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Leitsatz

XI ZR 183/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR183.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 183/23 Verkündet am: 4. Februar 2025 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bl Cb Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen über Spareinla- gen vorformulierten Klauseln "Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten Verwahrentgelt 0,5 % p.a.", "Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen Einlagen- & Girokonten - 2 - - 3 - - für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 250.000,00 € 0,5 % p.a. - für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 100.000,00 € 0,5 % p.a. - für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kunden- nummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 € 0,5 % p.a." und "1. Die [C-Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kun- dennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt. […] 3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgeleg- ten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.)." sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 4 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2023 aufge- hoben. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten gemäß den Ziffern 1 bis 3 und 6 des Tenors des Urteils der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2022 in der Fassung des Ur- teils vom 10. Februar 2023 richtet. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ver- braucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank bietet Verbrauchern verschiedene Verträge über Spareinlagen an. In den Jahren 2020 bis 2022 berechnete die Beklagte ihren Neukunden ein "Verwahrentgelt" und ab Anfang des Jahres 2021 ihren Bestandskunden ein "Guthabenentgelt" auf Spareinlagen. Im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten (Anlage K3) hieß es im Kapitel über den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unter den Überschriften "Sichteinlagen" und "Spareinlagen" jeweils wie folgt: "Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten Verwahrentgelt 0,5 % p.a." In einer Fußnote wurde auf das Kapitel über die Verwahrung von Einlagen für alle Kunden verwiesen, in dem für verschiedene Zeiträume Freibeträge in Höhe von 50.000 €, 100.000 € und 250.000 € genannt waren. In dem Preisaushang der Beklagten (Anlage K2), der die Konditionen für Sparkonten, Tagesgelder und Girokonten enthält, hieß es u.a. wie folgt: "Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen Einlagen- & Girokonten - für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 250.000,00 € 0,5 % p.a. - für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 100.000,00 € 0,5 % p.a. 1 2 3 4 5 - 6 - - für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kunden- nummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 € 0,5 % p.a." Am 1. Juli 2022 ergänzte die Beklagte ihren Preisaushang dahin, dass ein Entgelt für die Verwahrung von Einlagen vorerst nicht erhoben werde. Mit Bestandskunden vereinbarte die Beklagte ab Anfang des Jahres 2021 die Zahlung eines "Guthabenentgelts" für auf Euro lautende Einlagen (künftig: Vereinbarung bzw. Vereinbarungen). In diesen Vereinbarungen heißt es u.a. wie folgt: "1. Die C-Bank erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegen- wärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Gut- habenentgelt. 2. Zur Berechnung des Guthabenentgelts ermittelt die C-Bank den monatlichen Durchschnittsbetrag der auf den Kundenkonten unterhaltenen auf Euro lautenden Einla- gen. Dabei wird von dem errechneten monatlichen Durchschnittsbetrag ein Freibetrag in Höhe von […] abgezogen. 3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.)." Im Rahmen von Verhandlungen der Beklagten mit ihren Kunden über den konkreten Inhalt der Vereinbarung kam es teilweise zu Änderungen des in der Vereinbarung unter Ziffer 1 genannten Zeitpunkts, der unter Ziffer 2 genannten Höhe des Freibetrags und des unter Ziffer 3 genannten Kostensatzes. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen das in Sparverträgen der Beklagten bestimmte Verwahr- und Guthabenentgelt. Er ist der Ansicht, die Klau- seln würden einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Mit seiner Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, in Verträgen über Spareinlagen mit Verbrauchern die streitgegen- ständlichen oder inhaltsgleiche Bestimmungen über Entgelte für die Verwahrung 6 7 8 9 - 7 - von Einlagen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage K3) (Antrag zu 1), in ihrem Preisaushang (Anlage K2) (Antrag zu 2) und in den Ziffern 1 und 3 ihrer Vereinbarung (Anlage K6) (Antrag zu 3) zu verwenden, und/oder sich in Verträ- gen über Spareinlagen mit Verbrauchern darauf zu berufen. Darüber hinaus be- gehrt er Auskunft über die von den in der Vereinbarung (Anlage K6) enthaltenen Klauseln betroffenen Verbraucher (Antrag zu 4) sowie die Versendung eines von ihm formulierten Berichtigungsschreibens durch die Beklagte an die von der "Ver- einbarung" (Anlage K6) betroffenen Verbraucher (Antrag zu 5) sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € nebst Prozesszinsen (Antrag zu 6). Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die da- gegen gerichtete Berufung der Beklagten, der sich der Kläger mit seiner An- schlussberufung angeschlossen hat, hat das Berufungsgericht die Klage insge- samt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge vollumfänglich weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. A. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht auf die AGB-rechtliche Überprüfung der von der Beklagten gegenüber Neukun- den verwendeten Klauseln beschränkt. Der Entscheidungssatz des angefochte- nen Urteils enthält keinen Zusatz, der die zugelassene Revision einschränkt. Die 10 11 12 - 8 - Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidungs- gründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen muss dann aber mit ausrei- chender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines - tatsächlich und rechtlich selbständigen - abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senats- urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt; BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt, und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, jeweils mwN). Eine solche Beschränkung ist nicht anzunehmen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter er- kennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (BGH, Urteile vom 29. Januar 2003, aaO S. 361 und vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). So liegen die Dinge hier. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils heißt es, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei. Einen Hinweis auf eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich den Ent- scheidungsgründen nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht ausführt, "die Rechtsfrage" könne in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten, da die streitgegenständlichen Vereinbarungen - die Rahmenvereinbarung mit Neukun- den nebst AGB - mit zahlreichen Kunden der Beklagten abgeschlossen worden seien, teilt es lediglich den Anlass der Revisionszulassung mit. Eine Beschrän- kung der Revisionszulassung auf die Überprüfung der gegenüber Neukunden verwendeten Klauseln ist damit nicht verbunden. Das Berufungsgericht hebt im 13 - 9 - Rahmen seiner Ausführungen lediglich die "Rahmenvereinbarung mit Neukun- den nebst AGB" in einer Parenthese hervor, spricht anschließend allerdings um- fassend von "Kunden" und damit im Ergebnis auch von "Bestandskunden". Da die Revision danach unbeschränkt zugelassen ist, ist die vom Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos (vgl. Se- natsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 6). B. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2024, 166 veröf- fentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche gemäß §§ 1, 2 UKlaG zu, da die streitgegenständlichen Entgeltklauseln wirksam seien. Die Klauseln unterlägen keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Bei der Vereinba- rung über das von Neukunden auf Spareinlagen zu entrichtende Verwahrentgelt handele es sich um eine die Hauptleistung betreffende Preishauptabrede. Die Verträge über Sparverträge unterlägen den Regelungen der unregelmäßigen Verwahrung nach § 700 BGB. Es bestehe keine Verpflichtung des Sparers zur Einlage des Geldes, sondern einseitig nur die Verpflichtung der Bank zur Ver- wahrung und zur Herausgabe des gleichen Geldbetrags an den Sparer. Daraus folge, dass die Erbringung der Spareinlage durch den Sparer keine Hauptleistung des Sparvertrags sein könne. Dem Sparer komme es regelmäßig nicht nur auf das Erzielen einer Rendite an, sondern auch auf die sichere Aufbewahrung sei- ner Gelder. Die Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags sei die einseitige vertragliche Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Sparvertrag. Das 14 15 16 - 10 - Verwahrentgelt sei der Preis für diese vertragliche Hauptleistung, das einer In- haltskontrolle entzogen sei. Durch die Vertragsgestaltung sei für den durch- schnittlichen Verbraucher erkennbar und transparent, dass die sichere Aufbe- wahrung und Verwahrung der Einlagen und nicht die zinsbringende Geldanlage Hauptpflicht aus dem Sparvertrag sei. Mit Bestandskunden habe die Beklagte gesonderte Vereinbarungen über ein Guthabenentgelt getroffen. Die Regelungen über das Verwahrentgelt im Preis- und Leistungsverzeichnis sowie im Preisaushang hätten nur für Neukun- den, nicht hingegen für Bestandskunden gegolten. Dies folge aus dem eindeuti- gen Wortlaut dieser Regelungen, wonach nur bei frühestens ab dem 1. Juli 2020 "neu eingerichteten Kundennummern" ein Verwahrentgelt zu zahlen gewesen sei. Die Vereinbarung des Guthabenentgelts mit Bestandskunden unterliege aus denselben Gründen wie die Vereinbarung eines Verwahrentgelts mit Neukunden als Preishauptabrede nicht der Inhaltskontrolle. Auch das Guthabenentgelt stelle ein Entgelt für die einseitige Verpflichtung der Bank dar, das Sparguthaben sicher zu verwahren und dem Sparer den gleichen Betrag zurückzugewähren. Anlass für die Vereinbarung des Guthabenentgelts seien zwar die von der Beklagten aufgrund einer eigenen Verpflichtung an die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Einlagenfazilität zu zahlenden Zinsen. Die Beklagte wälze diesen Aufwand aber nicht auf die Bestandskunden ab. Denn der Grund für die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen im Rahmen der Einlagenfazilität sei letztlich die Hereinnahme der Spareinlagen von Kunden, die die Beklagte bei der Deut- schen Bundesbank "parken" müsse. Selbst wenn man vom Vorliegen kontrollfähiger Klauseln ausginge, seien diese nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Verbraucher nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili- gen würden. Die gesetzliche Regelung der unregelmäßigen Verwahrung nach 17 18 - 11 - §§ 700, 488 BGB sehe für Sparverträge weder eine Pflicht des Sparers vor, der Bank einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen noch eine Pflicht der Bank, die Zurverfügungstellung des Geldes durch den Sparer zu vergüten. Es bestehe auch keine Gefährdung des Vertragszwecks. Die vereinbarte Vergü- tung stelle insbesondere keine wesentliche Einschränkung der Hauptleistungs- pflicht aus dem Sparvertrag dar, wonach die Bank dem Kunden den gleichen Geldbetrag zurückzugewähren habe. Die Entgeltregelung führe zwar dazu, dass die Bank dem Verbraucher lediglich den um das Verwahrentgelt verringerten Geldbetrag zurückgewähre. Dies sei jedoch bloße Folge des Rechts der Bank, ohne Aufrechnungserklärung gegenseitige Forderungen in laufender Rechnung gemäß § 355 HGB zu saldieren. Im Übrigen sei diese faktische Einschränkung nicht so wesentlich, dass sie zur Aushöhlung des Vertrags führe. Eine Leistungs- begrenzung bedeute für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung. Diese liege erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegen- stand nach aushöhle und zwecklos mache. Eine solche Einschränkung sei hier nicht gegeben, da der Abzug in Höhe des Entgelts erst für Beträge oberhalb eines bestimmten Freibetrags (zunächst 250.000 € und zuletzt 50.000 €) und nur in Höhe von 0,5% p.a. zu zahlen gewesen sei. Eine Gefährdung des Vertragszwecks könne zwar dadurch entstehen, dass die negative Verzinsung im Einlagengeschäft eine Änderung des Vertrags- charakters bewirken könne, soweit bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Gut- habenentgelts mit Bestandskunden Sparzinsen vereinbart gewesen seien. Die Beklagte habe das Guthabenentgelt gegenüber Bestandskunden aber nicht ein- seitig durch eine Änderung des in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug genommenen Preisaushangs eingeführt, sondern mit Bestandskunden vielmehr separate Vereinbarungen getroffen. Darin werde der Bestandskunde deutlich darauf hingewiesen, dass für auf Euro lautende Einlagen (einschließlich Spareinlagen) ein Guthabenentgelt erhoben werde. Im Preisaushang habe die 19 - 12 - Beklagte den Sparzins nicht durch ein Verwahrentgelt ersetzt, sondern das Ver- wahrentgelt im Preisaushang zusätzlich zu und unabhängig von den Zinsen auf Spareinlagen aufgeführt und ausdrücklich auf Verträge mit Neukunden begrenzt. Da die Klauseln wirksam seien, habe der Kläger auch keine Ansprüche auf Auskunft und Folgenbeseitigung sowie auf Ersatz der Abmahnkosten. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionserwiderung meint zu Unrecht, die Revision sei im Hinblick auf die AGB-rechtliche Überprüfung der Vereinbarung (Klageantrag zu 3) nicht ordnungsgemäß in der gesetzlichen Form des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO begründet. Die Revision beanstandet in ihrer Begründung, die von der Beklagten verwendeten "Verwahr- und Guthabenentgelte" könnten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur so interpretiert werden, dass die Be- klagte mit ihren Kunden "pauschalierte Regressansprüche" habe vereinbaren wollen. Solche Vereinbarungen seien nach Auffassung der Revision kontrollfähig und würden die Kunden unangemessen benachteiligen. Diese Argumentation genügt für eine ordnungsgemäße Begründung der Revision. Dass die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts bezüglich der Wirksamkeit der Klauseln über das Verwahrentgelt und das Guthabenentgelt in wesentlichen Teilen mit derselben Begründung angreift, ist nicht zu beanstanden. 20 21 22 23 - 13 - 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die vom Kläger geltend ge- machten Ansprüche aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Klauseln über das Verwahrentgelt (Anträge zu 1 und zu 2) und über das Guthabenentgelt (Antrag zu 3) in Sparverträgen mit Verbrau- chern verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegen die Entgeltklauseln der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und halten dieser nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab- weichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben un- angemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). a) aa) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den gegenüber Neukunden verwendeten Entgeltklauseln in dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Antrag zu 1) und in dem Preisaushang (Antrag zu 2) jeweils um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. bb) Bei den mit Bestandskunden in der Vereinbarung getroffenen Rege- lungen (Antrag zu 3) handelt es sich ebenfalls um vorformulierte Allgemeine Ge- schäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese Voraussetzungen liegen bei den in der Vereinbarung ent- haltenen Bestimmungen vor. (1) Die Bestimmungen in der Vereinbarung sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts von der Beklagten vorformuliert worden. Nach dem Vortrag 24 25 26 27 28 - 14 - der Beklagten wurde die Vereinbarung auf ihre Initiative auch mit mehreren Kun- den abgeschlossen. Ob es sich dabei, wie die Beklagte weiter vorgetragen hat, nur um einen "Bruchteil" ihrer Kunden handelte, ist unerheblich. (2) Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten steht weiter fest, dass die Bestimmungen in der Vereinbarung von der Beklagten gestellt wurden. Vertragsbedingungen sind von einer Partei gestellt, wenn diese die vorfor- mulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Verwendung zum Vertragsschluss verlangt (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 11 und vom 1. März 2013 - V ZR 31/12, NJW-RR 2013, 1028 Rn. 17 mwN; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305 Rn. 10). Der (einsei- tige) Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Ver- tragsbedingungen zu verwenden, ist grundsätzlich ausreichend (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010, aaO Rn. 12 und vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, WM 2016, 668 Rn. 24). Bei Verbraucherverträgen - wie hier - ist gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerleglich zu vermuten, dass eine Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurde. Zur Widerlegung dieser Vermutung beruft sich die Beklagte ohne Erfolg darauf, sie habe einzelne Parameter der Vereinbarung, namentlich die Höhe des Freibetrags, den Entgeltsatz und den zeitlichen Beginn der Entgeltpflicht, gegen- über ihren Bestandskunden zur Verhandlung gestellt. Um Allgemeine Geschäfts- bedingungen handelt es sich zwar dann nicht, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann aber nur dann ge- sprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, 29 30 31 - 15 - inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestal- tungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effek- tiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu be- einflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Das Merkmal des Stellens von Vertragsbedin- gungen entfällt erst dann, wenn der Verbraucher Gelegenheit dazu erhält, alter- nativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25; BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, WM 2016, 668 Rn. 25; Schild von Spannenberg, WM 2017, 1443, 1445). In der Regel schlägt sich das Aushandeln daher in Änderungen des vorformulier- ten Textes nieder. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht (Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 23 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 33 f., jeweils mwN; Senats- beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 1991 - IV ZR 90/90, WM 1991, 1177 f.). Da sich das Aushandeln nach dem Gesetzeswortlaut jeweils auf bestimmte Vertragsbedin- gungen beziehen muss ("im Einzelnen"), führt dieses nur in diesem Umfang ("so- weit") zur Nichtanwendung der §§ 305 ff. BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2019, aaO Rn. 15; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 14/93, WM 1996, 967, 973 und vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 322 f.; BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 7 ff.). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie die Bestimmungen der von ihr vorformulierten Vereinbarung in dem vorgenannten Sinne mit ihren Kunden aus- gehandelt hat. Der Text der beanstandeten Klauseln in der Vereinbarung wurde von der Beklagten nicht zur Disposition gestellt. Soweit die Beklagte im Einzelfall 32 - 16 - die Höhe des Freibetrags, den Entgeltsatz und den Zeitraum des Beginns der Erhebung des Guthabenentgelts gegenüber ihren Bestandskunden zur Verhand- lung stellte, liegt darin kein Aushandeln der Bestimmungen zur Erhebung des Guthabenentgelts als solches, die vom Kläger vorliegend angegriffen werden. b) Die Klauseln unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. aa) Die Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten Entgelts für die Verwahrung von Spareinlagen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschied- lich beurteilt. Eine Meinung hält solche Klauseln für unwirksam, weil sie der Inhaltskon- trolle unterlägen und den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten (vgl. OGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 5 Ob 138/09v, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at; OLG Stuttgart, WM 2019, 1110, 1116 (für Altersvorsorgeverträge); Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh zu §§ 305-310 Rn. F 91a; Bode, VuR 2022, 20, 25; Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 5/2022 Anm. 1; Feldhusen, VuR 2023, 323, 328; Müller-Christmann, WuB 2024, 113, 116 f.; Omlor, ZBB 2020, 355, 361; Radke, WM 2023, 960, 964; ders., Negative Nominalzinsen im Zins- und Vertragsrecht, 2019, S. 93). Nach der Gegenauffassung sind solche Klauseln wirksam (vgl. Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 90 ff.; Wollgarten in Langner, Verwahrentgelt und Negativzinsen in der Bankpraxis, 2023, § 1 Rn. 148 ff.; Zahrte in Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen, 6. Aufl., 4. Teil, III. Rn. 72; Suendorf-Bischof, BKR 2019, 279, 285 f.; Vogel, BKR 2018, 45, 55; Waßmuth, RdF 2023, 151). bb) Zutreffend ist die zuerst genannte Auffassung. 33 34 35 36 - 17 - (1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvor- schriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Haupt- leistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätz- lich angebotene Sonderleistung. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen allerdings abweichend vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben ge- schuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren (Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 21). Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich be- gründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden ab- wälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind ebenfalls der In- haltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 23, vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 16 und vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 11, jeweils mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisneben- abrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermit- teln, die der Senat selbst vornehmen kann (st. Rspr., Senatsurteile vom 13. No- vember 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17 und vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wort- laut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Inte- ressen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile 37 38 - 18 - vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 18. Januar 2022, aaO, jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnis- möglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014, aaO und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 25). Da Allgemeine Ge- schäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind, ist ihre Aus- legung - nicht anders als die Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - Rechtsfrage, die ohne Bindung an das Parteivorbringen zu erfolgen hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16, WM 2017, 1599 Rn. 28 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39, jeweils mwN). (2) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht noch zutreffend an- genommen, dass die Klauseln, die Gegenstand der ersten drei Klageanträge sind, eine Hauptleistung aus dem Sparvertrag bepreisen. (a) Die angegriffenen Klauseln über das Verwahrentgelt im Preis- und Leistungsverzeichnis und im Preisaushang der Beklagten sind bei der gebotenen objektiven, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung, für die in erster Linie ihr Wortlaut maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 18), dahin auszulegen, dass mit ihnen u.a. Einlagen auf den Sparkonten oberhalb eines im Einzelnen genannten Frei- betrags (50.000 €, 100.000 € oder 250.000 €) mit 0,5% p.a. bepreist werden sol- len. Entsprechendes gilt für die beanstandeten Klauseln in den Ziffern 1 und 3 der "Vereinbarung" (Anlage K6). Dass die Beklagte das Entgelt in der Vereinba- rung als "Guthabenentgelt" bezeichnet, ändert an dessen Regelungsgehalt, näm- lich der laufzeitabhängigen prozentualen Bepreisung der Spareinlagen von Kun- den oberhalb eines Freibetrags, nichts. 39 40 - 19 - (b) Hauptleistungspflichten sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse entschei- dend sind (Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 25). Bestimmungen, die diese Hauptleistungspflicht verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören dagegen nicht zur eigentlichen Leistungsbeschrei- bung. Hiermit verbundene Tätigkeiten stellen vielmehr auf die Hauptleistungs- pflicht bezogene bloße Nebenleistungspflichten dar, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 23 mwN). (c) Die vorliegenden Sparverträge unterliegen nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB), weil die Sparer - anders als Darlehensgeber - nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, Spareinlagen an die Bank zu zahlen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 23 ff. mwN). Aus Sicht der Bank dienen die Spareinlagen zur Refinanzierung ihres Ak- tivgeschäfts (vgl. BeckOGK/Vogel, BGB, Stand: 1.10.2024, § 808 Rn. 58; Peterek in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarkrecht, 7. Aufl., Rn. 9.51; MünchKommHGB/Fest, 5. Aufl., Band 6, N. Einlagengeschäft Rn. 209). Für den Bankkunden steht bei Spareinlagen angesichts der mäßigen Erträge die sichere Verwahrung seiner Gelder im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, 95; Staudinger/Bieder, BGB, Neubearb. 2020, § 700 Rn. 6; MünchKommBGB/Henssler, 9. Aufl., § 700 Rn. 15; Wollgarten in Langner, Verwahrentgelt und Negativzinsen in der Bankpraxis, 2023, § 1 Rn. 167; aA MünchKommHGB/Fest, aaO; Hopt/Mülbert, Kreditrecht, 41 42 43 - 20 - 1989, Vorbem. zu §§ 607 ff. BGB Rn. 31). Die Verwahrung der Spareinlagen durch die Bank stellt daher - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - eine den Sparvertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung der Bank aus dem Sparvertrag dar. Die Klauseln unterliegen, wie das Berufungsgericht noch richtig erkannt hat, folglich nicht deswegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die vor- bezeichnete Hauptleistung abweichend vom Gesetz (§ 700 Abs. 1 i.V.m. §§ 488 ff. BGB) bepreisen, indem sie in Abhängigkeit von der Höhe der Sparein- lage ein Entgelt für die Verwahrung bestimmen. Wie der Senat mit heute verkün- detem Urteil in der Sache XI ZR 65/23 (Rn. 31) entschieden und eingehend be- gründet hat, wird der Hauptleistungsverpflichtung der Bank aus § 700 Abs. 1 BGB durch die Entgeltklausel keine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenleistung des Kunden gegenübergestellt. (3) Die in Sparverträgen verwendeten Klauseln unterliegen vielmehr des- wegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die vorbezeichnete Haupt- leistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung ver- ändern (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 21). Bei Spareinlagen steht aus Sicht der Kunden zwar die sichere Verwahrung der Gelder im Vordergrund. Sie dienen darüber hinaus aber auch Sparzwecken. Dieser Zweck ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung der Einlagen als "Spar- einlagen", sondern auch aus der kreditwesenrechtlichen Historie des Begriffs der Spareinlage. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KWG in der bis zum 30. Juni 1993 gelten- den Fassung durften als Spareinlagen nur Geldbeträge angenommen werden, die der Ansammlung oder Anlage von Vermögen dienten und nicht für die Ver- wendung im Geschäftsbetrieb und den Zahlungsverkehr bestimmt waren. Die 44 45 46 - 21 - Bestimmungen über den Sparverkehr sollten den besonderen Charakter der Spareinlagen als längerfristig verfügbare Gelder hervorheben. Das Kontenspa- ren entwickelte sich als die Sparform der natürlichen Personen, die auf Sparkon- ten Gelder für die Wechselfälle des Lebens ansammelten. Um die Sparfreudig- keit der natürlichen Personen zu erhalten und anzuregen, sollte der Zins für Spar- einlagen möglichst stabil und auf einer attraktiven Höhe gehalten werden (BT-Drucks. 3/1114, S. 24 f.). Dieser vom historischen Gesetzgeber vorgegebene Zweck von Spareinla- gen, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen, ist nach wie vor prägend für Sparverträge (vgl. Feldhusen, BKR 2021, 69, 74; Omlor, ZBB 2020, 355, 361; Schebesta, BKR 2002, 564, 565; siehe auch BT-Drucks. 12/4876, S. 7: "Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen."). Im Unterschied zu Kapitalanlagen mit vergleichsweise höheren Renditen und Risiken, bieten Spareinlagen eine sichere Möglichkeit, Gelder bei kurzfristiger Verfügbarkeit anzusparen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen (vgl. MünchKommHGB/Fest, 5. Aufl., Band 6, N. Einlagengeschäft Rn. 209; Feldhusen, aaO). Dementsprechend sehen die von der Beklagten verwendeten "Bedingungen für den Sparverkehr" in Ziffer 2 ausdrücklich vor, dass Sparkonten der Geldanlage dienen und nicht für Zwecke des Zahlungsverkehrs verwendet werden dürfen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Ver- wahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glau- ben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Guthabenentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh zu §§ 305-310 Rn. F 91a; Hopt/ Mülbert, Kreditrecht, 1989, Vorbem. zu §§ 607 ff. BGB Rn. 31; Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 5/2022 Anm. 1; Feldhusen, BKR 2021, 69, 74; dies., VuR 2023, 47 48 - 22 - 323, 328; Omlor, Bankrechtstag 2017, S. 41, 65; ders., ZBB 2020, 355, 361; Radke, WM 2023, 960, 964; ders., Negative Nominalzinsen im Zins- und Bank- vertragsrecht, 2019, S. 93). Denn das streitgegenständliche Verwahr- bzw. Gut- habenentgelt führt vorliegend dazu, dass die Höhe der Spareinlage fortlaufend bis zu dem vereinbarten Freibetrag sinkt. Diesem Befund lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Bank die voll- ständige Spareinlage bei Fälligkeit an den Kunden zurückzahlt und mit dem Ab- zug des von ihr erhobenen Verwahr- bzw. Guthabenentgelts nur von ihrem Recht als Kaufmann, ohne Aufrechnungserklärung gegenseitige Forderungen in laufen- der Rechnung gemäß § 355 HGB zu saldieren, Gebrauch macht. Mit der Erhe- bung eines fortlaufenden, prozentual von der Höhe der Spareinlage abhängigen Entgelts ist eine Reduzierung der Spareinlage verbunden, die mit der Zielsetzung des Sparvertrags, Kapital zu erhalten und zu mehren, nicht im Einklang steht. Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln entschieden, dass Sparverträgen eine Zinsunter- grenze von 0% immanent ist (Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 27, vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 27 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 33). c) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitgegenständlichen Entgeltklauseln nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der ge- setzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). 49 50 - 23 - aa) Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem immanenten Vertragszweck "Kapital- erhalt und Sparen" abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist. bb) Die unangemessene Benachteiligung der Verbraucher wird durch diese Abweichung indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, BGHZ 208, 290 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als wi- derlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden In- teressenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 13. Mai 2014, aaO). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abwei- chung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteile vom 14. Januar 2014, aaO und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 32, je- weils mwN). Solche Umstände liegen hier nicht vor. (1) Kreditinstitute im Euroraum waren zwar im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis zum 26. Juli 2022 gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Art. 54 Abs. 2 der Leitli- nie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) verpflichtet, auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, "negative Zinsen" zu zahlen (vgl. MünchKomm- HGB/Fest, 5. Aufl., Band 6, N. Einlagengeschäft Rn. 438). Außerdem konnten Kreditinstitute seinerzeit aufgrund des vorherrschenden Marktzinsniveaus die durch die Einlagen ihrer Kunden im Passivgeschäft zur Verfügung gestellte Li- 51 52 53 - 24 - quidität nicht im Rahmen eines hinreichend renditeträchtigen Aktivgeschäfts ver- wenden (vgl. MünchKommHGB/Fest, aaO; Tröger, NJW 2015, 657). Diese mit dem damaligen Marktzinsniveau verbundenen Umstände rechtfertigen es aber nicht, vertraglich berechtigte Erwartungen von Verbrauchern, ihr in Spareinlagen gehaltenes Kapital mindestens zu erhalten, durch die Einführung eines Verwahr- oder Guthabenentgelts, das bis zu einem Freibetrag fortlaufend zu einer Reduk- tion der Spareinlage führt, zu enttäuschen. (2) Auch die eingeräumten Freibeträge sind nicht geeignet, eine unange- messene Benachteiligung der Verbraucher zu verneinen. Die Freibeträge führen zwar dazu, dass das ab dem Freibetrag anfallende Verwahr- bzw. Guthabenentgelt bezogen auf die gesamte Spareinlage zu einem unter 0,5% p.a. liegenden Entgelt führt. Die vergleichsweise geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber grundsätz- lich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 40; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98, vom 29. September 1960 - II ZR 25/59, BGHZ 33, 216, 219 und vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131). d) Eine Wiederholungsgefahr ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen, da die Beklagte die Wirksamkeit der Entgeltklau- seln jeweils verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä- rung abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355 f. und vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 80; Se- natsurteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 23). 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich- tig - bislang nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des mit dem Klageantrag zu 5 54 55 56 57 - 25 - geltend gemachten Beseitigungsanspruchs und des auf diesen Anspruch bezo- genen Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB (Klageantrag zu 4) vorliegen. Es wird dies im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens nachzuholen haben. 4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechts- grundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG und steht der Höhe nach außer Streit. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB. III. 1. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3 und zu 6 hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO), da die Aufhebung des Urteils insoweit nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwen- dung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weite- ren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist. 2. Hinsichtlich der Klageanträge zu 4 und zu 5 ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da sich die Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) erweist und nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - einen Anspruch auf Aus- kunft und Versendung von vorformulierten Berichtigungsschreiben an die von den beanstandeten Klauseln der "Vereinbarung" (Anlage K6) betroffenen Ver- braucher verneint, ohne Feststellungen zu den Voraussetzungen dieser Ansprü- che getroffen zu haben. 58 59 60 - 26 - Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2017 (I ZR 184/15, WM 2018, 436 Rn. 41 ff., 70 f.) zu beachten haben. Danach kann ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG grundsätzlich auf eine ge- mäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässige Hand- lung gestützt werden (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2017, aaO Rn. 41 und vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, WM 2024, 1822 Rn. 23). Der Kläger ist als qualifizierter Verbraucherverband in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen (§ 4 UKlaG) und damit grundsätz- lich zur Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2024, aaO Rn. 24). Da der vom Kläger geltend gemachte Beseitigungsanspruch vorlie- gend nicht auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Entgelte an die be- troffenen Verbraucher gerichtet ist, sondern auf die Versendung von individuali- sierten Berichtigungsschreiben, wird er in dem vorliegenden Verfahren nach dem 61 - 27 - Unterlassungsklagengesetz nicht nach Maßgabe des Urteils des Bundesge- richtshofs vom 11. September 2024 (I ZR 168/23, aaO Rn. 33 ff.) unter dem Ge- sichtspunkt der Spezialität von der Bestimmung des § 1 UKlaG und dessen ein- geschränkter Rechtsfolgenregelung verdrängt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017, aaO Rn. 43 ff.). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.11.2022 - 2-25 O 228/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2023 - 3 U 286/22 -