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Urteil

6 U 249/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0824.6U249.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 78/22) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.01.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 78/22) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.01.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin, die Inhaberin einer Apotheke ist, nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-GmbH, einem nachfolgend als Insolvenzschuldnerin bezeichneten Dienstleistungsunternehmen zur Abrechnung von Rezepten gegenüber den Kostenträgern, auf Erteilung von Auskünften in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, soweit sie den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht widersprechen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe an der durch den Beklagten verwalteten Insolvenzmasse kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu. Bei der Vertragsgestaltung handele es sich um ein unechtes Factoring, das die Klägerin nicht zur Aussonderung berechtige. Die Annahme einer Inkassozession komme nicht in Betracht, da Hauptzweck des Vertrages die Finanzierung sei. Dieser Zweck lasse sich u.a. an der Kostenstruktur ablesen, die sich insbesondere an der vom Zedenten gewählten Auszahlungsfrist orientiert habe und nicht an den zu erbringenden Nebenleistungen im Hinblick auf Forderungseinzug und Verwaltung der Rezepte. Auch liege kein echtes Factoring vor. Das Delkredererisiko verbleibe beim Zedenten und die AGB der Insolvenzschuldnerin sähen ausdrücklich vor, dass die Einziehung „für Rechnung des Leistungserbringers“ erfolge und im Fall der Beendigung eine Überzahlung auszugleichen sei. Da es sich demnach um ein unechtes Factoring handele und die Klägerin ihren Teil des Vertrages durch Abtretung erfüllt, die Insolvenzschuldnerin den Vorschuss aber nicht geleistet habe, sei § 103 InsO anzuwenden. Der Beklagte sei der Aufforderung der Klägerin zur Vertragserfüllung nicht nachgekommen. Der Kunde könne die Forderung dann grundsätzlich aussondern, sofern diese nicht - wie hier - bereits vollwirksam und unabhängig von der Gutschrift des Gegenwertes an den Factor zediert sei. In diesem Fall stelle die Forderung des Factoring-Kunden lediglich eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar. Hier sei die Abtretung unbedingt ausgestaltet und insbesondere nicht an den Zeitpunkt der Auszahlung des Vorschusses geknüpft gewesen. Die Abtretung sei wirksam und scheitere nicht an einem Verstoß gegen § 300 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz SGB V in Verbindung mit § 134 BGB oder § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 134 BGB. Einem Verstoß gegen § 300 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz SGB V stehe das Rückwirkungsverbot entgegen. Danach hätten Abrechnungsunternehmen vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt seien, zwar unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten einzuzahlen. Diese Vorschrift sei jedoch erst im Zuge des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 20.07.2021 kodifiziert worden, dessen Anlass die Insolvenz der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Da die Zahlungen bereits vor der Novellierung vorgenommen worden seien, finde die Vorschrift hier aber keine Anwendung. Es liege auch kein Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, da die Weitergabe von Patientendaten an Abrechnungsunternehmen wie die Insolvenzschuldnerin von der Strafbarkeit ausgenommen sei. Diese sei als Abrechnungsunternehmen eine sonstige Person im Sinne der Vorschrift, die an der beruflichen Tätigkeit der Klägerin mitgewirkt habe. Sonstige Personen seien insbesondere Dienstleister, die rein organisatorische Aufgaben übernommen hätten. Hierzu seien weder eine organisatorische Einbindung der Schuldnerin in den Betrieb der Klägerin, noch eine tatsächliche Kontrollmöglichkeit und Steuerungsmacht des nach § 203 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Verpflichteten erforderlich. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich um eine Inkassotätigkeit der Insolvenzschuldnerin gehandelt hätte, bestünde nach der Rechtsprechung des BGH kein Aussonderungsrecht, da die Zahlungen nicht auf einem separaten Treuhandkonto verbucht worden seien, was die Insolvenzschuldnerin durch § 6 ihrer AGB klargestellt habe. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und ihre Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht bewerte die Abtretung ihrer Rezeptforderungen gegenüber den einzelnen Kostenträgern zu Unrecht als wirksam. Die Unwirksamkeit ergebe sich aus § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Abtretungen von Vergütungsforderungen eines (Kassenzahn)Arztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung seien gemäß § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unwirksam, sofern der Informationsanspruch des Zessionars nach § 402 BGB nicht abbedungen worden sei. Auch sie als Apothekerin übe einen Heilberuf i. S. d. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus. Unstreitig sei im Verhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihr der Informationsanspruch des Zessionars nach § 402 BGB nicht abbedungen (Anlage K 4), so dass zwingend von der Unwirksamkeit dieser Abtretung auszugehen sei. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der gesetzlichen Neuregelung in § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB. Der hier statuierte Rechtfertigungsgrund liege im Fall von Abrechnungszentren im Allgemeinen und im Fall der Insolvenzschuldnerin im Speziellen nicht vor. Gewerbliche Verrechnungsstellen seien nicht als sonstige Personen im Sinne der vorgenannten Norm einzustufen. Eine Mitwirkung von Abrechnungszentren an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Apotheken sei nicht gegeben, jedenfalls nicht erforderlich. Die Unwirksamkeit der Abtretung ergebe sich aus § 300 Abs. 1 und 2 SBG V a.F.. Richtig sei zwar, dass § 300 Abs. 2 SGB V erst im Zuge des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11.07.2021 und damit nach den streitgegenständlichen Rezept-Abrechnungen dahingehend geändert worden sei, dass die Wörter „die Anbieter von Leistungen nach dem vorstehenden Halbsatz haben vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten einzuzahlen“ eingefügt worden seien. Aber schon unter Berücksichtigung der Vorgängernorm hätten Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen können, womit aus sozialgesetzlicher Sicht jedoch nicht die Erlaubnis zu einer Vorfinanzierung durch Rechenzentren im Allgemeinen und die Insolvenzschuldnerin im Speziellen verbunden gewesen sei. Eine Unwirksamkeit der Abtretung ergebe sich auch aus den §§ 138 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB. Es sei offenkundig gerichtsbekannt, dass Apotheken im Allgemeinen und sie, die Klägerin, im Speziellen ihre Waren (Arzneimittel, etc.) von einem Lieferanten unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts beziehe. Dieser Umstand sei auch der Insolvenzschuldnerin bzw. den für diese handelnden Personen bekannt gewesen. Die Bewertung der Kollisionslage (zwischen den Rechten des unechten Factors und denen des Vorbehaltslieferanten) erfolge nach denselben Maßstäben wie in der weiteren Kollisionslage (zwischen den Rechten des Sicherungszessionars und denen des Vorbehaltslieferanten). In beiden Konstellationen erweise sich die Abtretung der Forderungen an den unechten Factor bzw. den Sicherungszessionar unter dem Gesichtspunkt des „Verleitens zum Vertragsbruch“ als unwirksam. Eine dingliche Freigabeklausel finde sich in den AGB (Anlage K 4) der Insolvenzschuldnerin nicht. Das Landgericht lehne auch das Vorliegen einer Inkassozession zu Unrecht ab. Auf welcher Tatsachengrundlage es zu seiner Bewertung und zu dem von ihm ermittelten Hauptzweck des Vertrages, nämlich der Finanzierung der ausführenden Unternehmen gelange, erschließe sich nicht. Sie, die Klägerin, habe unwidersprochen zu ihr bekannten Vergütungsabreden der Insolvenzschuldnerin vorgetragen. Damit sei zu konstatieren, dass sich jedenfalls aus diesen Vergütungsabreden die Bewertung des Landgerichts nicht ableiten lasse. Entgegenstehende Feststellungen seien durch das Landgericht nicht getroffen worden. Das Landgericht meine auch zu Unrecht, dass die Zahlungen nicht auf einem Treuhandkonto verbucht worden seien. Auf welcher Tatsachenfeststellung das Landgericht zu dieser Bewertung gelangt sein wolle, erschließe sich ebenfalls nicht. Weder das Landgericht noch sie, die Klägerin, wüssten um die tatsächlich gewählte Konstruktion des (Treuhand-)Kontos der Insolvenzschuldnerin. Der Beklagte spreche von sog. Abrechnungskonten. Sämtlicher Vortrag des Beklagten zu solchen Konten (Nutzung eines Abrechnungskontos für sämtliche Kunden aus einem bestimmten Abrechnungskreis, Vorliegen eines Kontokorrentkontos, etc.) sei durch sie bestritten und der Beklagte aufgefordert worden, das Kreditinstitut, die IBAN und die vertragliche Ausgestaltung dieser Konten zu benennen, um eine objektive Bewertung vornehmen zu können. Bislang habe sich der Beklagte hierzu nicht erklärt, obwohl er alle wesentlichen Tatsachen zu dieser Ausgestaltung kenne und es ihm zumutbar sei, nähere Angaben hierzu zu machen. Ihr sei entsprechender Vortrag hingegen weder möglich noch zumutbar. Folge man der Einstufung des Landgerichts als unechtes Factoring, seien die von ihr geltend gemachten Auskunftsansprüche zu bejahen. So sei anerkannt, dass der Kunde beim unechten Factoring die abgetretene Forderung bei Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter gegen Rückzahlung des erhaltenen Vorschusses an die Masse aussondern dürfe, da er weiterhin das Delkredererisiko trägt. Werde die Forderung nach (vorläufiger) Insolvenzeröffnung trotzdem eingezogen, erlösche das Aussonderungsrecht bei schuldbefreiender Leistung des Debitors an die Masse und könne der Kunde auf den Betrag über die Ersatzaussonderung nach § 48 InsO bzw. als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zugreifen. Weder das Landgericht noch sie, die Klägerin, wüssten, wer die Rezept-Abrechnungen der Klägerin für den Monat August 2020 eingezogen habe, wann und auf welches Konto der Einzug der Rezept-Abrechnungen der Klägerin für den Monat August 2020 erfolgt und wie dieses Konto ausgestaltet sei. Feststellungen seien zu den vorgenannten Punkten durch das Landgericht nicht getroffen worden. Unstreitig habe sie, die Klägerin, auf die von ihr eingereichten Rezept-Abrechnungen für den Monat August 2020 keine Zahlungen von der Insolvenzschuldnerin erhalten. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Insolvenzschuldnerin gegenüber einzelnen Kostenträgern noch offene Zahlungsansprüche aus den von ihr, der Klägerin, eingereichten Rezepten für den Monat August 2020 zustünden. Ob und wenn ja, wann, die von ihr an die Insolvenzschuldnerin erfüllungshalber abgetretenen Forderungen gegenüber einzelnen Kostenträgern bereits erloschen seien, sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt. Die entsprechende Kenntnis sei jedoch in der Person des Beklagten gegeben. Bislang habe er sich hierzu nicht erklärt, obwohl er alle wesentlichen Tatsachen zu dieser Ausgestaltung kenne und es ihm zumutbar sei, nähere Angaben hierzu zu machen. Das Landgericht übergehe schließlich auch ihre Erwägungen zu § 103 Abs. 2 InsO. Der Beklagte sei in die Vertragsposition der Insolvenzschuldnerin eingetreten. Den vertraglichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin als Abrechnungsunternehmen sei eine Abrechnungs- und Auskunftsverpflichtung zu den zum Zwecke der Abrechnung eingereichten Rezepten der Klägerin immanent. Diese Verpflichtungen seien durch den Beklagten bis zum heutigen Tage nicht erfüllt worden. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten von der Abgabe einer Nichterfüllungserklärung hinsichtlich des zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Vertrages ausgehe, seien damit nicht etwaige Abrechnungs-und/oder Auskunftsrechte suspendiert. Diese Rechtsfolge sei lediglich für gegenseitige Erfüllungsansprüche des jeweils betroffenen Vertrages vorgesehen. Auskunftsansprüche wiesen diese Qualität nicht aus. Sie, die Klägerin, sei auf die Erteilung der geltend gemachten Auskünfte angewiesen. Nur so könne sie rechtssicher feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG für die Umsatzsteuer-Voranmeldezeiträume 08/2020 und 09/2020 vorlägen, ob - und wenn ja - in welcher Höhe sie (Ersatz-) Aussonderungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen könne und ob Schadenersatzansprüche gegenüber den Geschäftsleitern der Insolvenzschuldnerin bestünden. Dass der Beklagte ein entsprechendes Pflichtbewusstsein habe, lasse sich daraus ablesen, dass er gemeinsam mit der Insolvenzschuldnerin darauf verwiesen habe, es werde geprüft, ob die derzeit auf den Geschäftskonten der Insolvenzschuldnerin befindlichen Guthaben Bestandteil der Insolvenzmasse seien oder ob Aussonderungsrechte zugunsten der Apotheken bestünden, er gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht berichtet habe, dass er zur Wahrung etwaiger Aussonderungsrechte Forderungen seit Anordnung der vorläufigen Verwaltung (16.09.2020) nur auf ein eigens hierfür eingerichtetes und von der Insolvenzmasse getrenntes Treuhandkonto einziehe und dass er die von ihr angemeldeten (Insolvenz-) Forderungen wegen möglicher (Ersatz-)Aussonderungsrechte nur für den Ausfall festgestellt habe. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, a) durch wen (durch die Insolvenzschuldnerin oder durch den Beklagten als [vorläufigen bzw. endgültigen] Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin) die Rezept-Abrechnungen der Klägerin für den Monat August 2020 eingezogen wurden; b) wann die Rezept-Abrechnungen der Klägerin für den Monat August 2020 eingezogen wurden; c) auf welches Konto (Konto der Insolvenzschuldnerin oder Treuhandkonto des Beklagten) die Rezept-Abrechnungen der Klägerin für den Monat August 2020 eingezogen wurden; d) für den Fall, dass der Einzug der Rezept-Abrechnungen der Klägerin für den Monat August 2020 auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist: ob es sich bei dem Konto der Insolvenzschuldnerin um ein offenes Treuhandkonto oder um ein Geschäftskonto handelte. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts als rechtsfehlerfrei und meint, dieses habe zu Recht festgestellt, dass die Klägerin kein Aussonderungsrecht an den abgetretenen Forderungen habe. Ein Aussonderungsrecht bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin die Forderungen vollständig und unbedingt an die Insolvenzschuldnerin übertragen habe, wodurch diese in deren Vermögen übergegangen und Teil der Insolvenzmasse geworden seien. Die Forderungen seien in keiner Weise mehr wirtschaftlich dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen, was unabhängig davon gelte, wie das Vertragsverhältnis eingeordnet werde. Allerdings handele es sich bei dem Geschäftsmodell der Schuldnerin nicht um ein typisches „unechtes“ Factoring, da die Vertragsregelungen, die Risikoverteilung und die Interessenlage der Parteien von diesem grundlegend abwichen. Der wirksamen Vollrechtsabtretung stehe kein Verstoß gegen § 203 StGB entgegen. Die Abtretung sei im Einklang mit der datenschutz- und sozialrechtlichen Gesetzeslage erfolgt. Es liege auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vor. Insbesondere sei die in den AGB vereinbarte Globalzession nicht unwirksam aufgrund einer Kollision mit Rechten von Lieferanten der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin habe kein Treuhandverhältnis bestanden, das ein Aussonderungsrecht begründen könnte. Die Regelungen des Vertrages beinhalteten weder eine Treuhandabrede, noch habe die Insolvenzschuldnerin die Zahlungen auf treuhänderisch geführte Konten eingezogen. Selbst wenn man eine Treuhandabrede annehmen wolle, so scheitere ein Aussonderungsrecht jedenfalls an der fehlenden faktischen Separierung der empfangenen Gelder. Er wiederholt seine Auffassung, wonach die Auskunftsansprüche am fehlenden Leistungsanspruch sowie mangels Rechtsschutzinteresses scheiterten. Die Klägerin habe außerhalb der vorgesehenen, gleichmäßigen Verteilung der vorhandenen Insolvenzmasse keinen Anspruch auf Zahlung. Darüber hinaus sei die Auskunftserteilung weder erforderlich noch angemessen, da sie ihm unzumutbar sei. Aussonderungsrechte der Apotheker und Leistungserbringer bestünden weder an den Forderungen gegen Kostenträger noch an Kontoguthaben der Insolvenzschuldnerin. Die allein bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche könnten grundsätzlich keinen Aussonderungsanspruch begründen. Das Landgericht habe richtig festgestellt, dass weder ein Verstoß gegen § 300 Abs. 2 S. 1 SGB V noch gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliege und zu einer Unwirksamkeit gemäß § 134 BGB führen könnte. Das Sozialrecht stehe der unbedingten Vollrechtsübertragung nicht entgegen. Den §§ 300 und 302 SGB V könne kein gesetzliches Verbot bestimmter Formen der Zusammenarbeit entnommen werden. Der Gesetzgeber habe die Regelungen für Abrechnungsdienstleistungen im Gesundheitswesen in den vergangenen Jahren substanziell reformiert und liberalisiert. Die Anforderungen an das Outsourcing durch Ärzte und Apotheken, u.a. im Hinblick auf die Einziehung von Forderungen, seien im November 2017 durch eine Lockerung des § 203 StGB erheblich reduziert worden. Darüber hinaus sei mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 eine breite Rechtsgrundlage für die einwilligungsbasierte Forderungsabtretung geschaffen worden, die auch im Sozialdatenschutzrecht und damit insbesondere im Verhältnis von Apotheken und Rechenzentren Anwendung finde. Für das von der Klägerin konstruierte Verbot einer Forderungsabtretung sei vor diesem Hintergrund kein Raum. Die Forderungsabtretung sei vielmehr zulässig, wenn sie, wie im Falle der Insolvenzschuldnerin, im Einklang mit dem Datenschutz- und Geheimnisschutzrecht erfolgt sei. Demnach sei heute unstreitig, dass Rechenzentren im Auftrag von Apotheken für Abrechnungszwecke tätig werden dürften. Die Klägerin verkenne diese Rechtslage ebenso wie die Marktrealität, in der Forderungsabtretungen an Rechenzentren im Gesundheitswesen gang und gäbe seien. Auch die Weiterzession verstoße nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Die §§ 300 Abs. 2, 302 Abs. 2 SGB V verwehrten es den Rechenzentren insbesondere nicht, ihre Forderungen gegen die Krankenkassen an Banken abzutreten, solange sie die (personenbezogenen) Rezeptdaten einbehielten. Auch vor der Reform des § 203 StGB habe die Abtretung von Rezeptforderungen an ein Rechenzentrum nicht zu einer Unwirksamkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB geführt. Eine sogenannte „alte Rechtslage“, wonach positives Recht die Abtretung von Rezeptforderungen grundsätzlich verboten hätte, existiere nicht. Auch vor der 2017 erfolgten Klarstellung in § 203 Abs. 3 StGB durch den Gesetzgeber sei die Abtretung von Rezeptforderungen von der Literatur als wirksam angesehen worden. Gleichzeitig stelle § 300 Abs. 2 SGB V ausdrücklich klar, dass für die Abrechnung Rechenzentren einbezogen werden dürften, die dann die festgelegten Pflichten bei der Abrechnung erfüllen müssten. Der Gesetzgeber lasse die Offenbarung geheimnisgeschützter Daten an Rechenzentren mithin auch ohne Zustimmung der Patienten zu. Aus § 300 Abs. 2 S. 3 SGB V ergebe sich zudem, dass die Tätigkeit der Rechenzentren keinesfalls auf die bloße Rechnungserstellung begrenzt sei. Vielmehr seien die Rechenzentren auch berechtigt, die Forderungen gegenüber den Krankenkassen geltend zu machen und einzuziehen. Das aufgrund der Abtretung erlangte Recht aus § 402 BGB auf Auskunft gehe keineswegs über die Informationen, die das Rechenzentrum zur Verarbeitung der Rezepte erhalte, hinaus. Es habe eine konkludente Einschränkung des § 402 BGB vorgelegen, da die Insolvenzschuldnerin an Daten, die über ihre Abrechnungstätigkeit hinaus gingen, keinerlei Interesse habe. Die zur Abrechnung notwendigen Informationen umfassten bereits alles, was die Insolvenzschuldnerin zur Geltendmachung der Forderungen benötige. Es handele sich bei den offenbarten Daten für die Abtretung damit um exakt die gleichen, wie für die Abrechnungstätigkeit. Die Übermittlung der gleichen Daten könne jedoch nicht einmal straffrei und einmal strafbar sein. Gleiches gelte für § 402 BGB. Eine nur unter Verstoß gegen § 203 StGB zu erfüllende Auskunftspflicht aus § 402 BGB führe zwar grundsätzlich zur Nichtigkeit der Abtretung, jedoch könne dies ebenfalls nicht für Daten gelten, die dem Rechenzentrum bereits bekannt seien, der Anspruch aus § 402 BGB entstehe in diesem Fall bereits nicht. Jede andere Ansicht sei zudem realitäts- und praxisfern. Apotheken und sonstige Leistungserbringer im Sinne des § 302 Abs. 2 SGB V hätten auch damals schon ganz überwiegend mit Abrechnungsdienstleistern zusammengearbeitet. Die im November 2017 vorgenommene Gesetzesänderung zeige deutlich, dass die Straflosigkeit vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt sei. Es habe nie eine Rechtslage bestanden, wonach die Abtretung der Rezeptforderungen unwirksam gewesen wäre. Der Gesetzgeber habe nunmehr insoweit eine Klarstellung in § 203 StGB vorgenommen. Seit dem 09.11.2017 gestatte der mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ neu geschaffene Rechtfertigungsgrund des § 203 Abs. 3 S. 2 StGB die Weitergabe von Patientendaten an externe Dienstleister ausdrücklich. Genau der dort geregelte Fall liege hier vor. Die Insolvenzschuldnerin wirke an der beruflichen Tätigkeit der Apotheken mit; die Offenbarung der Patientengeheimnisse gegenüber der Insolvenzschuldnerin sei für deren Inanspruchnahme erforderlich. Mit dieser Gesetzesänderung gehe somit eine erhebliche Erweiterung des Personenkreises einher, dem die der Schweigepflicht unterliegenden Informationen zulässigerweise offengelegt werden dürften. Damit adressiere der Gesetzgeber ein wesentliches Bedürfnis des Alltagsgeschäfts der Apotheken. Zahlreiche Unterstützungstätigkeiten könnten heutzutage aus wirtschaftlichen Gründen, aufgrund nicht ausreichender Fachkompetenz oder wegen deren Komplexität nicht mehr durch die Apotheken selbst vorgenommen werden. Die Überlassung der Rezeptdaten sei notwendiger Bestandteil der Forderungsabtretung und damit für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin erforderlich. Denn für die Abrechnung der Rezepte müssten die Apotheken nach § 300 Abs. 1 SGB V die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze (d.h. die Rezeptdaten) an die Krankenkassen weiterleiten. Da die Apotheke sich zur Abrechnung ihrer Forderungen gegenüber den Krankenkassen der Insolvenzschuldnerin als Rechenzentrum bedient habe, hätten dieser auf Grundlage des § 300 Abs. 2 SGB V auch die Rezeptdaten zu Abrechnungszwecken überlassen werden müssen. Die AGB der Insolvenzschuldnerin, insbesondere § 6, genügten auch den Anforderungen des § 307 BGB. Insbesondere sei die Abtretung nicht wegen der Gefährdung möglicher Lieferanten der Klägerin unwirksam. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Umstand, dass Apotheken „im Allgemeinen“ und die Klägerin „im Speziellen“ mit ihren Lieferanten einen Eigentumsvorbehalt vereinbarten, offenkundig bzw. gerichtsbekannt sein solle; die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts hinsichtlich Medikamentenlieferungen bestreite er, der Beklagte, mit Nichtwissen. Ihm lägen die Verträge der Klägerin mit ihren Lieferanten nicht vor. Die Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage sei aber auch nicht anwendbar, da die Unwirksamkeit einer vereinbarten Globalzession wegen Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber den Vorbehaltsverkäufern ausschließlich den - hier nicht gegebenen - Fall des unechten Factorings betreffe. Auch unabhängig von der terminologischen Einordnung des Vertragstyps sei diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit und der Verstoß gegen § 307 BGB begründeten sich dadurch, dass beim unechten Factoring die Globalzession zur Sicherung des an den Factoringkunden ausgezahlten Darlehens erfolge und der Factor mangels Übernahme des Delkredererisikos ein erhebliches Interesse daran habe, im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit auf den Kunden zurückgreifen zu können, wodurch dieser nicht in der Lage sei, seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer zu erfüllen. Diese Interessenkollision habe zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Vorbehaltsverkäufern der Klägerin jedoch nicht bestanden, sodass es auch keiner dinglichen Freigabeklausel bedurft habe. Eine etwaige Vorausabtretung von Forderungen an einen Lieferanten der Klägerin im Rahmen eines (angeblichen) verlängerten Eigentumsvorbehalts wäre im Übrigen mangels gesetzlicher Ausnahmeregelung wegen § 134 BGB iVm § 203 StGB unwirksam. Dass eine Weitergabe von Patientendaten an die Lieferanten der Klägerin ebenfalls von der Strafbarkeit nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB ausgenommen sein könnte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin setze sich insofern in einen gravierenden Widerspruch mit ihrem eigenen Vortrag. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 06.07.2023 sowie die in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Die Voraussetzungen, unter denen ein Auskunftsanspruch besteht, liegen nicht vor (dazu unter 1. ). Außerdem fehlt es an einem Anspruch der Klägerin, dessen Vorbereitung oder Bezifferung die verlangten Informationen dienen sollen (dazu unter 2. und 3. ). 1. Der verfolgte Anspruch scheitert schon daran, dass die - vom Beklagten ausführlich bestrittenen - Voraussetzungen des verfolgten Auskunftsanspruchs nicht erfüllt sind. a) Zutreffend geht die Klägerin allerdings davon aus, dass die Rechtsgrundlage der verfolgten Auskunftsansprüche dem zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin bestehenden Vertragsverhältnis zu entnehmen ist und der Beklagte auch Schuldner solcher Ansprüche wäre. Dieses Rechtsverhältnis stellt die Grundlage für eine den Beklagten treffende Auskunftspflicht dar, weil er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-GmbH die von dieser vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens aufgrund seiner umfassenden Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis gemäß § 80 InsO zu erfüllen hat (BGH, Urt. v. 11.05.2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, juris Rz. 22 mwN; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 260 Rz. 10). Selbst wenn der Beklagte dadurch, dass er, wie das Landgericht festgestellt hat, der Aufforderung der Klägerin zur Vertragserfüllung nicht nachgekommen ist, die Vertragserfüllung gemäß § 103 Abs. 2 InsO abgelehnt hätte, stünde dies - wie die Klägerin unter Hinweis auf verschiedene einschlägige Kommentierungen vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat - dem Bestehen eines Auskunftsrechts nicht entgegen, weil hierdurch nur die gegenseitigen vertraglichen Erfüllungsansprüche suspendiert würden, nicht aber die diese Qualität nicht aufweisenden Ansprüche wie der auf Auskunftserteilung. Dieser ergibt sich - unter Rückgriff auf die vertragliche Sonderverbindung - aus § 242 BGB (Grüneberg aaO § 260 Rz. 4 ff.). b) Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.02.2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806). Dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen und der Beklagte unschwer in der Lage ist, diese Ungewissheit durch Erteilung der begehrten Auskünfte zu beseitigen, lässt sich aber nicht feststellen. aa) Der Beklagte tritt zunächst der Auffassung der Klägerin entgegen, wonach diese die verlangten Auskünfte zur Bezifferung von - nicht näher bezeichneten - Ansprüchen benötigt, und meint, die Klägerin sei schon nicht in entschuldbarer Weise über ihr Recht im Ungewissen. Hierzu verweist er einerseits auf die der Klägerin bereits vorliegenden, überwiegend von den Parteien auch zu den Akten gereichten, Unterlagen sowie andererseits auf die Unterlagen und Informationen, welche sich die Klägerin aufgrund der in den ihr schon vorliegenden Unterlagen enthaltenen Angaben mit ihr zumutbarem Aufwand bei den Leistungsträgern beschaffen könnte. Dem ist die Klägerin nicht mit ausreichendem Vortrag entgegengetreten. Fraglich ist schon, ob die von der Klägerin verlangten Auskünfte benötigt werden, um Ansprüche auf (Ersatz-)Aussonderung vorzubereiten. Ansprüche nach §§ 47, 48 InsO wären zum einen in demselben Verfahren jeweils gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter geltend zu machen und setzen zum anderen in erster Linie voraus, dass der betroffene Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Entscheidend ist daher zunächst, welchem Vermögen die streitbefangenen Erstattungsforderungen zuzuordnen sind. Durch wen, wann und auf welches Konto die Rezept-Abrechnungen eingezogen wurden, ist demgegenüber zweitrangig und für die Frage relevant, ob und ggf, inwiefern ein Anspruch auf Aussonderung- oder ein solcher auf Ersatzaussonderung gegeben ist. Im Übrigen wären die Ansprüche nach §§ 47, 48 InsO mit hoher Wahrscheinlichkeit der Höhe nach identisch mit den gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Ansprüchen, zu deren Bezifferung die Klägerin imstande gewesen ist. Sie hat ihre Forderungen offenbar u.a. anhand der ihr übersandten, auf den 14.09.2020 datierenden, Monats-Abrechnungen für August 2020 der Insolvenzschuldnerin (Anlagenkonvolut K 7) ermittelt und zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlage K 9). Außerdem verfügt die Klägerin über die sog. Krankenkassenaufstellungen der Insolvenzschuldnerin vom 14.09.2020 (Anlage B 12), welchen die von den Krankenkassen jeweils geschuldeten Auszahlungen auf die von der Klägerin eingereichten Rezepte entnommen werden können. Mittels dieser Angaben verfügt die Klägerin nach der Ansicht des Beklagten über einen deutlich einfacheren Weg die von ihm verlangten Auskünfte zu erlangen, nämlich indem sie direkt bei den Krankenkassen anfragt. Dies scheint die Klägerin ähnlich gesehen zu haben, da sie vorbringt, verschiedene Krankenkassen angeschrieben, von diesen aber, soweit überhaupt geantwortet worden sei, die benötigten Auskünfte nicht erhalten zu haben. Letzteres hat die Klägerin belegt durch die als Anlagen K 14 - K 17 überreichten Schreiben. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Klägerin diesen Schreiben entnehmen kann, dass die Zahlungen von diesen Kostenträgern ganz überwiegend vor dem 16.09.2020 und noch an die Insolvenzschuldnerin geleistet wurden. Ob die Klägerin nach alldem über die antragsgegenständlichen Umstände noch in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und sich die ihrer Ansicht nach notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann, erscheint zweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. bb) Denn der Beklagte beruft sich mit Erfolg darauf, dass Auskunftsansprüche der Klägerin jedenfalls deshalb nicht gegeben sind, weil ihm die geforderten Auskünfte wegen des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwands nicht zuzumuten sind. Die Voraussetzung, dass die Auskunftserteilung zumutbar sein muss, bedeutet, dass Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und schutzwürdiges Interesse des Auskunftsberechtigten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen müssen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es um die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb geht, an denen er selbst nicht beteiligt war; denn der Verwalter muss im Interesse aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens hinwirken (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.05.2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, juris Rz. 23 mwN). Insbesondere in Großkonkursen könnte der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand Ausmaße annehmen, die dem Verwalter für seine eigentliche Aufgabe der Sicherung und Verwertung der Masse nur noch wenig Zeit ließe. Es entspricht auch nicht dem Sinn des Insolvenzverfahrens, die Masse in einem nicht unerheblichen Umfang mit Kosten zu belasten, die mit der Sicherung der Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten verbunden sind. Deshalb ist dem Verwalter in Fällen, in denen die geforderte Auskunft mit vertretbarem Zeit- und Arbeitsaufwand nicht möglich ist, grundsätzlich das Recht zuzugestehen, den Auskunftsberechtigten darauf zu verweisen, sich die erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen selbst zu beschaffen; dem Verwalter steht insoweit eine Ersetzungsbefugnis zu (BGH aaO). Hiervon hat der Beklagte, soweit ersichtlich, allerdings keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist er u.a. auf seine Berichte gegenüber dem Insolvenzgericht, etwa denjenigen vom 04.12.2020, sowie das über seine Kanzleihomepage erreichbare Gläubigerinformationssystem. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Auskunftspflicht unter den genannten Gesichtspunkten muss der Verwalter im Einzelnen und bezogen auf die jeweiligen Tatsachen, deren Mitteilung der Auskunftsberechtigte verlangt, darlegen. Dazu genügt es nicht, dass er pauschal auf den unzureichenden Zustand der Buchführung des Schuldnerunternehmens hinweist und dem Auskunftsberechtigten anheimgibt, die vorhandenen Unterlagen selbst zu sichten. Es gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, den Bestand der Masse festzustellen. Zu diesem Zweck muss er das, was er an Unterlagen vorfindet, prüfen und notfalls so weit wie möglich in einen brauchbaren Zustand bringen. Wenn er geltend machen will, dies reiche als Grundlage für die ihm abverlangte Auskunft nicht aus, muss er die konkreten Umstände vortragen, aus denen sich das ergeben soll (BGH aaO). Gemessen hieran hat der Beklagte die ausnahmsweise gegebene Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung ausreichend dargetan. Der Beklagte hat sich insbesondere nicht darauf beschränkt, den unzureichenden, die Erteilung der Auskünfte nicht erlaubenden Zustand der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin pauschal zu beklagen, sondern diesen Zustand näher beschrieben und erläutert, aus welchen Gründen er die Auskünfte nicht, zumindest nicht ohne unzumutbare Anstrengungen unternehmen zu müssen, erteilen kann. Den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten hat die Klägerin zwar bestritten, allerdings ohne sich dabei mit den von ihm als Nachweis überreichten Unterlagen zu befassen, sodass ihr Bestreiten unbeachtlich ist, § 138 Abs. 2 ZPO. Nach substantiierter und belegter Darstellung des Beklagten sind die Zahlungen der Krankenkassen an die Insolvenzschuldnerin nicht separat für die Rezepte einzelner Apotheken oder, falls diese mehrere Apotheken haben, einzelner Apotheker erfolgt, sondern in Form von Gesamtbeträgen auf von der Insolvenzschuldnerin gegenüber den Krankenkassen erstellte Sammelrechnungen, wie sie vom Beklagten beispielhaft vorgelegt wurden als Anlagen B 10 und B 13. Diese Sammelrechnungen enthielten regelmäßig Rezepte von jeweils bis zu einigen hundert Apotheken. Auf derartige Sammelrechnungen leisteten die Krankenkassen jeweils Gesamtbeträge an die Insolvenzschuldnerin und zwar auf ein einheitliches, sogenanntes Abrechnungskonto, welches in § 6 der AGB der Insolvenzschuldnerin in seiner Funktion näher beschrieben wird. Ein separates Abrechnungskonto für jede Apotheke bzw. jeden Apotheker existierte bei der Insolvenzschuldnerin nicht. Vielmehr bestanden lediglich die in § 6 von deren AGB erwähnten sogenannten Abrechnungskonten für eine Vielzahl von Apotheken und Leistungserbringern, die einer bestimmten regionalen Zuordnung, sogenannten „Abrechnungskreisen“, unterlagen. Welcher (Teil-)Betrag eines überwiesenen Gesamtbetrags auf welche Rezepte bzw. welche Apotheke entfiel, ist aus den Zahlungseingängen der Krankenkassen schon von daher nicht ohne weiteres ersichtlich, sondern müsste erst in einem aufwändigen Abgleich ermittelt werden. Hinzu kommt, dass die von den Krankenkassen an die Insolvenzschuldnerin gezahlten Gesamtbeträge mit den in den korrespondierenden Rechnungen der Insolvenzschuldnerin geforderten Beträgen regelmäßig nicht identisch gewesen sind, was der auch insofern beispielhaft als Anlage B 13 zu den Akten gereichten Sammelrechnung entnommen werden kann. Die Differenzen zwischen den von den Krankenkassen an die Insolvenzschuldnerin gezahlten und den geforderten Beträgen beruhten in der Regel auf den sogenannten Retaxationen, d.h. nachträglichen Kürzungen von Rechnungsbeträgen durch die Kostenträger. Derartige „Zu- und Absetzungen“ von Krankenkassen, aber auch von Herstellern, sind ebenfalls den von der Klägerin als Anlagenkonvolut K 7 überreichten Abrechnungen für August 2020 zu entnehmen. Diese Kürzungen erfolgten noch dazu nicht unmittelbar nach der Einreichung der betroffenen Rezepte, sondern regelmäßig und dabei auch für bereits mehrere Monate oder gar Jahre zuvor gegenüber der jeweiligen Krankenkasse abgerechnete Rezepte. Außerdem wurden die Retaxationen von den Kostenträgern mit späteren Auszahlungen verrechnet, ihre Berechtigung konnte aber von der Insolvenzschuldnerin in den seltensten Fällen abschließend geklärt werden. Ob und ggf. inwiefern die Insolvenzschuldnerin sich insofern um Klärung bei den Kostenträgern bemüht hat, ist unklar. Um die von der Klägerin verlangten Auskünfte betreffend deren Apotheke und die streitgegenständlichen Rezeptabrechnungen erteilen zu können, müsste vom Beklagten nach alldem ein Abgleich mit - seiner Darstellung nach - rund 600.000 Einzelbuchungen vorgenommen werden, um eine exakte Aufarbeitung und Zuordnung von Zahlungen und Abzügen allein für einen Zeitraum von 2 Wochen vornehmen zu können. Diese Schilderung ist plausibel, da die eingehenden Zahlungen von der Insolvenzschuldnerin, wie erwähnt, zu keinem Zeitpunkt den einzelnen Apotheken oder Apothekern zugeordnet wurden, sondern auf die jeweilige Sammelrechnung verbucht worden sind, und das Abrechnungskonto, wie in § 6 AGB erwähnt, nicht nur für Zahlungen an Kunden sowie Zahlungseingänge seitens der Kostenträger genutzt wurde, sondern auch für Verfügungen zugunsten der die Insolvenzschuldnerin refinanzierenden Bank. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der erforderliche Abgleich unter Einbeziehung der erwähnten Retaxationen zu erfolgen hätte, weil nach einer Recherche bestimmten Apotheken zuzuordnende Zahlungen aufgrund der genannten Umstände womöglich nicht mit der Summe der Erstattungsforderungen aus den Rezepten dieser Apotheke übereinstimmen und deshalb die Ursache für erfolgte Kürzungen, sprich deren Zuordnung zu einem früher eingereichten Rezept, sowie ggf. deren Berechtigung geklärt werden müsste. Ob der Beklagte, soweit er - was nicht auszuschließen ist, weil die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen am 16.09.2020 bereits weitgehend abgeschlossen war - Rezeptabrechnungen selbst bei den Krankenkassen eingezogen hat, ebenfalls erfolgreich geltend machen könnte, eine Auskunft sei ihm nicht zumutbar, kann offenbleiben. Für die Unzumutbarkeit auch in diesem Fall spricht, dass die dargestellten Schwierigkeiten in gleicher Weise bestehen würden, da sie weniger die Auskünfte an sich betreffen, als vielmehr die Rezeptabrechnungen bzw. die Ermittlung und Zuordnung der daraus resultierenden Forderungen. Auch diese Frage bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, da die Auskunftsansprüche jedenfalls am Fehlen solcher Ansprüche scheitern, deren Vorbereitung oder Bezifferung die begehrten Informationen dienen sollen. 2. Der Klägerin steht an den aus den ihr übersandten Kontoauszügen ersichtlichen Forderungen aus Rezept-Abrechnungen für den Monat August 2020 kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu, sodass auch ein die Vereitelung eines solchen Rechts durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter voraussetzendes Ersatzaussonderungsrecht der Klägerin nach § 48 InsO nicht besteht. Aus dem „Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen“ (Anlage K 3), den die Klägerin mit der im September 2015 auf die Insolvenzschuldnerin verschmolzenen B.-GmbH im November 2011 geschlossen hat, und den in die Verträge einbezogenen AGB kann kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO hergeleitet werden. Es kann letztlich dahinstehen, ob den vertraglichen Beziehungen die AGB der B.-GmbH „Stand: 23.09.2003“ (Anlage K 4) zugrunde lagen, weil die Klägerin, wie sie vorbringt, das Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 14.01.2016 (Anlage B 2) mitsamt der Information vom 05.01.2016 zwar erhalten, aber keine Zustimmung zur Änderung der vereinbarten AGB erklärt habe, oder, wie der Beklagte meint, die AGB „Stand: 01.01.2016“ (Anlage B 3). Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass Erstattungsforderungen gegen Kostenträger oder etwaige Guthaben auf dem von der Insolvenzschuldnerin unterhaltenen Konto iSv § 6 Satz 1 der jeweiligen AGB, als „für alle Kunden einheitliches Fremdgeldkonto“ bzw. „“einheitliches Konto“ bezeichnet, nicht zur Insolvenzmasse gehören, was Voraussetzung eines Rechts zu deren Aussonderung wäre. Insofern kommt es entscheidend darauf an, welchem Vermögen die Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuordnen sind (BGH, Urt. v. 10.02.2011 - IX ZR 73/10, ZIP 2011, 626-628, Rz. 19 mwN). Diese Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Schuldrechtliche Ansprüche können zwar bei einer den Normzweck beachtenden Betrachtungsweise zu einer von der dinglichen Rechtslage abweichenden Vermögenszuweisung führen. An einer solchen Vermögenszuweisung fehlt es jedoch sowohl hinsichtlich der Erstattungsforderungen als auch hinsichtlich etwaiger Guthaben auf dem von der Insolvenzschuldnerin eingerichteten Konto, soweit es auf der Klägerin zuzuordnenden Rezepteinreichungen beruht. Vielmehr gehören die jeweiligen Forderungen zum insolvenzbefangenen Vermögen der Schuldnerin. Die Klägerin war bei Einleitung des Insolvenzverfahrens mit Antragstellung am 16.09.2020 nicht Inhaberin der Erstattungsforderungen, da sie ihre gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber den Kostenträgern nach Maßgabe der Bestimmungen in § 6 der AGB i.V.m. §§ 398 ff. BGB an die Insolvenzschuldnerin abgetreten hat. Diese Abtretung ist wirksam. Sie verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nicht gemäß § 134 BGB nichtig, noch scheitert sie an einer Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel iSd § 307 Abs. 1 BGB. a) Die Voraussetzungen, unter denen eine Vorausabtretung zum vollen Übergang der Gläubigerstellung führt, sind erfüllt (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, aaO § 398 Rz. 11). Nach den AGB in beiden Fassungen ist die Abtretung unbedingt vereinbart worden, die Übertragung der Erstattungsforderung war insbesondere nicht aufschiebend bedingt durch die Leistung der jeweils unter § 3 AGB geregelten Abschlagszahlung der Insolvenzschuldnerin. Vollendet war der Rechtserwerb der Insolvenzschuldnerin mit der Entstehung der Forderung, hier mit der Ausgabe des mit dem jeweiligen Rezept verordneten Arznei- oder Hilfsmittels, da die Klägerin hierdurch ihren Anspruch auf Zahlung des Erstattungsbetrages gegen die gesetzliche Krankenkasse erwirbt. Die den Ansprüchen zugrundeliegenden Rezepte aus dem Monat August 2020 wurden von der Insolvenzschuldnerin noch abgeholt, verarbeitet und gegenüber den Kostenträgern abgerechnet. Gegen die Erlangung der vollen Gläubigerstellung hinsichtlich der daraus resultierenden Forderungen durch die Insolvenzschuldnerin wendet sich die Klägerin ohne Erfolg, wobei es auf die abschließende rechtliche Einordnung des als atypisch zu bezeichnenden Vertragsverhältnisses nicht einmal entscheidend ankommt. Maßgeblich ist allein, wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat, dass die Erstattungsforderungen unbedingt an die Insolvenzschuldnerin abgetreten wurden und zur Insolvenzmasse gehören. aa) Das Vorliegen einer Forderungsabtretung im Rahmen eines echten Factorings hat das Landgericht zutreffend verneint. Gegen ein echtes Factoring spricht, dass die Insolvenzschuldnerin gegen Bezahlung die Rezeptabrechnungstätigkeit einschließlich des Einzugs der Erstattungsforderungen übernommen hat und die Einziehung der Forderungen nach § 1 S. 3 AGB beider Fassungen im Namen der A./B., jedoch für Rechnung des Leistungserbringers erfolgt ist. Auch war die Rückübertragung von Forderungen möglich. Im Falle einer Übersicherung konnte sie auf Verlangen der Apotheker erfolgen und die Insolvenzschuldnerin war jederzeit berechtigt, Forderungen zurückabzutreten, wobei die Apotheker eine solche Rückabtretung formularmäßig vorab angenommen haben, wie sich aus § 6 S. 8 AGB beider Fassungen ergibt. Beim echten Factoring handelt es sich demgegenüber um einen Forderungskauf des Factoring-​Unternehmens unter vollständiger Übernahme des Delkredererisikos (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 ff., juris Rz. 25 mwN). Dabei steht - anders als hier und bei der Übertragung einer Forderung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung - das wirtschaftliche Geschäft des endgültigen Ver- bzw. Ankaufs von Forderungen im Vordergrund. Der Factor besorgt, indem er die zu übernehmenden Forderungen prüft und im Anschluss an den Erwerb einzieht, keine fremden, sondern ausschließlich eigene Angelegenheiten. Maßgeblich ist, wem das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll, wobei nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen ist, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend ist, ob die Forderung einerseits endgültig - also ohne die Möglichkeit der Rückbelastung - auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Delkredererisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH aaO Rz. 26). Vorliegend fehlt es an einem Forderungskauf und an einer vollständigen Übernahme des Delkredererisikos durch die Insolvenzschuldnerin. Die Erstattungsforderungen gegen die Kostenträger wurden den Apothekern nicht zu einem bestimmten Preis abgekauft, sondern sind durch Abschlagszahlungen vorfinanziert worden. Auch sind sie zwar unbedingt, aber nicht in einer Weise an die Insolvenzschuldnerin abgetreten worden, die eine Rückübertragung ausgeschlossen hat, da die Rückabtretung in den beschriebenen Fällen möglich gewesen wäre. Das Delkredererisiko war von den Apothekern zu tragen, was sich neben dem Recht der Insolvenzschuldnerin, Forderungen jederzeit an die Apotheker zurückabzutreten, im Zusammenhang mit den - teilweise rückwirkend - vorgenommenen sogenannten Retaxationen zeigt. Die Apotheker waren spätestens bei Beendigung der Zusammenarbeit verpflichtet, etwaige Überschüsse auszugleichen. Dass dem Delkredererisiko mit Blick auf die Schuldner der Erstattungsforderungen, die gesetzlichen Krankenkassen, keine hohe Bedeutung zukommt, sei aber bereits an dieser Stelle erwähnt. bb) Mit Recht hat das Landgericht auch das Vorliegen einer Inkassozession abgelehnt. Den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin ist nicht zu entnehmen, dass die Erstattungsforderungen wirtschaftlich im Vermögen der Klägerin verbleiben sollten und die Insolvenzschuldnerin diese lediglich auf Risiko der Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2017 - IV ZR 340/13, NJW-RR 2017, 410, juris Rz. 23 mwN) einziehen sollte. Als Indiz gegen das Vorliegen eines Inkassozessionsverhältnisses ist zu werten, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem nicht hinreichend bestrittenen und durch das als Anlage B 7 überreichte Schreiben der BaFin vom 16.12.2013 belegten Vortrag des Beklagten nicht als Inkassodienstleisterin nach dem RDG registriert war, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg § 398 Rz. 31), sondern der Aufsicht über Factoring-Institute nach dem KWG unterstellt war. Der Einordnung als reines Inkassogeschäft stehen aber vor allem die unter § 3 AGB beider Fassungen geregelte, einem solchen Geschäft fremde, Vorfinanzierung in Form von Abschlagszahlungen bzw. Vorschüssen, die bereits angesprochenen Bestimmungen in § 6 AGB beider Fassungen sowie nicht zuletzt der Umstand entgegen, dass die Klägerin aus den unter 2. a) aa) genannten Gründen zwar das - wenn auch nur theoretisch bestehende - Delkredererisiko übernommen, aber nicht das volle wirtschaftliche Risiko getragen hat. Die Insolvenzschuldnerin hatte, wie erwähnt, nicht nur die Forderungen einzuziehen, sondern schuldete den Apothekern auf Basis des Nettoumsatzes des Vormonats berechnete Abschlagszahlungen nach § 3 S. 1 AGB beider Fassungen. Nach den Bestimmungen in § 3 S. 3 - 5 AGB waren Überzahlungen erst später, ggf. auch erst bei Beendigung der Zusammenarbeit, von den Apothekern auszugleichen. Das wirtschaftliche Risiko der Vorfinanzierung, welches durch die Art und Weise, wie die Retaxationen seitens der Kostenträger erfolgten, noch erhöht worden ist, trug mithin ganz wesentlich die Insolvenzschuldnerin. cc) Die Auffassung der Klägerin, bei dem Vertragsverhältnis handele es sich um einen Forderungserwerb im Rahmen eines unechten Factorings, welches sie zur Aussonderung berechtige, wird den Bestimmungen in den AGB ebenfalls nicht voll gerecht. Zwar bereitet die abschließende Einordnung des Vertragsverhältnisses Schwierigkeiten, schon weil es Elemente verschiedener Vertragstypen enthält. Auch erscheint unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 300 SGB V, auf die sogleich unter b) näher eingegangen wird, fraglich, ob mit dem Landgericht angenommen werden kann, der Hauptzweck der Abrechnungsverträge sei die Finanzierung gewesen. Das Vertragsverhältnis dürfte aber noch am ehesten als unechtes Factoring, also als Kreditgeschäft (BGH, Urt. v. 21.03.2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 - 2259, juris Rz. 33-34 mwN), zu qualifizieren sein. Obgleich dem Beklagten zuzugeben ist, dass dem Delkredererisiko wegen der Schuldner der Erstattungsforderungen, den gesetzlichen Krankenkassen, keine hohe Bedeutung zukommt, weil ein Ausfallrisiko faktisch ausscheidet, gilt Anderes für die erwähnten Rückbelastungen seitens der Kostenträger. Waren solche Kürzungen berechtigt, wäre die Erstattungsforderung der Apotheke nach allgemeinen Grundsätzen des § 398 BGB nur in der jeweils berechtigten Höhe entstanden und auf die Insolvenzschuldnerin übertragen worden. Hätte die Apotheke in einem solchen Fall, wovon durchaus ausgegangen werden kann, da auch Zahlungen in Höhe des jeweiligen Nettobetrages vereinbart wurden, zu hohe Abschlagszahlungen erhalten, würde sich das eben aufgezeigte Risiko der Insolvenzschuldnerin als Kreditgeberin realisieren. Sie hätte eine überhöhte Vorfinanzierung gewährt, welche die Apotheke zu einem späteren Zeitpunkt, sei es mit der nächsten Abschlagszahlung oder aber erst bei Beendigung der Zusammenarbeit, ausgleichen müsste. Dass den Bestimmungen in § 6 AGB in beiden Fassungen nicht zu entnehmen ist, dass die Abtretung, was bei einem unechten Factoring typischerweise der Fall ist, nur erfüllungshalber erfolgen soll, übersieht der Senat nicht. Entscheidend ist aber, dass die Abtretung unbedingt erfolgt ist, die Forderungen vorbehaltlich einer - indes nahezu auszuschließenden - Rückübertragung de facto endgültig auf die Insolvenzschuldnerin übertragen wurden und daher haftungsrechtlich auch deren Vermögen zuzuordnen sind. Diese dingliche Zuordnung der Erstattungsforderungen steht einem Aussonderungsrecht der Klägerin aus den eingangs dargestellten allgemeinen Erwägungen entgegen. dd) Wie erwähnt, kann die Einordnung des Vertragsverhältnisses sogar offenbleiben. Denn zum einen war die Insolvenzschuldnerin bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vollrechtsinhaberin und zum anderen dürften die Forderungen der Klägerin aus August 2020 mittlerweile gemäß §§ 362 ff. BGB erloschen sein, da sie, soweit erkennbar, von den Kostenträgern erfüllt wurden. Aussonderungsfähige Erstattungsforderungen würden daher ohnehin nicht mehr existieren, sodass es im Ergebnis nur auf das Bestehen eines Aussonderungsrechts an etwaigen Kontoguthaben ankommt, welches jedoch gleichfalls zu verneinen ist. b) Dem Rechtserwerb der Insolvenzschuldnerin steht kein Gesetzesverstoß entgegen. Die Abtretungen sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB (in der bis zum 31.07.2022 gültigen Fassung vom 10.07.2020) nichtig. aa) Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Strafgesetze sind im Zweifel Verbotsgesetze iSd § 134 BGB (vgl. statt anderer nur Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl., § 134 Rz. 24 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 10.07.1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123-131). Für § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB steht die Eigenschaft als Verbotsgesetz fest. Diese Strafvorschrift dient - wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls in erster Linie - dem Schutz der Individualsphäre des Patienten, indem sie das unbefugte Offenbaren eines unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden Geheimnisses mit Strafe bedroht (BGH aaO juris Rz. 20 mwN). Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Apotheker anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Bei den aus den Rezepten ersichtlichen Patientendaten handelt es sich um Geheimnisse, die dem Apotheker mit Einreichung des ärztlichen Rezepts gegen Aushändigung des verordneten Arzneimittels im Sinne des § 203 StGB anvertraut worden sind. Apotheker unterliegen, wie Angehörige anderer Heilberufe, nach ihrer jeweiligen Berufsordnung einer Schweigepflicht, sind also Berufsgeheimnisträger. Zwar hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet, was hier nicht der Fall ist, da § 203 StGB als echtes Sonderdelikt nur den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten betrifft. Die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin sind keine tauglichen Täter im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Sie unterliegen keiner beruflichen Schweigepflicht, da die Insolvenzschuldnerin keine privatärztliche Verrechnungsstelle ist und Analogien im Strafrecht generell ausscheiden. Sie könnten also allenfalls Teilnehmer einer Straftat der Klägerin, nicht aber selbst Täter sein. Ein einseitiger Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages nach § 134 BGB. Anderes gilt nur dann, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH aaO Rz. 21). Dies wird für den Bereich der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen ohne vorherige Zustimmung des Patienten bejaht (BGH aaO zur privaten Krankenversicherung; zur gesetzlichen Krankenversicherung BGH, Urt. v. 06.06.2019 - IX ZR 272/17, BGHZ 222, 165-187, juris Rz. 14). bb) Dass die Patienten der Weitergabe ihrer aus den Rezepten ersichtlichen persönlichen Daten an die Insolvenzschuldnerin ausdrücklich zugestimmt haben, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Eine mutmaßliche Einwilligung scheidet aus, weil dies voraussetzen würde, dass der Wille des jeweiligen Patienten in dessen Verhalten hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Das ist hier nicht der Fall. Ein rein passives Hinnehmen würde ohnehin nicht reichen (vgl. hierzu nur M. Gercke in: Esser /Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 203 StGB Rz. 20). Die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung würde im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung voraussetzen, dass die Vorlage eines Rezepts bei einer Apotheke nur als Zustimmung zur Übergabe der die Patientendaten enthaltenden Abrechnungsunterlagen verstanden werden könnte, weil dieses Verfahren selbstverständlich und üblich ist (so OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2006 - 19 U 81/06, NZS 2007, 540, beck-online Rz 17). Im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt den Patienten aber regelmäßig verborgen, auf welchem Abrechnungsweg die Vergütungsforderung des Leistungserbringers gegenüber den Leistungsträgern realisiert wird. Er hat in der Regel gar nicht das Bewusstsein, dass in diese Abrechnung außerhalb des gesetzlich geregelten Systems der Kranken- und Pflegeversicherung stehende Personen oder Institutionen eingeschaltet sein könnten. Dass der Patient, was in aller Regel der Fall sein wird, keinen Widerspruch zur Weitergabe seiner Daten an Abrechnungsunternehmen erhoben hat, kann deshalb keinesfalls als Zustimmung dazu gesehen werden (OLG Hamm aaO; vgl. zu den Anforderungen an die Zustimmung Vorndran, BKR 2021, 766 ff. unter IV. 1. „Einholung der Patientenzustimmung“). Ob die Informationsrechte der Insolvenzschuldnerin aus § 402 BGB im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung an eine ausnahmsweise wirksame Abtretung von aus Vertrauensverhältnissen stammenden Honorarforderungen wie solchen der Angehörigen von Heilberufen dauerhaft abbedungen worden sind, indem der Klägerin der Forderungseinzug im Streitfall in eigenem Namen zugewiesen wird (BGH, Urt. v. 06.06.2019 - IX ZR 272/17, BGHZ 222, 165 - 187, juris Rz. 23), erscheint zweifelhaft, kann aber ungeklärt bleiben, weil es hierauf nicht entscheidend ankommt. cc) Der Beklagte beruft sich im Ergebnis mit Recht auf eine Wirksamkeit der Abtretung nach § 203 Abs. 3 StGB, § 300 Abs. 2 SGB V. Da die Klägerin mit der Überlassung der Rezepte, die persönliche Daten der Patienten enthalten, nicht gegen § 203 StGB verstoßen hat, wie sich aus § 203 Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 300 Abs. 2 SGB V ergibt, ist es bei der im Zusammenhang mit dieser Überlassung erfolgten Abtretung von Forderungen an die Insolvenzschuldnerin nicht zu einem Offenbaren fremder, zum privaten Lebensbereich gehörender Geheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 StGB gekommen. aaa) Gemäß § 203 Abs. 3 StGB fehlt es an einem tatbestandlichen Offenbaren von fremden Geheimnissen, wenn es an bestimmte Personen weitergegeben wird. Ein Tatbestandsausschluss nach § 203 Abs. 3 S. 1 StGB kommt allerdings nicht in Betracht, da die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin keine berufsmäßig tätigen Gehilfen im Sinne der Norm sind. Diese erfasst nur internes Personal des Berufsgeheimnisträgers (vgl. nur Schönke/Schröder/Eisele StGB, 30. Aufl. 2019, § 203 Rz. 24 - 25 mwN). Nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB dürfen Berufsgeheimnisträger wie Apotheker fremde Geheimnisse aber gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken , soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen. Diese Offenbarungsbefugnis liegt vor. Für die Kategorie der „sonstigen mitwirkenden Person“ kommt es darauf an, dass die betreffende Person an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person mitwirkt, ohne dass sie, wie der berufsmäßig tätige Gehilfe nach Satz 1, in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingebunden sein muss. Grundlage der Mitwirkung kann vielmehr insbesondere ein Vertragsverhältnis sein, ggf. auch mehrstufige Auftragsverhältnisse, wie sie hier vorliegen. Die Insolvenzschuldnerin hat eine Schwestergesellschaft, die C.-GmbH, mit der Abholung und elektronischen Erfassung der Rezepte auf der Grundlage eines Servicevertrages beauftragt. Die erforderliche lückenlose Vertrags- und Legitimationskette besteht also (vgl. hierzu nur Eisele aaO Rz. 50 unter Hinweis auf die BT-Drs. 18/11936 S. 22). Eine Mitwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn die betreffende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist. Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung etwa Schreibarbeiten, Rechnungswesen, Einrichtung, Betrieb, Wartung und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme aller Art, Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten und die Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers (MüKoStGB/Cierniak/Niehaus, 4. Aufl. 2021, StGB § 203 Rn. 146). Ausweislich der Gesetzesbegründung ging es vor allem um die Digitalisierung von Arbeitsprozessen (vgl. BT-Drs. 18/11936, S.17/18). Mit der Einfügung von Absatz 3 in § 203 StGB im Jahre 2017 sollte ausweislich der Gesetzesbegründung auch und gerade dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es dem Berufsgeheimnisträger häufig nur mit erheblichem technischen und wirtschaftlichen Aufwand oder überhaupt nicht möglich sein wird, auf die Zustimmungsverweigerung Einzelner hin eine differenzierende Datenverarbeitung durchzuführen, d.h. diese Datenverarbeitung, soweit die Zustimmung fehlt, mit eigenen Mitarbeitern vorzunehmen und im Übrigen externen Dienstleistern zu überlassen. Vor diesem Hintergrund wurde mit der Einfügung des Absatzes 3 in § 203 StGB die Möglichkeit geschaffen, sich ohne strafrechtliches Risiko der Mitwirkung dritter Personen zu bedienen (BT-Drs. aaO S. 18). Mit der Anforderung, dass die Offenbarung des Geheimnisses für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person erforderlich sein muss, bringt das Gesetz (lediglich) zum Ausdruck, dass keine unnötige Offenbarung erfolgen darf. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist zwar vage (so zutreffend Eisele aaO Rz. 52), soll aber offenbar nur verhindern, dass der Dienstleister auf für die Aufgabenstellung nicht erforderliche Geheimnisse zugreifen kann (Eisele aaO). Der Berufsgeheimnisträger darf mithin nicht mehr geschützte Geheimnisse preisgeben, als notwendig ist, damit er die Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person übertragen kann. Signifikante Einschränkungen der Möglichkeiten insbesondere des Outsourcings oder die Schaffung weiterer erheblicher Rechtsunsicherheiten dürften damit schon angesichts des eben genannten Gesetzeszwecks nach dem Dafürhalten des Senats aber nicht verbunden sein (so auch Cierniak/Niehaus, § 203 Rn. 147). In diesem Sinne haben die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin einschließlich derer ihrer Schwestergesellschaft an der beruflichen Tätigkeit der Klägerin mitgewirkt, indem sie auf den genannten vertraglichen Grundlagen die Abholung und elektronische Erfassung sowie Weiterleitung der Rezepte an die Leistungsträger übernommen haben. bbb) Für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben war das Offenbaren der aus den verarbeiteten Rezepten ersichtlicher fremder Geheimnisse der Patienten erforderlich. Denn Apotheker müssen nach § 300 Abs. 1 SGB V alle für die Abrechnung von gegen Rezept ausgegebenen Fertigarzneimittel erforderlichen Daten elektronisch erfassen und sie den Krankenkassen in dieser Form übermitteln (vgl. zum Umfang und zu den diesbezüglichen Anforderungen nur Prof. Dr. Ernst-Wilhelm Luthe in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Juli 2020, § 300 Rz. 7 ff. mwN). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es die Digitalisierung ermöglicht, nicht alle die Berufstätigkeit der zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen unterstützenden Tätigkeiten durch eigenes Personal erledigen zu lassen, zumal dies regelmäßig spezielle berufliche Kenntnisse erfordert, die bei Berufsgehilfen im Sinne des § 203 StGB nicht vorausgesetzt werden können, und die Einstellung von darauf spezialisiertem Personal vielfach nicht wirtschaftlich wäre (BT-Drs. aaO S. 1 und 17/18). § 300 Abs. 2 SGB V sieht für Apotheker, anders als für Ärzte, ausdrücklich vor, dass diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur elektronischen Übertragung und Übermittlung der Abrechnungsunterlagen gemäß Abs. 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen können. Apotheker können nach § 300 Abs. 2 SGB V also zur Abrechnung mit den Krankenkassen - auch private, wie sich aus § 80 Abs. 5 SGB X ergibt (Prof. Dr. Luthe aaO Rz. 10) - Rechenzentren in Anspruch nehmen. Soweit diese Erlaubnisnormen reichen, sind die Berufsgeheimnisträger zur Datenübermittlung befugt (BeckOK SozR/Scholz SGB V § 300 Rn. 4.; BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern Sternberg 44. Edition Stand: 01.05.2023 Rn. 145). Tun sie dies, werden die Rechenzentren im Auftrag des jeweiligen Apothekers tätig, dieser bleibt für die Erfüllung seiner Pflicht verantwortlich (Prof. Dr. Luthe aaO Rz. 10). Dass die Erlaubnisnorm in § 300 Abs. 2 SGB V das Abholen, elektronische Verarbeiten und Erfassen der Rezepte sowie das Weiterleiten der aus diesen erstellten Daten in einer die Abrechnung erlaubenden Form an die Krankenkassen umfasst, steht außer Streit. Dass die Insolvenzschuldnerin den Anforderungen an das pseudonymisieren der Daten aus § 300 Abs. 2 SGB V nicht genügt habe, wird nicht geltend gemacht. ccc) Scheiden ein Verstoß der Klägerin gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und somit eine Unwirksamkeit des Vertrages mit der Insolvenzschuldnerin gemäß § 134 BGB wegen der Überlassung der Unterlagen zu Abrechnungs- und Einreichungszwecken aus, kann die gleichzeitig erfolgte Abtretung der Forderungen der Apotheker aus den mit - erlaubter - technischer Unterstützung der Mitarbeiter des Rechenzentrums er- und übermittelten Abrechnungen keinen Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen, der zu einer isolierten Nichtigkeit nur der Abtretung führen würde. Dass die Forderungsabtretung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht erforderlich ist und § 300 Abs. 2 SGB V die Abtretung nicht ausdrücklich erlaubt, ist richtig, steht dem jedoch nicht entgegen. Unabhängig davon, dass die Vorschrift die Abtretung, sei es zu bloßen Einziehungszwecken oder, wie hier, aufgrund eines noch am ehesten dem unechten Factoring entsprechenden Vertragsverhältnisses auch nicht ausdrücklich verbietet, kommt es entscheidend darauf an, dass es bereits an einem tatbestandsmäßigen Offenbaren fremder Geheimnisse im Zusammenhang mit der Abtretung fehlt. Aus den genannten Gründen waren die aus den Rezepten ersichtlichen persönlichen Daten der Patienten den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin und ihrer Schwestergesellschaft bekannt bzw. mussten ihnen offenbart werden, damit sie die übertragenen Aufgaben erfüllen konnten. Zu einem hiervon losgelösten, eigenständigen Offenbaren noch unbekannter fremder Geheimnisse bei der Abtretung konnte es deshalb nicht mehr kommen. Die gleiche Handlung der Klägerin, nämlich die Aushändigung der Rezepte an einen Dienstleister zwecks digitaler Verarbeitung, kann nicht gleichzeitig nach dem SGB V gesetzlich ausdrücklich erlaubt und gemäß § 203 Abs. 1 StGB strafbar sein (so auch Lips/Schönberger, NJW 2007, 1567). Richtig mag zwar sein, dass es an einer gesetzlichen Befugnis zum maßgeblichen Zeitpunkt (August 2020) gefehlt hat und § 300 Abs. 2 SGB V in der bis zum 19.07.2021 gültigen Fassung vom 09.12.2019 nur die Befugnis enthält, externe Rechenzentren in Anspruch zu nehmen. Richtig mag auch sein, dass eine Abtretung der Erstattungsforderungen nicht erforderlich war, um die übertragenen Aufgaben zu erledigen und dass sie wegen der damit verbundenen Vorfinanzierung der Honoraransprüche einzig im Interesse der Apotheker gelegen hat. Jedoch vermag all dies einen Gesetzesverstoß nicht zu begründen, weil es hierfür einer - isolierten - Strafbarkeit der Abtretung der sich aus den von der Insolvenzschuldnerin erlaubterweise erstellten digitalen Abrechnungsdaten ergebenden Erstattungsforderungen gegen die Kostenträger nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedürfte, an der es aus den genannten Gründen aber gerade fehlt. Dient diese Strafvorschrift, wie schon ausgeführt, vorrangig dem Schutz der Individualsphäre des Patienten, lässt sich die Unwirksamkeit der Abtretung vor dem dargestellten gesetzlichen Hintergrund auch nicht damit begründen, dass es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Der hier maßgebliche Zweck des Verbotsgesetzes ergibt sich eben auch aus dem Zusammenspiel von § 203 Abs. 3 StGB und § 300 Abs. 2 SGB V, sodass zu berücksichtigen ist, dass die fremden Geheimnisse grundsätzlich offenbart werden durften. Nicht zuletzt spricht die Einfügung des die Einzahlung vereinnahmter Gelder durch Rechenzentren betreffenden Halbsatzes in § 300 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 11.07.2021, die seit dem 20.07.2021 gültig ist, dafür, dass der Gesetzgeber schon zuvor keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Geltendmachung der Erstattungsforderungen durch die Rechenzentren hatte und dies nun klargestellt hat. Dass die Geltendmachung der Forderung durch das mit der elektronischen Erfassung und Übermittlung der Rezeptdaten beauftragte Rechenzentrum ausschließlich auf der Grundlage einer Einziehungsbefugnis, nicht aber in der hier gegebenen vertraglichen Konstruktion stattfinden darf, ist mangels konkreter Anhaltspunkte schon deshalb nicht anzunehmen, weil in beiden Fällen exakt dieselben personenbezogenen Daten offenbart würden. c) Dem Übergang der Gläubigerstellung in Bezug auf die Erstattungsforderungen steht auch keine Unwirksamkeit der Abtretung gemäß §§ 138 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB entgegen. Nach der in beiden Fassungen gleichlautenden Regelung in § 6 Satz 3 der AGB werden „alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber den Kostenträgern“ abgetreten. Die Abtretungsklausel ist mit diesem Inhalt hinreichend bestimmt, da die abgetretenen künftigen Forderungen bestimmbar bezeichnet werden (Grüneberg/Grüneberg, § 398 Rz. 11 und 14 mN). Eine Unwirksamkeit der umfassenden Abtretungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung hat die Klägerin nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.07.2004 - XII ZR 257/01, NJW 2005, 1192 - 1194, juris Rz. 12). Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass der Zedent, dem Ware branchenüblich ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert wird, durch den Globalzessionar zur Täuschung und zum Vertragsbruch gegenüber seinem Lieferanten verleitet wird, weil er bei Offenlegung der Globalzession keine Ware mehr ohne Zahlung erhalten und damit wirtschaftlich in eine Zwangslage geraten würde (BGH aaO). Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall aber weder einschlägig noch sinngemäß heranzuziehen, weil eine vergleichbare Zwangslage auch dann nicht gegeben wäre, wenn die Klägerin mit ihren Lieferanten entsprechende Eigentumsvorbehalte wirksam vereinbart hätte. Ob der Bezug von Arzneimitteln und sonstiger Produkte durch Apotheker unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts eine offenkundige Tatsache gemäß § 291 ZPO darstellt und von ihr deshalb nicht näher darzulegen sei, wie die Klägerin vorbringt, erscheint fraglich, kann aber dahinstehen. Entscheidend ist, dass ihre Argumentation dem Vorfinanzierungscharakter des Vertragsverhältnisses nicht gerecht wird und die Klägerin dem Umstand keine genügende Beachtung schenkt, dass ihre Erstattungsforderungen keine Sicherheiten für gegen sie gerichtete Ansprüche der Insolvenzschuldnerin sind. Bei der hier gegebenen Vertragskonstruktion wird es zu einem Konflikt zweier Gläubiger um das „bessere“ Verwertungsrecht an einer Forderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht kommen. Es steht außer Streit, dass die Klägerin aufgrund der monatlichen Zahlung der vereinbarten Vorschüsse gemäß § 3 AGB ihre Erstattungsansprüche gegenüber den Kostenträgern einige Zeit früher realisieren konnte, als wenn sie deren Einzug selbst übernommen hätte. Die Abtretung war wegen der Vorfinanzierung durch die Insolvenzschuldnerin für sie von Vorteil, wovon mittelbar auch die Lieferanten der regelmäßig und schneller mit liquiden Mitteln versorgten Klägerin profitieren konnten. Zu einem Konflikt zwischen den Gläubigern hätte es zudem ohnehin nur dann kommen können, wenn beide Abtretungen wirksam gewesen wären. Das ist jedoch, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall, weil die angebliche Sicherungsabtretung an die Lieferanten wegen Verstoßes gegen § 203 StGB gemäß § 134 BGB nichtig wäre. In diesem Rechtsverhältnis fehlt es, anders als in Bezug auf die Rechenzentren, an Regelungen, die das Offenbaren von Patientendaten gestatten. Dass hinsichtlich dieser Abtretung den Anforderungen aus dem BGH-Urteil vom 06.06.2019 (IX ZR 272/17) unter dem Aspekt von § 402 BGB Genüge getan wurde, was der Beklagte zulässigerweise mit Nichtwissen bestreitet, hat die Klägerin - ohne dies zu entschuldigen - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und somit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet geltend gemacht. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist daher nicht zu berücksichtigen. Offenbleiben kann schließlich die Frage nach der Wirksamkeit der Weiterabtretung der Erstattungsforderungen durch die Insolvenzschuldnerin an die sie refinanzierende Bank. Diese ist isoliert zu betrachten und würde selbst im Falle ihrer - nicht einmal feststehenden - Nichtigkeit nicht zur Unwirksamkeit der Erstabtretung an die Insolvenzschuldnerin führen. d) Ein Aussonderungsrecht an etwaigen Kontoguthaben der Insolvenzschuldnerin steht der Klägerin ebenfalls nicht. Entgegen ihrer Ansicht stellt das nach § 6 S. 1 AGB von der Insolvenzschuldnerin unterhaltene Konto, welches in der Fassung vom 23.09.2003 als „einheitliches Fremdgeldkonto“ und in derjenigen vom 01.01.2016 als „eindeutig durch das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers bestimmtes, für die Kunden des jeweiligen Abrechnungskreises (IK) einheitliches Konto“ bezeichnet wird, kein Treuhandkonto dar, welches der Aussonderung unterliegt. Geldansprüche sind grundsätzlich nicht aussonderungsfähig, sodass Aussonderungsrechte an Kontoguthaben regelmäßig nicht bestehen. Anderes gilt nur dann, wenn das Konto offen ausgewiesen oder sonst nachweisbar ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urt. v. 10.02.2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317-326, juris Rz. 13). Guthaben auf Konten, die auch für eigene Zwecke des Treuhänders genutzt werden können, können in der Insolvenz des Treuhänders hingegen nicht ausgesondert werden (BGH aaO Rz. 15). So liegen die Dinge hier. aa) Es ist schon zweifelhaft, ob ein Treuhandverhältnis angenommen werden kann. Die Insolvenzschuldnerin hat es zwar übernommen, die Erstattungsforderungen für die Apotheker einzuziehen, und zwar, wie es in § 1 S. 3 AGB beider Fassungen heißt, „für Rechnung der Apotheke“. Aus den unter 2. a) bb) genannten Gründen liegt darin aber keine Inkassozession, die ein Treuhandverhältnis bilden würde (BGH, Urt. v. 03.04.2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 - 1967, juris Rz. 19 mwN). Die Insolvenzschuldnerin wurde zwar mit der Einziehung der Forderungen betraut, es hat aber keine Abführung der von ihr vereinnahmten Zahlungsbeträge stattgefunden, wie es bei einem Treuhänder typischerweise der Fall wäre. Vielmehr haben die Apotheker, wie erwähnt, von der Insolvenzschuldnerin monatliche Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 3 AGB vorab erhalten, mithin nicht erst nachdem die Einziehung der Forderungen erfolgt war. Eine Abrechnung der ihnen aufgrund der ihrer Apotheke zuzuordnenden Rezepte zustehenden Beträge fand gemäß den Bestimmungen in §§ 3 und 4 AGB erst nachträglich statt. Vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen steht eine etwaige Pflicht der Insolvenzschuldnerin aus §§ 667, 675 BGB zur Auskehr der empfangenen Beträge nicht im Vordergrund und sind ihr vor allem die im Sinne eines Vollrechtserwerbs an sie abgetretenen Erstattungsforderungen nicht nur dinglich zuzuordnen, sondern ist sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch die Empfängerin der mit Erfüllungswirkung an sie geleisteten Zahlungen der Kostenträger. bb) Der Klägerin steht aber auch dann kein Aussonderungsrecht zu, wenn man entgegen der Auffassung des Beklagten von einem Treuhandverhältnis ausgehen wollte. Denn ein Aussonderungsrecht des Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders kommt zwar in Frage, besteht aber nur dann, wenn der Treuhänder das dingliche Recht in einer seine Ausübungsbefugnis im Interesse des Treugebers einschränkenden Gestalt erhalten hat (BGH, Urt. v. 10.02.2011 - IX ZR 49/10, Rz. 13 mwN), was hier nicht der Fall ist, oder wenn die betreffenden Konten ausschließlich zur Aufnahme treuhänderisch gebundener Fremdgelder bestimmt, also echte Treuhandkonten sind. Auch dies ist nicht der Fall. Das in § 6 S. 1 AGB jeweils beschriebene Fremdgeldkonto der Insolvenzschuldnerin diente nach § 6 S. 2 AGB beider Fassungen gerade nicht ausschließlich der Aufnahme treuhänderisch gebundener Zahlungseingänge seitens der Kostenträger. Nach nicht ausreichend bestrittenem Vortrag des Beklagten führte die Insolvenzschuldnerin weder separate Bankkonten für jeden ihrer Kunden, noch ein echtes Fremdgeldkonto, sondern nur sog. Abrechnungskonten. Soweit die Klägerin den ausführlichen Vortrag des Beklagten hierzu bestreitet, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil sich dessen Darstellung mit den genannten Bestimmungen in den AGB der Insolvenzschuldnerin deckt, aus denen sich ergibt, dass „ein für alle Kunden einheitliches Konto“ (Fassung vom 23.09.2003) bzw. ein „für die Kunden des jeweiligen Abrechnungskreises einheitliches Konto“ (Fassung vom 01.01.2016) geführt wird. Die der Klägerin aus den ihr vorliegenden Unterlagen vertrauten Abrechnungskonten bestanden für eine Vielzahl von Apotheken und anderen Leistungserbringern, die einer bestimmten regionalen Zuordnung, dem sog. Abrechnungskreis, unterlagen. Wie der Beklagte näher erläutert hat, wurden auf die von der Insolvenzschuldnerin erstellten Sammelrechnungen, die regelmäßig Rezepte von bis zu einigen hundert Apotheken enthielten, von den Krankenkassen nur Gesamtbeträge auf die Abrechnungskonten gezahlt, wobei die in den Gesamtbeträgen enthaltenen Einzelzahlungen den einzelnen Apotheken oder Kunden nicht zugeordnet worden sind. Nicht zuletzt dienten die Abrechnungskonten nicht der Aufbewahrung und Weiterleitung vereinnahmter Beträge an die Apotheker, sondern wurden für Zahlungen an die Kunden ebenso genutzt wie für die in § 6 S. 2 AGB jeweils genannten Zahlungsvorgänge. Außerdem handelte es sich bei den Abrechnungskonten um Kontokorrentkonten, über die kontinuierlich zahlreiche Soll- und Habenbuchungen erfolgt sind. Dass ungeachtet all dieser Umstände eine sichere Zuordnung von Guthaben zu bestimmten Zeitpunkten tatsächlich wie rechtlich möglich ist, legt die Klägerin nicht ansatzweise dar. cc) In jedem Fall scheitert das Aussonderungsrecht daran, dass die Insolvenzschuldnerin die Regelungen in § 6 S. 2 AGB nicht beachtet und zwischen den Abrechnungskonten zum Ausgleich der jeweiligen Salden mehrmals täglich Umbuchungen vorgenommen hat, wodurch eine Verrechnung von Zahlungseingängen zugunsten bzw. zulasten verschiedener Abrechnungskreise stattgefunden hat und die ursprünglichen Zahlungseingänge seitens der Kostenträger endgültig nicht mehr einzelnen Kunden zuzuordnen waren. Derartige Vertragswidrigkeiten führen nach der BGH-Rechtsprechung dazu, dass eine - hier unterstellte - Treuhandbindung jedenfalls verloren gegangen wäre (BGH aaO Rz. 16). Denn selbst hinsichtlich eines Guthabens auf einem zunächst ausschließlich für Fremdgeld bestimmten und genutzten Konto, entfällt das Aussonderungsrecht regelmäßig auch hinsichtlich des verbliebenen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Bestandes, wenn es der Treuhänder auch für eigene Zwecke nutzt (BGH aaO Rz. 15). dd) Anderes kann wegen der erfolgten Vollrechtsübertragung auf die Insolvenzschuldnerin und der dieser respektive der Insolvenzmasse auch bei wirtschaftlicher Betrachtung zuzuweisenden Erlöse aus dem Forderungseinzug nach alldem nicht für solche Zahlungen der Kostenträger gelten, die auf einem vom Beklagten ab dem 16.09.2020 eingerichteten Insolvenzverwalter-Treuhandkonto eingegangen sein mögen. Allein der letztlich vom Zufall abhängende Umstand, dass sie separierbar auf diesem Konto vorhanden sind, begründet keine Vermögenszuweisung zugunsten der betroffenen Apotheker, welche zu Lasten der übrigen Gläubiger ginge. 3. Soweit die Klägerin geltend macht, auf die Erteilung der Auskünfte angewiesen zu sein, weil sie nur so rechtssicher feststellen könne, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG für die Umsatzsteuer-Voranmeldezeiträume 08/2020 und 09/2020 vorlägen, ob - und wenn ja - in welcher Höhe sie (Ersatz-) Aussonderungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen könne und ob Schadenersatzansprüche gegenüber den Geschäftsleitern der Insolvenzschuldnerin bestünden, ergibt sich nichts anderes. Ihr Vortrag lässt nicht erkennen, dass überhaupt, gegen welche konkrete Person und inwiefern ihr neben den unter 2. erörterten Ansprüchen ein weiterer Anspruch zustehen könnte. Auch ein Anspruch aus § 48 InsO würde sich gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter, nicht gegen ihn persönlich richten. Welche Ansprüche sie als Insolvenzschuldnerin außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen Geschäftsleiter verfolgen könnte, legt die Klägerin nicht im Ansatz dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: „bis 45.000,00 €“ … … …