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Beschluss

1 StR 320/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verteidigungsverhalten in Form des Leugnens, Bagatellisierens oder Zuschiebens der Schuld an andere ist grundsätzlich zulässig und darf nicht zuungunsten des Angeklagten als Hang zu Straftaten oder als Anknüpfungspunkt für Gefährlichkeit verwertet werden. • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung darf nicht auf dem Umstand beruhen, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten bestreitet, solange darüber noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Maßregel getroffen ist. • Die Hervorhebung des Leugnens der Tat als Indiz für mangelnde Einsicht und Gefährlichkeit erfüllt die Anforderungen an die gebotene Abgrenzung zwischen zulässigem Verteidigungsverhalten und besonders verwerflicher Haltung nicht und führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verwertung von Leugnen als Anknüpfungspunkt für Sicherungsverwahrung • Ein Verteidigungsverhalten in Form des Leugnens, Bagatellisierens oder Zuschiebens der Schuld an andere ist grundsätzlich zulässig und darf nicht zuungunsten des Angeklagten als Hang zu Straftaten oder als Anknüpfungspunkt für Gefährlichkeit verwertet werden. • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung darf nicht auf dem Umstand beruhen, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten bestreitet, solange darüber noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Maßregel getroffen ist. • Die Hervorhebung des Leugnens der Tat als Indiz für mangelnde Einsicht und Gefährlichkeit erfüllt die Anforderungen an die gebotene Abgrenzung zwischen zulässigem Verteidigungsverhalten und besonders verwerflicher Haltung nicht und führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Augsburg wegen schwerer Sexualdelikte, darunter Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. In einem früheren Revisionsverfahren hob der Bundesgerichtshof die Sicherungsverwahrung wegen Verletzung der Hinweispflicht auf; Schuld- und Strafausspruch blieben rechtskräftig. Nach Rückverweisung ordnete das Landgericht Augsburg erneut Sicherungsverwahrung an. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, der Angeklagte zeige seit Jugend eine Neigung, aus Bestrafungen nichts zu lernen, habe sich nicht mit den Taten auseinandergesetzt und Angebote zu Sexualtherapie nicht wahrgenommen, weil er die Taten bestreite. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob das Leugnen der Taten als Indiz für Gefährlichkeit und damit als Grundlage der Maßregel verwertet werden durfte. • Rechtliche Grundlage für die Prüfung der Sicherungsverwahrung bildet § 66 StGB; maßgeblich ist die Gefährlichkeitsprognose. • Zulässiges Verteidigungsverhalten umfasst grundsätzlich das Leugnen, Bagatellisieren oder Zuschieben der Schuld; dieses Verhalten darf nicht zum Nachteil des Angeklagten als Hang zu Straftaten oder als Beleg besonderer Gefährlichkeit verwertet werden. • Die Grenze der Zulässigkeit ist erst dann überschritten, wenn das Leugnen oder die Falschbelastung Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung ist, etwa bei gezielter Verleumdung oder schwerwiegender Herabwürdigung des Opfers. • Hier hat das Landgericht die Gefährlichkeit des Angeklagten maßgeblich mit dessen fortgesetztem Leugnen der verfahrensgegenständlichen Taten begründet, obwohl über die Maßregel noch keine endgültige Entscheidung vorlag. • Damit wurde dem Angeklagten unzulässig sein Verteidigungsverhalten negativ angelastet; dies verstößt gegen die Rechtsprechung, die eine solche Verwertung ausschließt. • Folglich ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der Senat hebt auf die Revision des Angeklagten den Maßregelausspruch der Sicherungsverwahrung auf. Begründung: Das Tatgericht hat unzulässig das zulässige Verteidigungsverhalten des Angeklagten, insbesondere das Leugnen der den Verfahrensgegenstand bildenden Taten, als Indiz für eine Neigung zu Sexualstraftaten und als Anknüpfungspunkt für seine Gefährlichkeit gewertet. Eine solche Verwertung verstößt gegen die obergerichtliche Rechtsprechung und die Schutzpflichten des Angeklagten, weil die Grenze zur strafverschärfenden Werthaltung nicht dargelegt war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.