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Leitsatz

XI ZR 12/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060525UXIZR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060525UXIZR12.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 12/23 Verkündet am: 6. Mai 2025 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 356b Abs. 1, § 492 Abs. 2 EGBGB Art. 247 § 13 Abs. 1 in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung a) Die dem Darlehensnehmer nach § 356b Abs. 1 BGB ausgehändigte Abschrift seines Darlehensantrags muss weder von ihm unterzeichnet noch mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (Anschluss an Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30). b) Zur Angabe des Darlehensvermittlers nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB. BGH, Urteil vom 6. Mai 2025 - XI ZR 12/23 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Januar 2015 ein Fahrzeug der Marke Audi zu einem Kaufpreis von 16.970 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 4.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien, vermittelt durch die A. GmbH und Co. KG, mit Datum vom 22. Januar 2015 einen Darlehensvertrag über 12.970 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,88% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 36 Monatsraten zu je 176,28 € und einer Schlussrate von 7.199,88 € erbracht werden. Eine Anmeldung zu der Restschuldversicherung KSB/KSB Plus beantragte der Kläger nicht. 1 2 - 3 - Die auf den Seiten 2 und 3 des durchgehend paginierten Vertragsformu- lars abgedruckten Darlehensbedingungen der Beklagten enthielten unter ande- rem folgende Klauseln: "2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung: a) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. […] c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammen- hängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfällig- keitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vor- geschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen be- rechnen, die insbesondere: - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungs- aufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Ver- waltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vor- zeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeit- raum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. […] 4. Besondere Gebühren und Leistungen: […] Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit unent- geltlich einen Tilgungsplan verlangen. 5. Zahlungsverzug: […] Für ausbleibende Ratenzahlungen werden wir Ihnen den uns dadurch entstandenen Schaden in Rechnung stellen. Nach einer Ver- tragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz 3 - 4 - in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozent- punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. 6. Widerruf: a) Wertverlust Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensver- trages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust auf- grund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeu- ges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. b) Anwendungsbereich des Widerrufsrechts Das nachfolgend aufgeführte Widerrufsrecht steht dem Darlehens- nehmer zu, sofern das Darlehen weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit überwiegend zuzurech- nen ist. […] 13. Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, , und . 14. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren: Der Darlehensnehmer hat Zugang zu einem außergerichtlichen Be- schwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V., , . Die Verfahrensordnung ist bei diesem Verband erhältlich und abrufbar unter www.bankenverband.de." Die Beklagte erteilte dem Kläger auf Seite 5 des Vertragsformulars fol- gende Widerrufsinformation: 4 - 5 - Der Kläger erklärte am 13. Dezember 2017 den Widerruf seiner auf Ab- schluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, (1.) die Beklagte zu ver- urteilen, an ihn 17.545,96 € abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts ge- stellten Nutzungsentschädigung nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Heraus- gabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, (2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet, und (3.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.110,51 € freizustellen. Er hält die Widerrufsinformation und eine Reihe von weiteren Pflichtangaben für fehlerhaft. 5 6 - 6 - In den Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zu 1 und zu 2 weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger habe zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB zugestanden, weil der Darlehensvertrag nicht sämtli- che nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe und deshalb die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Es könne offenbleiben, ob die Widerrufsinformation und die sonstigen vom Kläger beanstandeten Pflicht- angaben ordnungsgemäß erteilt worden seien. Die Beklagte habe jedenfalls ihre Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit dem Hinweis in Zif- fer 5 der Darlehensbedingungen habe die Beklagte den Verzugszinssatz ledig- lich abstrakt als variablen Zinssatz beschrieben, ohne den im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als bezifferten Prozentsatz anzu- geben. Der Kläger sei aber wegen seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, in dem ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liege, daran gehindert, seine aus dem Widerruf resultierenden Ansprüche geltend zu machen. Unabhän- gig davon sei der vom Kläger mit der Berufung verfolgte Zahlungsanspruch auf 7 8 9 10 11 - 7 - Rückgewähr der Zins- und Tilgungszahlungen jedenfalls derzeit unbegründet. In- soweit stehe der Beklagten - worauf sie sich berufen habe - gegenüber dem vor- leistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finan- zierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht habe, dass er das Fahrzeug abgesandt habe. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer revisi- onsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision des Klägers zurückzu- weisen ist. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss eines - mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug ver- bundenen - Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklä- rung wirksam widerrufen hat. Dem Kläger stand zwar bei Abschluss des Darle- hensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu und die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Januar 2015 der Fall, so dass der Widerruf vom 13. Dezember 2017 verspätet war. Aufgrund dessen kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten hat. 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Nummern: aF), Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultie- rende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner et- waigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt 12 13 14 - 8 - aber, wie der Senat nach Verkündung der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 32 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat, keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Weiterer Klärungsbedarf besteht auch im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) insoweit nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Ok- tober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 42). 2. Die dem Kläger erteilten weiteren Pflichtangaben weisen - was das Be- rufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus offenlassen konnte - ebenfalls keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. a) Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinfor- mation. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 16 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 gel- tenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem An- laufen der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen. aa) Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF setzt voraus, dass die erteilte Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 17 mwN), nicht der Fall. 15 16 17 - 9 - In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbun- denen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch eine "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" aufgeführt, obwohl der Kläger eine Anmel- dung zu der Restschuldversicherung KSB/KSB Plus nicht beantragt hat. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinrei- chend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 18 mwN). bb) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler steht - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - dem Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen. cc) Die Widerrufsinformation weist auch im Übrigen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. (1) Sie ist - anders als der Kläger meint - durch die Überschrift "Wider- rufsinformation" und weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften her- vorgehoben und deutlich gestaltet. (2) Die Erwähnung einer tatsächlich nicht erfolgten "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" als verbundener Vertrag in der dem Kläger erteilten Widerrufsin- formation stellt keinen Fehler dar, der dem Beginn der Widerrufsfrist entgegen- steht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 18 19 20 21 22 - 10 - Rn. 32). Der Darlehensnehmer weiß, ob er eine Anmeldung zu der Restschuld- versicherung KSB/KSB Plus beantragt hat oder nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der weiß, dass er sich nicht zu der Restschuldversicherung angemeldet hat, erkennt ohne Weite- res, dass die auf eine "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" bezogenen Erläuterun- gen in der Widerrufsinformation für ihn nicht gelten. Dieser Fehler in der Wider- rufsinformation kann sich deshalb weder auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflich- ten einzuschätzen, noch auf seine Vertragsabschlussentscheidung ausgewirkt haben. (3) Die unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" enthaltene Information über die Pflicht, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu ver- güten, ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geboten und daher - anders als der Kläger meint - zu Recht in der Widerrufsinformation enthalten. Die Widerrufsinformation wird durch den Hinweis auf die Rückzahlungs- pflicht auch nicht undeutlich. Der Darlehensnehmer kann bereits anhand der Überschriften erkennen, dass unter "Widerrufsfolgen" zunächst die allgemeine Rechtslage beschrieben und sodann unter der Zwischenüberschrift "Besonder- heiten bei weiteren Verträgen" auf besondere Vertragskonstellationen eingegan- gen wird. Anhand der dortigen Erläuterungen war für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher unschwer zu erken- nen, dass die Rückzahlungspflicht für ihn nicht gilt, weil die Beklagte im Verhältnis zu ihm hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Fahrzeugverkäuferin eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 33). Entgegen der Auffassung des Klägers hätte der Beklagten im Fall eines wirksamen Widerrufs des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags 23 24 25 - 11 - aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB jeweils in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darle- hens zugestanden (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 37 und vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 17). Den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag hat die Beklagte auf der Grund- lage des Vertragszinses mit 0,68 € rechnerisch richtig angegeben. (4) Anders als der Kläger meint, ist der in der Widerrufsinformation enthal- tene Hinweis auf die im Fall des Nachholens von Pflichtangaben geltende Wider- rufsfrist von einem Monat weder unzulässig noch macht er die Belehrung unklar. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Ver- braucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufs- recht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensver- mittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) hat der Gesetzgeber dem Dar- lehensgeber ermöglicht, den Beginn der (dann auf einen Monat verlängerten) Widerrufsfrist durch die Nachholung von Pflichtangaben auszulösen, weil ihm die Folge auch einer nur versehentlich nicht erfolgten Aufnahme weniger bedeuten- der Pflichtangaben, dass die Widerrufsfrist nicht mehr beginnen könne und der Vertrag grundsätzlich während seiner gesamten Laufzeit widerruflich sei, "sehr hart" erschien (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 15 linke Spalte). Zugleich hat der Ge- setzgeber - was er in dem mit der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ausgestatteten Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF zum Ausdruck gebracht hat - eine Erwähnung der Möglichkeit zum Nachholen von Pflichtangaben und der (nur) dann geltenden Widerrufsfrist von einem Monat in der Widerrufsinformation für erforderlich ge- halten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 26 linke Spalte). Die insoweit dem gesetzli- chen Muster entsprechende Widerrufsinformation der Beklagten trägt dem Rech- 26 27 - 12 - nung. Ihre Formulierung vermittelt dem normal informierten, angemessen auf- merksamen und verständigen Verbraucher eindeutig, dass die Monatsfrist nur gilt, wenn der Darlehensgeber zunächst versäumte Pflichtangaben nachholt. (5) Die Beklagte hat den Kläger schließlich auch nicht an anderer Stelle im Vertragsformular fehlerhaft über das Widerrufsrecht informiert. (a) Die Ausführungen der Beklagten in Ziffer 6.a der Darlehensbedingun- gen zur Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers im Fall eines Widerrufs stehen - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 36 bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht in Wider- spruch zu den Angaben in der Widerrufsinformation. (b) Die Beklagte hat den Kläger in Ziffer 6.b Satz 1 der Darlehensbedin- gungen nicht fehlerhaft über das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert. Ent- gegen der Behauptung des Klägers enthält der dortige Hinweis das Wort "über- wiegend" und knüpft damit nicht an einen von § 13 BGB abweichenden Verbrau- cherbegriff an. b) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Angabe der Art des Darlehens aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ordnungsgemäß nachgekommen. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richt- linie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angege- ben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und 28 29 30 31 32 - 13 - dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senats- urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag befristet ist. Dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich und - anders als der Kläger meint - ohne Weiteres ver- ständlich angegeben. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen - mit dem Kaufvertrag - verbun- denen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbe- züglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden. c) Die Beklagte hat in Ziffer 13 der Darlehensbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zutreffend angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 524/20, juris Rn. 39 mwN). d) In Ziffer 4 der Darlehensbedingungen wird dem Kläger die Pflichtan- gabe über den Anspruch auf einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF ordnungsgemäß erteilt. e) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. 33 34 35 36 37 - 14 - Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begrün- dung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) be- stätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungs- recht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Se- natsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 38 mwN). f) Die Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 2.c der Darlehensbedingungen genügen den Anforderungen von § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Nummern: aF). Sie weisen für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht zu berechnende Höchstbe- träge aus (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38). g) Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllen die Angaben der Beklag- ten in Ziffer 14 der Darlehensbedingungen über den Zugang des Klägers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie die Voraussetzungen für diesen Zugang die Anforderungen von § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB aF. 38 39 40 - 15 - aa) Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) sowie vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen be- gründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkre- ditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB aF über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; fer- ner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraus- setzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsur- teile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37). bb) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte die Pflichtangabe in Ziffer 14 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Ferner hat die Beklagte die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Dieser Angabe entnimmt ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, dass er seine Be- schwerde durch ein auf dem Postweg übermitteltes Schreiben einlegen kann. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugäng- lichen Übermittlungsweg handelt, war die Angabe weiterer Übermittlungswege nicht notwendig (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). Eine Mitteilung zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbunde- nen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteile vom 41 42 - 16 - 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN und vom 4. Juni 2024 aaO Rn. 38). Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen be- durfte es ebenfalls nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvor- liegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47). h) Die Beklagte hat die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgen- den: aF) im Darlehensvertrag zwar nicht vollständig erteilt. Anders als der Kläger meint, steht dies dem Anlaufen der Widerrufsfrist aber nicht entgegen. aa) Gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB aF ist der Vertragsinhalt eines Verbraucherdarlehensvertrags um den Namen und die Anschrift des bei der An- bahnung oder dem Abschluss dieses Vertrags beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen. Vorliegend lässt sich dem Darlehensvertrag durch den Aufdruck "A. GmbH und Co. KG" quer zum Fließtext links oben auf jeder Seite des durchgehend paginierten Antragsformulars der Beklagten und die wiederholte Verwendung der Bezeichnung "Verkäufer-/Vermittler-/Reparatur- firma" im Formulartext zwar aus der Sicht eines normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers noch entnehmen, dass dem Kläger mit der A. GmbH und Co. KG die Verkäuferin des zu finanzierenden Fahrzeugs das Darlehen der Beklagten vermittelt hat. Deren Anschrift benennt die dem Kläger ausgehändigte Abschrift seines Darlehensan- trags allerdings nicht. bb) Diese Unvollständigkeit steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, nicht ange- griffenen Feststellungen des Landgerichts weisen die Europäischen Standardin- formationen für Verbraucherkredite, deren vorvertraglichen Erhalt der Kläger mit 43 44 45 - 17 - einer gesonderten Unterschrift auf dem Darlehensantragsformular bestätigt hat, unter Ziffer 1 "Kreditvermittler" den Namen und die Anschrift der A. GmbH und Co. KG aus. Von einem normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Verbraucher kann erwartet werden, dass er den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durchliest (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33). Dies gilt auch für die Unterlagen, deren vorvertraglichen Erhalt der Verbraucher mit seiner Unterschrift auf dem Darlehensantrag explizit bestätigen soll. Hierdurch wird dem Verbrau- cher verdeutlicht, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen für ihn von Relevanz für den Vertragsschluss sind. Er wird sie deshalb ebenfalls sorgfältig lesen und ihren Inhalt in seine Entscheidung über den Vertragsab- schluss einbeziehen. Weiß der Verbraucher, dass der Darlehensvertrag durch die Fahrzeugverkäuferin vermittelt wurde, und kennt er deren Namen und An- schrift, kann sich das Fehlen dieser Angaben im Darlehensvertrag weder auf die Vertragsabschlussentscheidung des Verbrauchers noch auf seine Fähigkeit, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zu erkennen, ausgewirkt haben. i) Eine Information darüber, "wer welche Versicherungs- und Schadenser- satzansprüche geltend machen und unter welchen Bedingungen und Vorausset- zungen dies geschehen kann", ist - anders als der Kläger pauschal meint - nicht erforderlich gewesen. 3. Schließlich genügt die dem Kläger überlassene Abschrift seines Darle- hensantrags den Anforderungen von § 356b Abs. 1 BGB. Anders als der Kläger meint, bedarf es hierfür schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht der Aushändigung einer von beiden Seiten unterzeichneten Vertragsurkunde. Viel- mehr genügt die Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensneh- mers. Das dem Verbraucher belassene Exemplar muss weder von ihm unter- zeichnet noch mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. Senatsurteil 46 47 - 18 - vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30 zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung; OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 42 f.). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 13.08.2021 - 3 O 346/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2022 - 8 U 1660/21 -