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Entscheidung

2 StR 454/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270125B2STR454
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270125B2STR454.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 454/24 vom 27. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Auswechslung des bestellten Beistands des Nebenklägers 2 Die Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2025 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers A. E. , ihm anstelle von Rechtsanwalt M. aus G. Rechtsanwalt L. aus L. als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Nebenklägers, ihm anstelle des bisher bestellten Beistands ei- nen anderen Beistand zu bestellen, bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 5. Januar 2024 wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und er- streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Bei- stands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender An- wendung des § 143a Abs. 2 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 – 4 StR 184/18, Rn. 1, und vom 27. Juni 2024 – 5 StR 326/23, Rn. 1). An einem solchen Grund fehlt es. Weder nach dem Vorbringen des Nebenklä- gers noch nach dem seines bestellten Beistands besteht in entsprechender Anwen- dung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO Anlass für eine Auswechslung des Bei- stands. Der bestellte Beistand hat bestritten, für den Nebenkläger schlecht erreichbar zu sein. Entsprechender pauschaler Vortrag rechtfertigt eine Auswechslung ebenso wenig wie die (ebenfalls bestrittenen) Hinweise auf eine „sehr schlechte[…] Koopera- tion“ oder darauf, dem Nebenkläger seien „[v]ersicherungstechnische Sachen erzählt“ worden, „die im Nachhinein in keinster Weise zutreffend“ gewesen seien. Dass der bestellte Beistand die einen Wechsel nicht rechtfertigenden Ausführungen des Neben- 1 2 3 3 klägers seinerseits zum Anlass nimmt, um seine Entpflichtung nachzusuchen, begrün- det die entsprechende Anwendung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21, Rn. 4). Menges Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 02.04.2024 - 2 Ks - 2 Js 54963/23