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Entscheidung

2 StR 508/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140125B2STR508
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140125B2STR508.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 508/24 vom 14. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 14. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 8. Mai 2024 aufgehoben, soweit die Unterbrin- gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte war neben anderen Vorahndungen bereits mit Urteil des Land- gerichts Stralsund wegen einer am 31. Dezember 2018 begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Nötigung mit einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten belegt worden. Nach Teilverbüßung wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte am 25. August 2022 bedingt entlassen. 1 2 3 - 3 - Während eines Besuchs bei seiner Schwester in G. lernte der damals 22 Jahre alte Angeklagte am 11. September 2023 in einem Lebensmittelmarkt die seinerzeit 19 Jahre alte Nebenklägerin kennen. Sie war an ihm nicht als Mann interessiert, fand ihn aber von der Denkweise ähnlich und traf ihn wieder. Am Abend des 13. September 2023 verbrachten beide gemeinsam Zeit auf einem unbeleuchteten Spielplatz am Rande eines Parks, tranken Alkohol und rauchten jeweils einen Joint. Als die Neben- klägerin nach 22.30 Uhr urinieren musste und zu diesem Zweck ein Gebüsch auf- suchte, folgte ihr der leicht angetrunkene Angeklagte. Er hatte spätestens jetzt den Entschluss gefasst, mit ihr gegen ihren Willen, gegebenenfalls auch unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen, geschlechtlich zu verkehren. Er warf sie zu Boden, setzte sich auf ihre Beine, steckte einen Finger in ihre Scheide und onanierte. Dann zog er ihre Hose und Unterhose bis zu den Unterschenkeln herunter, legte sich zwischen ihre Beine und drang mehrmals mit seinem halb erigierten Penis in ihre Scheide ein. Die Nebenklägerin weinte und versuchte den Angeklagten abzuschütteln, worauf er ihr mehrfach mit großer Wucht in ihr Gesicht schlug. Zwischen den Schlägen würgte er sie für kurze Zeit, legte ihr eine Hand auf den Mund und kündigte an, er werde auch noch anal in sie eindringen, sie sei hinterher „eh tot“. Die Nebenklägerin stellte ihre Gegenwehr ein und flehte ihn an aufzuhören. Darauf ließ der Angeklagte von ihr ab und erklärte ihr, zum Spielplatz zurückgekehrt, er habe „wohl einen Black-Out“ gehabt. Nach einiger Zeit, während der die Nebenklägerin eine günstige Möglichkeit zur Flucht suchte, verließ der Angeklagte den Spielplatz, wobei er ihr Mobiltelefon mitnahm, und begab sich zur Wohnung seiner Schwester. Die Nebenklägerin wandte sich um Hilfe an einen Bewohner eines nahegelegenen Hauses, der die Polizei verständigte. 2. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun- desanwalts der Erfolg versagt. 3. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erge- ben. 4. Indes hält die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der auf die Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung von der Gefährlichkeit des 4 5 6 7 - 4 - Angeklagten für die Allgemeinheit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 iVm § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt hat, lassen besorgen, dass sie zulässiges Verteidigungsverhal- ten rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. a) Die Strafkammer hat bei ihrer Gefährlichkeitsprognose neben anderen Krite- rien auf die Auseinandersetzung des Angeklagten mit „den Taten“ abgestellt. Sie hat dazu ausgeführt, sein Verhalten nach der Tat, insbesondere auch im Rahmen der Hauptverhandlung, in der er in Beweisanträgen seine Anwesenheit in G. in Abrede gestellt und das Fehlen emotionaler Reaktionen der Nebenklägerin bei ihren Verneh- mungen als Hinweis für eine Falschbezichtigung bezeichnet habe, gehe über ein zu- lässiges Verteidigungsverhalten hinaus und belege seine fehlende Empathie für das Opfer. Dass der Angeklagte die abzuurteilende Tat nicht nur bestreite, sondern jegli- chen Zusammenhang zwischen ihm und dem auch objektiv belegbaren Geschehen in Abrede stelle, stelle einen ungünstigen Prognosegesichtspunkt dar. Nach Einschät- zung der psychiatrischen Sachverständigen, der sich die Strafkammer nach dem Ge- samtzusammenhang der Urteilsgründe angeschlossen hat, sei das Bestreiten der Tat an sich nicht prognostisch ungünstig, insbesondere wenn es auf Scham oder Bagatel- lisierung beruhe. Anders sei es aber zu beurteilen, wenn der Täter die Tat vollständig negiere, da sie und ihre Ursachen und die hieraus folgende Gefährlichkeit dann keiner Aufarbeitung zugänglich seien. b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Tatgericht die auch im Hin- blick auf die Maßregelentscheidung zu beachtenden Grenzen zulässigen Verteidi- gungsverhaltens verkannt hat. aa) Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1992 – 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlich- keit 4; Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 – 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15; vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19, Rn. 5, und vom 31. August 2022 – 4 StR 166/22, Rn. 4, jew. mwN). Wenn der Täter die ihm zur Last gelegte Tat leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidi- gungsverhalten. Die Grenze zulässigen Verteidigungsverhaltens ist erst überschritten, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten 8 9 10 - 5 - Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung des Täters ist, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Beschlüsse vom 21. Au- gust 2014 – 1 StR 320/14, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 11 Rn. 7, und vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19, NStZ 2020, 609, 611 Rn. 24, jew. mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9). bb) Dies war hier nicht der Fall. Dass der Angeklagte durch Beweisanträge seine Täterschaft insgesamt und hierbei bereits seine Anwesenheit am Ort der Tat in Abrede gestellt und durch Hinweise auf das äußerlich wahrnehmbare Aussageverhal- ten der Nebenklägerin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gegen ihn erhobenen Belas- tung zu streuen versucht hat, überschreitet die so bestimmten Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht. Diese Verteidigung durfte ihm im Zuge der Maßregel- anordnung folglich nicht angelastet und ihm der Sache nach angesonnen werden, die Tat zuzugeben, um einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entgehen. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Anordnung der Sicherungsver- wahrung auf der rechtlich durchgreifend bedenklichen Erwägung beruht. Denn sie ist eine der tragenden Begründungen für die vom Angeklagten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit. 5. Über die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen sind von dem aufgezeig- ten Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Menges Zeng Meyberg Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Aachen, 08.05.2024 - 61 KLs 28/23 (803 Js 742/23) 11 12 13