OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIa ZR 1203/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180225UVIAZR1203
12Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180225UVIAZR1203.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1203/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Brenneisen und die Richter Messing, Dr. Katzenstein und Dr. F. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juli 2022 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Freistellung von Zin- sen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - zurückge- wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Der Kläger erwarb im September 2016 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz Vito 116d, der mit einem Die- selmotor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüg- lich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereig- nung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I) sowie die Freistellung von außerge- richtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu II) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsan- waltskosten weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Die Berufung des Klägers war, was der Senat als Prozessfortsetzungsbe- dingung von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110/19, IHR 2023, 85 Rn. 12; Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11), zulässig. Insbesondere genügte die Berufungsbegründung den Mindestanforde- rungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Berufung des Klägers war, was der Se- nat als Prozessfortsetzungsbedingung von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110/19, IHR 2023, 85 Rn. 12; Urteil 2 3 4 5 - 4 - vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11), zulässig. Insbesondere genügte die Beru- fungsbegründung den Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 20. November 2023 - VIa ZR 319/22, juris Rn. 8; Urteil vom 4. Februar 2025 - VIa ZR 1201/22, juris Rn. 6). II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zu. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil diese Vorschriften nicht den Schutz vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit bezweckten. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädi- gung durch die Beklagte könne nicht festgestellt werden, so dass ein Schadens- ersatzanspruch aus § 826 BGB nicht bestehe. III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teil- weise nicht stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 6 7 8 9 - 5 - 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB aus Rechts- gründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlus- ses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahr- zeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kauf- vertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen An- spruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersat- zes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein An- spruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumin- dest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. 10 11 - 6 - IV. Der angefochtene Beschluss ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die er- forderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschaltein- richtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Um- fang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegen- heit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Brenneisen Messing Katzenstein F. Schmidt Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 15.07.2021 - 21 O 143/21 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.07.2022 - 5 U 2955/21 - 12 - 7 - Verkündet am: 18. Februar 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle