Beschluss
5 StR 601/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des E. wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.
• Die Revision des Er. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer Geldstrafen traf.
• Ergänzende Feststellungen sind zulässig, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen; über den neuen Strafausspruch muss das Tatgericht in Hauptverhandlung entscheiden, nicht das Beschlussverfahren.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Feststellungen zu Vollstreckungsstand früherer Geldstrafen • Die Revision des E. wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. • Die Revision des Er. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer Geldstrafen traf. • Ergänzende Feststellungen sind zulässig, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen; über den neuen Strafausspruch muss das Tatgericht in Hauptverhandlung entscheiden, nicht das Beschlussverfahren. Die Strafkammer des Landgerichts Berlin verurteilte E. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und Er. wegen gefährlicher Körperverletzung zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Beide Angeklagten hatten Revision eingelegt; die Revision des E. stützte sich allgemein, die des Er. war insoweit beschränkt, als er rügte, der Strafausspruch sei fehlerhaft. Im Revisionsverfahren beanstandete der Bundesgerichtshof insbesondere, dass das Landgericht keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand mehrerer früherer, gesamtstrafenfähiger Geldstrafen getroffen hatte. Es blieb unklar, ob eine Einbeziehung dieser Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe noch möglich oder ob bereits Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt worden und damit ein Härteausgleich erforderlich geworden sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Zeitablauf ließen diese Möglichkeit nicht ausschließen. • Revision des E.: Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, daher ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). • Revision des Er.: Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil das Urteil keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer, gesamtstrafenfähiger Geldstrafen enthält; dadurch bleibt offen, ob eine Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe möglich ist oder ob Ersatzfreiheitsstrafen bereits vollstreckt wurden, was einen Härteausgleich erforderlich machen könnte (§ 349 Abs. 4 StPO). • Feststellungen: Die bestehenden Feststellungen bleiben bestehen; ergänzende Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. • Verfahrensweise bei neuer Entscheidung: Die Entscheidung über den Strafausspruch, insbesondere über einen möglichen Härteausgleich, ist dem Tatgericht in einer Hauptverhandlung vorbehalten und kann nicht im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO getroffen werden; deshalb erfolgt Rückverweisung gem. § 354 Abs. 3 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts. • Kostenentscheidung: Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Revision des Angeklagten E. wird verworfen; sein Urteil bleibt in der Strafe bestehen, da keine revisionsrechtlichen Fehler zulasten des Angeklagten festgestellt wurden. Die Revision des Angeklagten Er. führt hingegen zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Urteil keine klärenden Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer Geldstrafen enthält und daher die Frage eines möglichen Härteausgleichs offen bleibt. Die Feststellungen des Urteils bleiben bestehen; die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Hauptverhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen; dem Nebenkläger sind die notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu ersetzen.