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Entscheidung

3 StR 414/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080222B3STR414
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080222B3STR414.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 414/21 vom 8. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 13. Juli 2021 im Ausspruch über die erwei- terte Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedens- bruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur- teilt und eine Anrechnungsentscheidung zur im Ausland erlittenen Haft getroffen. Daneben hat es die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Während der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils sach- lich-rechtlicher Prüfung standhalten, begegnet der Ausspruch über die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dieser Ausspruch entfällt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 23. November 2021 insoweit im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: "Im Jahr 2016 entschloss sich der gesondert verfolgte Zeuge K. , ille- gale Kräutermischungen bei dem Angeklagten zu kaufen. Bis Ende des Jahres 2017 erwarb er in einem Umfang von mindestens 10.000 € Betäu- bungsmittel sowie Kräutermischungen, die unter das 'Neue-psychoaktive- Stoffe-Gesetz' (NpSG) fallen, bei dem Angeklagten. Der Angeklagte über- gab K. die Substanzen jeweils auf Kommissionsbasis. Zur Übergabe der Betäubungsmittel bzw. Kräutermischungen und des Geldes trafen sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte K. alle zwei Wochen in R. […]. Demnach hat der Angeklagte die 10.000 € aus einer oder mehreren kon- kretisierbaren verfahrensfremden Taten erlangt, weshalb der Anwen- dungsbereich des § 73a StGB nicht eröffnet ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13 und vom 11. Februar 2016 - 3 StR 486/15; BGH NStZ 2020, 213; BGH NJW 2018, 3325 [3326]). Denn § 73a StGB ist gegenüber § 73 StGB subsidiär. Seine Anwendung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausge- schlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind. Dies schließt es aus, Gegenstände der erweiterten Einziehung zu unterwerfen, die der Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht umfassten, aber zumindest möglicherweise konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzun- gen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prüfen sind. Damit scheidet auch die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aus. Deren Anordnung hat zu entfallen." Dem schließt sich der Senat an. 2 3 4 - 4 - Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Berg Wimmer Paul Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 13.07.2021 - 10 KLs 2090 Js 19353/18 5