Entscheidung
4 StR 47/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160125B4STR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160125B4STR47.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 47/24 vom 16. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Ja- nuar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 7. August 2023 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und wegen fahr- lässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßen- verkehrs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des 1 - 3 - Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung lässt im Schuld- und Strafausspruch sowie in der Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 2. Hingegen hält die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt nach § 64 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht. a) Der Senat hat seiner Entscheidung insoweit die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203 S. 2) zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. No- vember 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 6; Beschluss vom 14. November 2023 – 1 StR 354/23 Rn. 1; Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 4 StR 364/23 Rn. 7 mwN). Nach § 64 StGB nF darf die Maßregel nur angeordnet werden, wenn aufgrund „tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Durch die Neufassung sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt ist (vgl. BR- Drucks. 687/22 S. 79; BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 59/24 Rn. 6). Dabei ist die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer richterlichen Ge- samtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BR- 2 3 4 - 4 - Drucks. 687/22 S. 79; BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 6; so bereits zu § 64 StGB aF BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 4 StR 144/23 Rn. 13; Beschluss vom 1. März 2022 – 2 StR 28/22 Rn. 8). b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kammer zur Er- folgsaussicht der Maßregel nicht gerecht. Sie hat sich zu dieser Frage der Ein- schätzung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach es zwar seitens des Angeklagten bislang keinen Kontakt zur Suchtberatung gege- ben habe und ein Behandlungsversuch in einer Suchtklinik nach kürzester Zeit abgebrochen worden sei. Jedoch sei der Angeklagte kognitiv leistungsfähig, grundsätzlich reflexionsfähig, in seiner bisherigen Lebensgestaltung recht flexibel und damit – auch unter Berücksichtigung von Hinweisen auf narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge – grundsätzlich in der Lage, erfolgreich an einer Entwöhnungstherapie teilzunehmen. So habe der Angeklagte selbst glaubhaft angegeben, dass er seinen Betäubungsmittelkonsum als problematisch ansehe und darauf verzichten möchte. Nach Ansicht der Kammer begründet dies die kon- krete Aussicht, dass der Angeklagte die Notwendigkeit zu einer Verhaltensände- rung in Bezug auf den übermäßigen Rauschmittelkonsum eingesehen habe und die Gelegenheit zur Durchführung einer Therapie wahrnehmen und nutzen werde. Damit hat die Kammer die erforderliche Gesamtabwägung in den Urteils- gründen nicht vorgenommen. Denn die knappen Ausführungen lassen eine Aus- einandersetzung mit dem festgestellten gewichtigen prognoseungünstigen Um- stand einer langjährig verfestigten Polytoxikomanie des Angeklagten in Gestalt einer Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Kokain und Benzodiazepinen als „Hauptdrogen im Alltag“ nicht erkennen. Dies wäre zur Beurteilung der Behand- 5 6 - 5 - lungsfähigkeit des Angeklagten hingegen erforderlich gewesen (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 7). Die Ausführungen der Kammer können allenfalls eine Krankheitseinsicht des Angeklagten als progno- segünstigen Umstand belegen. Vor dem Hintergrund des festgestellten Thera- pieabbruchs des Angeklagten in der Vergangenheit sind damit hinreichende tat- sächliche Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Therapieabschluss in den Ur- teilsgründen aber nicht dargetan. 3. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststel- lungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Quentin Maatsch Scheuß Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 07.08.2023 - 35 Ks-133 Js 227/22-7/23 7