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Entscheidung

4 StR 444/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140125B4STR444
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140125B4STR444.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 444/24 vom 14. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Flensburg vom 30. Mai 2024 im Schuldspruch dahinge- hend geändert, dass in Fall II. 6. der Urteilsgründe die Verur- teilung wegen Unterschlagung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, Diebstahls und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vor- sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 30. März 2022 verhängten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen schweren Wohnungseinbruchdieb- stahls, Diebstahls mit Waffen und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Unterschlagung und Nötigung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine iso- lierte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des 1 - 3 - Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch wegen (tateinheitlicher) Unterschlagung in Fall II. 6. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, da die Unterschlagung im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB zurücktritt. a) Nach den insoweit von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ließ sich der Angeklagte von dem Geschädigten dessen Smart- phone zur Benutzung als Taschenlampe geben. Kurze Zeit später hielt er den Geschädigten fest, steckte das Smartphone in seine Jacke und forderte für des- sen Rückgabe unter Vorhalt eines Messers Bargeld. Als der Geschädigte angab, kein Geld zu haben, erkannte der Angeklagte, dass von dem Geschädigten kein Bargeld zu erlangen sein werde. Er forderte deshalb den Geschädigten dazu auf, ihm die PIN für das Smartphone zu geben, um dieses nach Freischaltung ver- kaufen zu können. Nachdem der Geschädigte die PIN mitgeteilt hatte, ließ ihn der Angeklagte los. b) Das Landgericht hat das Geschehen hinsichtlich der Forderung von Bargeld als fehlgeschlagenen Versuch einer besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB) und in Bezug auf die Forderung der PIN als Nötigung (§ 240 StGB) und Unterschla- gung (§ 246 StGB) gewertet. Dabei ist die Strafkammer zutreffend davon ausge- gangen, dass in der Abforderung der PIN zur Ermöglichung des Verkaufs des Smartphones eine Manifestation einer Zueignungsabsicht zu sehen sei. Das For- dern des Bargeldes und das Abpressen der PIN stünden zueinander im Verhält- nis der Tateinheit, weil zwischen beiden ein enger zeitlicher und situativer Zu- sammenhang bestehe. 2 3 4 - 4 - c) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung kann gleichwohl nicht bestehen bleiben. Denn § 246 Abs. 1 StGB sieht vor, dass eine Verurteilung wegen Unterschlagung zu entfallen hat, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20 Rn. 6; Beschluss vom 16. Januar 2018 ‒ 2 StR 527/17 Rn. 16; Beschluss vom 16. August 2017 ‒ 4 StR 324/17 Rn. 3; Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243 f.). Dies ist hier in Bezug auf die tateinheitlich verwirk- lichte versuchte besonders schwere räuberische Erpressung der Fall. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht auch die tateinheitliche Begehung der Unterschlagung strafschärfend berücksichtigt. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht in Fall II. 6. der Urteilsgründe bei anderer Beurteilung der Konkurrenzen zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, da auch die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20 Rn. 7; Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 StR 477/02 Rn. 1). 5 6 7 - 5 - 3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Flensburg, 30.05.2024 ‒ VIII KLs 131 Js 18698/22 8