Leitsatz
I ZR 49/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230125BIZR49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZR49.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 49/24 vom 23. Januar 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Bearbeitungspauschale Richtlinie 98/6/EG Art. 2 Buchst. a Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb- ruar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Ge- samtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen? BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZR 49/24 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 10. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzu- rechnen? Gründe: A. Der Kläger ist ein in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbrau- cherverband. Der Beklagte bietet auf der Internetseite "www.s. .de" Verbrauchsmaterialen, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger an. 1 - 3 - Am 1. Juni 2022 bot der Beklagte über die vorgenannte Internetadresse Staubsaugerfiltertüten zu einem Preis von 14,90 € an. Rechts neben der Preis- angabe war ein Sternchenhinweis angebracht (in der nachfolgenden auszugs- weisen Abbildung der Anlage K 2 mit einem Pfeil markiert). Darunter befand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift "In den Warenkorb". In der Kopfzeile der Internetseite heißt es "Deutschlandweit kostenlose 24-Stunden Lieferung" sowie "Versandkostenfrei" (siehe nachfolgende Pfeilmarkierungen). 2 - 4 - Bei Bewegen des Mauszeigers über den Sternchenhinweis erschien der Text "inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten". Die Preisangabe als solche blieb dabei un- verändert. Durch Anklicken des Sternchenhinweises erfolgte eine Weiterleitung auf eine Unterseite mit folgender Angabe: Nebenkosten Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50 €) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2 % gewährt. Vom Waren- wert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwi- schen 3,95 € (ab 11 € Warenwert) und 9 € (unter 11 € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29 € entfällt diese Bearbeitungspauschale/Zuschlag gene- rell. Nachdem der Kunde das Produkt durch Betätigen der entsprechenden Schaltfläche in den Warenkorb gelegt hatte, erschien bei Betätigen der Schaltflä- che "Ihr Warenkorb" die Angabe des Preises von 14,90 € sowie ein weiterer, mit der Angabe "Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29 € Einkaufs- wert)" erläuterter Betrag von 3,95 €. Der Kläger hält diese Preisangabe für unlauter und hat den Beklagten ab- gemahnt. Er hat beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Internet auf der Internetseite https://www.s .de Ware anzubie- ten oder anbieten zu lassen und in deren Zusammenhang Preise anzugeben, in denen eine Bearbeitungspauschale nicht eingerechnet ist, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite https://www.s .de, gemäß Anlage K 2. Weiter hat der Kläger Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 260 € nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Be- rufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (OLG Celle, GRUR 2024, 392). Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. 3 4 5 6 - 5 - B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG ab. Vor einer Entscheidung ist das Verfahren deshalb aus- zusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprü- che als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt: Der Beklagte habe mit der gesondert ausgewiesenen Bearbeitungspau- schale dem Verbraucher keine wesentliche Information vorenthalten. Er sei der in der Preisangabenverordnung normierten Verpflichtung zur Angabe des Ge- samtpreises ordnungsgemäß nachgekommen. Die Bearbeitungskosten, die der Beklagte bei Unterschreiten eines be- stimmten Gesamtbestellwerts verlange, seien kein Bestandteil des für die Staub- saugerfiltertüten anzugebenden Gesamtpreises, sondern - ebenso wie die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstigen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV - gesondert auszuweisende Kosten. Die Preisan- gabenverordnung solle nur für Preiswahrheit und -klarheit im Rahmen des vom Unternehmer gewählten Geschäftsmodells sorgen. Sie mache keine Vorgaben für die Preisgestaltung als solche. Die Erhebung eines Bearbeitungszuschlags bei Kleinbestellungen zur Deckung des mit jeder Bearbeitung einer Bestellung verbundenen Grundaufwands sei eine nachvollziehbare kaufmännische Ent- scheidung, die bei der Anwendung der Preisangabenverordnung auf den konkre- ten Streitfall zu Grunde zu legen sei. Für die Beurteilung sei darauf abzustellen, ob bei jedem Bestellvorgang, bei dem der "Warenkorb" das fragliche Produkt enthalte, die Bearbeitungspau- schale anfalle. Dies sei nicht der Fall, weil das Anfallen der Bearbeitungspau- schale bezogen auf die einzelnen mit einem Kaufpreis von unter 29 € angebote- nen Waren weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum 7 8 9 10 11 - 6 - Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar sei. Dem Verbraucher stehe es frei, ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € in höherer Stückzahl zu bestellen oder es zusammen mit anderen Gegenständen zu erwerben und damit ein Be- stellvolumen von mindestens 29 € zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspau- schale nicht anfalle. Gegen die Einbeziehung in den Gesamtpreis spreche zudem, dass sich die Einzelpreise der jeweiligen Produkte bei Einbeziehung in den Gesamtpreis je nach erreichtem Gesamtbestellaufkommen wieder ändern könnten. Dies er- schwere es dem Verbraucher, bei seiner Kaufentscheidung und während des Bestellvorgangs die anfallenden Kosten zu überblicken. II. Die Revision des Klägers hat Erfolg, wenn das Berufungsgericht zu Un- recht einen Verstoß des Beklagten gegen §§ 5a und 5b Abs. 4 UWG in Verbin- dung mit § 3 Abs. 1 PAngV verneint hat. 1. Die Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG hat das Be- rufungsgericht zu Recht bejaht. 2. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 UWG in der seit dem 28. Mai 2022 gelten- den, auf den Streitfall anwendbaren Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteil- nehmer je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Ent- scheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbrau- cher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5b Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechts- vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kom- 12 13 14 15 - 7 - munikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dür- fen. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richt- linie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 135/20, GRUR 2023, 1701 [juris Rn. 17] = WRP 2024, 61 - Flaschenpfand IV, mwN). 3. Nach § 3 Abs. 1 PAngV in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegen- über Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Gesamtpreise anzuge- ben. Gemäß § 2 Nr. 3 PAngV bedeutet "Gesamtpreis" der Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises, die eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG darstellt, hat ihre Grundlage in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG und ist daher richtli- nienkonform auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2023, 1701 [juris Rn. 19] - Flaschen- pfand IV, mwN). 4. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG ist bei den in Art. 1 dieser Richtlinie bezeichneten Erzeugnissen, das heißt bei Erzeugnissen, die Verbrau- chern von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis und der Preis je Maß- einheit anzugeben. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG sieht vor, dass bei jegli- cher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Art. 1 dieser Richtlinie genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 dieser Richtlinie auch der Preis je Maßeinheit anzugeben ist. Erzeugnisse werden Verbrauchern von Händlern im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG angeboten, wenn die Werbung - wie im Streitfall - vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 28 bis 30] = WRP 2016, 1096 - Citroën Commerce). 16 17 - 8 - Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG bezeichnet der Ausdruck "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der Verkaufspreis als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorher- sehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 37] - Citroën Commerce; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - C-543/21, GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 916 - Verband Sozialer Wettbewerb). Dies entspricht den in den Erwägungsgründen 2, 6 und 12 der Richtlinie 98/6/EG genannten Zielen dieser Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, eine ge- naue, transparente und unmissverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse zu unterstützen, den Verbrau- chern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, die Preise von Er- zeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand ein- facher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen sowie eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 31] - Citroën Commerce; GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 25] - Verband Sozialer Wett- bewerb). Nach diesen Grundsätzen sind etwa obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des gekauften Kraftfahrzeugs Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 38] - Citroën Commerce), nicht aber ein Pfandbetrag, der dem Verbrau- cher bei der Rückgabe des Pfandbehälters zu erstatten ist (vgl. EuGH, GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 21 und 25] - Verband Sozialer Wettbewerb). 18 19 - 9 - 5. Der Streitfall gibt Anlass zur Klärung der Frage, ob eine Bearbeitungs- pauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen ist. a) Auf der Grundlage des Wortlauts von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG lässt sich diese Frage nicht eindeutig beantworten. Zwar spricht die Vor- schrift vom Verkaufspreis als "Endpreis für eine Produkteinheit" und legt insofern das alleinige Abstellen auf eine einzige Produkteinheit nahe. Die Vorschrift spricht aber auch vom Verkaufspreis als "Endpreis für eine bestimmte Erzeug- nismenge", die auch aus mehreren Produkteinheiten (hier: mehreren Packungen mit Staubsaugerfiltertüten) bestehen kann. Der Wortlaut der Vorschrift hilft nicht bei der Beantwortung der Frage, ob in der etwaig nachfolgenden Gesamtbestel- lung liegende Umstände wie das (Nicht-) Erreichen eines Mindestbestellwerts auf die Berechnung des Preises je Produkteinheit Einfluss haben können. b) Die mit Blick auf den verbraucherschützenden Zweck der Richtlinie vor- zunehmende Beurteilung, ob es sich bei einem Zuschlag der vorliegenden Art um einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises handelt, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bildet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 37] - Citroën Commerce; GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 19] - Verband Sozialer Wettbewerb), begegnet Schwierigkeiten. aa) Nach der im Streitfall gegebenen Gestaltung dürfte es sich bei der Be- arbeitungspauschale um eine Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betref- fenden Erzeugnisses handeln. Das Gegenleistungskriterium dient vornehmlich der Abgrenzung gegenüber sonstigen Kosten wie etwa Versandkosten, um die es sich im Streitfall nicht handelt, weil der Beklagte im räumlichen Zusammen- hang der Internetseite ausdrücklich für eine versandkostenfreie Lieferung wirbt. 20 21 22 23 - 10 - bb) Ob es sich bei der Bearbeitungspauschale um einen für den Verbrau- cher unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteil handelt, ist hingegen nicht eindeutig zu beantworten, weil das Anfallen des Zuschlags im für die Beur- teilung maßgeblichen Zeitpunkt der Werbung für den Verbraucher ungewiss ist. Dies hängt davon ab, ob ein Verbraucher mit seiner Bestellung den Mindestbe- stellwert überschreitet und kann sich insbesondere im Fall der Bestellung meh- rerer Produkte - auch während des Bestellvorgangs - ändern. cc) Der Senat neigt dazu, die Vorlagefrage zu verneinen, also in dieser Fallgestaltung die Bearbeitungspauschale nicht in den Verkaufspreis im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen. Mit Blick auf den in ihrem Erwägungsgrund 6 genannten Zweck der Richt- linie 98/6/EG, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bie- ten, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen, ist festzustellen, dass dem Verbraucher ein einfacher Preisvergleich nicht möglich ist, wenn ein Preiszuschlag, der bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts an- fällt, nicht in den für eine Produkteinheit angegebenen Verkaufspreis eingerech- net ist. Der Vergleich des genannten Preises mit den Preisen anderer Anbieter ist irreführend, wenn letztere keinen solchen Zuschlag erheben, sondern den un- ternehmensinternen Aufwand für die Bearbeitung von kleineren Bestellmengen in den Verkaufspreis pro Produkteinheit einkalkulieren, anstatt ihn - wie der Be- klagte - in eine gesonderte Kostenposition auszulagern. Andererseits kann auch die Einrechnung des Zuschlags zu verwirrenden Ergebnissen führen, wenn der Verbraucher den Zuschlag bei der Kalkulation einer mehrere Produkteinheiten umfassenden Bestellung auf der Grundlage des (den Zuschlag einschließenden) Einzelpreises irrigerweise mehrfach einrechnet. 24 25 26 - 11 - Bei dieser Sachlage dürfte eine Irreführung der Verbraucher am ehesten dadurch vermieden werden, dass der geforderte Verkaufspreis (ohne Bearbei- tungspauschale) sowie der Hinweis auf die bei Unterschreitung des Schwellen- werts anfallenden zusätzlichen Kosten und deren Höhe angegeben werden (für gesonderte Ausweisung des Zuschlags als Kostenposition auch OLG Hamm, WRP 2013, 382 [juris Rn. 36]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 1 PAngV Rn. 10; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 1 PAngV Rn. 41; für Angabe des Verkaufspreises unter Einrech- nung des bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts anfallenden Zuschlags so- wie des Verkaufspreises bei Erreichen des Mindestbestellwerts BeckOK.UWG/ Barth, 26. Edition [Stand 1. Oktober 2024], § 3 PAngV Rn. 29-30a; Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimediarecht, 62. Ergänzungslieferung [Stand Juni 2024], Teil 13.4, Verbraucherschutz im Internet Rn. 174; Barth/ Hoppe, GRUR-Prax 2024, 367 Rn. 15). dd) Für diese Lösung spricht auch, dass andere Vorschriften des Unions- rechts bei Preisangaben in kommerzieller Kommunikation ähnlich differenzierte Preis- und Kostenangaben gestatten, wenn Preise oder Kosten vernünftiger- weise nicht im Voraus berechnet werden können. (1) Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG ist im Falle der Aufforderung zum Kauf im Sinne des Art. 2 Buchst. i dieser Richtlinie der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben anzugeben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie ge- gebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fäl- len, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können. 27 28 29 - 12 - (2) Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher enthält für Fernabsatzverträge und außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossene Verträge eine dem Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG (bis auf die zusätzliche Erwähnung von "allen sonstigen Kosten") entsprechende Regelung für die Angabe von Preisen und zusätzlichen Kosten. Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher in der Phase der Anbah- nung eines Vertrags mit einem bestimmten Unternehmer über den voraussichtli- chen Vertragsinhalt und insbesondere über das Anfallen von Kosten klar und verständlich zu informieren (vgl. Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2011/83/EU). Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.07.2023 - 13 O 164/22 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2024 - 13 U 36/23 - 30 - 13 - Verkündet am 23. Januar 2025 Hemminger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle