Entscheidung
5 StR 689/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR689
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR689.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 689/24 vom 14. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 15. Mai 2024 im Einziehungsausspruch auf- gehoben, soweit dieser ausländische Bargeldbeträge im Wert von umgerechnet etwa 3.815 Euro und einen Rückzahlungs- anspruch in Höhe von 32.880 Euro betrifft. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsent- scheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbun- desanwalts). 1 - 3 - Die Einziehungsentscheidung hat nur teilweise Bestand. Soweit das Land- gericht die Einziehung hinsichtlich sichergestellter ausländischer Bargeldbe- stände und bei der Justizkasse eingezahlter Geldbeträge auf § 73a StGB gestützt hat, unterliegt seine Entscheidung der Aufhebung. Denn die Strafkammer hat da- bei nicht geprüft, ob sich diese Beträge konkreten einzelnen Straftaten außerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts zuordnen lassen, die sie selbst im Urteil umfänglich dargelegt hat. Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB hat aber Vorrang vor einer solchen nach § 73a StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 414/21 mwN). Ob eine Zuordnung zu konkreten Taten möglich ist oder nicht, bedarf deshalb tatrichterlicher Prüfung (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, NZWiSt 2024, 372). Die Aufhebung der getroffenen Feststellungen ist nicht veranlasst, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 15.05.2024 - (523 KLs) 254 Js 232/22 (9/23) Trb 2 2