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Urteil

13 U 36/23

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0130.13U36.23.00
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Leitsätze
Zur preisangaberechtlichen Beurteilung einer Bearbeitungspauschale, die von einem Anbieter beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags verlangt wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht. Eine Bearbeitungspauschale, die von einem Anbieter beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags verlangt wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht, ist nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, der gemäß § 3 Abs. 1 , § 2 Nr. 3 PAngV für die einzelnen angebotenen Waren anzugeben ist. Vielmehr handelt es sich um sonstige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV , die nach Maßgabe dieser Regelungen gesondert anzugeben sind.
Entscheidungsgründe
Zur preisangaberechtlichen Beurteilung einer Bearbeitungspauschale, die von einem Anbieter beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags verlangt wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht. Eine Bearbeitungspauschale, die von einem Anbieter beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags verlangt wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht, ist nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, der gemäß § 3 Abs. 1 , § 2 Nr. 3 PAngV für die einzelnen angebotenen Waren anzugeben ist. Vielmehr handelt es sich um sonstige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV , die nach Maßgabe dieser Regelungen gesondert anzugeben sind.