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Leitsatz

XII ZB 377/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190225BXIIZB377
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190225BXIIZB377.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 377/24 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB §§ 204 Abs. 2 Satz 1, 212 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2; ZPO § 767 a) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Be- stimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist (Fort- führung von BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847). b) Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entschei- dung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjäh- rungseintritt zu verhindern (Fortführung von BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847). BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 - XII ZB 377/24 - OLG Köln AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2024 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vollstreckungsabwehrantrag, mit dem der Antragsteller die Verjährung übergegangener Kindesunterhaltsansprüche einwendet, die zugunsten des Antragsgegners tituliert sind. Der Antragsteller ist Vater zweier Kinder, für die der Antragsgegner (ein Jobcenter) im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2016 Leistungen zur Siche- rung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbrachte. Durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 1. September 2008 wurde der Antragsteller verpflichtet, Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht an den 1 2 - 3 - Antragsgegner zu zahlen. Nach Erlass dieses Urteils ergriff der Antragsgegner verschiedene Maßnahmen zur Vollstreckung der titulierten Unterhaltsansprüche. Am 26. Februar 2020 wandte sich der Antragsteller mit einem (ersten) Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Zwangsvollstreckung aus dem genann- ten Versäumnisurteil. Durch rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2021 wurde die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil wegen Un- bestimmtheit der Tenorierung für unzulässig erklärt. Daraufhin beantragte der Antragsgegner am 15. Juli 2021 in einem weiteren Verfahren die Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Versäumnisurteils. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. September 2022 wurde festgestellt, dass der Antrag- steller aus diesem Urteil ab dem 1. August 2008 zur Zahlung des Mindestunter- halts für beide Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsgeg- ner verpflichtet ist. Nachdem der Antragsgegner am 13. Oktober 2022 den Erlass eines Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt hatte, hat der Antragsteller den vorliegenden Vollstreckungsabwehrantrag gestellt und die Einrede der Verjäh- rung erhoben. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesge- richt hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 3 4 5 6 - 4 - Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil sei durch den Be- schluss vom 22. Juni 2021 (nur) wegen der nicht hinreichend bestimmten Teno- rierung für unzulässig erklärt worden. Eine Entscheidung über die Durchsetzbar- keit der titulierten Ansprüche, insbesondere über die Berechtigung der auch sei- nerzeit schon erhobenen Verjährungseinrede des Antragstellers, sei dagegen in diesem Beschluss nicht getroffen worden. Auch im Beschluss vom 2. Septem- ber 2022 sei nicht über die vom Antragsteller erneut erhobene Verjährungsein- rede entschieden worden. Die Rechtskraft jenes Beschlusses erschöpfe sich viel- mehr in der tenorierten Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Ver- säumnisurteils. Daher sei - anders als vom Amtsgericht angenommen - nunmehr im vorliegenden Verfahren über die Frage der Verjährung der titulierten Unter- haltsansprüche zu entscheiden. Der Antragsgegner habe nach Erlass des Versäumnisurteils fortlau- fend - zuletzt durch den Vollstreckungsantrag vom 19. November 2019 und den daraufhin ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. Dezem- ber 2019 - Maßnahmen zur Vollstreckung ergriffen, die nach Maßgabe des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils zu einem Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist für die titulierten künftigen Unterhaltsansprüche (§§ 197 Abs. 2, 195 BGB) ge- führt hätten. Zwar sei die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil durch den Beschluss vom 22. Juni 2021 für unzulässig erklärt worden. Dies habe je- doch nicht rückwirkend zu einem Wegfall des durch den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5. Dezember 2019 eingetretenen Verjäh- rungsneubeginns geführt. Denn nach § 212 Abs. 2 BGB gelte der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung nur dann als nicht eingetre- ten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben worden sei. Hier sei die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antragstellers, mithin des Schuldners und nicht des Gläubigers, für unzulässig erklärt worden, und die zweite Alternative 7 8 - 5 - des § 212 Abs. 2 BGB sei ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Mangel der gesetzli- chen Voraussetzungen sei nur anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung schlechthin fehlten, was etwa bei einer Aufhebung der Vollstre- ckungsklausel (und anschließend der Vollstreckungshandlung) wegen mangeln- der Bestimmtheit des Titels nicht der Fall sei. Vorliegend sei zwar nicht die Voll- streckungsklausel, sondern der Unterhaltstitel in Wegfall geraten. Aber bei Vor- nahme der Vollstreckungshandlung habe der Titel noch vorgelegen und es sei auch nicht von vornherein erkennbar oder offensichtlich gewesen, dass die Voll- streckung daraus später für unzulässig erklärt werden würde. Daher sei die Ver- jährungsfrist am 5. Dezember 2019 erneut in Gang gesetzt worden. Durch den Antrag des Antragsgegners auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbe- schlusses vom 13. Oktober 2022 habe die Verjährung wiederum neu begonnen. Daher seien die titulierten Unterhaltsansprüche nicht verjährt und der Vollstre- ckungsabwehrantrag des Antragstellers unbegründet. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dem hiesigen Vollstreckungs- abwehrantrag stehe nicht die Rechtskraft einer anderen Entscheidung entgegen, wird von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden. b) Es begegnet ferner keinen Rechtsbedenken, dass das Beschwerdege- richt den nach Erlass des Versäumnisurteils fortlaufend gestellten Vollstre- ckungsanträgen des Antragsgegners und den daraufhin vorgenommenen Voll- streckungshandlungen, zuletzt in Form des Pfändungs- und Überweisungsbe- schlusses vom 5. Dezember 2019, zunächst nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen hat (vgl. BGHZ 122, 287 9 10 11 - 6 - = NJW 1993, 1847, 1848 zu § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF). Auch dies zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. c) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht verneint, dass infolge des Beschlusses vom 22. Juni 2021, durch den die Zwangsvollstre- ckung aus dem Versäumnisurteil rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist, eine Verjährung der titulierten Unterhaltsansprüche eingetreten ist. aa) Nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB gilt der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung dann als nicht eingetreten, wenn die Voll- streckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufge- hoben wird. Diese am 1. Januar 2002 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getretene Vorschrift hat die Regelung des § 216 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF - unter sprachlicher Anpassung - übernommen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 121). bb) Zu den gesetzlichen Grundvoraussetzungen für eine Vollstreckung zählt nach § 704 ZPO insbesondere ein rechtskräftiges oder für vorläufig voll- streckbar erklärtes Urteil. Ein solcher Titel bestand hier in Form des Versäumnis- urteils vom 1. September 2008. Zwar ist die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch den rechtskräftigen Beschluss vom 22. Juni 2021 für unzulässig er- klärt worden. Dies hat vorliegend aber entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde nicht nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB rückwirkend zu einem Wegfall der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Vollstreckungsmaßnahmen geführt. (1) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings mit Recht geltend, dass die eingetretene Unterbrechung der Verjährung im Falle der bindenden Feststellung der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit des vom Gläubiger erwirkten Titels schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht „an sich“ rückwirkend als nicht erfolgt anzusehen ist, weil es dann an den gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt. Eine solche bindende Feststellung ist der 12 13 14 15 - 7 - Aufhebung der Vollstreckungshandlung gleichzuachten (vgl. BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1849 zu § 216 BGB aF). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die gegenüber der Vorgängernorm nur sprachlich angepasste Vorschrift des § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB übertragen, zumal nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers „die dem früheren Recht eigene Unterscheidung, dass die Unter- brechung nur entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung schlechthin fehlen und nicht schon dann, wenn die Vollstreckungshandlung etwa wegen Unpfändbarkeit der Sache oder aufgrund einer Drittwiderspruchsklage aufgehoben wird“, erhalten bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 121). In den beiden letztgenannten Fällen mangelt es gerade nicht an den Vollstre- ckungsvoraussetzungen schlechthin, so dass eine Zwangsvollstreckung als sol- che unzulässig wäre, sondern es wird aus anderen Gründen nur die konkrete Vollstreckungshandlung im Einzelfall aufgehoben (vgl. MünchKommBGB/Grothe 10. Aufl. § 212 Rn. 24). Ist dagegen - wie hier - die Zwangsvollstreckung aus ei- nem Titel mangels Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig er- klärt worden, scheidet eine Vollstreckung aus diesem Titel schlechterdings aus, so dass der Verjährungsneubeginn wegen Mangels der gesetzlichen Vorausset- zungen nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich als nicht eingetreten gilt (aA BeckOK BGB/Henrich [Stand: 1. November 2024] § 212 Rn. 16; Soergel/ Hergenröder BGB 14. Aufl. § 212 Rn. 38). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (vgl. auch OLG Jena NJW-RR 2001, 1648 f.) ist eine hiervon abweichende Beurteilung auch nicht des- halb geboten, weil bei Vornahme der Vollstreckungshandlungen nicht erkennbar oder offensichtlich war, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil zu einem späteren Zeitpunkt für unzulässig erklärt werden würde. Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist allein der Mangel der gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen - hier die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des 16 - 8 - Titels mangels Bestimmtheit der Tenorierung - für ein Entfallen des Verjährungs- neubeginns maßgeblich, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist. (2) Gleichwohl ist hier die Unterbrechungswirkung der Vollstreckungsan- träge und Vollstreckungshandlungen (zuletzt des Pfändungs- und Überweisungs- beschlusses vom 5. Dezember 2019) in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erhalten geblieben, weil der Antragsgegner am 15. Juli 2021 - mithin vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlus- ses vom 22. Juni 2021 - die gerichtliche Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Versäumnisurteils beantragt und somit eine Maßnahme zur Rechts- verfolgung ergriffen hat. (a) Die analoge Anwendung einer Norm erfordert zum einen eine planwid- rige Regelungslücke. Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der in Rede ste- henden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2024 - XII ZR 113/22 - NJW-RR 2024, 1432 Rn. 28 mwN). Beides ist hier zu bejahen. (b) Schon zum früheren Recht hatte der Bundesgerichtshof ausgespro- chen, dass eine Besonderheit bestehe, wenn die Entscheidung über die Unzu- lässigkeit der Zwangsvollstreckung, die einer Aufhebung der Vollstreckungs- handlung gleichstehe, erst zu einem Zeitpunkt ergehe, in dem der Anspruch des Gläubigers bereits verjährt wäre, wenn die durch die rechtzeitige Vollstreckungs- handlung hervorgerufene Verjährungsunterbrechung als nicht eingetreten gelten würde. Für einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die 17 18 19 - 9 - ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Vollstreckungshandlung entspre- chend § 212 Abs. 2 BGB aF erhalten bleibe, wenn der Gläubiger vor Ablauf von sechs Monaten nach Erlass der die Zwangsvollstreckung rechtskräftig für unzulässig erklärenden Entscheidung erneut eine verjährungsunterbrechende Maßnahme ergreife (vgl. BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1849; vgl. auch OLG Köln WM 1995, 597, 600). Dem lag zugrunde, dass ein Gläubiger, der im Vertrauen auf einen bestehenden (vermeintlich vollstreckungsfähigen) Titel in un- verjährter Zeit Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung ergriffen hat, schutz- würdig ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Titel mangels Bestimmt- heit der Tenorierung doch nicht vollstreckungsfähig ist. Ihm wurde daher zugebil- ligt, binnen sechs Monaten nach Feststellung der mangelnden Bestimmtheit des Titels eine Maßnahme zur Rechtsverfolgung zu ergreifen, um so die ursprüngli- che Unterbrechungswirkung aufrechtzuerhalten. (c) Zwar hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung die Klageerhebung von einem Unterbrechungsgrund (§ 209 Abs. 1 BGB aF) in einen Hemmungsgrund (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) umgestaltet, so dass die Re- gelung des § 212 Abs. 2 BGB aF im geltenden Recht keine unmittelbare Entspre- chung mehr findet. Soweit Teile des Schrifttums daraus schließen, dass deshalb die Grundlage für die nach früherem Recht befürwortete Analogie entfallen sei (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch BGB 17. Aufl. § 212 Rn. 16; NK-BGB/Budzikiewicz 4. Aufl. § 212 Rn. 26; Soergel/Hergenröder BGB 14. Aufl. § 212 Rn. 39; Staudinger/Jacoby BGB [2024] § 212 Rn. 49), vermag dies jedoch nicht zu über- zeugen. Denn die Neuregelung der Verjährungsvorschriften hat nicht dazu ge- führt, dass die bis dahin bestehende planwidrige Regelungslücke entfallen wäre. Nach dem früheren Verjährungsrecht galt eine Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch Prozessurteil abgewiesen wurde (§ 212 Abs. 1 BGB aF). Allerdings führte 20 21 - 10 - in diesen Fällen die neuerliche Erhebung einer Klage binnen sechs Monaten dazu, dass die Verjährung nach § 212 Abs. 2 BGB aF rückwirkend als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen galt. Zur Begründung seiner Entschei- dung, die Klageerhebung im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung von einem Unterbrechungs- in einen Hemmungsgrund umzugestalten, hat der Gesetzge- ber ausgeführt, dass kein Grund bestehe, dem Gläubiger nach dem Ende der „Fortdauer der Unterbrechung“ eine neue Verjährungsfrist zu gewähren. Viel- mehr genüge es, dass ihm nach dem Ende der „Fortdauer“ der Rest einer ge- hemmten Verjährungsfrist zur Verfügung stehe (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 113). Indes bewirke die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Hem- mung der Verjährung erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Nachfrist ende (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 44; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 S. 113 und 117). Die Gewährung dieser Nachfrist hielt der Gesetzgeber wegen der durch die Um- stellung von der Unterbrechungs- auf die Hemmungswirkung und die dadurch bewirkte geringere Intensität der Einwirkung auf den Lauf der Verjährung für an- gezeigt. Dem Gläubiger müsse noch eine Frist bleiben, in der er - verschont von dem Lauf der Verjährung - weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen einleiten könne. Die Sechs-Monats-Frist sei ausreichend und in diesem Zusammenhang bereits eingeführt. Schon bisher gelte für den Fall, dass der Berechtigte binnen sechs Monaten erneut Klage erhebe, die Verjährung als durch die erste Klageer- hebung unterbrochen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 117). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte also der Rechtsgedanke des § 212 Abs. 2 BGB aF in das neue Verjährungsrecht übernommen werden. In den Gesetzesmaterialien kommt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass durch die Umgestaltung der Wirkungen einer Klageerhebung für Fälle wie den vorliegen- den eine Änderung herbeigeführt werden sollte. Vielmehr hatte der Gesetzgeber diese Sonderkonstellation bei der Neuregelung des Verjährungsrechts nicht un- 22 - 11 - mittelbar vor Augen. Auch wenn ihm die zum früheren Recht ergangene Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1849) hätte bekannt sein können, spielte diese bei der Neufassung ersichtlich keine Rolle. Wenn der Gesetzgeber die bis dahin bestehende planwidrige Rege- lungslücke bei der Ausgestaltung des neuen Verjährungsrechts nicht im Blick hatte, kann auch nicht angenommen werden, dass diese Lücke nunmehr auf- grund der Neuregelung dem gesetzgeberischen Willen entspricht. (d) Wäre dem Gesetzgeber die hier vorliegende Sonderkonstellation be- wusst gewesen, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Bundesge- richtshof zum früheren Verjährungsrecht angestellten Erwägungen auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Verjährungsrechts weiterhin tragfähig sind (im Ergebnis ebenso Grüneberg/Ellenberger BGB 84. Aufl. § 212 Rn. 12). Denn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der Rechtsge- danke des § 212 Abs. 2 BGB aF in das neue Verjährungsrecht übernommen und dem Gläubiger durch § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung eines Verfahrens durch erneute Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Eintritt der Verjährung zu verhindern. In dieser Nachfrist von sechs Monaten sollte (wie schon nach früherem Recht) zum Schutz des Gläubigers keine Verjährung eintreten (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 117), und zwar unabhängig davon, dass die Klage- erhebung im reformierten Verjährungsrecht als Hemmungs- und nicht mehr als Unterbrechungsgrund ausgestaltet ist. Für den Gläubiger eines titulierten Anspruchs hat sich die Situation durch die Reform des Verjährungsrechts also letztlich nicht geändert. Hat er rechtzeitig auf die Vornahme einer Vollstreckungshandlung hingewirkt und dadurch eine Un- terbrechung der Verjährung herbeigeführt, ist er schutzwürdig, wenn zu einem 23 24 - 12 - späteren Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung aus dem Titel mangels hinreichen- der Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt wird. Ihm muss in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit ver- bleiben, innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ent- scheidung durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungsein- tritt zu verhindern. Würde man dies anders sehen, wäre der Gläubiger eines titu- lierten Anspruchs gezwungen, noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens, in dem über die Vollstreckungsfähigkeit des Titels entschieden wird, vor- sorglich weitere kostenauslösende Maßnahmen zur Rechtsverfolgung zu ergrei- fen, die sich als überflüssig erweisen würden, sollte der bestehende Titel doch für hinreichend bestimmt erachtet werden. d) Nach alledem ist der am 5. Dezember 2019 infolge des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB einge- tretene Neubeginn der Verjährung nicht rückwirkend entfallen, so dass der Voll- streckungsantrag des Antragsgegners vom 13. Oktober 2022 in unverjährter Zeit gestellt worden ist und wiederum eine Unterbrechung der Verjährung herbeige- führt hat. Daher sind die übergegangenen Unterhaltsansprüche nicht verjährt. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 16.05.2023 - 222 F 7/23 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.04.2024 - II-10 UF 71/23 - 25 - 13 - Verkündet am: 19. Februar 2025 Pfirrmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle