OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZB 35/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:131118BVIIIZB35
22mal zitiert
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:131118BVIIIZB35.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 35/18 vom 13. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz des Bundes- gerichtshofs vom 7. Juni 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzei- chen 780018124761 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerde der Kläger gegen die Zu- rückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 6. September 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen haben die Kläger durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Potsdam "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zuzulassen. Nachdem die Kläger trotz eines Hinweises des Landgerichts auf die Un- zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erklärten, an dieser festzuhalten, legte das Landgericht Potsdam diese mit Beschluss vom 4. April 2018 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurde die als Rechtsbeschwerde gewertete "Nichtzulassungsbeschwer- de" verworfen, da sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde. Zudem könne eine Rechtsbe- schwerde beim Bundesgerichtshof wirksam nur von einem beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. 1 2 - 3 - Nach Sollstellung der für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde angefal- lenen Kosten in Höhe von 120 € beantragen die Kläger, diese niederzuschla- gen. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof sei ohne Zutun der klägerischen Prozessbevollmächtigten durch das Landgericht Potsdam erfolgt. II. Der Antrag der Kläger, die Gerichtskosten niederzuschlagen, ist, nach- dem sie die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs erhalten haben, als Erin- nerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831 unter II; vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, juris Rn. 2; vom 13. März 2017 - AnwZ (Brfg) 55/16, juris Rn. 2; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 21 Rn. 14). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzel- richter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN). III. Die zulässige Erinnerung der Kläger hat keinen Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Vorlage der "Nichtzulassungsbeschwerde" durch das Landgericht Potsdam an den Bundes- gerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, sondern erfolgte zu Recht. Zudem sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger schon vom Landge- richt auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden und haben von der ihnen damit eröffneten Möglichkeit, dieses noch vor Weiterleitung an den Bundesgerichtshof zurückzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. 3 4 5 6 - 4 - IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Nauen, Entscheidung vom 27.04.2017 - 14 C 124/16 - LG Potsdam, Entscheidung vom 06.09.2017 - 4 T 25/17 - 7