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Urteil

3 U 286/22

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0613.3U286.22.00
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Leitsätze
Hat die Bank unwirksame AGB verwendet (hier: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen) ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dazu kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren.
Tenor
Hinsichtlich des durch den BGH gem. § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgehobenen und zurückverwiesenen Teils des Berufungsurteils vom 05.10.2023 betreffend Nr. 4 und Nr. 5 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Berufung der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers das am 18.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-25 O 228/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Klageabweisung im Übrigen wie folgt abgeändert: 4. Die Beklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten Auskunft darüber zu erteilen, welche Verbraucher eine Vereinbarung mit den im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unterzeichnet haben, mit denen zugleich im Zeitraum ab Abschluss der jeweiligen Vereinbarung ein Vertrag über jedenfalls eine Sparanlage bestand. Die Auskunft ist durch Bekanntgabe einer nach Postleitzahlen sortierten Auflistung der Vor- und Zunamen sowie Anschriften der Verbraucher in pseudonymisierter Form zu erteilen, und zwar gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Fall der Nichteinigung von dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestimmt wird. Zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle der Folgenbeseitigung durch Kontaktaufnahme zu einzelnen Verbrauchern im Auftrag des Klägers hat die Beklagte der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person die Klarnamen und -anschriften der für die Stichprobe ausgewählten Verbraucher mitzuteilen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten die Verbraucher, die eine Vereinbarung mit den im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unterzeichnet haben und mit denen im Zeitraum ab Abschluss der jeweiligen Vereinbarung jedenfalls ein Vertrag über eine Spareinlage bestand, innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Tenor Nr. 4 durch individualisierte Berichtigungsschreiben per Post oder per E-Mail mit dem Inhalt zu informieren, dass die im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unwirksam sind und nicht weiter verwendet werden dürfen. Im Berichtigungsschreiben ist mitzuteilen, dass das Guthabenentgelt für Einlagen oberhalb des jeweils vereinbarten Freibetrags in Höhe des jeweils vereinbarten Kostensatzes von bis 0,5 % p. a. erhoben wurde. Sodann ist der Wortlaut der jeweils verwendeten Klauseln wiederzugeben. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird hinsichtlich des aufgehobenen und zurückverwiesenen Teils auf bis 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Bank unwirksame AGB verwendet (hier: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen) ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dazu kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Hinsichtlich des durch den BGH gem. § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgehobenen und zurückverwiesenen Teils des Berufungsurteils vom 05.10.2023 betreffend Nr. 4 und Nr. 5 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Berufung der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers das am 18.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-25 O 228/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Klageabweisung im Übrigen wie folgt abgeändert: 4. Die Beklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten Auskunft darüber zu erteilen, welche Verbraucher eine Vereinbarung mit den im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unterzeichnet haben, mit denen zugleich im Zeitraum ab Abschluss der jeweiligen Vereinbarung ein Vertrag über jedenfalls eine Sparanlage bestand. Die Auskunft ist durch Bekanntgabe einer nach Postleitzahlen sortierten Auflistung der Vor- und Zunamen sowie Anschriften der Verbraucher in pseudonymisierter Form zu erteilen, und zwar gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Fall der Nichteinigung von dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestimmt wird. Zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle der Folgenbeseitigung durch Kontaktaufnahme zu einzelnen Verbrauchern im Auftrag des Klägers hat die Beklagte der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person die Klarnamen und -anschriften der für die Stichprobe ausgewählten Verbraucher mitzuteilen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten die Verbraucher, die eine Vereinbarung mit den im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unterzeichnet haben und mit denen im Zeitraum ab Abschluss der jeweiligen Vereinbarung jedenfalls ein Vertrag über eine Spareinlage bestand, innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Tenor Nr. 4 durch individualisierte Berichtigungsschreiben per Post oder per E-Mail mit dem Inhalt zu informieren, dass die im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unwirksam sind und nicht weiter verwendet werden dürfen. Im Berichtigungsschreiben ist mitzuteilen, dass das Guthabenentgelt für Einlagen oberhalb des jeweils vereinbarten Freibetrags in Höhe des jeweils vereinbarten Kostensatzes von bis 0,5 % p. a. erhoben wurde. Sodann ist der Wortlaut der jeweils verwendeten Klauseln wiederzugeben. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird hinsichtlich des aufgehobenen und zurückverwiesenen Teils auf bis 19.000,00 € festgesetzt. I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beklagte mit Urteil vom 04.02.2025 (Az. XI ZR 183/23, NJW-RR 2025, 687) rechtskräftig u. a. verurteilt, für Verträge über Spareinlagen mit Verbrauchern gem. §§ 1 und 2 UKlaG die Verwendung von Klauseln zu unterlassen, die für einen bestimmten Freibetrag übersteigende Geldeinlagen den Verbraucher zur Zahlung eines Verwahr- bzw. Guthabenentgelts verpflichten. Nach teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den BGH an den hiesigen Senat wenden sich die Parteien mit Berufung und Anschlussberufung nun noch gegen die Verurteilung zur Auskunft und Folgenbeseitigung unter Nr. 4 und Nr. 5 des erstinstanzlichen Urteilstenors. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener rechtsfähiger Verband. Die Beklagte betreibt eine deutsche Geschäftsbank und schließt in dieser Eigenschaft mit Verbrauchern Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen (sowie von Einlagen auf Sicht- und Girokonten). Im Zeitraum Mitte des Jahres 2020 bis Mitte des Jahres 2022 vereinbarte die Beklagte mit Neukunden ab einem Freibetrag von zunächst 250.000,00 € die Zahlung eines Verwahrentgelts sowie jedenfalls ab Anfang des Jahres 2021 mit vermögenden Bestandskunden ab einem bestimmten Freibetrag die Zahlung eines Guthabenentgelts. Dabei ging die Beklagte folgendermaßen vor: Bei Abschluss der Geschäftsbeziehung mit Neukunden verwendete die Beklagte seit dem 01.07.2020 das Formular „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“, das in Ziff. 4 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) in die Geschäftsverbindung einbezog und direkt über der Unterschriftszeile zur Frage eines Verwahrentgelts nach dem Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung unter der letzten Ziff. 15 folgende gesondert zu unterschreibende Regelung enthält (Anlage B 3): „(…) 15. Rahmenvereinbarung zur Verwahrung von Einlagen Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Einlagen- und Girokonten insbesondere der sicheren Verwahrung von Einlagen des Kunden dienen, die im Falle einer allgemeinen positiven Zinsentwicklung für die Geldanlage herangezogen werden können. Weiterhin dienen die Girokonten der Abwicklung von Zahlungsverkehrsvorgängen und der Abwicklung von Kartenumsätzen aus Debitkarten und Kreditkarten. Ein zu entrichtendes Entgelt für die Verwahrung der Einlagen oberhalb eines Freibetrages ist dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Dies gilt ebenfalls für alle Folgeverträge. Ich habe den Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung zur Kenntnis genommen und bin mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden. Unterschrift ________________________________________________________ Unterschrift (…)“ Im Preis- und Leistungsverzeichnis fand sich in Kapitel A betreffend den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern folgende Regelung unter „II. Sicht- und Spareinlagen“ sowohl unter „1. Sichteinlagen“ als auch unter „3. Spareinlagen“ (Anlage K 3, Bl. 58 d. A.): „(…) Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten (Verwahrentgelt) 0,5 % p.a.“ Diese Regelung war jeweils mit einer Fußnote versehen, die wiederum auf das die Verwahrung von Einlagen für alle Kunden betreffende Kapitel B VII. verwies, wo sich folgende nähere Erläuterung fand (Anlage K 3, Bl. 68 d. A.): „(…) Gilt für Verträge, die unter einer ab dem 01.07.2020 neu eingerichteten Kundennummer eröffnet werden. (…) - Für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern beträgt der Freibetrag mit Wirkung zum 01.08.2021 insgesamt 50.000,00 €. (…) - Für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern beträgt der Freibetrag insgesamt 100.000,00 €. - Für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020 neu eingerichtete Kundennummern beträgt der Freibetrag insgesamt 250.000,00 €. (…) Zur Berechnung eines vereinbarten Verwahrentgelts ermittelt die Bank1 den monatlichen Durchschnittsbetrag der auf allen Einlagen- und Girokonten unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen. Dabei wird von dem errechneten Durchschnittsbetrag der o.g. Freibetrag abgezogen. Der so errechnete Betrag wird monatlich mit dem Kostenansatz für das Verwahrentgelt (aktuell 0,5 % p.a.) multipliziert. Die Belastung des monatlichen Verwahrentgelts erfolgt grundsätzlich zur Mitte des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats. (…)“ Die im Zeitraum Mitte 2020 bis Mitte 2022 geltende Fassung der über Ziff. 4 der Rahmenvereinbarung mit Neukunden einbezogenen AGB der Beklagten enthielt in Ziff. IV Nr. 12 (1) folgende Regelung (Anlage K 1, Bl. 48 d. A.): „IV. Preise für Bankdienstleistungen 12. Zinsen, Entgelte und Aufwendungen (1) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. (…)“ Im Preisaushang der Beklagten (Anlage K 2, Bl. 53 d. A.) waren zunächst die Konditionen und Zinsen für Einlagen auf Spar- und Girokonten aufgelistet sowie jeweils mit einer Fußnote A) versehen, die im Anschluss in einem eigenen, durch einen Balken vom Rest des Textes abgegrenzten Absatz folgendermaßen erläutert wurde: „A) Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen Einlagen- und Girokonten - für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 250.000,00 € 0,5 % p.a. - für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 100.000,00 € 0,5 % p.a. - für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 € 0,5 % p.a.“ Gegenüber vermögenden Bestandskunden brachte die Beklagte jedenfalls ab Anfang des Jahres 2021 den Abschluss einer auf dem Geschäftsbriefpapier der Beklagten abgefassten Vereinbarung über die Zahlung eines Guthabenentgelts für die auf Euro lautenden Einlagen dieser Kunden zur Diskussion, die - hinsichtlich einzelner der insgesamt in der Regel neun Ziffern variierend - etwa folgenden Inhalt hatte: „Vereinbarung (…) Präambel Die Europäische Zentralbank (EZB) berechnet aktuell einen Zinssatz für bei ihr geparktes Geld der Banken von minus 0,50 % p.a. (Einlagenfazilität). Die Bank1 muss somit für Einlagen bei der EZB Zinsen bezahlen. Daher erhebt sie zukünftig für die bei ihr auf Konten des Kunden unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen ein monatliches Guthabenentgelt. Dazu vereinbaren die Parteien Folgendes: 1. Die Bank1 erhebt ab dem (…) für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer (…) gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt. 2. Zur Berechnung des Guthabenentgelts ermittelt die Bank1 den monatlichen Durchschnittsbetrag der auf den Kundenkonten unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen. Dabei wird von dem errechneten monatlichen Durchschnittsbetrag ein Freibetrag in Höhe von (…) abgezogen. 3. Der so errechnete Durchschnittsbetrag wird mit dem Kostensatz für den jeweiligen Monat multipliziert. Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.). 4. Die Belastung der monatlichen Guthabenentgelte erfolgt grundsätzlich zur Mitte des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats auf dem Konto des Kunden (…) 5. Voraussetzung für die Erhebung des monatlichen Guthabenentgelts ist, dass der Kostensatz gem. Ziffer 3 den Wert von 0 % übersteigt. 6. Diese Vereinbarung ersetzt alle bisher geschlossenen Vereinbarungen zu Guthabenentgelten und Verwahrentgelten. Die sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bleiben unverändert bestehen. (…)“ Im Rahmen von Verhandlungen mit den Kunden über den konkreten Inhalt dieser Vereinbarung kam es teilweise zu einer Änderung des unter Ziff. 1 genannten Zeitpunkts, der Höhe des unter Ziff. 2 vereinbarten Freibetrags (50.000,- € bis 1 Millionen €) oder auch hinsichtlich der Höhe des zur Berechnung des Guthabenentgelts unter Ziff. 3 vereinbarten Kostensatzes (0,25 % bis 0,5 %). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen auf Bl. 82 ff. d. A. und den Anlagenband verwiesen. Nach Ende der negativen Einlagenfazilität der EZB ergänzte die Beklagte am 01.07.2022 ihren Preisaushang dahingehend, dass ein Entgelt für die Verwahrung von Einlagen vorerst nicht erhoben werde. Der Kläger hat hinsichtlich der Neukunden betreffenden Regelungen die Auffassung vertreten, die Beklagte dürfe die jeweils in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln betreffend die Vereinbarung eines Verwahrentgelts von 0,5 % p.a. nicht verwenden, da diese als Preisnebenabreden gem. § 307 BGB unwirksam seien. Hinsichtlich der Vereinbarung mit Bestandskunden hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre Kunden nach Ankündigung einer Kostenerhöhung betreffend das Girokonto bzw. unter dem Vorwand eines Anlageberatungsgesprächs in die Filiale bzw. um ein telefonisches Beratungsgespräch gebeten und diese dann im Rahmen des Gesprächs - im Fall von Telefongesprächen nach Zusendung der Vereinbarung - aufgefordert, die standardisierte Vereinbarung über die Erhebung eines monatlichen Guthabenentgelts zu unterschreiben. Der Kläger hat dazu die Ansicht vertreten, bei der Vereinbarung mit Bestandskunden handele es sich um eine Umgehung des AGB-Rechts durch anderweitige Gestaltungen gem. §§ 306 a BGB, die jedenfalls über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Inhaltskontrolle unterliege. Kunden anzusprechen und in die Filiale zu locken, um diese dann eine Vereinbarung abschließen zu lassen, sei zudem unlauter und wettbewerbswidrig (§§ 5 Abs. 1, 5 a Abs. 2 UWG). Die Beklagte hat hinsichtlich der Vereinbarung mit Bestandskunden behauptet, einem zentralseits aufgesetzten Regelungsprozess („Einlage sucht Anlage“) entsprechend bei ausgewählten Kunden mit Einlagen oberhalb festgelegter Freibetragsgrenzen im Rahmen persönlicher Gespräche mit dem zuständigen Kundenbetreuer alternative Anlagemöglichkeiten zur Vermeidung von hohen Einlagebeträgen besprochen zu haben. Soweit diese Kunden an einer Anlage nicht oder nur für Teilbeträge interessiert gewesen seien, habe der Kundenbetreuer mit den Kunden individuell über die Erhebung eines Guthabenentgelts verhandelt. Dabei seien unterschiedliche Freibeträge und Entgeltsätze verhandelbar gewesen, ebenso wie ein temporärer bzw. gänzlicher Verzicht, so dass die endgültige Vereinbarung immer individuell gewesen sei. Tatsächlich habe die Beklagte nur mit einem Bruchteil ihrer Kunden eine Vereinbarung getroffen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben und dies begründet wie folgt: Dem Kläger stehe nach § 1 UKlaG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagte unwirksame AGB verwendet habe, die gegen die §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 488 Abs. 1 BGB verstießen. 1. Bei Preisaushang sowie Preis- und Leistungsverzeichnis handele es sich um AGB gem. § 305 Abs. 1 BGB, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien. Dies gelte auch für Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung sowie für die Vereinbarung mit Bestandskunden. 2. Die Klauseln seien wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gem. §§ 307 Abs. 1 und 2, 700, 488 BGB unwirksam, da sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligten, zumal die Regelung eines Verwahrentgelts von grundlegenden gesetzlichen Regelungen abweiche. Weiter liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs.1 Nr. 1 BGB vor. 3. Die Wiederholungsgefahr werde bei der Verwendung unzulässiger AGB tatsächlich vermutet und die Vermutung nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt. 4. Hinsichtlich der mit den Anträgen Ziff. 4 und Ziff. 5 begehrten Auskunft und Folgenbeseitigung sei die Klage überwiegend begründet, und zwar aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. § 2 UKlaG. Es sei wettbewerbswidrig, Kunden wegen anderer Fragen anzusprechen, um dann auf die Vereinbarung eines Verwahrentgelts hinzuwirken (§ 5 UWG). a) Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger auf eigene Kosten Auskunft darüber zu erteilen, welche Verbraucher, mit denen ein Vertrag über eine Spareinlage bestand bzw. besteht, eine „Vereinbarung“ i.S.v. der Anlage K 6 mit den in Antrag Nr. 3 genannten Klauseln unterzeichnet haben, durch Bekanntgabe einer geordneten Auflistung der Vor- und Zunamen sowie durch Bekanntgabe der Anschriften der Kunden (Tenor Nr. 4). Der Auskunftsanspruch sei zur Vorbereitung des hier geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs als Hauptanspruch erforderlich. § 8 Abs. 1 UWG gewähre einen Anspruch auf Beseitigung gegen denjenigen, der eine nach den §§ 3, 3a UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornehme. Nach § 3a UWG handele unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift wie hier § 307 BGB zuwiderhandele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Information der betroffenen Kunden der Beklagten sei zur Beseitigung des widerrechtlichen Störzustands, der Vereinbarung des Verwahrentgelts, auch erforderlich. Dieser Auskunftserteilung stehe auch nicht Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. d) DS-GVO entgegen, da nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO die Datenverarbeitung wie tenoriert zur Wahrung berechtigter Interessen erlaubt sei. Dabei überwiege nicht das Interesse der betroffenen Bankkunden am Schutz ihrer persönlichen Daten, zumal sich diese auf Vor- und Zunamen sowie die Anschrift beschränkten. Nicht zwingend sei hingegen der Anspruch auf die begehrte Auflistung, so dass die Klage insoweit unbegründet sei. b) Im Rahmen der Folgenbeseitigung sei die Beklagte verpflichtet, auf eigene Kosten die Verbraucher, gegenüber denen die in Antrag Nr. 3 genannten Klauseln verwendet wurden, innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Antrag zu 4 durch individualisierte Berichtigungsschreiben mit dem Inhalt zu informieren, dass die in Antrag zu 3 genannten Klauseln gem. Anlage K 6 unwirksam sind und nicht weiterverwendet werden dürfen. Der Beklagten bleibe gestattet, darauf hinzuweisen, dass dies auf gerichtlicher Entscheidung beruht (Tenor Nr. 5). Der Kläger habe Anspruch auf Versendung eines Informationsschreibens der Beklagten an die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden. Dabei handele es sich um Folgenbeseitigung, zu deren Überprüfung der Auskunftsanspruch diene. Allerdings könne der Kläger der Beklagten keinen vorformulierten Text vorschreiben, da dies nicht verhältnismäßig wäre. Die Beklagte sei lediglich verpflichtet, die betroffenen Kunden - der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung entsprechend - in geeigneter Weise über die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit und das Verwendungsverbot zu informieren. 5. Der Kläger habe schließlich gegen die Beklagte aus §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 267,50 €. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, zumal sie sich nur auf den im vollen Umfang stattgegebenen Unterlassungsanspruch beziehe. Der Zinsanspruch folge aus §§ 288, 291 BGB. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter und begründet die Berufung wie folgt: Das Urteil werde in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Das Urteil des Landgerichts sei sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft, da die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhe und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. A. Soweit das Landgericht in der Verwendung der mit den Klageanträgen zu Ziff. 1. und Ziff. 2. beanstandeten Klauseln in Preisaushang und Leistungsverzeichnis gegenüber Neukunden der Beklagten einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. §§ 307 Abs. 1 und 2, 700, 488 BGB erkennen wolle, trage die hierfür gegebene Begründung den Anspruch nicht. Im Übrigen wären die Klauseln - so die Beklagte weiter - selbst bei Annahme einer Preisnebenabrede nicht unwirksam, weder wegen eines vermeintlichen Widerspruchs zu dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Spareinlagen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). B. Soweit das Landgericht auch in der Verwendung der mit den Klageanträgen zu 3. bis 5. angesprochenen Vereinbarung mit Bestandskunden über die Erhebung eines Guthabenentgelts einen entsprechenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB erkennen wolle, trage auch diese Begründung nicht. C. Da schon die Unterlassungsansprüche nicht bestünden, stünden dem Kläger auch die weiter geltend gemachten Folgeansprüche nicht zu. Auch habe die Beklagte in erster Instanz bestritten, dass sie Kunden wegen anderer Fragen angesprochen habe, um dann auf die Vereinbarung eines Verwahrentgelts hinzuwirken, so dass das Landgericht das Verhalten der Beklagten nicht ohne weiteres habe als wettbewerbswidrig werten dürfen. Jedenfalls wäre aber das Urteil dahingehend zu korrigieren, dass die Beklagte die Auskunft nach Ziff. 4 gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erteilen habe, da der Kläger dies selbst einschränkend so beantragt habe. Im Übrigen werde in vollem Umfang auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Vorsorglich werde schließlich die Revisionszulassung beantragt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 2-25 O 228/21) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 2-25 O 228/21) hinsichtlich der Klageanträge Nr. 4 und Nr. 5 teilweise abzuändern und über den durch das Landgericht zugesprochenen Teil hinaus zu erkennen wie folgt: 4. Die Beklagte wird verurteilt wie folgt: a) Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Kunden, die Verbraucher sind, mit denen ein Vertrag über eine Spareinlage bestand bzw. besteht, eine „Vereinbarung“ i. S. v. Anlage K 6 mit den in Antrag Nr. 3 genannten Klauseln unterzeichnet haben. b) Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Verbraucher gemäß lit. a) zu erfolgen, die nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. c) Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt bestimmt wird. d) Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt der Kläger. 5. Die Beklagte wird ferner wie folgt verurteilt: a) Für die Verbraucher, gegenüber denen die in Antrag Nr. 3 genannten Klauseln gem. der Anlage K 6 verwendet wurden, binnen zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 4 c) individualisierte Berichtigungsschreiben mit dem hervorgehobenen Titel „Richtigstellung zu Sparkonten“ folgenden Inhalts zu erstellen: „Sehr geehrte/r Frau/Herr …, in einer „Vereinbarung“ mit Ihnen heißt es, dass das Guthabenentgelt für Einlagen (inklusive Spareinlagen) oberhalb eines Freibetrags 0,5 % p.a. beträgt. Wir stellen richtig: Wir waren und sind nicht berechtigt, Ihnen gegenüber für Spareinlagen aufgrund dieser „Vereinbarung“ ein Guthabenentgelt zu verlangen, da die Klauseln „1. Die (…) erhebt ab dem (…) für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer (…) gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt. 3. (…) Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.).“ für Spareinlagen unwirksam sind. Mit freundlichen Grüßen Ihre b) Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf. c) Die mit der Herstellung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. d) Die Beklagte hat die Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Nr. 5 a) an die Empfänger gem. Nr. 4 a) innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 4 c) durchzuführen. e) Die mit der Versendung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. Mit Schriftsatz vom 22.05.2025 hat der Kläger innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist die folgenden gestaffelten Hilfsanträge gestellt, soweit das Gericht dem ursprünglichen Antrag Nr. 5 nicht stattgeben sollte: 7. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, auf eigene Kosten die Verbraucher, gegenüber denen die in Antrag Nr. 3 genannten Klauseln gem. der Anlage K 6 verwendet wurden, innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Auskunft gemäß Antrag Nr. 4 durch individualisierte Berichtigungsschreiben mit dem Inhalt zu informieren, dass die in Antrag Nr. 3. genannten Klauseln gem. der Anlage K 6 unwirksam sind und nicht weiter verwendet werden dürfen, wobei der Hinweis auf die Unwirksamkeit der Klausel sowohl im Betreff des Schreibens als auch zu Beginn des Schreibens auszuführen ist. Der Beklagten bleibt gestattet, darauf hinzuweisen, dass dies auf gerichtlicher Entscheidung beruht. 8. Soweit das Gericht dem Antrag Nr. 7 nicht stattgeben sollte, wird die Beklagte hilfsweise verurteilt, auf eigene Kosten die Verbraucher gegenüber denen die in Antrag Nr. 3 genannten Klauseln gem. der Anlage K 6 verwendet wurden, in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam sind. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Senats vom 05.10.2023 hat der Kläger Revision eingelegt. Der BGH hat mit Urteil vom 05.02.2025 (Az. IV ZR 183/23, NJW-RR 2025, 687) das angefochtene Urteil gem. § 562 Abs. 1 ZPO aufgehoben, die Sache hinsichtlich der Klageanträge Nr. 1, 2, 3 und 6 gem. § 563 Abs. 3 ZPO selbst entschieden und die Sache hinsichtlich der Klageanträge Nr. 4 und Nr. 5 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers an den Senat zurückverwiesen. Nach Zurückverweisung hat der Senat die Parteien unter Bezugnahme auf die Vorgabe des BGH, die Grundsätze des Urteils des BGH vom 14.12.2017 zu beachten (Az. I ZR 184/15), darauf hingewiesen, dass für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG ähnlich § 1004 BGB der Grundsatz gilt, dass es dem Schuldner überlassen bleibt, wie er den Störungszustand beseitigt (BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 70, zitiert nach juris). Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21.05.2025 die Ansicht vertreten, dass aus dem Urteil des BGH vom 14.12.2017 weitergehend folge, dass der Kläger der Beklagten noch nicht einmal die Versendung eines Berichtigungsschreibens, welchen Inhalts auch immer, vorschreiben könne. Denn der BGH habe in dem angeführten Urteil ausdrücklich bestätigt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet sei und es dem Schuldner überlassen bleibe, wie er den Störungszustand beseitige. Vorliegend gebe es zahlreiche denkbare Möglichkeiten für die Beklagte, ihre Kunden „in geeigneter Weise“ zu informieren, etwa durch eine jeweils durch den Kunden abrufbare Information im digitalen Postfach auf der Online-Banking-Seite der Beklagten bei Sicherstellung des Abrufs dieser Information durch den Kunden. Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch darauf zu, neben der geordneten Auflistung der Namen und Anschriften der Kunden eine weitergehende Auflistung zu verlangen. Einer Auflistung der Klarnamen und -anschriften der betroffenen Kunden stehe Art. 6 DS-GVO entgegen. Schließlich sei das landgerichtliche Urteil jedenfalls dahingehend zu korrigieren, dass die Beklagte die Auskunft nach Nr. 4 des Urteilstenors nach eigener Wahl gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erteilen habe, der im Fall der Nichteinigung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt zu bestimmen sei. Insoweit habe das Landgericht dem Kläger entgegen § 308 ZPO in seinem Urteil mehr zugesprochen, als dieser beantragt habe, und über den Antrag der Beklagten auf Urteilsergänzung in der Sache nicht entschieden. Der Kläger hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 22.05.2025 die Auffassung vertreten, es gebe betreffend den Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber einem individualisierten Schreiben entsprechend dem vorformulierten Schreiben im Antrag Nr. 5 kein milderes, ebenso geeignetes Mittel, durch das Verbraucher mit demselben Erfolg und bei geringem Kostenaufwand eindeutig und klar informiert und die Bedeutung erkennen würden, ohne dass sie von diesen Informationen durch andere Informationen abgelenkt würden oder diese Informationen darin untergingen oder verdrängt würden. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Auskunft gemäß dem Antrag Ziff. 4 dem Kläger nicht nur die Namen und Anschriften der betroffenen Verbraucher mitzuteilen. Denn alle geforderten Daten seien bei der beklagten Bank vorhanden. Die Sortierung der Daten sei mit Programmen wie Excel einfach und ohne großen Zeit- und Kostenaufwand umsetzbar. Den datenschutzrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 DS-GVO werde in ausreichendem Maße Rechnung getragen, da die Auskunft wahlweise auch an eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person erfolgen könne. Als Beweis werde jeweils die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, im vorliegenden Fall habe die Beklagte nicht nur eine unzulässige Klausel verwendet, sondern es liege eine unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten als Bank gem. § 3a UWG auch darin, dass die Beklagte von zahlreichen Verbrauchern die Unterzeichnung von Vereinbarungen mit unzulässigen Klauseln verlangt habe, deren Unterzeichnung die Beklagte als notwendig dargestellt habe. Zudem habe die Beklagte dabei das falsche Motiv vorgespiegelt, die Verbraucher zur Geldanlage beraten zu wollen („Einlage sucht Anlage“). Die Revision sei zuzulassen, da in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zum Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs vertreten würden. II. Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers haben jeweils teilweise Erfolg. Im Umfang der teilweisen Zurückverweisung durch das Urteil des BGH vom 04. Februar 2025 (Az. XI ZR 183/23, NJW-RR 2025, 687) gem. § 563 Abs. 1 ZPO ist noch über die sowohl durch die Berufung der Beklagten als auch durch die Anschlussberufung des Klägers angegriffene Entscheidung des Landgerichts betreffend Auskunft (Tenor Nr. 4) und Folgenbeseitigung (Tenor Nr. 5) zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des BGH vom 14. Dezember 2017 (Az. I ZR 184/15, Rn. 41 ff., zitiert nach juris). Danach kann ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG grundsätzlich auf eine gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB unzulässige geschäftliche Handlung gestützt werden. Die Auskunft dient dabei zur Überprüfung bzw. Kontrolle der Folgenbeseitigung, so dass hinsichtlich beider Berufungen zunächst auf die Verpflichtung der Beklagten zur Folgenbeseitigung (jeweils 1.) einzugehen ist und dann auf die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft (jeweils 2.). A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat sowohl hinsichtlich des Folgenbeseitigungsanspruchs (1.) als auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (2.) teilweise Erfolg. 1. Die Beklagte ist grundsätzlich nicht nur zur Unterlassung, sondern gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG auch zur Folgenbeseitigung durch eine der Richtigstellung dienende Information gegenüber den betroffenen Verbrauchern verpflichtet (a)). Die Verurteilung zur Folgenbeseitigung im Tenor unter Nr. 5 des erstinstanzlichen Urteils ist jedoch dahingehend einzugrenzen, dass nur die Verbraucher zwecks Richtigstellung zu informieren sind, die eine Vereinbarung mit den im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unterzeichnet haben und mit denen zugleich im Zeitraum ab Abschluss der jeweiligen Vereinbarung (mindestens) ein Vertrag über eine Spareinlage bestand (b)). Anders als die Beklagte meint, ist zur Folgenbeseitigung die Versendung eines individualisierten Berichtigungsschreibens per Post oder per E-Mail an die betroffenen Verbraucher erforderlich und der Beklagten innerhalb von zwei Monaten nach Auskunftserteilung auch zumutbar (c)). Diese Art und Weise der Folgenbeseitigung ist nicht unverhältnismäßig, obwohl die Beklagte einem großen Teil der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der betroffenen Verbraucher möglicherweise die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (d)). a) Die Beklagte ist aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Die Vorschriften über die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. § 1 UKlaG und des im UWG geregelten Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar (aa)). Gem. § 8 Abs. 1 UWG kann auf Folgenbeseitigung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung begeht (bb)), deren widerrechtliche Folgen fortdauern (cc)). aa) Ein Folgenbeseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale wie den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kann sich aus § 3a UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG ergeben. Denn die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. § 1 UKlaG und des im UWG geregelten Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar, da das Unterlassungsklagegesetz kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem darstellt (st.Rspr.: BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 46; Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19, Rn. 48, jeweils zitiert nach juris). bb) Hier liegt in der Verwendung der gem. § 307 BGB unwirksamen Klauseln der Vereinbarung gegenüber Verbrauchern eine unzulässige geschäftliche Handlung gem. § 3 UWG. Die Verwendung von unwirksamen AGB wie im konkreten Fall stellt eine geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, da die Verwendung von AGB objektiv mit dem Abschluss eines Vertrags über eine Ware oder wie hier über eine Dienstleistung zusammenhängt (Köhler/Feddersen-Köhler/Odörfer, UWG, 43. Auflage 2025, § 3a Rn. 1.287). Unzulässig sind gem. § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Nach dem Wortlaut des § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die §§ 307 ff. BGB sind Marktverhaltensregelungen gem. § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 3, 3a UWG begründet. Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt. Der hier in Rede stehende Verstoß gegen § 307 BGB ist auch geeignet, im Sinne des § 3a UWG die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen. Denn trotz ihrer Unwirksamkeit können die gegen § 307 BGB verstoßenden Klauseln der streitgegenständlichen Vereinbarung die betroffenen Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche (hier auf bereicherungsrechtliche Rückzahlung des vereinnahmten Guthabenentgelts) gegen die Beklagte als Verwenderin geltend zu machen. Die Anerkennung der §§ 307 ff. BGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Bestimmungen in den §§ 307 ff. BGB haben ihre Grundlage in der Nr. 1 lit. a) des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (so BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, Rn. 46 f., zitiert nach juris; zusammenfassend Köhler/Feddersen-Köhler/Odörfer, UWG, 43. Auflage 2025, § 3a Rn. 1.288 und 1.289). Der Verstoß gegen § 307 BGB durch die Verwendung einer unwirksamen Klausel erfüllt damit die Voraussetzungen einer unzulässigen unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a UWG. Denn dies stellt einen den Verbraucher spürbar beeinflussenden Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 40 ff.; Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19, Rn. 48, jeweils zitiert nach juris). Der nach Entscheidung durch den BGH rechtskräftige Unterlassungsanspruch des Klägers betreffend die Verwendung der im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltgleichen und gem. § 307 BGB unwirksamen Klauseln für Spareinlagen präjudiziert im konkreten Fall die eingetretenen Verletzungshandlungen. Denn der BGH hat damit gem. § 322 Abs. 1 ZPO rechtskräftig über die für das Bestehen des Folgenbeseitigungsanspruchs entscheidende Vorfrage nach dem Vorliegen von gem. § 307 BGB unwirksamen Klauseln entschieden (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022, Az. 6 U 86/21, Rn. 26, zitiert nach juris; vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, Rn. 36, zitiert nach juris). Daneben kann dahinstehen, ob eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten auch darin liegt, dass die Beklagte, wie der Kläger meint, den Verbrauchern, denen sie die Vereinbarung über das Guthabenentgelt angeboten habe, dabei das falsche Motiv vorgespiegelt habe, die Verbraucher zur Geldanlage beraten zu wollen („Einlage sucht Anlage“). cc) Durch die in der Verwendung gem. § 307 BGB unwirksamer Klauseln liegende unzulässige geschäftliche Handlung ist ein fortdauernder widerrechtlicher Störungszustand entstanden. Die fortbestehende Störung bzw. Beeinträchtigung der Verbraucher mit Verträgen über im relevanten Zeitraum bestehenden Spareinlagen liegt hier in der jeweils bei Abschluss der Vereinbarung mit den im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln entstandenen Fehlvorstellung betreffend den Vertragsinhalt und betreffend das durch die Beklagte zu Unrecht vereinnahmte Guthabenentgelt. Diese Fehlvorstellung wird nicht allein durch die nun rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung beseitigt, da diese nur in die Zukunft wirkt. Die aufgrund der unwirksamen Klauseln bereits in der Vergangenheit hervorgerufene Fehlvorstellung hingegen wird nicht beseitigt. Diesbezüglich dauert die widerrechtliche Störung weiter an, solange keine zur Richtigstellung geeignete Information an die betroffenen Verbraucher übermittelt worden ist. Insoweit ist zu beachten, dass Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wesensverschieden sind und unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen (BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 25, zitiert nach juris). Ohne Richtigstellung ist die Fehlvorstellung trotz rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit der Klauseln geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher davon abzuhalten, gegen die Beklagte als Verwenderin berechtigte Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. b) Der Umfang der durch das Landgericht unter Nr. 5 tenorierten Verpflichtung zur Folgenbeseitigung ist jedoch dahingehend einzugrenzen, dass nur die Verbraucher in zur Richtigstellung geeigneter Weise zu informieren sind, die eine Vereinbarung mit den im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unterzeichnet haben und mit denen im Zeitraum ab Abschluss der Vereinbarung (mindestens) ein Vertrag über eine Spareinlage bestand. Denn die nach der Entscheidung des BGH vom 04.02.2025 rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung gem. Nr. 3 des Tenors ist auf „Verträge über Spareinlagen mit Verbrauchern“ begrenzt. Damit sind nur betreffend solche „Verträge über Spareinlagen mit Verbrauchern“ unzulässige unlautere geschäftliche Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne der §§ 3, 3a UWG durch Verwendung der in Nr. 3 des Tenors genannten Klauseln präjudiziert. Vereinbarungen mit den in Nr. 3 genannten Klauseln hat die Beklagte zwar mit allen Verbrauchern abgeschlossen bzw. abzuschließen versucht, die Einlagen bei der Beklagten gehalten haben, deren addierter Wert im relevanten Zeitraum der Erhebung der negativen Einlagenfazilität die jeweils in Ziff. 2 der Vereinbarung festgelegten Freibeträge von ausweislich der in der Akte vorliegenden Vereinbarungen zwischen 50.000, - € und 1 Millionen € überstiegen hat. Nicht mit allen diesen Verbrauchern bestand aber im relevanten Zeitraum auch ein Vertrag über (mindestens) eine Spareinlage. Denn unbefristete Einlagen als Gelder, die grundsätzlich gegen Zahlung der durch die EZB festgelegten Einlagenfazilität bei der Bank2 geparkt werden müssen, sind neben Spareinlagen auch Giroeinlagen und Tagesgelder. Das Einlagengeschäft der Banken ist gesetzlich in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG für Giroeinlagen, Tagesgelder und Spareinlagen einheitlich definiert als „die Annahme fremder Gelder als Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarere Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.“ Dabei sind „Spareinlagen“ nach der genaueren Definition in § 21 Abs. 4 S. 1 Ziff. 4 Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) nur bestimmte unbefristete Gelder mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Durch Fristen bzw. eine bestimmte Laufzeit gebundene Gelder wie z.B. Festgelder, die häufig unspezifisch ebenfalls als „Sparprodukt“ oder „Sparanlage“ bezeichnet werden, zählen nicht zu den Spareinlagen. Diese Beschränkung auf Verbraucher, mit denen (mindestens) ein Vertrag über eine Spareinlage bestand, entspricht im Übrigen auch dem Wortlaut des den Auskunftsanspruch des Klägers betreffenden Tenors unter Nr. 4 des erstinstanzlichen Urteils. Darüber hinaus ist noch eine weitere Beschränkung des die Verpflichtung zur Folgenbeseitigung betreffenden Tenors in Nr. 5 dieses Urteils geboten. Denn von der in Nr. 3 des Tenors rechtskräftig festgestellten unzulässigen geschäftlichen Handlung der Beklagten betroffen sind nur Verbraucher, mit denen gerade im Zeitraum ab Abschluss der jeweiligen Vereinbarung, also in der Regel ab Anfang 2021, ein Vertrag über (mindestens) eine Spareinlage bestand. Sofern Verbraucher ihre schon seit dem Jahr 2014 nicht mehr (positiv) verzinsten Spareinlagen schon vor dem relevanten Zeitraum ab Abschluss der Vereinbarung aufgelöst hatten, waren sie nicht gerade aufgrund des Vertrags über eine Spareinlage zur Zahlung des Guthabenentgelts verpflichtet, auch wenn sie infolge der Höhe ihrer Giroeinlagen und Tagesgelder eine Vereinbarung mit den in Nr. 3 des Tenors wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln abgeschlossen und aufgrund dessen ein Guthabenentgelt an die Beklagte gezahlt haben. Der Folgenbeseitigungsanspruch besteht damit nur betreffend die Verbraucher, die im Zeitraum ab Abschluss der Vereinbarung (auch) Verträge über klassische unbefristete Spareinlagen bei der Beklagten unterhalten und zudem die Vereinbarung über die Zahlung eines Guthabenentgelts mit den unter Nr. 3 des Tenors wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unterzeichnet haben. Nur diese Verbraucher sind von der durch den BGH rechtskräftig festgestellten unzulässigen unlauteren geschäftlichen Handlung der Beklagten gem. §§ 3, 3a UWG betroffen und können grundsätzlich einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Dieser bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch besteht dementsprechend auch nur so weit, wie gerade die im relevanten Zeitraum bestehenden Spareinlagen des jeweils betroffenen Verbrauchers den vereinbarten Freibetrag überschritten haben. So hat ein Verbraucher, der über ein Guthaben auf Girokonten von 10.000,00 €, ein Guthaben auf Tagesgeldkonten von 100.000,00 € und ein Guthaben auf unbefristeten Sparkonten von 10.000,00 € verfügt, bei einem Freibetrag von 100.000,00 € gem. Ziff. 2 und einem Kostensatz von 0,5 % p.a. gem. Ziff. 3 der Vereinbarung einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nur in Bezug auf einen Betrag von 10.000,00 € und damit in Höhe von 4,17 € pro Monat (10.000,00 x 0,5% / 12), obwohl insgesamt 20.000,00 € über dem Freibetrag lagen. c) Anders als die Beklagte meint, ist zur Beseitigung der fortwirkenden Fehlvorstellung der betroffenen Verbraucher, mithin zur Richtigstellung, die Versendung eines Berichtigungsschreibens per Post oder per E-Mail an die Verbraucher mit im relevanten Zeitraum bestehenden Verträgen über Spareinlagen, gegenüber denen die im Tenor des angegriffenen Urteils des Landgerichts unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln verwendet wurden, erforderlich und der Beklagten innerhalb von zwei Monaten nach Auskunftserteilung auch möglich und zumutbar. In welchem Umfang ein Anspruch auf Folgenbeseitigung besteht, ob insbesondere die Beklagte ihre Kunden, wie durch das Landgericht unter Nr. 5 tenoriert, durch Versendung von individualisierten Berichtigungsschreibens zu informieren hat, richtet sich nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen erforderlichen und verhältnismäßigen Beseitigungshandlung (BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 25, zitiert nach juris). Es liegt in der Natur des Beseitigungsanspruchs, dass er nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet ist, sondern dass sich sein Inhalt stets nach der Beeinträchtigung bestimmt. Was auch immer erforderlich ist, um den rechtswidrigen Störungszustand zu beseitigen, kann Gegenstand des Anspruchs sein. Damit hängt der Inhalt des Beseitigungsanspruchs stets von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung ab (Köhler/Feddersen-Feddersen/Bornkamm, UWG, 43. Auflage 2025, Rn. 1.113). Im konkreten Fall liegt die Beeinträchtigung in der Fehlvorstellung betreffend den Vertragsinhalt und betreffend das durch die Beklagte zu Unrecht vereinnahmte Guthabenentgelt. Zur Beseitigung dieser Fehlvorstellung ist jedenfalls eine der Richtigstellung dienende Information der betroffenen Verbraucher erforderlich. Im konkreten Fall kann der Kläger jedoch von der Beklagten nach Art und Umfang der Beeinträchtigung darüber hinausgehend verlangen, auf eigene Kosten die Verbraucher mit Verträgen über Spareinlagen aus dem Zeitraum ab Abschluss der Vereinbarung, gegenüber denen die im Tenor Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln verwendet wurden, innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. dem Tenor Nr. 4 durch individualisierte Berichtigungsschreiben mit dem Inhalt zu informieren, dass die im Tenor Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln für Spareinlagen unwirksam sind und insoweit nicht weiter verwendet werden dürfen, und zwar in einem an den jeweiligen Kunden bzw. Verbraucher gerichteten Schreiben per Post oder per E-Mail. Wie der Kläger zutreffend ausführt, gibt es nämlich gegenüber einem individualisierten Berichtigungsschreiben im Streitfall kein milderes, ebenso geeignetes Mittel, durch das Verbraucher mit demselben Erfolg und bei geringerem Kostenaufwand eindeutig und klar informiert werden und die Bedeutung erkennen, ohne dass sie von diesen Informationen durch andere Informationen abgelenkt würden oder diese Informationen darin untergingen oder verdrängt würden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2023, Az. 17 U 214/22, Rn. 53, zitiert nach juris). So birgt etwa die Hinterlegung der Information im digitalen Postfach des Kunden auf der Online-Banking-Seite der Beklagten die Gefahr, dass diese Information in einer Flut von weiteren in diesem Postfach abrufbaren Informationen untergeht, die überwiegend werbenden Charakter haben dürften. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte die betroffenen Verbraucher durch eine gesonderte E-Mail auf einen neuen Eingang im digitalen Postfach auf der Online-Banking-Seite hinweist. Durch ein direkt an die betroffenen Verbraucher gerichtetes Schreiben ist demgegenüber deutlich besser gewährleistet, dass die Verbraucher dessen Inhalt auch wahrnehmen und lesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Spareinlagen, die nur bis zum Jahr 2009 noch Zinsen in Höhe von 2,5 % pro Jahr einbrachten, häufig gerade von älteren Menschen gehalten werden, die teilweise im Umgang mit dem Online-Banking nicht ausreichend versiert sind. Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Koblenz vom 05.12.2024 (Az. 2 UKl 1/23) entgegen. Zwar hat das OLG Koblenz darin die Ansicht vertreten, dass es zur Folgenbeseitigung bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge, die Beklagtenseite zur Information der betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise zu verpflichten. Dabei handelt es sich aber um einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Einzelfall, in dem wegen der allenfalls geringen wirtschaftlichen Beeinträchtigung der betroffenen Verbraucher ausnahmsweise eine geeignete Information ohne weitere Vorgaben genügte. Denn in dem durch das OLG Koblenz entschiedenen Fall waren nicht nur die wirtschaftlich betroffenen, sondern alle Verbraucher zu informieren, gegenüber denen die dort beklagte Versicherung die gem. § 307 BGB unwirksame Klausel betreffend einen kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Lebensversicherungsverträgen verwendet hatte, während hier nur die konkret wirtschaftlich beeinträchtigten Verbraucher mit Verträgen über Spareinlagen aus dem relevanten Zeitraum zu informieren sind. In dem durch das OLG Koblenz entschiedenen Fall traf nämlich der Stornoabzug wirtschaftlich nur die wenigen Verbraucher, die ihre Lebensversicherung bei der dort Beklagten vorzeitig gekündigt hatten. Im streitgegenständlichen Fall hingegen trifft die Vereinbarung des Guthabenentgelts wirtschaftlich alle zu informierenden Verbraucher. Alle zu informierenden Verbraucher dürften nämlich grundsätzlich auch einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte haben. Die Versendung von individualisierten Berichtigungsschreiben ist der Beklagten jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Auskunftserteilung möglich und zumutbar. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die im Tenor Nr. 5 des erstinstanzlichen Urteils gesetzte Frist von vier Wochen nach Auskunftserteilung zu knapp bemessen sein dürfte, da die Beklagte nach ihrer Schätzung individualisierte Berichtigungsschreiben für ca. 40.000 betroffene Verbraucher anzufertigen und zu versenden hat. Es dürfte der Beklagten jedoch möglich sein, eine Frist von zwei Monaten nach Auskunftserteilung einzuhalten, zumal für einen großen Teil dieser betroffenen Verbraucher schon ein einheitlich formulierter Text genügen dürfte und die (E-Mail)-Adressen dieser Verbraucher der Beklagten in der Regel bekannt sein dürften. Soweit in wenigen Einzelfällen ein Berichtigungsschreiben an ehemalige Vertragspartner zu versenden ist, deren aktuelle Adressen der Beklagten derzeit nicht bekannt sind, ist es der Beklagten zumutbar, die Kontaktdaten zu ermitteln. Dabei reicht die Ermittlung der jeweils aktuellen E-Mail-Adresse. Denn auch eine Versendung des Berichtigungsschreibens per E-Mail ist ausreichend. d) Vom Umfang der Folgenbeseitigung sind im konkreten Fall auch Verbraucher erfasst, gegenüber denen sich die Beklagte auf die Verjährung der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche berufen könnte (aa)). Denn insoweit ist eine Folgenbeseitigung nicht unverhältnismäßig (bb)). aa) Die Beklagte könnte sich gegenüber den möglichen Rückzahlungsansprüchen zu einem großen Teil auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies gilt für die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Verbraucher, mit denen schon im Zeitraum bis November 2021 ein Vertrag über eine Spareinlage bestand und die zuvor eine Vereinbarung über die Zahlung eines Guthabenentgelts mit den im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unterzeichnet hatten. Denn für den Zeitraum ab Abschluss der Vereinbarung bis November 2021 haben die Verbraucher das Guthabenentgelt (durch Verrechnung gem. Ziff. 4 der Vereinbarung jeweils zur Mitte des Folgemonats) bis Ende des Jahre 2021 gezahlt. Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche sind insoweit jeweils durch die Leistung ohne Rechtsgrund noch im Jahr 2021 entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB hat insoweit gem. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres 2021 zu laufen begonnen und ist Ende des Jahres 2024 abgelaufen. Wenn diese Verbraucher ihren bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch erst jetzt, im Jahr 2025, geltend machen, stünde dessen Durchsetzbarkeit ggf. insoweit jeweils eine durch die Beklagte erhobene Verjährungseinrede entgegen, jedenfalls sofern keine Hemmungstatbestände vorliegen. bb) Die Verjährungseinrede stellt jedoch kein Hindernis dar, das eine Bewertung der Folgenbeseitigung als insoweit unverhältnismäßig rechtfertigen würde. Die (teilweise) Möglichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede ändert nichts an der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Folgenbeseitigung durch Versendung eines individualisierten Berichtigungsschreibens durch die Beklagte. Zum einen hat die Beklagte die Verjährungseinrede noch nicht geltend gemacht. Damit haben derzeit noch alle betroffenen Verbraucher einen grundsätzlich durchsetzbaren bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des Guthabenentgelts betreffend Spareinlagen. Auch führt die Einrede der Verjährung nicht zum Fortfall des Anspruchs, sondern steht im Fall der Erhebung der Verjährungseinrede lediglich dessen Durchsetzbarkeit entgegen (§ 214 BGB). Weiter ist nicht geklärt, ob nicht die Beklagte gegenüber allen oder einzelnen Verbrauchern aus Kulanz auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten wird, zumal es durchweg um vermögende Verbraucher geht, sodass die Beklagte ein Interesse an Pflege und Erhalt der Kundenbeziehung haben dürfte (vgl. insoweit OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022, Az. 6 U 86/21, Rn. 34, zitiert nach juris). Selbst wenn die Beklagte die Verjährungseinrede erhebt, bleibt zudem die verjährte Forderung als solche weiter bestehen und ist z.B. zur Aufrechnung geeignet (§ 215 BGB). Auch kann die Beklagte eine einmal erhobene Verjährungseinrede jederzeit wieder fallen lassen (OLG Köln, a.a.O., Rn. 35, zitiert nach juris). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung kann sich im Übrigen nur am aktuellen Istzustand orientieren und keine Tatsachen antizipieren, deren Eintritt nicht gewiss ist. Im Übrigen bedeutet die Erhebung der Verjährungseinrede nicht, dass diese auch stets durchgreift. So ist denkbar, dass die darüber entscheidenden Gerichte Hemmungstatbestände bejahen oder den Verjährungseinwand gem. § 242 BGB für rechtsmissbräuchlich erachten. Auch ist nicht auszuschließen, dass die jeweils betroffenen Verbraucher mit der verjährten Forderung gem. § 215 BGB gegen anderweitige Forderungen der Beklagten aufrechnen könnten (s. o.; in diesem Sinne auch OLG Köln, a.a.O., Rn. 36). Im Ergebnis bleibt der Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers insoweit hinter dem durch das Landgericht Frankfurt zugesprochenen Umfang zurück, als er auf die Pflicht zur Versendung von individualisierten Berichtigungsschreiben per Post oder per E-Mail an die Verbraucher zu beschränken ist, die eine Vereinbarung über die Zahlung eines Guthabenentgelts mit den im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unterzeichnet haben und mit denen im Zeitraum ab Abschluss der Vereinbarung (mindestens) ein Vertrag über eine Spareinlage bestand. 2. Auch hinsichtlich der unter Nr. 4 durch das Landgericht tenorierten Auskunftsverpflichtung hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Um dem Kläger die Kontrolle der Folgenbeseitigung durch die Beklagte zu ermöglichen, ist diese aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB grundsätzlich zur Auskunft über die Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher mit Verträgen über Spareinlagen verpflichtet (a)). Die Verurteilung unter Nr. 4 des Tenors ist jedoch dahingehend zu beschränken, dass die Gruppe der betroffenen Verbraucher mit Verträgen über jeweils (mindestens) eine Spareinlage durch Angabe des für den Bestand der Spareinlage allein relevanten Zeitraums ab Abschluss der Vereinbarung einzugrenzen ist (b)). Aus datenschutzrechtlichen Gründen besteht zudem ein Anspruch zunächst nur auf Bekanntgabe der pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher, und zwar gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Fall der Nichteinigung von dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestimmt wird (c)). a) Die Beklagte ist verpflichtet, auf eigene Kosten Auskunft darüber zu erteilen, welche Verbraucher, mit denen im relevanten Zeitraum ein Vertrag über eine Spareinlage bestand, eine „Vereinbarung“ mit den im Tenor unter Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln unterzeichnet haben. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ergibt sich diese Auskunftsverpflichtung aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 242 BGB. Der Auskunftsanspruch ist zur Überprüfung bzw. Kontrolle des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs als Hauptanspruch erforderlich (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, UWG, 43. Auflage 2025, § 8 Rn. 1.108 c). b) Auch die Auskunftsverpflichtung betrifft jedoch nur die Kontaktdaten der Verbraucher, mit denen im Zeitraum ab Abschluss der Vereinbarung ein Vertrag über (mindestens) eine Spareinlage bestand (siehe oben 1. b)). c) Dabei ist die Verpflichtung der Beklagten aus datenschutzrechtlichen Gründen zunächst auf die Bekanntgabe einer Liste mit pseudonymisierten Kontaktdaten zu beschränken, und zwar nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Fall der Nichteinigung von dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestimmt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen Erwägungen (aa)). Der Zweck der Auskunftserteilung, die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs zu überprüfen, steht diesen Einschränkungen nicht entgegen (bb)). aa) Der gem. § 242 BGB gebotenen Auskunftserteilung durch Mitteilung von Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher steht Art. 6 Abs. 1 DS-GVO nur dann nicht entgegen, wenn die Beklagte zunächst nur zur Bekanntgabe einer Liste mit pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher verpflichtet wird, und zwar nicht direkt gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe. Gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn eine der in lit. a) bis f) DS-GVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Eine Einwilligung der betroffenen Verbraucher gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) liegt jedenfalls nicht vor, auch die in lit. b) bis lit. e) genannten Bedingungen sind nicht gegeben. Die Bedingung aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO ist jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Auskunft (zunächst) auf die Bekanntgabe der Kontaktdaten in pseudonymisierter Form gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe beschränkt. Nur dann überwiegen die datenschutzbezogenen Interessen der betroffenen Verbraucher nicht das Interesse des Klägers an einer Kontrolle der Folgenbeseitigung. Gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die datenschutzbezogenen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Ein Abwägungsgesichtspunkt ist der Hinweis des europäischen Gesetzgebers in den Erwägungsgründen der DS-GVO, dass die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf der Beziehung zu den Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen sind (vgl. Erwägungsgrund 47 Satz 1 Halbsatz 2). In Satz 2 wird als Beispiel für eine solche Beziehung genannt, dass der Betroffene - wie hier - ein Kunde des Verantwortlichen ist. Vor dem teleologischen Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen zu schaffen, können dabei nicht nur (datenschutz-)rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen berücksichtigt werden. Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 24.10.2018, Az. 3 U 1551/17, Rn. 32, zitiert nach juris). Hier ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Bekanntgabe einer Liste mit den Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher grundsätzlich zur Wahrung der Interessen des Klägers erforderlich. Denn dies dient der Kontrolle der Folgenbeseitigung durch den Kläger. Dieser kann die Folgenbeseitigung durch die Beklagte durch Information der betroffenen Verbraucher grundsätzlich nur überprüfen, wenn er oder eine damit beauftragte Person die betroffenen Verbraucher kontaktiert und über das „Ob“ und „Wie“ der Folgenbeseitigung durch die Beklagte befragt. Dazu werden die Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher benötigt. Das Interesse des Klägers an einer solchen Überprüfung ist allerdings nicht als erheblich einzustufen, da keine Anhaltspunkte dafür dargelegt worden sind, dass die zur Folgenbeseitigung verpflichtete Beklagte als seriöse Geschäftsbank sich dieser Verpflichtung entziehen wird. Gegen das Interesse des Klägers an der Kontrolle der Folgenbeseitigung ist der Gesichtspunkt des Schutzes der persönlichen Daten der betroffenen Verbraucher abzuwägen. Diese haben im konkreten Fall erhebliche wirtschaftliche Interessen am Schutz dieser Daten. Zwar betreffen bloße Kontaktdaten wie Namen und (E-Mail-)Adressen nicht den höchstpersönlichen Bereich. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den betroffenen Verbrauchern durchweg um vermögende Kunden der Beklagten handelt. Denn wenn schon die unbefristet in Giroeinlagen, Tagesgeldern und Spareinlagen gehaltenen liquiden Mittel der betroffenen Verbraucher die in den Vereinbarungen jeweils unter Ziff. 2 individuell vereinbarten hohen Freibeträge von zwischen 50.000, - € und 1 Millionen € übersteigen, dann dürfte deren Vermögen insgesamt, ausgehend von einer durchschnittlichen Quote an liquiden Mitteln von 10 %, im Schnitt bei jedenfalls dem Zehnfachen dieses Einlagenvermögens liegen. Dass solche vermögenden Kunden ein besonderes, insbesondere wirtschaftliches Interesse haben, ihre persönlichen Daten und damit auch ihre Vermögenswerte zu schützen, liegt auf der Hand. Zudem haben diese Kunden auch die berechtigte Erwartung, dass ihre persönlichen Daten gerade durch die Beklagte vertraulich behandelt werden. Denn die betroffenen Verbraucher haben diese Daten der Beklagten als einer Geschäftsbank anvertraut, die sich ihnen gegenüber vertraglich zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet hat. Gem. Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken ist die Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt. Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Auskunft befugt ist. Die zuletzt genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Informationsweitergabe sind hier nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Beklagte als Geschäftsbank unter Verletzung des Bankgeheimnisses zwar nur Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher an den Kläger bekanntgäbe. Diese Bekanntgabe würde jedoch darüber hinaus die sichere Information beinhalten, dass es sich dabei gerade um die vermögenden Kunden der Beklagten handelt, bei denen allein schon das Einlagevermögen über den hohen Freibeträgen von bis zu 1 Millionen € liegt, was wiederum die Information über ein um ein Vielfaches höheres Gesamtvermögen dieser Verbraucher impliziert. Diese Bekanntgabe würde zudem in eine Zeit fallen, in der Phishing-Attacken gerade auf solche sehr vermögenden Bankkunden mit hohen Geldbeträgen insbesondere auf Girokonten an der Tagesordnung sind. Zwar liegt die Folgenbeseitigung und damit ebenso deren Kontrolle auch im Interesse der betroffenen Verbraucher. Denn diese könnten grundsätzlich einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen, auch wenn dessen Durchsetzbarkeit nach Ablauf der Verjährungsfrist teilweise als fraglich erscheint. Angesichts der hohen Freibeträge, des nur kurzen relevanten Zeitraums sowie des nur vergleichsweise geringen Verwahrentgelts von je nach Vereinbarung zwischen 0,25 % und 0,5 % pro Jahr des über den hohen Freibeträgen liegenden Geldbetrags, dürfte dieser nur das Guthabenentgelt aus Spareinlagen betreffende Rückzahlungsanspruch sich allerdings in der Regel auf einen lediglich geringfügigen Betrag belaufen, der im Verhältnis zu den besonders schützenswerten sonstigen Vermögenswerten der betroffenen Verbraucher zu vernachlässigen ist. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 c) DS-GVO wird den berechtigten, insbesondere wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Verbraucher damit allein die Bekanntgabe einer Liste mit gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 DS-GVO pseudonymisierten Daten gerecht. Gem. Art. 5 Abs. 1 c) DS-GVO muss die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Nach Abwägung der gegenseitigen Interessen ist die Verpflichtung zur Auskunft damit inhaltlich dahingehend einzuschränken, dass Namen und Anschriften der betroffenen Verbraucher nur in pseudonymisierter Form mitzuteilen sind, weil die Bekanntgabe der Liste zwar zur Wahrung des berechtigten Interesses des Klägers an einer stichprobenartigen Kontrolle der Folgenbeseitigung erforderlich ist, gleichzeitig aber die auf einer berechtigten Erwartung gegenüber der beklagten Bank beruhenden erheblichen wirtschaftlichen Interessen der zu schützenden betroffenen Verbraucher zu wahren sind. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, die Auskunft gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe abzugeben. So ist in einem weitaus stärkeren Maße gewährleistet, dass eine Liste mit derart sensiblen Daten nicht in die falschen Hände gerät und etwa als Datenpool für Phishing-Attacken verwendet wird. Zwar ist davon auszugehen, dass das Intranet des Klägers die im Schriftsatz vom 10.06.2025 dargestellten hohen IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt. Genauso ist aber davon auszugehen, dass zahlreiche Personen, insbesondere die Mitarbeiter des Klägers, Zugang zu diesem Intranet haben. Damit erscheint aus Gründen des Datenschutzes die Auskunft gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe - also nur gegenüber einer Person - als eindeutig vorzugswürdig. bb) Der Einschränkung der Auskunftsverpflichtung auf die Bekanntgabe pseudonymisierter Daten gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe steht auch der Kontrollzweck der Auskunft nicht entgegen. Die Übermittlung sämtlicher Klarnamen und -anschriften der betroffenen Verbraucher gerade an den Kläger ist nicht notwendig, um die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Folgenbeseitigung nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2017, Rn. 54, zitiert nach juris). Denn die Überprüfung der Folgenbeseitigung kann auch die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person vornehmen, dann im Auftrag und auf Kosten des Klägers. Zur Erfüllung des Kontrollzwecks genügt es, dass die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person Stichproben vornimmt und hinsichtlich dieser ausgewählten Stichproben die Beklagte um die Klarnamen und -anschriften bittet. Wie oben bereits ausgeführt, sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte als seriöse Geschäftsbank sich ihrer Verpflichtung zur Folgenbeseitigung entziehen wird. B. Die Anschlussberufung des Klägers ist im Hauptantrag Nr. 5 ebenfalls zulässig und hat sowohl hinsichtlich des Folgenbeseitigungsanspruchs als auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs teilweise Aussicht auf Erfolg. 1. Die Verpflichtung der Beklagten zur Folgenbeseitigung umfasst zwar nicht die mit dem zulässigen Hauptantrag Nr. 5 begehrte Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreibens (aa)) Wie eingangs des durch den Kläger im Antrag Nr. 5 vorformulierten Schreibens muss die Beklagte jedoch über den Tenor Nr. 5 des erstinstanzlichen Urteils hinausgehend im Rahmen eines individualisierten Berichtigungsschreibens mitteilen, dass das Guthabenentgelt für Einlagen erst über einem jeweils vereinbarten Freibetrag und nur zu einem jeweils vereinbarten Kostensatz von bis 0,5 % p.a. berechnet wurde. (bb)) Wie in dem durch den Kläger im Antrag Nr. 5 vorformulierten Schreiben geschehen, ist der Beklagten zudem über den Tenor Nr. 5 des Urteils des Landgerichts hinaus aufzugeben, im Gesamtkontext die unwirksamen Klauselbestandteile wiederzugeben. Dabei muss es sich im Rahmen eines individualisierten Berichtigungsschreibens gerade um die jeweils verwendeten Klauselbestandteile handeln (cc)). aa) Die Verpflichtung der Beklagten zur Folgenbeseitigung umfasst nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht die Versendung eines der Beklagten im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreibens. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, die vom Verwahrentgelt betroffenen Verbraucher mit Verträgen über Spareinlagen aus dem relevanten Zeitraum durch ein individualisiertes Berichtigungsschreiben in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die unter Nr. 3 des Tenors wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln für Spareinlagen unwirksam sind und insoweit nicht weiterverwendet werden dürfen. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet. Maßgeblich für seinen Inhalt ist vielmehr Art und Umfang der Beeinträchtigung. Kann der Störungszustand auf unterschiedliche Art und Weise beseitigt werden, gilt für den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben muss, wie er den Störungszustand beseitige. Nichts anderes kann für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gelten (s. BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 70, zitiert nach juris). Ein Anspruch auf eine bestimmte Beseitigungsbehandlung besteht nur dann, wenn es lediglich eine mögliche und geeignete Beseitigungsmaßnahme gibt. Hier stellt zwar aus den oben unter B.1.c) genannten Gründen nur ein individualisiertes Berichtigungsschreiben per Post oder per E-Mail eine geeignete Beseitigungshandlung dar. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf ein Schreiben mit einem bestimmten Wortlaut hat der Kläger jedoch grundsätzlich nicht, auch wenn der Kläger in das mit Antrag Nr. 5 vorformulierte Schreiben grundsätzlich die Elemente aufgenommen hat, die ein geeignetes Berichtigungsschreiben enthalten müsste. Die konkrete Formulierung des individualisierten Berichtigungsschreibens muss vielmehr bis auf die unten unter bb) und cc) genannten Einschränkungen der Beklagten als Schuldnerin überlassen bleiben. bb) Wie eingangs des durch den Kläger im Antrag Nr. 5 vorformulierten Schreibens muss die Beklagte allerdings über den Tenor Nr. 5 des erstinstanzlichen Urteils hinausgehend im Rahmen eines individualisierten Berichtigungsschreibens mitteilen, dass die Beklagte auf Grundlage der Vereinbarung ein Spareinlagen betreffendes Guthabenentgelt erst für über einen jeweils vereinbarten Freibetrag hinausgehende Einlagebeträge und nur zu einem jeweils vereinbarten Kostensatz von bis 0,5 % p.a. erhoben hat. Denn das individualisierte Berichtigungsschreiben dient der Beseitigung der Fehlvorstellung des jeweils angeschriebenen Verbrauchers betreffend den Vertragsinhalt und dabei insbesondere betreffend das zu Unrecht durch die Beklagte einbehaltene Guthabenentgelt betreffend Spareinlagen (siehe oben A. 1. cc)). In der Folge muss das individualisierte Berichtigungsschreiben dem Verbraucher jedenfalls eine ungefähre Vorstellung davon vermitteln, in welcher Höhe die Beklagte ein Guthabenentgelt betreffend Spareinlagen einbehalten hat und in welcher Höhe ihm dementsprechend ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch zustehen könnte. Relevante Parameter sind neben der Höhe der Spareinlagen sowohl der jeweils vereinbarte Freibetrag als auch der jeweils vereinbarte Kostensatz. Ein Berichtigungsschreiben, dass keine Klarstellung betreffend diese beiden Berechnungsparameter enthält, würde zu einer erneuten Fehlvorstellung der betroffenen Verbraucher führen, diesmal betreffend die Höhe des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs. Denn allein aus dem Wortlaut der im Tenor Nr. 3 wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln ist für den durchschnittlichen Verbraucher noch nicht erkennbar, dass die Beklagte das Guthabenentgelt erst für Einlagen oberhalb eines jeweils vereinbarten Freibetrags erhoben hat, der ausweislich der Vereinbarungen bei der Akte zwischen 50.000,00 € und 1 Millionen € lag. Auch war nach den im Tenor Nr. 3 wiedergegebenen Klauseln das Guthabenentgelt nach dem einheitlichen, der Einlagenfazilität entsprechenden Kostensatz von 0,5 % p.a. zu berechnen, während tatsächlich für die Berechnung der jeweils vereinbarte Kostensatz von zwischen 0,25 % und 0,5 % p.a. relevant war. Nur durch die oben genannte Mitteilung wirkt damit das Informationsschreiben der Fehlvorstellung der betroffenen Verbraucher betreffend das durch die Beklagte zu Unrecht vereinnahmte Guthabenentgelt wirksam entgegen. cc) Wie grundsätzlich auch in dem durch den Kläger vorformulierten Schreiben geschehen, ist der Beklagten zudem über den Tenor Nr. 5 des Urteils des Landgerichts hinausgehend aufzugeben, im Schreiben die jeweils verwendeten unwirksamen Klauselbestandteile wiederzugeben. Nur so werden die betroffenen Verbraucher eindeutig und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich informiert, um welche durch die Beklagte vorformulierten Bedingungen es geht (in diesem Sinne auch OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022, Az. I-6 U 86/21, Rn. 47, zitiert nach juris). Dabei muss es sich im Rahmen eines individualisierten Berichtigungsschreibens zudem gerade um die jeweils verwendeten Klauseln handeln. Denn das individualisierte Berichtigungsschreiben dient der Beseitigung der Fehlvorstellung des jeweils angeschriebenen Verbrauchers betreffend den Inhalt der mit der Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung. Der Fehlvorstellung, die Klauseln dieser Vereinbarung seien wirksam, wirkt nur ein individualisiertes Berichtigungsschreiben entgegen, das die jeweils gegenüber dem Verbraucher auch verwendeten unwirksamen Klauselbestandteile benennt. Denn die Beklagte hat ausweislich der in den Akten befindlichen Vereinbarungen gerade den Wortlaut der im Tenor Nr. 3 des Urteils des Landgerichts unter Ziff. 3 wiedergegebenen (Teil)-Klausel teilweise deutlich abgeändert, da dieser Wortlaut nach Änderung des Kostensatzes auf weniger als 0,5 % p.a. keinen Sinn ergab. Die einheitliche Wiedergabe der Klauseln aus der Mustervereinbarung in der Anlage K 6 (Bl. 82 f. d. A.), welche der Tenor Nr. 3 des Urteils zitiert und welche der Kläger in das vorformulierte Schreiben im Antrag Nr. 5 aufgenommen hat, würde bei den Verbrauchern, die eine Änderung des Wortlauts der Klauseln mit der Beklagten ausgehandelt haben, die erneute Fehlvorstellung hervorrufen, wegen der anderslautenden Klauseln nicht zu den betroffenen Verbrauchern zu zählen, die einen Anspruch auf Rückzahlung eines Guthabenentgelts betreffend Spareinlagen geltend machen können. Der BGH hat jedoch - für den Senat bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO) - festgestellt, dass die Beklagte auch diese im Wortlaut veränderten Klauseln i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt hat (BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az. XI ZR 183/23, NJW-RR 2025, 687, Rn. 29 ff.). b) Da die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags Nr. 5 teilweise Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die Hilfsanträge Nr. 7 und Nr. 8. Dass die Bedingung, unter der die Hilfsanträge Nr. 7 und Nr. 8 standen, nur dann eingetreten ist, wenn der Hauptantrag Nr. 5 vollständig abgewiesen wird, folgt hier - trotz der Verwendung des Wortes „soweit“ - aus dem eindeutigen Zweck der Anträge (für einen insoweit vergleichbaren Fall so auch BGH, NJW 2017, 1180, 1181). Es ergibt nämlich keinen Sinn, den Hilfsantrag Nr. 7 auch für den Fall als gestellt zu betrachten, dass der Hauptantrag Nr. 5 nur zu einem geringen Teil keinen Erfolg hat, etwa in Bezug auf Einzelheiten der Formulierung des Berichtigungsschreibens. Hätte der Kläger bereits bei teilweiser Erfolglosigkeit des Hauptantrags Nr. 5 eine Entscheidung über den Hilfsantrag Nr. 7 gewollt, hätte er zusätzlich klarstellen müssen, ob der Hilfsantrag in diesem Fall vollständig oder etwa nur in Bezug auf einzelne Teile an die Stelle des Hauptantrags treten soll (vgl. Oberheim, Zivilprozessrecht für Referendare, 9. Aufl. 2012, § 19, Rdnr. 17). Die erst mit dem Schriftsatz des Klägers vom 22.05.2025 gestellten Hilfsanträge Nr. 7 und Nr. 8 sind im Übrigen schon unzulässig. Denn diese Anträge stellen eine „echte“ Klageänderung dar, die in der zweiten Instanz nur unter den Voraussetzungen der §§ 533, 263 ZPO zulässig ist. Zwar ist es gem. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag qualitativ beschränkt wird. Die Anträge Nr. 7 und Nr. 8 stellen jedoch kein bloßes qualitatives Minus gegenüber dem Klageantrag Nr. 5 dar. Beide Hilfsanträge beschränken sich, anders als der Klageantrag Nr. 5 und sämtliche weiteren durch den Kläger gestellten Anträge, nicht ausdrücklich auf Kunden der Beklagten mit Verträgen über Spareinlagen, sondern beziehen sich ohne Einschränkung auf das gesamte Einlagengeschäft mit Bestandskunden, also auch auf Verträge über Giroeinlagen und auf Verträge über Tagesgelder. Damit sind die Anträge nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 265, 533 ZPO zulässig. Insoweit sind die Anträge in ihrer weiten Fassung schon nicht sachdienlich. Denn bei dem rechtskräftigen Unterlassungstenor (Ziff. 3) geht es ausschließlich um Verträge über Spareinlagen. Damit kann die Klageänderung auch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 2. Auch hinsichtlich des Auskunftsantrags hat die Anschlussberufung des Klägers teilweise Erfolg, da nur die Sortierung der pseudonymisierten Daten nach Postleitzahlen es ermöglicht, Stichproben zu ziehen, die das gesamte Bundesgebiet abdecken, sodass eine wirksame Kontrolle der Folgenbeseitigung gewährleistet ist. Anders als der Kläger meint, ist die Beklagte in dem Rahmen zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die Auskunft in einer bestimmten Form zu erteilen. Für die Erteilung einer ordnungsgemäßen Auskunft ist es grundsätzlich nicht erforderlich, eine bestimmte Sortierung vorzunehmen, wie etwa unter Nr. 4 durch den Kläger beantragt nach Postleitzahlen, innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen, innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern, innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen. Die Auskunft muss grundsätzlich lediglich die zur Durchsetzung der Gläubigeransprüche erforderlichen Informationen enthalten, zu denen die beantragte Form nicht gehört (so auch OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022, Az. I-6 U 86/21, Rn. 70, zitiert nach juris). Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 10.06.2025 zutreffend ausgeführt hat, ist hier aber jedenfalls eine Sortierung nach Postleitzahlen erforderlich, um der damit beauftragten zur Verschwiegenheit verpflichteten Person eine sinnvolle stichprobenartige Kontrolle der Folgenbeseitigung zu ermöglichen, die das gesamte Bundesgebiet abdeckt. Die Beklagte hat aus den oben unter 2. c) aa) genannten insbesondere datenschutzrechtlichen Gründen die Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher zunächst in pseudonymisierter Form bekanntzugeben, und zwar gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe. Nach Information der betroffenen Verbraucher innerhalb von zwei Monaten ab Auskunftserteilung muss die damit beauftragte zur Verschwiegenheit verpflichtete Person anhand dieser Liste mit Pseudonymen Stichproben ziehen und die Beklagte hinsichtlich dieser Stichproben um die Klarnamen und -adressen bitten. Nur soweit diese Liste (aufsteigend oder absteigend) nach Postleitzahlen sortiert ist, kann die beauftragte Person sinnvoll über das gesamte Bundesgebiet verteilte Stichproben ziehen und dabei vermeiden, dass die Kontrolle der Folgenbeseitigung bestimmte Gebiete vernachlässigt oder auslässt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Denn die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und Nr. 5 war verhältnismäßig geringfügig und hat allenfalls geringfügig höhere Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert war hinsichtlich des aufgehobenen und zurückverwiesenen Teils gem. §§ 3, 5 ZPO und §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG auf bis 19.000,00 € festzusetzen. Der Streitwert richtete sich nach dem Interesse der Parteien als Rechtsmittelführer an der jeweils begehrten Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. dazu Zöller-Herget/ZPO, 35. Auflage 2024, § 3, Rn. 16.39). Dabei bemisst sich das Interesse der Beklagten an der begehrten Abänderung nach ihren geschätzten Aufwendungen im Rahmen der Folgenbeseitigung und Auskunft auf Grundlage des Urteils des Landgerichts. Diese Aufwendungen schätzt der Senat auf zusammengenommen bis 16.000,00 €, wobei auf die Verpflichtung zur Folgenbeseitigung bis 13.000,00 € entfallen und auf die Verpflichtung zur Auskunft bis 3.000,00 €. Selbst wenn entsprechend der Schätzung der Beklagten ca. 40.000 Kunden anzuschreiben wären, wäre der Schätzung entgegen der durch den Kläger vertretenen Auffassung nicht der Portopreis pro Brief von für einen Standardbrief derzeit 0,95 € zugrunde zu legen. Denn zum einen bieten viele Postunternehmen bei Massensendungen ganz erhebliche Portorabatte. Zum anderen hat auch das Landgericht die Verurteilung zur Information durch individualisierte Berichtigungsschreiben nicht auf Postsendungen beschränkt. Durch die damit alternativ mögliche Versendung der Schreiben per E-Mail fallen keine Portokosten an, sodass unter Berücksichtigung dieser Alternative der Streitwert insoweit auf bis allenfalls bis 13.000 € zu schätzen ist. Die Aufwendungen der Beklagten im Rahmen der Auskunftserteilung sind auf weniger als 3.000 € zu schätzen, zumal die Zusammenstellung der Liste mit den Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher jedenfalls teilweise automatisiert erfolgen dürfte. Das Interesse des Klägers an der begehrten Abänderung der Verurteilung der Beklagten zur Folgenbeseitigung und Auskunft ist auf zusammengenommen weniger als 3.000 € zu schätzen. Denn eine erhebliche materielle Beschwer des Klägers als Anschlussberufungsführers ist nicht auszumachen, nachdem das Landgericht dessen Anträgen weitgebend stattgegeben hat. Die Revision war nicht zuzulassen. Die durch den Kläger angeführte betreffend den Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs abweichende Entscheidung des OLG Koblenz betrifft, wie oben unter A. 1. c) bereits dargelegt, einen Einzelfall, der mit dem hier streitgegenständlichen Fall nicht vergleichbar ist. Zudem kommen bei Entscheidung über die Folgenbeseitigung regelmäßig mehrere mögliche Maßnahmen in Betracht, die unter Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung einzugrenzen sind (siehe nur Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, Rn. 1.115 und 1.122). Damit bestehen im Rahmen der Entscheidung über den Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs tatrichterliche Beurteilungsspielräume (vgl. Zöller-Feskorn/ZPO, 35. Auflage 2024, § 546 Rn. 7 und Rn. 14).