Entscheidung
3 StR 104/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300425B3STR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300425B3STR104.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 104/25 vom 30. April 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 14. August 2024 aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen; b) in den Aussprüchen über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Anordnung des Vorweg- vollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unter- bringung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Com- puterbetrug sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheits- 1 - 3 - strafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts- mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe erweist sich als rechtsfehlerhaft; er hat keinen Bestand. Dem Senat ist nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht möglich zu überprüfen, ob in die nach § 55 StGB zu bildende Gesamtstrafe auch die Geldstrafen aus den Verurteilungen durch das Amtsge- richt Wuppertal vom 13. Juli 2023 und das Amtsgericht Dortmund vom 30. Au- gust 2023 einzubeziehen gewesen wären oder ein Härteausgleich hätte vorge- nommen werden müssen. a) Das Landgericht hat aus den für die beiden verfahrens- gegenständlichen Taten vom 23. Februar 2023 und vom 5. April 2023 verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie von sechs Jahren und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte zudem rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 13. Juli 2023 wegen vorsätz- lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeitpunkt 17. Dezember 2022) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Darüber hinaus wurde der Angeklagte rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 30. August 2023 wegen Diebstahls (Tatzeitpunkt „16.09.2023“) zu einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Zum Vollstreckungsstand der beiden an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafen hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. 2 3 - 4 - b) Sollten die Geldstrafen im Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht voll- streckt gewesen sein, wäre der Angeklagte durch eine unterbliebene Einbezie- hung zwar grundsätzlich nicht beschwert. Eine Beschwer kann aber dann vorlie- gen, wenn die Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Mangels entsprechender Darlegungen im Urteil und mit Blick auf die finanziellen Verhält- nisse des Angeklagten ist dies vorliegend nicht auszuschließen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22, NStZ-RR 2023, 6, 7; vom 12. Juli 2022 – 3 StR 189/22, StV 2023, 528 Rn. 4). Sollten die Geldstrafen im Zeitpunkt der Verurteilung bereits – im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe – voll- streckt gewesen sein, wäre gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22, NStZ-RR 2023, 6, 7; vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 498/08, NStZ-RR 2009, 43, 44). Vor diesem Hintergrund kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. c) Soweit der Verurteilung des Angeklagten vom 30. August 2023 nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine Tat vom 16. September 2023 zugrunde liegt, ist dies denklogisch ausgeschlossen, da die Tatzeit der Ver- urteilung zeitlich nachfolgen würde. Der Senat hat daher auch die dem Ausspruch über die Gesamtstrafe zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – 1 StR 5/25, juris Rn. 7; vom 6. März 2024 – 3 StR 429/23, NStZ-RR 2024, 273, 274). d) Für die neue Gesamtstrafenbildung ist der Vollstreckungsstand der rechtskräftigen Strafen zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (14. August 2024) maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 3 StR 83/21, juris Rn. 4). 4 5 6 - 5 - 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hält revisionsrechtlicher Kontrolle ebenfalls nicht stand. Zu den gesetzlichen Anordnungsvoraussetzun- gen, an die seit der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung der Vor- schrift (vgl. BGBl. I Nr. 203, S. 2) höhere Anforderungen zu stellen sind, hat das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. a) Für die Annahme eines Hangs ist nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauerhafte und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist und fortdau- ert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 343/23, juris Rn. 8 f.; vom 23. Januar 2024 – 3 StR 455/23, BGHR StGB § 64 Satz 1 Substanzkons- umstörung 1, Rn. 17 f.; s. auch BT-Drucks. 20/5913 S. 44 ff., 69). Erforderlich sind äußere, überprüfbare Veränderungen in mindestens einem der genannten Bereiche der Lebensführung. Hier muss sich die Störung schwerwiegend auswir- ken, mithin das Funktionsniveau in gravierender Weise beeinträchtigen, und im Tatzeitpunkt für längere Zeit vorhanden gewesen sein. Beide Merkmale – dau- ernd und schwerwiegend – müssen im betroffenen Lebensbereich kumulativ er- füllt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 411/23, juris Rn. 11; Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23, NStZ-RR 2024, 50; BT-Drucks. 20/5913, S. 45, 69). Diese störungsbedingte Beeinträchtigung ist eine eigenständige Anordnungsvoraussetzung, die selbständiger Feststellung im Urteil bedarf (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 411/23, juris Rn. 11; BT-Drucks. 20/5913, S. 45, 69). b) Hieran gemessen hält die Anordnung der Unterbringung sachlich-recht- licher Prüfung nicht stand. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten zwar einen „polyvalenten Drogenmissbrauch mit Abhängigkeit 7 8 9 - 6 - (Crack, Kokain, Cannabis und gelegentlich anderen Stoffen) sowie eine Abhän- gigkeit von Alkohol“ festgestellt. Den Urteilsgründen ist hingegen nicht zu entneh- men, dass die Substanzkonsumstörung zu einer schwerwiegenden und dauern- den Beeinträchtigung in einem der genannten Bereiche geführt hat. Danach sei der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeitserkrankung „sozial gefährdet und ge- fährlich“. Seine Mutter missbillige seine Entwicklung und habe ihn deshalb bisher nicht in der Untersuchungshaft besucht. Auch habe er in der Vergangenheit seine Abhängigkeit durch die Begehung von Straftaten finanziert. Damit ist das Vorlie- gen eines Hangs nicht hinreichend dargetan, da offenbleibt, ob die Missbilligung der Entwicklung des Angeklagten durch seine Mutter auf dessen Abhängigkeit zurückzuführen ist oder ihre Ursache in anderen Umständen – etwa wiederkeh- renden disziplinarischen Problemen bzw. einer bereits verbüßten Haftstrafe – hat. Ebenso wenig verhält sich das Urteil dazu, ob die festgestellte Abhängigkeit ursächlich für die fehlende Strukturierung des Alltags bzw. die dauerhafte Er- werbslosigkeit des Angeklagten ist. Soweit das neue Tatgericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF vorliegt, ist aus den in der Revisions- zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen zudem eine nähere Prüfung der konkreten Erfolgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB erforderlich. c) Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt auch insoweit die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – 1 StR 5/25, juris Rn. 7; vom 6. März 2024 – 3 StR 429/23, NStZ-RR 2024, 273, 274). 10 11 - 7 - 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 14.08.2024 - 26 KLs 7/24 (641 Js 136/23) 12