Beschluss
IX ZB 34/24
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130125BIXZB34.24.0
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. 1 Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. 2 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). 3 Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes