Entscheidung
IX ZR 181/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060225UIXZR181
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060225UIXZR181.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 181/23 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2023 unter Zurück- weisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage auf Erteilung der Auskunft dazu, durch wen, wann und auf welches Konto Rezept- Abrechnungen der Klägerin für den Monat August 2020 eingezogen wurden, abgewiesen hat. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. November 2022, berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2023, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen, a) durch wen (die Schuldnerin oder den Beklagten als vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin) die Rezept-Abrechnungen der Klägerin für den Mo- nat August 2020 eingezogen wurden; b) wann die Rezept-Abrechnungen der Klägerin für den Monat Au- gust 2020 eingezogen wurden und - 3 - c) auf welches Konto (Konto der Schuldnerin oder Konto des Be- klagten) die Rezept-Abrechnungen der Klägerin für den Monat August 2020 eingezogen wurden. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. September 2020 am 1. November 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin); bereits am 16. September 2020 bestellte ihn das Insolvenzgericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ver- fügungen der Schuldnerin waren nur noch mit seiner Zustimmung möglich. Dritt- schuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insol- venzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldnerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das sich von in Heilberufen tä- tigen Personen und sonstigen Leistungserbringern deren Forderungen aus ärzt- lichen Verordnungen abtreten lässt und diese bei den Krankenkassen einzieht. Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke. 1 - 4 - Klägerin und Schuldnerin standen seit 2012 in ständiger Geschäftsbezie- hung. Grundlage des Vertrags waren - zumindest ursprünglich - Allgemeine Ge- schäftsbedingungen der Schuldnerin aus dem Jahr 2003, die auszugsweise wie folgt lauteten: "§ 1 Die P. übernimmt für die Apotheke ab dem Vertragsbeginn laufend die Rezeptabrechnungstätigkeit und das Einziehen der Rezeptforderungen sowie weitere Tätigkeiten nach diesem Vertrag. Dabei hat die P. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Die Einziehung der Forderungen erfolgt im Namen der P. , jedoch für Rechnung der Apotheke. § 3 Wenn die Apotheke die Rezepte rechtzeitig übergibt, erhält sie eine Ab- schlagszahlung in vereinbarter Höhe […]. Ergibt sich durch die Vorschuss- zahlung für den aktuellen Abrechnungsmonat eine Überzahlung, wird der Vorschuss im Folgemonat entsprechend gekürzt. Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit ist die Apotheke verpflichtet, etwaige Überzahlungen auszugleichen. § 6 Die P. unterhält zum Ausgleich der Apotheken-Forderungen bei einem Geldinstitut ein für alle Kunden einheitliches Fremdgeldkonto. Die P. verfügt über dieses Konto nur zu Gunsten ihrer Apotheken, zu Guns- ten der Bank, nach Maßgabe der den Abrechnungskunden bereits gezahl- ten Abschlagszahlungen, zu Gunsten der Kostenträger und zu eigenen Gunsten in Höhe der ihr für ihre Tätigkeit zustehenden Vergütung. 2 - 5 - Die Apotheke tritt ihre gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ge- genüber den Kostenträgern an die P. ab. […] Die P. hat das Recht, die Forderungen an die kreditgewährende und die jeweilige Zahlung vorfi- nanzierende Bank abzutreten, welche die Zahlung bzw. Überweisung an die Apotheke vornimmt." In den vom Beklagten für maßgeblich erachteten Allgemeinen Geschäfts- bedingungen aus dem Jahr 2016 unterscheidet sich lediglich § 6 Satz 1 der AGB. Danach unterhielt die P. bei Geldinstituten zum Ausgleich der Forderungen der Apotheke "ein eindeutig durch das Institutionskennzeichen der Apotheke be- stimmtes, für die Kunden des jeweiligen Abrechnungskreises (IK) einheitliches Konto". Die von der Klägerin für den Abrechnungsmonat August 2020 angemel- deten Forderungen in Höhe von 171.227,27 € und von weiteren 3.579,24 € wur- den - vorbehaltlich ihrer Qualifikation als Masseverbindlichkeit - zur Tabelle fest- gestellt. Die Klägerin begehrt zur Prüfung möglicher Ansprüche Auskunft dar- über, wann, ob durch die Schuldnerin oder den Beklagten als (vorläufigen) Insol- venzverwalter sowie ob auf ein Geschäftskonto der Schuldnerin oder ein Treu- handkonto des Beklagten Rezeptabrechnungen für den Monat August 2020 ein- gezogen wurden, ferner - falls ein Einzug auf Geschäftskonten der Schuldnerin erfolgt sei - ob es sich hierbei um ein Treuhandkonto gehandelt habe. Ihre Klage blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 3 4 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist weitgehend begründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Auskunftsansprüche schieden jedenfalls deshalb aus, weil die Aus- kunftserteilung dem Beklagten nicht zumutbar sei, soweit er für Geschäftskonten der Schuldnerin Hunderttausende Buchungen einzelnen Leistungserbringern zu- ordnen müsse. Ob dasselbe für von ihm eingezogene Buchungen gelte, könne offenbleiben. Jedenfalls stehe der Klägerin für den Monat August kein Ausson- derungsrecht nach § 47 InsO zu, sodass auch ein die Vereitelung eines solchen Rechts voraussetzendes Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO nicht be- stehe. Insoweit komme es entscheidend darauf an, welchem Vermögen die For- derungen im maßgeblichen Zeitpunkt nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuordnen seien. Diese Zuordnung werde nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen. Schuldrechtliche Ansprüche könnten zu einer abweichenden Vermögenszuweisung führen. Daran fehle es vorliegend sowohl hinsichtlich der Erstattungsforderungen als auch hinsichtlich der Gutha- ben auf Konten der Schuldnerin und des Beklagten. Vorliegend sei die Forderungsabtretung unbedingt erfolgt. Deshalb komme es nicht entscheidend darauf an, dass das atypische Vertragsverhältnis am ehesten als unechtes Factoring zu qualifizieren sei. Die Abtretung sei wirk- sam. Die Weitergabe der Daten sei durch § 300 Abs. 2 SGB V erlaubt; eine Straf- barkeit nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheide aus. Dass § 300 Abs. 2 SGB V nur die Befugnis enthalte, externe Rechenzentren in Anspruch zu nehmen, eine Ab- 5 6 7 - 7 - tretung von Forderungen hierfür nicht erforderlich sei, vermöge keinen Gesetzes- verstoß zu begründen; hierfür bedürfte es einer isolierten Strafbarkeit der Abtre- tung. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Aussonderung am Kontogut- haben zu. Geldansprüche seien grundsätzlich nicht aussonderungsfähig. Ande- res gelte nur, wenn das Konto offen ausgewiesen oder sonst nachweisbar aus- schließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern be- stimmt sei. Guthaben auf Konten, die auch für eigene Zwecke des Treuhänders genutzt werden könnten, seien nicht aussonderungsfähig. Vorliegend sei schon zweifelhaft, ob ein Treuhandverhältnis angenommen werden könne. Die Schuld- nerin habe monatliche Abschlagszahlungen erhalten; eine Abrechnung habe erst nachträglich stattgefunden. Selbst bei Annahme eines Treuhandverhältnisses seien nach nicht ausreichend bestrittenem Vortrag des Beklagten nur Abrech- nungskonten geführt worden. Auch seien nach nicht ausreichend bestrittenem Vortrag des Beklagten die Regelungen in § 6 Satz 2 der AGB nicht beachtet und zwischen den Abrechnungskonten zum Ausgleich der jeweiligen Salden mehr- mals täglich Umbuchungen vorgenommen worden. Anderes gelte auch nicht für die vom Beklagten ab dem 16. September 2020 eingerichteten Insolvenzverwal- tertreuhandkonten. Allein der vom Zufall abhängige Umstand, dass Beträge se- parierbar auf den Konten vorhanden seien, begründe keine Vermögenszuwei- sung zugunsten der betroffenen Apotheker. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die Klägerin Auskunft begehrt, ob, wann, durch wen und auf welches Konto die Schuldnerin oder der 8 9 - 8 - Beklagte Forderungen der Klägerin auf Vergütung bei den Krankenkassen ein- gezogen hat. 1. Können nach den einem Anspruchsteller bekannten Umständen Aus- sonderungsansprüche oder Ersatzaussonderungsansprüche hinsichtlich be- stimmter Forderungen bestehen, kann dieser vom Insolvenzverwalter Auskunft verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2024 - IX ZR 179/23, WM 2024, 2244 Rn. 15 mwN), wenn die weitere Frage, ob Ansprüche wirklich bestehen und gegebenenfalls in welchem Umfang, von Umständen abhängt, über die nur der Insolvenzverwalter Kenntnis hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, WM 2004, 295, 296 unter II.1) und zu denen er die Auskunft unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag, während der An- spruchsteller über diese Umstände in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und er sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer Weise selbst be- schaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, WM 2000, 1209, 1212 unter II.2.a). So liegt der Streitfall. 2. Die Klägerin ist Inhaberin der Forderungen geblieben, so dass ihr hin- sichtlich dieser Ansprüche ein Aussonderungsrecht zusteht. Entgegen der An- sicht des Berufungsgerichts ist die Abtretung der Forderungen an die Schuldnerin nicht durch § 300 Abs. 2 Satz 1 SGB V gedeckt. Mit der Abtretung gestattet die Schuldnerin dem Rechenzentrum eine Verarbeitung geschützter Sozialdaten, die mit § 300 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 SGB V nicht im Einklang steht. Eine solche Abtretung ist nichtig (§ 134 BGB). Dies hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IX ZR 182/23 (zVb) zur insoweit wortgleichen, sons- tige Leistungserbringer betreffenden Parallelvorschrift in § 302 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V entschieden und dort näher begründet. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch eine etwaige Weiterabtretung durch die Schuldnerin an die finanzierende Bank geht damit mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin ins Leere. 10 11 - 9 - Die Klägerin kann daher die Aussonderung der vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen, noch nicht eingezogenen Forderungen verlangen (vgl. RGZ 98, 143, 144; BGH, Urteil vom 15. November 1988 - IX ZR 11/88, WM 1989, 225, 226). Soweit die Schuldnerin oder der Beklagte Forderungen der Klägerin gegenüber den Krankenkassen eingezogen hat, kommen Ersatzaussonderungs- ansprüche in Betracht, wenn die Einziehung unberechtigt erfolgte und der einge- zogene Betrag noch in der Masse unterscheidbar vorhanden ist (§ 48 Satz 2 InsO). 3. Die Klägerin benötigt daher zur Prüfung etwaiger Ansprüche gegen die Masse Auskunft darüber, wann (und damit auch ob), durch wen und auf welches Konto Rezept-Abrechnungen eingezogen worden sind. 4. Die Klägerin ist in Unkenntnis über die verlangten Informationen. Sie kann sie sich auch nicht in zumutbarer Weise auf andere Weise beschaffen. In- soweit kann dahinstehen, ob ihr Auskunftsansprüche auch gegen die Kranken- kassen zustehen. Es ist nämlich unzumutbar, die Klägerin auf die Geltendma- chung unterstellter Auskunftsansprüche gegen eine Vielzahl von Krankenkassen zu verweisen, wenn die Schuldnerin oder der Beklagte entsprechende Abrech- nungen vorgenommen hat, Forderungen eingezogen hat und beim Beklagten über die Vorgänge entsprechende Geschäftsunterlagen vorliegen. Zu berück- sichtigen ist insoweit, dass nach der Vertragskonzeption die Schuldnerin die Ab- rechnung der Rezepte gegenüber den Krankenkassen, den Einzug der Vergü- tung bei den Krankenkassen und auch die Abrechnung über den Einzug gegen- über der Klägerin (§§ 1, 3 der AGB) übernommen hat. 5. Ein Auskunftsrecht scheidet nicht deshalb aus, weil die Auskunftsertei- lung dem Beklagten unzumutbar wäre. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen 12 13 14 15 - 10 - und schutzwürdiges Interesse des Auskunftsberechtigten in einem ausgewoge- nen Verhältnis zueinanderstehen müssen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es um die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Auskunft über Vorgänge im Schuld- nerbetrieb geht, an denen er selbst nicht beteiligt war; denn der Verwalter muss im Interesse aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Abwicklung des Verfah- rens hinwirken. Insbesondere in Großinsolvenzen könnte der für die Auskunftser- teilung erforderliche Aufwand Ausmaße annehmen, die dem Verwalter für seine eigentliche Aufgabe der Sicherung und Verwertung der Masse nur noch wenig Zeit ließe. Es entspricht auch nicht dem Sinn des Insolvenzverfahrens, die Masse in einem nicht unerheblichen Umfang mit Kosten zu belasten, die mit der Siche- rung der Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten verbunden sind. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Auskunftspflicht unter den genann- ten Gesichtspunkten muss der Verwalter jedoch im Einzelnen und bezogen auf die jeweiligen Tatsachen darlegen, deren Mitteilung der Auskunftsberechtigte verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, WM 2000, 1209, 1212 f unter II.2.b). In den Blick zu nehmen ist das konkrete Auskunftsbegehren der Klägerin. Sie begehrt Auskunft für den auf den Monat August 2020 beschränkten Zeitraum darüber, durch wen (Schuldnerin oder vorläufigen/endgültigen Insolvenzverwal- ter), auf welches Konto (Geschäftskonto der Schuldnerin oder Treuhandkonto des Beklagten) und wann Vergütungsansprüche der Klägerin eingezogen wur- den. Diese Auskünfte kann der Beklagte mit vertretbarem Aufwand erteilen: im Kern muss er für den Monat August 2020 nachvollziehen, gegenüber welchen Krankenkassen Rezepte der Klägerin abgerechnet wurden und wann die jewei- lige Krankenkasse auf die entsprechende Sammelabrechnung (im Wege einer Abschlagszahlung oder endgültig) entweder auf das Geschäftskonto der Schuld- nerin oder auf ein Treuhandkonto gezahlt hat. Diese Angaben sind mit vertretba- 16 - 11 - rem Aufwand ermittelbar. Die Pflicht zur Erstellung entsprechender Abrechnun- gen durch die Schuldnerin entspricht im Übrigen dem Vertragsmodell der Schuld- nerin. Es handelt sich auch nicht um weit zurückliegende Geschäftsvorgänge. Betroffen sind selbst unter Berücksichtigung etwaiger Auskunftsbegehren ande- rer Leistungserbringer die Abrechnungszeiträume ab August 2020 und damit Vorgänge, die sich in zeitlicher Hinsicht an der Schnittstelle zur Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter oder sogar nach seiner Bestellung ereignet haben. Der konkret gestellte Auskunftsantrag zwingt den Beklagten nicht, im Falle der Vornahme von Abzügen durch die Krankenkassen eine ab- schließende Zuordnung dieser Abzüge zu Rezepten der Klägerin vorzunehmen. Er erfüllt die begehrte Auskunft, wann Rezeptforderungen eingezogen wurden, auch dann, wenn er sich auf die Mitteilung beschränkt, eine Krankenkasse habe auf eine Sammelrechnung nur einen bestimmten Teilbetrag geleistet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem Beklagten eine solche Zuordnung - etwa an- hand der ihm von den Krankenkassen zu erteilenden Abrechnungen über die Sammelabrechnungen - möglich und zumutbar wäre. III. Im Ergebnis als richtig erweist sich das angefochtene Urteil, soweit es den für den Fall eines Forderungseinzugs auf ein Konto der Schuldnerin gestellten Antrag auf Auskunft darüber abweist, ob es sich bei dem Konto um ein offenes Treuhandkonto oder um ein Geschäftskonto handele. Diese Frage ist nach den getroffenen Feststellungen geklärt; ein Bedürfnis für die Auskunft besteht nicht. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO). 1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be- rufungsgerichts flossen auf die Konten der Schuldnerin von den Krankenkassen 17 18 - 12 - ausgezahlte Gesamtbeträge auf Sammelrechnungen für teilweise mehrere hun- dert Leistungserbringer. Die Leistungserbringer erhielten von diesen Konten Ab- schlagszahlungen ausbezahlt, die dem Risiko der Rückforderung unterlagen. Au- ßerdem dienten die Konten der Bedienung von Darlehensforderungen der die Schuldnerin refinanzierenden Bank (§ 6 Satz 2 der AGB). Dementsprechend er- folgten über sie zahlreiche Soll- und Habenbuchungen. Es handelt sich somit um bloße Abrechnungskonten ohne treuhänderische Bindung an Leistungserbringer (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 4. Aufl., § 47 Rn. 281; Sinz, Factoring in der In- solvenz, Rn. 490; jeweils für Abrechnungskonten im Rahmen unechten Facto- rings). Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung des Kontos. Die Klägerin kann daher nicht die Aussonderung dort vereinnahmter Geldbeträge mit der Begrün- dung verlangen, diese Geldbeträge stellten aussonderungsfähiges Treugut dar. 2. Selbst bei Einordnung eines Kontos der Schuldnerin als grundsätzlich aussonderungsfähiges Treuhandkonto wäre nach den von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen diese Qualifikation durch die Vornahme von - mehrmals täglich erfolgten - Umbuchungen zum Ausgleich der jeweiligen Sal- den entfallen. Durch diese Umbuchungen hat die Schuldnerin nämlich die Zweck- bindung der jeweils für verschiedene Abrechnungskreise eingerichteten Konten missachtet; sie hat die Guthaben somit systematisch auch für eigene Zwecke, nämlich zum Ausgleich von eigenen Kreditverbindlichkeiten gegenüber Banken, genutzt. Guthaben auf Konten, die auch für eigene Zwecke des Treuhänders ge- nutzt werden, können in der Insolvenz des Treuhänders - auch bei Treuhandab- rede, wie vorliegend nicht - nicht ausgesondert werden. Nutzt der Treuhänder das Guthaben auf einem (zunächst) ausschließlich für Fremdgeld bestimmten und genutzten Konto (auch) für eigene Zwecke, entfällt das Aussonderungsrecht regelmäßig auch hinsichtlich des verbliebenen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Bestandes (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 15). 19 - 13 - IV. Im Übrigen ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Da die Auf- hebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur En- dentscheidung reif ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2022 - 10 O 78/22 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.08.2023 - 6 U 249/22 - 20 - 14 - IX ZR 181/23 Verkündet am: 6. Februar 2025 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle