Entscheidung
2 StR 477/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 477/02 vom 18. Dezember 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener Unterschlagung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Schuldspruch wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener Un- terschlagung muß im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB entfallen. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesge- richtshofs vom 6. Februar 2002 (BGHSt 47, 243) tritt die Unterschlagung ge- genüber allen tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen mit höherer Strafdro- hung zurück; auf eine mögliche unterschiedliche Schutzrichtung der Tatbe- stände kommt es danach nicht an (zum kontroversen Meinungsstand in der Literatur vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 246 Rdn. 23 m.w.N.). Der vorlie- gende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, diese Rechtsfrage grundsätzlich neu zu prüfen. Durch die Änderung des Schuldspruchs ist der Angeklagte nicht be- schwert. Der Rechtsfolgenausspruch ist hier nicht berührt, da die Verwirkli- chung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend - 3 - berücksichtigt werden kann (BGHSt 19, 189; BGH NStZ-RR 1996, 21). Es ist auszuschließen, daß das Schwurgericht bei anderer Beurteilung der Konkur- renz zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer