Entscheidung
II ZR 31/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140125BIIZR31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140125BIIZR31.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 31/23 vom 14. Januar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter Sander und Dr. von Selle und die Richterin Adams beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge- richts vom 13. Februar 2023 wird auf seine Kosten als unzu- lässig verworfen. Streitwert: 5.000 € Gründe: I. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Beklagten, der T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft. Mit seiner Klage möchte der Kläger zur Insolvenztabelle Schadensersatz- ansprüche feststellen lassen, die ihm wegen Pflichtverletzungen der Insolvenz- schuldnerin im Zusammenhang mit von ihm getätigten Kapitalanlagen (Treuge- berkommanditbeteiligung und Namensschuldverschreibungen) zustehen sollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht antragsgemäß eine Forderung des Klägers in Höhe von 1 2 - 3 - 327.299,79 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Mit seiner Beschwerde will der Be- klagte die Zulassung der Revision erreichen, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu ver- werfen, da nicht - wie geboten (BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - II ZR 140/18, juris Rn. 1 mwN) - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Die Beschwer des Beklagten bestimmt sich nach seinem wirtschaftli- chen Interesse am Erfolg der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 223/22, ZInsO 2024, 2412 Rn. 6 mwN). Dieses Interesse ist im Rahmen der Zulässig- keitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff. ZPO zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter be- strittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Vertei- lung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittel- streitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 3). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe- 3 4 - 4 - schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu er- warten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schulden- masse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahr- scheinlichkeitswert zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 3 mwN). Auch die bis zur Eröffnung des Insol- venzverfahrens aufgelaufenen Zinsen und die bis dahin entstandenen Kosten sind, wie sich im Umkehrschluss aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 InsO ergibt, bei der Ermittlung der Schuldenmasse zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben die für die Forderung angefallenen Zinsen und Kosten bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 3 mwN). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abände- rung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Fest- stellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerde- führer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsge- richt ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 4). 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 5 6 - 5 - Die Beschwerde hat lediglich pauschal die Teilungsmasse mit 233.258,40 € und die festgestellten Forderungen mit 894.282,13 € beziffert und diese Summen durch entsprechende anwaltliche Versicherung des Beklagten glaubhaft gemacht. Zur Ermittlung der Schuldenmasse hat sie zu den festgestell- ten Forderungen die titulierte Forderung von 327.299,79 € addiert und daraus eine Insolvenzquote von knapp 20 % errechnet, weswegen auf die um Zinsen bereinigte Klageforderung etwa 55.000 € entfielen. Zu den bestrittenen Forde- rungen teilt die Beschwerde nur mit, dass diese "zum großen Teil bereits vor der Anmeldung verjährt" seien und auch im Übrigen jedenfalls deshalb nicht berück- sichtigt werden könnten, weil sie aus denselben Gründen wie die streitgegen- ständliche Forderung bestritten würden. Diese Ausführungen rechtfertigen nicht, den Wahrscheinlichkeitswert aller bestrittenen Forderungen pauschal mit null zu veranschlagen. Aus der anwaltli- chen Versicherung des Beklagten ergibt sich, dass sich die bestrittenen Forde- rungen auf 25.752.600,06 € belaufen. Selbst wenn diese Forderungen "zum großen Teil … verjährt" wären, wären in die Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ggf. immer noch Forderungen einzustellen, die in der Summe die von der Beschwerde angesetzte Schuldenmasse deutlich übersteigen könnten. Jedenfalls hinsichtlich dieser unverjährten Forderungen wäre ein positiver Wahrscheinlichkeitswert zu veranschlagen, da eine Haftung der Schuldnerin sowohl hinsichtlich der Treuge- berkommanditbeteiligung als auch hinsichtlich der Namensschuldverschreibun- gen nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, 7 8 - 6 - Beschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, ZIP 2023, 2037 Rn. 45; BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - III ZR 245/22, ZIP 2024, 398 Rn. 17 ff.). Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2020 - 304 O 309/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2023 - 11 U 52/20 -