Entscheidung
1 StR 5/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060225B1STR5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060225B1STR5.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 5/25 vom 6. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 6. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rottweil vom 7. Oktober 2024 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den jeweils zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Fer- ner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvoll- zug eines Teils der Strafe angeordnet. Die auf die unausgeführte Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhe- bung der Unterbringungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. Zu den gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen, an die seit 1 2 - 3 - der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift (BGBl. I Nr. 203, S. 2) höhere Anforderungen zu stellen sind, hat das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Für die Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 5 und vom 19. Dezember 2023 – 2 StR 402/23 Rn. 5; jeweils mwN). a) Die Annahme eines Hangs nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Tatsächliche Umstände, die eine solche Wertung tragen könnten, ergeben sich aus den vom Landgericht ge- troffenen Feststellungen nicht. Zwar ist diesen zu entnehmen, dass der Ange- klagte nach mehrjähriger Abstinenz im Jahr 2022 erneut begann, Alkohol im Übermaß zu trinken, und sich daraus eine Alkoholabhängigkeit entwickelte. An- lass hierfür sei die leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10: F 70.1) des Angeklagten gewesen, die allerdings nicht den für die An- nahme eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB erforderlichen Schwe- regrad erreiche. Hieraus allein folgt ein Hang im vorbenannten Sinne jedenfalls nicht hinreichend sicher (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 5 und vom 9. November 2023 – 4 StR 358/23 Rn. 7). Nach den Urteilsfeststellungen arbeitete der Angeklagte seit seiner Entlassung aus der im Jahr 2004 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Jahr 2005 bis November 2023 praktisch durchgehend als Küchenhelfer bei ver- schiedenen Arbeitgebern, bei denen er „zufriedenstellende Arbeitsleistungen“ er- brachte. Entlassungen in der Vergangenheit waren jedenfalls teilweise nicht auf seinen Alkoholkonsum, sondern auf unzureichende kognitive Fähigkeiten zurück- zuführen. Auch im persönlichen Nahbereich fiel der Angeklagte nicht auf. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen; eine dauernde und – kumulativ – schwerwiegende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit tragen die 3 - 4 - knappen Feststellungen nicht. Auch Ausführungen dazu, welchen Einfluss die festgestellte Intelligenzminderung auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten und sein Verhalten hat, fehlen. b) Aus diesem Grund kann den Urteilsgründen auch ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstat „überwiegend“ auf den Hang zu- rückgeht, nicht hinreichend sicher entnommen werden. Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat ist für die Annahme der Kausalität nur noch dann ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 69 f.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 214/23 Rn. 11 ff. mwN; Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/23 Rn. 15 f.; vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23 Rn. 3). Das Landgericht hätte deshalb eine Aussage zu der Frage treffen müssen, inwieweit der Alkoholkonsum neben der Intelligenzminderung die ausschlaggebende („überwiegende“) Ursache für die Brandlegung war. Dies gilt umso mehr, weil sich der Angeklagte gerne als „Retter“ geriert habe, um Lob und Anerkennung zu erhalten (UA S. 10, S. 26). c) Schließlich ist auch die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht durch hinrei- chende tatsächliche Anhaltspunkte belegt. Das Landgericht hat seine Wertung, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht für einen erfolgreichen Therapieabschluss, ausschließlich damit be- gründet, der Angeklagte habe zuletzt Therapiemotivation und Veränderungsbe- reitschaft gezeigt. Diese Erwägung lässt eine nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 47 ff., 69 ff.; BGH, Beschlüsse vom 16. Novem- ber 2023 – 6 StR 452/23 Rn. 5 f. und vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23 Rn. 11) erforderliche Gesamtabwägung nicht erkennen, die namentlich Behand- lungsfähigkeit und Behandlungsbereitschaft des Angeklagten in den Blick nimmt 4 5 6 - 5 - und bei der es damit in erster Linie um in der Person und Persönlichkeit des Täters liegende Umstände geht. Dazu gehören insbesondere solche, die seine Sucht und deren Behandlungsfähigkeit unmittelbar kennzeichnen – vor allem Art und Stadium der Sucht, bereits eingetretene physische und psychische Verän- derungen und Schädigungen, frühere Therapieversuche sowie eine aktuelle The- rapiebereitschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/23 Rn. 17 mwN). Dem offensichtlich nachhaltigen Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt aufgrund des langen Zeitabstands von mehr als zehn Jahren insoweit kein hohes prognoserelevantes Gewicht mehr zu. Vor allem hat das Landgericht bereits nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb es den erst in der Hauptverhandlung geänderten Angaben des Angeklagten zu seiner Thera- piebereitschaft, auf die allein eine Erfolgsprognose ohnehin nicht gestützt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23 Rn. 7), folgt. Außerdem fällt die gebotene Auseinandersetzung mit den festgestellten progno- seungünstigen Umständen aus. So hätte das Landgericht neben dem Einfluss der Intelligenzminderung auf die Therapiefähigkeit insbesondere die Angaben des Sachverständigen in den Blick nehmen müssen, wonach bei dem Angeklag- ten weder ein Leidensdruck noch Reflektionsbereitschaft oder Introspektionsfä- higkeit vorlägen. d) Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung eines Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellun- gen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermögli- chen. 7 - 6 - 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jäger Wimmer Bär Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Rottweil, 07.10.2024 - 1 KLs 35 Js 3901/24 8