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XI ZR 524/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280125UXIZR524
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280125UXIZR524.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 524/20 Verkündet am: 28. Januar 2025 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen. Die Parteien schlossen am 22. Januar 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 22.709,24 € mit einem Sollzinssatz von 1,10% p.a. Der Darlehensvertrag diente zur Teilfinanzierung des Erwerbs eines Kia Carens Minivan. Die vom Kläger auf den Kaufpreis zu leistende Anzahlung be- trug 4.000 €. Die Rückzahlung des Darlehens sollte durch 23 Monatsraten à 137,44 € und durch eine Schlussrate in Höhe von 20.020 € erfolgen. Die Auszah- lung des Darlehens erfolgte an den Verkäufer des Fahrzeugs. Der Kläger zahlte die vereinbarten Darlehensraten und führte das Darlehen im Februar 2016 voll- ständig zurück. Zu diesem Zweck gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres 1 2 - 3 - Darlehen vom 9. Februar 2016 über einen Nettodarlehensbetrag von 20.619,77 € mit einem Sollzinssatz von 3,44% p.a., durch das die Schlussrate des Darlehens vom 22. Januar 2014 abgelöst wurde. Mit dem Darlehen vom 9. Februar 2016 wurde außerdem eine Prämie für eine Kaufpreisversicherung ("E. ") in Höhe von 599,77 € finanziert. Die dem Kläger ebenfalls angebotene Restkredit- versicherung ("RKV") schloss dieser nicht ab. Das Darlehen sollte durch 96 Ra- ten à 245,96 € zurückgeführt werden. Der Darlehensvertrag enthält auf den Sei- ten 2 ff. u.a. folgende Regelungen: "7) Art des Darlehens Bei dem Darlehen handelt es sich um einen Ratenkredit mit festgelegten Ratenhöhen und festem Zinssatz während der Vertragslaufzeit. […] 15) Recht der Darlehensnehmer zur vorzeitigen Rückzahlung; Vorfäl- ligkeitsentschädigung 15.1 Die Darlehensnehmer sind vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 15.2 berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung vermindern sich die Gesamtkosten um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Be- rechnung auf die Zeit nach Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ist der Darlehensgeber berechtigt, ge- mäß § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine angemessene Vorfällig- keitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zu- sammenhängenden Schaden zu verlangen. In diesem Fall wird er diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedin- gungen berechnen, die insbesondere - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den dem Darlehensgeber entgangenen Gewinn, - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) - sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. - 4 - Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1 Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als 1 Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrich- ten hätte. 15.2 […] 16) Kündigung 16.1 Kündigungsmöglichkeiten der Bank a) Kündigung und Gesamtfälligstellung wegen Zahlungsverzugs Die Bank ist gemäß § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Falle des Zahlungsverzuges der Darlehensnehmer berechtigt, den Darlehensvertrag zu kündigen, wenn 1. die Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teil- zahlungen ganz oder teilweise mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrages über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrages des Darlehens in Verzug sind und 2. die Bank den Darlehensnehmern erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld ver- langt. […] b) Außerordentliches Kündigungsrecht Darüber hinaus ist die Bank gemäß § 490 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- buches berechtigt, den Darlehensvertrag fristlos zu kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechte- rung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darle- hens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. 16.2 Kündigungsmöglichkeiten von Bank und Darlehensnehmern Der Darlehensvertrag kann von beiden Vertragspartnern (Bank/ Darlehens- nehmern) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ge- kündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Ver- tragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und un- ter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. […] - 5 - 16.3 Form Kündigungserklärungen haben schriftlich zu erfolgen. 17) Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen; Verzugszin- sen […] Für nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit sowie nach Kündigung und Gesamtfälligstellung ausgebliebene Zahlungen werden Verzugszinsen gemäß § 497 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Höhe von 5 Prozentpunk- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Verzugs- zinssatz beträgt gegenüber einem Verbraucher für das Jahr fünf Prozent- punkte über dem Basiszinssatz. Dieser wird von der Deutschen Bundes- bank jeweils am 01. Januar und 01. Juni eines jeden Jahres mitgeteilt. […] 18) Anspruch auf einen Tilgungsplan 18.1 Die Darlehensnehmer können - vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 18.2 - von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen. 18.2 […] […] 25) Zuständige Aufsichtsbehörde Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind die Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht […] und die Europäische Zentralbank […] 26) Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank können die Darlehens- nehmer den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deut- schen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach , B. zu richten." Seite 8 des Darlehensvertrages enthält folgende Widerrufsinformation:3 - 6 - - 7 - Mit Schreiben vom 19. April 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags "vom 07.11.2013 (Nettodarlehensbetrag 22.709,24 EUR)" gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2018 mit, dass ein Darlehensvertrag "vom 07.11.2013" nicht existiere. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Februar 2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit seiner Klage hat der Kläger (1.) Zahlung von 33.100,20 € Zug um Zug gegen (hilfsweise nach) Herausgabe des Fahrzeugs, (2.) Feststellung des An- nahmeverzugs der Beklagten, (3.) Feststellung, dass seine primären Leistungs- pflichten zur Zahlung der monatlichen Raten in Höhe von 245,96 € aufgrund des Widerrufs erloschen sind, (4.) Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Zahlungen des Klägers, die zwischen dem 1. August 2018 und der Rechtskraft des Urteils geflossen sind, zurückzuzahlen, und hilfsweise Zahlung von 11.132,22 € Zug um Zug gegen (hilfsweise nach) Herausgabe des Fahr- zeugs begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 4 5 6 7 - 8 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe die beiden Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen, weil ihm zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe. Die dem Kläger zum Darlehensvertrag vom 22. Januar 2014 erteilte Wi- derrufsinformation entspreche dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Die erteilten Pflichtangaben seien weder fehlerhaft noch unvollständig. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht bezüglich des Darlehensvertrags vom 22. Januar 2014 außerdem verwirkt. Die Widerrufsinformation hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 9. Feb- ruar 2016 genüge dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Beklagte habe den Text unverändert übernommen und die Gestal- tungshinweise zutreffend umgesetzt. Dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion stehe nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen einer Sammel- belehrung über die Auswirkungen eines Widerrufs in Bezug auf die verbundenen Verträge belehrt habe. Die Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt worden. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuwei- sen ist. 8 9 10 11 - 9 - 1. Der Kläger hat den am 22. Januar 2014 abgeschlossenen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Beru- fungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Ab- schluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Wider- rufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Ob dies der Fall war, kann vorliegend aber offenbleiben. Denn nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war der Darlehensvertrag vom 22. Januar 2014 bereits voll- ständig erfüllt, als der Kläger am 19. April 2018 bzw. am 21. Februar 2019 den Widerruf erklärt hat. Der Darlehensvertrag vom 22. Januar 2014 wurde durch Valutierung des Darlehensvertrags vom 9. Februar 2016 vollständig abgelöst. Nach der vollstän- digen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbrau- cherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.). Das gilt auch für das ent- sprechende nationale Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, juris, vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, BKR 2024, 445 und vom 24. September 2024 - XI ZR 423/21, juris). 12 13 - 10 - 2. Der Kläger hat auch den weiteren streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allge- mein-Verbraucherdarlehensvertrag vom 9. Februar 2016 nicht wirksam widerru- fen. Das Berufungsgericht ist insoweit ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu lau- fen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 9. Feb- ruar 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 19. April 2018 bzw. vom 21. Februar 2019 verspätet war. a) Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinfor- mation. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen. aa) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Diese setzt voraus, dass die Widerrufsin- formation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgen- den: aF) entspricht. Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall. 14 15 16 - 11 - In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüber- schrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag und den Vertrag über die Kaufpreisversicherung, sondern - zu Unrecht - auch "den Restkreditversiche- rungsvertrag" aufgeführt, obwohl der Kläger einen Antrag zur Restkreditversiche- rung nicht gestellt hat. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinforma- tion zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff. und vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen An- gabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 19, vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 14 und vom 15. Oktober 2024, aaO). bb) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler hindert das An- laufen der Widerrufsfrist jedoch nicht. (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt der Verweis auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht dem Erfordernis, den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie im Darlehensver- trag in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, weil der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat (EuGH, Urteile vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 44, 49 - Kreissparkasse 17 18 19 - 12 - Saarlouis und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 219 - BMW Bank u.a.). Wie der Senat für § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung bereits entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34) und was gleichermaßen für die hier anzuwendende Vorgängerfassung der Norm gilt, lässt diese nationale Regelung nach ihrem Wortlaut offen, ob neben dem Fehlen der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB auch eine unvollständige oder fehlerhafte Information das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Vielmehr ist der Wortlaut auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung die Widerrufsfrist im Fall einer unvollstän- digen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvoll- ständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 23). (2) Nach diesen Maßgaben steht die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" in der Widerrufsinformation dem Beginn der Wider- rufsfrist nicht entgegen. Sie ist, wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, juris Rn. 24 ff.), weder geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, noch auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und nimmt ihm nicht die Möglichkeit, seine Rechte unter 20 21 - 13 - im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei vollständiger Erteilung der In- formation im Darlehensvertrag auszuüben. b) Ohne Erfolg hat der Kläger geltend gemacht, die Angaben der Beklag- ten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags seien nicht ordnungsgemäß. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Nummern: aF) zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Er- teilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Se- natsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. Sep- tember 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41). c) Dagegen hat die Beklagte zwar ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultie- rende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner et- waigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. 22 23 24 - 14 - Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbrau- cherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Pro- zentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie unter Ziffer 17 ihrer Kreditbedingungen lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 27 f.). Weiterer Klärungsbedarf besteht auch im Hinblick auf das Vorabentscheidungs- ersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 42). d) Entgegen der Auffassung der Revision genügen die Angaben der Be- klagten zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädi- gung den Anforderungen von § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgen- den: aF). aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF erforderliche Information über die Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darle- hensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen 25 26 27 28 - 15 - Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzah- lung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Über- nahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenen- falls durch Angabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 48 ff. mwN). bb) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. De- zember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädi- gung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, so- fern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38). cc) Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Anga- ben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung 29 30 - 16 - die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil die Regelung in Ziffer 15.1 der Kreditbedingungen für einen normal infor- mierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht zu be- rechnende Höchstbeträge ausweist. e) Die Beklagte hat unter Ziffer 18.1 der Kreditbedingungen die Pflichtan- gabe über den Anspruch auf einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF ordnungsgemäß erteilt. Eines besonderen Hinweises auf die Kosten- freiheit bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht. Wenn solche Kosten nicht angegeben sind, sind sie vom Darlehensnehmer nicht geschuldet (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 und vom 24. September 2024 - XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 49). f) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre Verpflich- tung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 aF, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag han- delt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befris- teten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags mit 96 Monatsraten ausdrücklich angegeben. Darüber hinaus weisen die Kreditbedingungen unter 31 32 33 34 - 17 - Ziffer 7 darauf hin, dass es sich um einen Ratenkredit mit festgelegter Ratenhöhe und festem Zinssatz "während der Vertragslaufzeit" handelt. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinrei- chend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Wi- derrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dar- gestellt werden. g) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte die erforderli- che Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Be- schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Vorausset- zungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berück- sichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensver- träge nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB aF über alle ihm seitens des Darlehensge- bers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechts- behelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, 35 36 37 - 18 - des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonsti- gen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 f.). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Ziffer 26 der Kreditbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle an- gegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsver- fahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde an die Postadresse der Schlichtungsstelle zu richten ist. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). Einer Angabe von sonstigen for- malen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verste- hen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungs- antrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024, aaO Rn. 47). h) Die Beklagte hat schließlich - entgegen der Auffassung des Klägers - in Ziffer 25 der Kreditbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2024 - XI ZR 677/20, juris Rn. 43 mwN). Dass die Be- klagte neben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als nationale 38 39 - 19 - Aufsichtsbehörde auch die Europäische Zentralbank als europäische Aufsichts- behörde angegeben hat, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unschädlich und stellt keine fehlerhafte Pflichtangabe dar. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.09.2019 - 13 O 175/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.10.2020 - I-14 U 82/19 -