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Entscheidung

1 StR 558/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR558
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR558.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 558/24 vom 21. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 30. August 2024 im Ausspruch über die Ge- samtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nur der Gesamtstrafenausspruch hält einer revisionsgerichtlichen Über- prüfung nicht stand. Dem Senat ist nach den bisherigen Feststellungen des Land- gerichts eine Überprüfung nicht möglich, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden gewesen wäre oder ein Härteausgleich hätte vorge- nommen werden müssen. 1 2 - 3 - Insoweit hat der Generalbundesanwalt näher ausgeführt: „Die Kammer hat aber keine Feststellungen zum Vollstreckungs- stand der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Straf- befehl des Amtsgerichts Waiblingen vom 24. November 2023, rechtskräftig seit dem 14. Februar 2024, getroffen (UA S. 10) und sich auch nicht zu den näheren Umständen nach offensichtlicher Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl verhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, NStZ-RR 2020, 240). Den Urteilsgründen kann somit nicht entnommen wer- den, ob und in welcher Form eine Einbeziehung in die Gesamtfrei- heitsstrafe(n) noch möglich oder im Vollstreckungsfall die Gewäh- rung eines Härteausgleichs erforderlich ist. Die Gesamtstrafe ist da- her aufzuheben und hierüber neu zu entscheiden.“ Dem schließt sich der Senat an (vgl. zur Zurückverweisung im Erkenntnis- verfahren an das Tatgericht BGH, Beschlüsse vom 15. November 2021 – 6 StR 489/21 Rn. 5 und vom 24. Januar 2017 – 5 StR 601/16 Rn. 4; jeweils mwN). Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 30.08.2024 - 18 KLs 325 Js 134987/23 3 4