Leitsatz
XI ZR 61/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR61.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 61/23 Verkündet am: 4. Februar 2025 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 Bl Cb Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen verwendete Klausel zu einem "Verwahrentgelt" "Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)* - 0,70 % p.a. *Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröff- net werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020." unterliegt keiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 61/23 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des wei- tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Dresden vom 30. März 2023 teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 8. Juli 2021 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und zur Klar- stellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vor- ständen der Beklagten, zukünftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen wird, für das Kontomodell " Giro Young" mit der Angabe "kosten- freie Kontoführung für Schüler, Azubis und Studenten" zu werben, wenn gleichzeitig ein Verwahrentgelt verlangt wird, wie geschehen auf der Website der Beklagten am 13. Februar 2021 (Screenshot Anlage K3), und - 3 - im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen wird (Neukunden) oder mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen ist und die zu einem anderen von der Beklagten an- gebotenen Kontomodell wechseln (kontomodellwechselnde Be- standskunden), die Klausel "Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)* - 0,70 % p.a. *Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020." und/oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Vertragsbedingungen zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen oder mit Bezug auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln von solchen Verbrauchern Ent- gelte zu fordern und/oder einzuziehen. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 22% und die Beklagte zu 78%. Die Kosten der Rechtsmittelverfah- ren tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ver- braucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse bietet Verbrauchern Giroverträge in unter- schiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell " Giro young" so- wie den kontoführungsgebührenpflichtigen Vertragsmodellen " Giro komfort", " Giro basis" und " Giro direkt" verwendete die Be- klagte im Zeitraum vom 1. bis zum 13. Februar 2020 gegenüber Neukunden und gegenüber kontomodellwechselnden Bestandskunden auf ihrer Internetseite fol- gende Klausel (Anlage K2): "Verzinsung Zinssatz für Guthaben (täglich fällige Gelder) 0,00 % Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)* - 0,70 % p.a. *Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020." Die Beklagte legte im vorbezeichneten Zeitraum Neukunden und konto- modellwechselnden Bestandskunden nach Beratung bei Vertragsabschluss eine als "Anlage Verwahrentgelt zu Girokonto IBAN (…)" bezeichnete Vereinbarung (Anlage B1) zur Unterschrift vor. In dieser heißt es wie folgt: "1.1 Soweit das Girokonto ein Guthaben aufweist, verwahrt die Spar- kasse dieses Guthaben im Auftrag des Kontoinhabers. Die Bestimmung des Guthabens erfolgt auf Grundlage des täglich feh- lerfrei ermittelten Tagesendsaldos. In den Tagessaldo gehen alle bis 1 2 - 5 - zum Ende des jeweiligen Tages entsprechend der Regelung zur Wert- stellung valutierten Kontobewegungen ein. Ab Überschreiten eines Guthabenbetrages von EUR 5.000,00 (Frei- betrag) verlangt die Sparkasse für die Verwahrung des den Betrag übersteigenden Guthabens ein Entgelt (Verwahrentgelt) nach Maß- gabe der nachfolgenden Bestimmungen: 1.2 Das Verwahrentgelt ist variabel und wird wie folgt berechnet: Referenzzinssatz ist der Einlagefazilität. Er beträgt heute (am: 10.02.2020) -0,5000 % p.a. Er ist veränderlich. Beträgt der Referenzzinssatz weniger als Null, verlangt die Sparkasse ein Verwahrentgelt als Prozentsatz p.a. bezogen auf das den Freibe- trag übersteigende Guthaben. Dieser Prozentsatz p.a. bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Höhe des Referenzzinssatzes minus 0,2000 Prozentpunkte; dieser Wert wird multipliziert mit -1. Das Ver- wahrentgelt beträgt heute (am: 10.02.2020) damit 0,7000 % p.a. des über den Freibetrag hinausgehenden Guthabens. Die Höhe des Refe- renzzinssatzes kann z.B. über die Internetseite: www.bundesbank.de abgefragt werden. Beträgt der Referenzzinssatz Null oder mehr als Null, wird kein Verwahrentgelt erhoben. 1.3 Beträgt der Referenzzinssatz Null oder mehr als Null, kann der Kontoinhaber hieraus keine Ansprüche herleiten; eventuelle vertragli- che Zinsansprüche des Kontoinhabers bleiben hiervon unberührt." Im vorbezeichneten Zeitraum nahm die Beklagte in ihr Preis-Leistungsver- zeichnis und in den Preisaushang (Anlage B2) folgende Klausel auf: "Die Sparkasse berechnet für alle ab dem 01.02.2020 neu eröffneten Privatgirokonten ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 EUR ein Ver- wahrentgelt. Im Fall der Kontoüberziehung kann der Kunde hieraus keine Ansprüche gegen die Sparkasse herleiten. Das Verwahrentgelt ist variabel und wird wie folgt berechnet: Beträgt der Einlagenzins der EZB weniger als 0 %, EZB-Einlagenzins abzgl. 0,20 % multipliziert mit minus 1 (p.a.). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020." Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die in Anlage K2 enthal- tene Entgeltklausel. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die 3 4 - 6 - Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abge- schlossen ist (Bestandskunden) und/oder abgeschlossen wird (Neukunden), die streitgegenständliche oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Vertragsbedingun- gen zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen; hilfsweise macht er dieses Unterlassungsbegehren für den Fall geltend, dass zugleich Kontoführungsent- gelte verlangt werden (Antrag zu 1a). Weiterhin nimmt er die Beklagte in An- spruch, es zu unterlassen, auf Grundlage der in Anlage K2 enthaltenen Klausel von Verbrauchern Entgelte zu fordern und/oder einzuziehen (Antrag zu 1b), und es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrau- chern für das Kontomodell " Giro Young" mit der Angabe "kostenfreie Kontoführung für Schüler, Azubis und Studenten" zu werben, wenn gleichzeitig ein Verwahrentgelt verlangt wird (Antrag zu 1c). Außerdem verlangt er die Zah- lung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Prozesszinsen (Antrag zu 2). Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1c stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit er damit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Umfang Erfolg. 5 6 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner u.a. in WM 2023, 1262 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im We- sentlichen ausgeführt: Der gemäß § 1 UKlaG geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da die von der Beklagten verwandte Entgeltklausel nicht gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sei. Die Klausel bepreise eine von der Beklagten gegenüber ihren Kunden erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag. Sie unterliege daher keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Die Klausel sei nicht intransparent, da sie die bepreiste Leistung der Beklagten, mithin die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto, den Freibetrag, die Berechnung des Entgelts und seine Ver- änderbarkeit benenne. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in ei- nem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags zu 1a und des Antrags zu 1b bezüglich der Verwendung der Entgeltklausel gegenüber Neukunden und gegen- über kontomodellwechselnden Bestandskunden sowie gegen die Abweisung des Antrags zu 2 richtet. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwen- dung der angegriffenen oder inhaltsgleicher Entgeltklauseln rechtsfehlerhaft ver- neint. Die Klausel unterliegt zwar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 7 8 9 10 - 8 - Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB. a) Gegenstand der Unterlassungsklage ist ausschließlich die im Klagean- trag wiedergegebene Entgeltklausel mit der durch "*" gekennzeichneten Anmer- kung. Der Klageantrag einer Klage nach § 1 UKlaG muss gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen im Wortlaut enthalten. Diese Vorgabe dient der zweifelsfreien Festlegung des Streitgegenstands (Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, BGHZ 215, 292 Rn. 18 mwN). Aus dem vorliegenden Klageantrag zu 1a, den der Senat als prozessuale Erklärung selbst auslegen kann (Senatsurteil vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 25 mwN), ergibt sich unmissverständlich, dass sich der Kläger ausschließlich gegen die im Klageantrag zu 1a ausdrücklich wie- dergegebene Klausel wendet. Nur diese ist daher streitgegenständlich. Die Berechnungsmethode zur Höhe des Verwahrentgelts, wie sie in Zif- fer 1.2 der Anlage B1 sowie in Anlage B2 enthalten ist, ist entgegen der Auffas- sung der Revision nicht streitgegenständlich, da der Wortlaut dieser Klauseln nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG im Klageantrag wiedergegeben ist (vgl. Se- natsurteil vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, BGHZ 215, 292 Rn. 35). Die Klauseln zur Berechnung des Verwahrentgelts sind auch nicht etwa inhaltsgleich mit der im Klageantrag widergegebenen Entgeltklausel. Denn Ziffer 1.2 der Anlage B1 und Anlage B2 bestimmen ein der Höhe nach variabel ausgestaltetes Verwahr- entgelt. Eine solche Variabilität ergibt sich aus der im Wortlaut des Klageantrags wiedergegebenen Klausel indes nicht. Dort ist ausschließlich von einem Entgelt in Höhe von 0,7% p.a. (bzw. - 0,7% p.a.) die Rede. 11 12 13 - 9 - Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass in der mit einem "*" gekennzeichneten Anmerkung der Klausel ein Minus-Zeichen vor "0,70 %" fehle. Der Wortlaut der Klausel ergibt sich aus den bindenden Feststellungen des Be- rufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO). Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO, der diese Bindungswirkung hätte entfallen lassen können, hat der Kläger nicht gestellt. b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Ge- schäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung liegt nicht lediglich eine bloße "Information" über das Ver- wahrentgelt vor. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, das heißt eine Erklärung des Ver- wenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 297; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187). Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Vertragsbedingungen einerseits und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlun- gen sowie bloßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt andererseits ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt danach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Emp- fängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urteile vom 3. Juli 1996, aaO, vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 23 ff. und vom 21. November 2023 - XI ZR 290/22, BGHZ 239, 52 Rn. 14). 14 15 16 - 10 - Das auf der Internetseite der Beklagten dargestellte Preis- und Leistungs- verzeichnis, das auch die streitgegenständliche Klausel über das Verwahrentgelt enthielt, ist zwar eine invitatio ad offerendum. Die Klausel über das Verwahrent- gelt vermittelt nach ihrem objektiv eindeutigen Wortlaut bei potentiellen Vertrags- partnern aber den Eindruck, dass sie zum Vertragsinhalt werden wird. Sie regelt das Entgelt für die Verwahrung von Geldern auf den von der Beklagten geführten Privatgirokonten und sollte damit nach dem Empfängerhorizont im Fall des Ver- tragsschlusses eine Zahlungspflicht gegenüber dem Verwender begründen (vgl. OLG Stuttgart, WM 2016, 1340, 1342; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., BGB § 305 Rn. 7; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305 Rn. 4). c) Die Klageanträge zu 1a und zu 1b sind allerdings zu weit gefasst. Die Beklagte verwendete die Klausel nur gegenüber Neukunden und kon- tomodellwechselnden Bestandskunden im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 13. Februar 2020 im Sinne des § 1 Abs. 1 UKlaG. Das ergibt sich aus den unan- gegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden ist. Danach legte die Beklagte "Neukunden der Beklagten sowie (durch vertragliche Vereinbarung) kontowechselnden Bestandskunden" jeweils die "Anlage Verwahrentgelt zu Girokonto" zur Unterschrift vor. Soweit der Kläger Unterlassung der Verwendung der Klausel auch gegenüber Bestandskunden der Beklagten beansprucht, die Verbraucher sind und die nicht zu einem anderen von der Beklagten angebotenen Kontomodell gewechselt hatten, sind die Klage- anträge zu 1a und zu 1b, die ohne Einschränkung von "Bestandskunden" bzw. von "Verbrauchern" sprechen und daher insoweit zu weit gefasst sind (vgl. Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 11), von vorn- herein unbegründet. 17 18 19 - 11 - d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klausel über das Verwahrentgelt keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unter- liegt. Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 65/23 (Rn. 22 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, stellt auch die hier vorlie- gende Klausel, die bei der gebotenen objektiven, nicht am Willen der Vertrags- parteien zu orientierenden Auslegung, für die in erster Linie ihr Wortlaut maßge- bend ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 18), dahin auszulegen ist, dass mit ihr Einlagen auf von Verbrauchern neu eröffneten Girokonten ab einem Guthaben von 5.000,01 € mit 0,7% p.a. bepreist werden sollen, eine kontrollfreie Preisabrede dar. Sie bepreist die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten und damit eine Hauptleistung der Beklagten aus dem Girovertrag. e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die beanstan- dete Klausel allerdings gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 23) Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Be- nachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, den Regelungsge- halt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 23). Es dient insbe- sondere auch dem Schutz vor Klauseln, denen auf Grund ihrer unklaren Formu- lierung ein Element der Täuschung oder Eignung zur Irreführung des Kunden über seine Rechte oder Pflichten innewohnt. Unrichtige oder irreführende Klau- selinhalte sind daher unangemessen, wenn sie den Kunden über die wirkliche 20 21 22 - 12 - Rechtslage zu täuschen vermögen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Rechte behindern oder ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden können. Eine Täu- schungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 43, vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 44 und vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 19; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 307 Rn. 27; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB, 13. Aufl., § 307 Rn. 342; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., § 307 Rn. 267). Nach dem aus dem Transparenzgebot abgeleiteten Bestimmtheitsgebot muss die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erken- nen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwen- der muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau be- schreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten ei- nes durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses abzustellen (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 23 mwN und Senatsbeschluss vom 24. April 2018 - XI ZR 335/17, juris). bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entgeltklausel, die der Senat selbst auslegen kann (Senatsurteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 19 mwN), entgegen der Auffassung des Berufungs- gerichts nicht gerecht. (1) Die Klausel ist hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts, das von Ver- brauchern gezahlt werden soll, nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre 23 24 25 - 13 - mit der Klausel verbundene wirtschaftliche Belastung nicht hinreichend erkennen können. Weder die in der Klausel enthaltene Formulierung "Verwahrentgelt für Gut- haben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)" noch die in der durch "*" gekennzeich- neten Anmerkung enthaltene Formulierung "Das Verwahrentgelt […] beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,7 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €)" lässt hin- reichend erkennen, auf welches Guthaben das Verwahrentgelt von 0,7% p.a. be- rechnet werden soll. Die auf Girokonten bestehenden Guthaben können sich in- folge der Verbuchung von Gutschriften und Belastungen innerhalb eines Tages ändern. Die in der Klausel verwendeten Formulierungen lassen offen, welcher konkrete Guthabenstand auf den Girokonten für die Berechnung des Ver- wahrentgelts von 0,7% p.a. maßgebend sein soll. Unklar ist insbesondere, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen soll und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßge- benden Guthabensaldos berücksichtigt werden sollen. Ohne eine entsprechende Klarstellung in der Klausel sind für Kunden die mit dem Verwahrentgelt verbun- denen finanziellen Belastungen der Höhe nach weder vorhersehbar noch über- prüfbar. Entgegen der Meinung der Beklagten wird die insoweit intransparente Klausel auch nicht dadurch klar und verständlich, dass sie nach dem Vortrag der Beklagten nur gegenüber denjenigen Kunden zur Anwendung gekommen sei, mit denen sie zuvor eine Vereinbarung gemäß der Anlage B1 geschlossen habe, die in Ziffer 1.1 den verwahrentgeltpflichtigen Guthabenbetrag näher bezeichne. Bei der Auslegung einer Klausel muss zwar auch der Inhalt anderer, mit der be- anstandeten Klausel zu einer Einheit verbundener Formularbedingungen und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 4 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 26 27 - 14 - 1991, 2055, 2056). Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die beanstandete Formularklausel nicht Bezug nimmt, sind aber grundsätzlich nicht zur Auslegung der Klausel heranzuziehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 36). Das gilt auch bei der Beurteilung der Transparenz einer AGB-Klausel im Verfahren nach dem Unter- lassungsklagengesetz (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1991, aaO S. 2056 zum Verbandsklageverfahren nach § 13 Abs. 2 AGBG in der bis zum 29. Juni 2006 geltenden Fassung, künftig: aF). Sachverhaltsmerkmale, die nicht Bestand- teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, bleiben grundsätzlich außer Betracht (Senatsurteil vom 5. November 1991, aaO). Auch das sonstige Verhal- ten des Verwenders vor und bei Vertragsabschluss darf nicht berücksichtigt wer- den (Senatsurteil vom 5. November 1991, aaO). So liegen die Dinge hier. Die angegriffene Entgeltklausel enthält keinerlei Hinweise auf die von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegte Vereinbarung. Sie nimmt weder Bezug auf Anlage B1 noch beschreibt sie selbst, wie das mit ihr geltend gemachte Verwahrentgelt der Höhe nach im Einzelnen berechnet werden soll. Dass Kunden bei Abschluss neuer Giroverträge die Anlage B1 unterzeichnet hatten, ist für die Beurteilung der Transparenz der angegriffenen Klausel im Verfahren nach § 1 UKlaG ohne Be- lang. Eine intransparente Klausel ist ohne Rücksicht auf außerhalb der Klausel gegebene Zusatzinformationen im Verfahren nach § 1 UKlaG uneingeschränkt zu verbieten (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991, aaO und vom 5. Novem- ber 1991, aaO S. 2056, jeweils zum Verfahren nach § 13 Abs. 2 AGBG aF). (2) Die beanstandete Klausel ist weiter deswegen intransparent, weil sie im Preisverzeichnis der Beklagten unter der Rubrik "Verzinsung" positioniert war. Sie verschleiert durch ihre Positionierung die mit ihr für Verbraucher verbunde- nen finanziellen Belastungen. 28 - 15 - Die Klausel befand sich in einem auf der Internetseite der Beklagten ver- öffentlichten Preisverzeichnis (Anlage K2). Dort wurden unter der Überschrift "Preise" verschiedene Leistungen im Girovertrag wie etwa "Bargeldauszahlun- gen und -einzahlungen", "Buchungsposten", "Online-Banking", "Kontoauszüge (pro Auszug)", "Karten (Jahrespreis)", "Kontoüberziehungen" und "Verzinsung" aufgeführt. Um die Einzelheiten jeweils anzusehen, musste der Verbraucher die jeweilige Rubrik per Mausklick öffnen. Die angegriffene Klausel konnte unter der Rubrik "Verzinsung" eingese- hen werden. Mit dem Begriff "Verzinsung" ist die Gegenleistung für die Zurverfü- gungstellung eines Geldbetrages gemeint (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 56). Ein durchschnittlicher Verbraucher erwar- tet danach, wenn er sich über die Konditionen eines Girovertrags im Preisver- zeichnis unter der Rubrik "Verzinsung" informiert, dass ihm an dieser Stelle mit- geteilt wird, ob und in welcher Höhe der Zahlungsdienstleister für sein Guthaben auf dem Girokonto Zinsen an ihn zahlt. Diese Erwartung stützt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auf die langjährige Praxis von Banken und Sparkassen, Guthaben auf Girokonten zu einem - wenngleich vergleichsweise niedrigen - Zinssatz zu verzinsen. Von einem solchen Verständnis ist auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hatte unter der Rubrik "Verzinsung" zunächst den "Zinssatz für Guthaben (täglich fällige Gelder)" mit "0,00 %" angegeben. Mit einer Regelung über ein Verwahrentgelt, das eine Zahlungspflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister begründet, muss ein durchschnittlicher Verbraucher unter der Rubrik "Verzinsung" demgegenüber nicht rechnen. Die Positionierung der Entgeltklausel unter der mit "Verzinsung" bezeichneten Rubrik im Preisver- zeichnis ist daher irreführend und unangemessen, weil sie den Verbraucher über die wirkliche Rechtslage, nämlich über die vom Verwender tatsächlich beabsich- tigte Zahlungspflicht des Verbrauchers täuscht. 29 30 - 16 - (3) Die angegriffene Klausel ist schließlich insoweit intransparent, als sie das laufzeitabhängige Verwahrentgelt in der Klausel zunächst mit "- 0,70 % p.a." und im Widerspruch hierzu in der mit der durch "*" gekennzeichneten Anmerkung ohne Minus-Zeichen mit "0,70 % p.a." angibt. Damit enthält die Klausel sich wi- dersprechende Angaben zur Höhe des Verwahrentgelts. Der durchschnittliche Verbraucher kann angesichts dieser widersprüchlichen Angaben seine mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend sicher er- kennen. Ein Verwahrentgelt in Höhe von "0,70 % p.a." bedeutet aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers eine für ihn bestehende Zahlungspflicht. Die Be- deutung eines Verwahrentgelts in Höhe von "- 0,70 % p.a." ist demgegenüber unklar. Denn ein Entgelt ist immer ein positiver Betrag (Becker, WM 2013, 1736, 1738). Das Produkt aus einem negativen Zinssatz und einem Guthabenbetrag von mehr als 5.000 € ergibt allerdings stets einen negativen Betrag, so dass kein Entgelt vorliegt. Angesichts dieses in der Klausel enthaltenen Widerspruchs ge- nügt die Beklagte nicht dem Gebot, die Entgeltabrede so zu gestalten, dass der Verbraucher sie möglichst mühelos und ohne weitere Erläuterungen versteht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 117 f.). f) Eine Wiederholungsgefahr ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen, da die Beklagte die Wirksamkeit der Klausel ver- teidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 23; BGH, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355 f. und vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 80). Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. 31 32 33 - 17 - g) Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1b geltend gemachte Rechts- folge, der Beklagten die Erhebung eines Entgelts auf der Grundlage der ange- griffenen Klausel zu untersagen, ist ebenfalls auszusprechen, wenngleich der Ausspruch nur klarstellende Wirkung hat, da in der Erhebung eines auf die Klau- sel gestützten Entgelts eine Verwendung liegt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220 Rn. 23), die bereits vom Unterlassungsantrag zu 1a umfasst ist. 2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG und steht der Höhe nach außer Streit. Dass die Abmahnung der Beklagten nur teilweise berechtigt war, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, WRP 2010, 1023, 1029 und vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 72). Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB. 34 35 - 18 - III. Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit sich die Revision als begründet erweist. Da die Sache zur Endentschei- dung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO wie aus der Entschei- dungsformel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 08.07.2021 - 5 O 640/20 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.03.2023 - 8 U 1389/21 - 36