Entscheidung
XI ZR 47/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040225BXIZR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040225BXIZR47.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 47/24 vom 4. Februar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2025 durch den Richter Dr. Grüneberg als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz des Bundes- gerichtshofs mit Kostenrechnung vom 12. Dezember 2024 (Kas- senzeichen ) wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antrag der Kläger, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber ent- scheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 mwN). 2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutref- fend. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Kläger mit der Ent- scheidung des Senats über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision nicht einverstanden sind. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenan- satz findet weder eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, ZfS 2021, 525 Rn. 7) noch eine er- neute Überprüfung der Sachentscheidung der Vorinstanz statt. 1 2 - 3 - 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kos- ten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Grüneberg Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 07.09.2023 - 25 O 24/22 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.03.2024 - 8 U 47/23 e - 3