Beschluss
10 UF 71/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0429.10UF71.23.00
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Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.05.2023 (222 F 7/23) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.05.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert wird auf 28.060,20 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.05.2023 (222 F 7/23) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.05.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Verfahrenswert wird auf 28.060,20 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller ist der Vater der Kinder T. K., geboren am 00.00.1996, und A. K., geboren am 00.00.1998, für die der Antragsgegner im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erbrachte. Mit Versäumnisurteil vom 01.09.2008 ist der Antragsteller durch das Amtsgericht Aachen im Verfahren 29 F 164/08 verpflichtet worden, die auf den Antragsgegner übergegangenen Kindesunterhaltsansprüche an diesen zu zahlen. Im Nachgang kam es unter anderem zu folgenden durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller: Beantragung (und Erlass) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Aachen (902 M 2276/11) vom 17.10.2011, eine als Anerkenntnis wirkende (Stundungs-) Vereinbarung der Beteiligten vom 05.11.2013, Vollstreckungsaufträge des Antragsgegners vom 11.05.2017 und vom 06.03.2018. Der Antragsgegner beantragte und erwirkte nachfolgend weitere Vollstreckungsmaßnahmen, wobei zwischen den Beteiligten die verjährungsunterbrechende Wirkung der Maßnahmen streitig ist: Abnahme der Vermögensauskunft am 11.04.2018 (AG Aachen - Az. DR II 333/18), Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 19.11.2019, Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.12.2019 (beides AG Aachen - Az. 902 M 2040/19) nebst Zustellung vom 17.12.2019. Der Antragsteller stellte am 26.02.2020 beim Amtsgericht Aachen einen Vollstreckungsgegenantrag gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 01.09.2008 (222 F 45/20). Mit Senatsbeschluss vom 22.06.2021 ist die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen Unbestimmtheit der Titulierung im Beschwerdeverfahren für unzulässig erklärt worden (10 UF 159/20). Der Antragsgegner stellte darauf am 15.07.2021 im weiteren Verfahren des Amtsgerichts Aachen (222 F 172/21) einen Antrag auf Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Versäumnisurteils vom 01.09.2008. Der Senat stellte in der Beschwerdeinstanz mit Beschluss vom 02.09.2022 (10 UF 32/22) fest, dass der Antragsteller aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 22.09.2008 - 29 F 64/08 - zur Zahlung von Mindestkindesunterhalt für die beiden Kinder an den Antragsgegner abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes ab dem 01.08.2008 verpflichtet ist. Hierauf hat der Antragsgegner am 13.10.2022 erneut den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Gegen den Antragsteller ist durch das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Aachen am 08.11.2022 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen (902 M 1289/22, Bl. 7 ff. 1. Instanz). Der Antragsteller hat am 10.01.2023 beim Amtsgericht – Familiengericht – Aachen erneut einen Vollstreckungsgegenantrag gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes - Familiengericht - Aachen vom 01.09.2008 (29 F 164/08) in Verbindung mit dem Feststellungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln - Familiensenat - vom 02.09.2022 (10 UF 32/22) gestellt und erhebt die Einrede der Verjährung. Er hat vorgetragen, die letzte berücksichtigungsfähige Vollstreckungshandlung des Antragsgegners sei am 06.03.2018 erfolgt. Dadurch habe am 07.03.2018 die Verjährung erneut begonnen, welche am 07.03.2021 eingetreten sei (Replik Bl. 43 1. Instanz). Der Feststellungsantrag des Antragsgegners vom 15.07.2021 habe weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung der bereits abgelaufenen Verjährung auslösen können. Der Antragsteller hat beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 01.09.2008 (29 F 164/08) in Verbindung mit dem Feststellungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln - Familiensenat - vom 02.09.2022 (10 UF 32/22) für unzulässig zu erklären, 2. die Zwangsvollstreckung aus den unter 1. aufgeführten Titel einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Rechtskraft der Senatsentscheidung im Verfahren 10 UF 32/22 stehe der Verjährungseinrede - jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 02.09.2022 - entgegen. Die Verjährung sei nach dem 06.03.2018 noch mehrfach unterbrochen worden. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Verteidigungsanzeige vom 12.03.2020 im Verfahren 222 F 45/20 falle auch nicht rückwirkend dadurch weg, dass eine Vollstreckungsmaßnahme später - wie hier mit Senatsbeschluss vom 22.06.2021 (10 UF 159/20) - für unzulässig erklärt werde. Seit Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses des Senats vom 02.09.2022 sei wegen des weiteren Vollstreckungsantrags vom 13.10.2022 auch keine verjährungsrelevante Änderung der Umstände eingetreten. Während der Verfahren 222 F 45/20 (10 UF 159/20) sowie 222 F 172/21 (10 UF 32/22) sei die Verjährung überdies gemäß § 204 BGB gehemmt gewesen. Das Amtsgericht hat die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Vollstreckungsgegenklage bereits die rechtskräftige Senatsentscheidung vom 02.09.2022 (10 UF 32/22) entgegenstehe, wonach die dort titulierten Kindesunterhaltsforderungen zumindest bis zum Entscheidungsdatum nicht verjährt gewesen seien. Am 13.10.2022 sei ein weiterer Vollstreckungsantrag als erneute verjährungsunterbrechende Maßnahme gestellt worden. Zudem sei die Verjährung während der Verfahren 222 F 45/20 (10 UF 159/20) sowie 222 F 172/21 (10 UF 32/22) gemäß § 204 BGB gehemmt gewesen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichtes Aachen vom 08.11.2022 - 902 M 1289/22 - sei nicht gemäß § 767 ZPO einzustellen, weil die Verjährungseinrede nicht aussichtsreich erhoben worden sei und das Schutzbedürfnis des Schuldners nicht höher als das Durchsetzungsinteresse des Gläubigers zu bewerten sei. Am 22.05.2023 ist ein Berichtigungsbeschluss wegen des in der angefochtenen Entscheidung unzutreffend angegebenen Datums der mündlichen Verhandlung ergangen (Bl. 70 1. Instanz). Gegen die Zurückweisung seiner Anträge wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt er vor, der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage vom 26.02.2020 habe keine verjährungsrelevante Wirkung haben können, weil der Antragsteller diese als Vollstreckungsschuldner beim Gericht eingereicht habe. Auch die vom Berechtigten (Antragsgegneri beim Gericht am 12.03.2020 eingereichte Verteidigungsanzeige habe keinerlei Hemmungswirkung im Sinne des § 204 BGB gehabt. Die mit Auftrag an den Gerichtsvollzieher vom 11.05.2017 ausgelöste verjährungshemmende Wirkung habe weit vor dem 03.08.2021, dem Zeitpunkt der Zustellung der „Feststellungsklage“ vom 15.07.2021 des Antragsgegners, geendet, so dass Verjährung eingetreten sei. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 16.05.2023 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 22.05.2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 01.09.2008 (29 F 164/08) in Verbindung mit dem Feststellungsbeschluss des Oberlandesgericht Köln - Familiensenat - vom 02.09.2002 (10 UF 32/22) für unzulässig zu erklären, Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt gleichfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Vollstreckungsantrag vom 13.10.2022 im Verfahren des Amtsgerichts Aachen 902 M 1289/22 sei vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB gestellt worden. Die Verjährung sei auch zwischen dem Vollstreckungsantrag an den Gerichtsvollzieher vom 11.05.2017 und ihrem Klageantrag beim Amtsgerichts Aachen vom 15.07.2021 (Feststellungsklage) durch die unstreitigen Vollstreckungsmaßnahmen mehrfach wirksam unterbrochen worden und während der Verfahren 222 F 45/20 (10 UF 159/20) sowie 222 F 172/21 (10 UF 32/22) gemäß § 204 BGB gehemmt gewesen. Selbst wenn der Senat jetzt - abweichend von seiner bisherigen Rechtsauffassung - entscheiden sollte, dass der Antrag des Antragstellers vom 26.02.2020 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe keine verjährungshemmende Wirkung gehabt haben sollte, wäre dies im Ergebnis unbeachtlich, da wegen des wiederholten Neubeginns der Verjährungsfrist keine Verjährung der Ansprüche eingetreten ist. Um das Vollstreckungshindernis aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22.06.2021 (10 UF 159/20) zu beseitigen, sei von Gläubigerseite unverzüglich die für weitere Vollstreckungsmaßnahmen erforderliche Feststellungsklage erhoben worden. Nach Rechtskraft des erwirkten Feststellungsbeschlusses vom 02.09.2022 (10 UF 32/22) sei unverzüglich und rechtzeitig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als weitere Vollstreckungsmaßnahme beantragt worden und ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG zulässigen Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache kein Erfolg beschieden. Zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den gemäß §§ 95 Abs. 1 FamFG, 767 ZPO gestellten Vollstreckungsgegenantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 08.03.2024 (Bl. 112 ff. 2. Instanz), in dem er wie folgt ausgeführt hat: "Die zulässige Beschwerde des Antragstellers dürfte in der Sache keinen Erfolg haben. Im Einzelnen gilt zu den Rügen des Beschwerdeführers und den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen Folgendes: 1. Mit der Beschwerde verweist der Antragsteller zutreffend darauf, dass seinem streitgegenständlichen Vollstreckungsgegenantrag entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht bereits eine rechtskräftige Entscheidung des erkennenden Senats entgegensteht. Soweit der Antragsteller sich im Vorverfahren Amtsgericht – Familiengericht – Aachen - 222 F 45/20 (Senat 10 UF 159/20) - gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 01.09.2008 (Amtsgericht Aachen 29 F 164/08) wendete, wurde die Zwangsvollstreckung mit Senatsbeschluss vom 22.06.2021 (nur) wegen zur Unbestimmtheit führenden Mängeln der Tenorierung des zu vollstreckenden Titels für unzulässig erklärt. Eine Entscheidung über die Durchsetzbarkeit der titulierten Forderung und solcherart insbesondere über die Berechtigung der Verjährungseinrede des Antragstellers erfolgte nicht. Auch in dem sich anschließenden Verfahren 10 UF 32/22 (Amtsgericht Aachen 222 F 172/21) betreffend die Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Versäumnisurteils vom 01.09.2008 ist mit Senatsbeschluss vom 02.09.2022 nicht rechtskräftig über seine dort wiederholte Einrede der Verjährung entschieden worden. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 02.09.2022 erschöpft sich in den tenorierten Feststellungen; ausweislich der Gründe hatte eine Sachentscheidung über - unter anderem - die Durchsetzbarkeit der titulierten Unterhaltsforderungen gerade zu unterbleiben, weshalb sich Ausführungen des Senats zur Verjährungsfrage in Ansehung des damaligen Vorbringens als bloßes obiter dictum darstellten. 2. Im nunmehr erneut – zulässig – eingeleiteten Vollstreckungsgegenverfahren ist deshalb über die Frage der Verjährung der titulierten Unterhaltsansprüche zu entscheiden. a) Die mit Versäumnisurteil vom 01.09.2008 titulierten zukünftigen Unterhaltsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung, §§ 197 Abs. 2, 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist für (künftige) Ansprüche aus dem Jahr 2008 begann am 31.12.2008, § 199 BGB, für die Ansprüche aus folgenden Kalenderjahren entsprechend fortlaufend jeweils am 31.12. des fraglichen Jahres. Mit Beschluss vom 02.09.2022 – 10 UF 32/22 – führte der Senat, anknüpfend an seinen Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 16.02.2021 (10 UF 159/20), aus, dass die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. nach § 212 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen worden ist, nämlich durch Beantragung (und Erlass) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Aachen (902 M 2276/11) vom 17.10.2011 sowie durch die als Anerkenntnis wirkende Vereinbarung der Beteiligten vom 05.11.2013. Durch die Stundung der titulierten Rückstände bis Juli 2015 war der am 05.11.2013 neu begonnene Lauf der Verjährungsfrist bis zum Ende des Stundungszeitraums überdies gehemmt, § 205 BGB. Vor Ablauf der Verjährungsfrist unterbrach sodann der Vollstreckungsauftrag des Antragsgegners vom 11.05.2017 wiederum die Verjährungsfrist nach Maßgabe des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB, so dass diese ab diesem Tag (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. November 1997 – IX ZR 136/97 –, BGHZ 137, 193-200, Rn. 25) erneut begann. Einer weiteren Vertiefung bedarf es insoweit nicht, nachdem der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen hierauf ausdrücklich als zutreffend Bezug nimmt. b) Der Antragsteller wendet sich allerdings gegen die Richtigkeit der in dem Beschluss vom 02.09.2022 – 10 F 32/22 – weiter vertretenen Auffassung des Senats, dass „eine erneute Hemmung der Verjährungsfrist … schließlich durch Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage am 26.02.2020 bewirkt [wurde], § 204 Nr. 14 BGB, sodass eine Verjährung bis zum heutigen Tag nicht eingetreten ist.“ Ihm ist insoweit zuzugeben, dass zwar die fraglichen Ausführungen des Senats einer Korrektur und Ausschärfung bedürfen, nicht aber das Ergebnis. Sein Verjährungseinwand bleibt ohne Erfolg: Im Ausgangspunkt verweist der Antragsteller zutreffend darauf, dass ein Tun des Schuldners im Bereich der Zwangsvollstreckung – d.h. wie hier die Einleitung eines Vollstreckungsgegenverfahrens – grundsätzlich nicht geeignet ist, die Verjährung zu erneuern oder auch nur zu hemmen. Auch die damalige Verteidigung der hiesigen Antragsgegnerin ist als lediglich der Abwehr dienendes Verhalten kein aktives, auf Zusprechung eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen iS des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1993 – III ZR 115/91 –, BGHZ 122, 287-296, Rn. 31). Der Antragsteller blendet allerdings zum einen aus, dass es (so schon in den tatbestandlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 22.06.2021 ausgeführt) weitere Vollstreckungsanträge des Antragsgegners vom 06.03.2018 und vom 19.11.2019 gab, welche jedenfalls noch in den Lauf der (im Mai 2017 begonnenen) Verjährungsfrist fielen. Auf letzteren Antrag hin wurde am 05.12.2019 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Amtsgericht Aachen 902 M 2040/19) erlassen. Sowohl der Antrag vom 19.11.2019 als auch kurz darauf nochmals der Pfändungsbeschluss vom 05.12.2019 hatten die Unterbrechungswirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zum anderen gilt aber insbesondere, dass dem aufgrund letzterer Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers von dem Antragsteller am 26.02.2020 eingeleiteten Vollstreckungsgegenverfahren Amtsgericht Aachen 222 F 45/20 (Senat 10 UF 159/20) zwar, wie er richtig meint, keine Hemmungswirkung iS von § 204 Nr. 14 BGB zukam – tatsächlich führte seine Maßnahme aber zur erneuten Verjährungsunterbrechung entsprechend § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn schafft der Gläubiger alle Voraussetzungen für die Vollstreckung und leitet der Schuldner daraufhin angesichts der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung seinerseits Maßnahmen in Form der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bzw. eines Antrags auf einstweilige Anordnung (§ 769 ZPO) ein, ist der Gläubiger im Fall einer Vollstreckungseinstellung nur deshalb an weiteren verjährungsunterbrechenden Vollstreckungshandlungen gehindert. Um dieser für den Gläubiger insbesondere eines – wie hier – der kurzen Regelverjährung unterliegenden titulierten Anspruchs misslichen Situation zu begegnen, ist es geboten, auch den Antrag auf Abweisung einer Vollstreckungsabwehrklage analog § 212 Abs. 1 Satz 2 BGB als Antrag auf Vollstreckung zu behandeln; er ist zwar auf Abwehr eines Vollstreckungshindernisses gerichtet, bezweckt aber die Erhaltung der weiteren Vollstreckungsmöglichkeit. Es wäre reine Förmelei zu verlangen, trotz Erhebung der Vollstreckungsgegenklage und der mit ihr verbundenen vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung müsse der sich gegen diese Klage zur Wehr setzende Inhaber des vollstreckbaren Titels weitere Zwangsvollstreckungsversuche unternehmen, um die Unterbrechung der Verjährung aufrechtzuerhalten (BGH, Urteil vom 22. März 2006 – IV ZR 93/05 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 29. April 1993 – III ZR 115/91 –, BGHZ 122, 287-296, Rn. 35 – 40 zu § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. = § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.; OLG München, Urteil vom 09.11.2016 - 3 U 4760/15, juris Rn. 41; Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 212 BGB, Rn. 15; Grüneberg-Ellenberger, BGB, 83. Auflage, § 212 Rn. 9; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 212 BGB - Stand: 15.05.2023, Rn. 27). So liegt die Sache auch hier. Das Vollstreckungsgegenverfahren 10 UF 159/20, beendet mit Senatsbeschluss vom 22.06.2021, hatte Unterbrechungswirkung, ebenso das rechtzeitig anschließend in 2022 eingeleitete Verfahren 10 UF 32/22, endend mit Senatsbeschluss vom 02.09.2022. Infolge des auf weiteren Vollstreckungsantrag des Antragsgegners hin erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 08.11.2022 (Amtsgericht Aachen 902 M 1289/22), gegen welchen sich der Antragsteller vorliegend neuerlich wendet, ist Verjährung der titulierten Unterhaltsansprüche, soweit diese nicht befriedigt sind, nicht eingetreten." Der Senat hält an diesen Ausführungen auch angesichts der Stellungnahme des Antragstellers vom 11.03.2024 fest (Bl 124 ff. 2. Instanz). Der Antragsteller hat eingewendet, der Senat habe den Antrag der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Vollstreckungsgegenantrags in Anwendung des § 212 Abs. 2 BGB nicht als hinreichend für die Unterbrechungswirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB ansehen dürfen. Der Bundesgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 22.03.2006 - IV ZR 93/05 - (BGHZ 118, 229 ff.) nur deshalb mit der entsprechenden Anwendung des § 212 Abs.1 Nr. 2 BGB auf Tätigkeiten des Gläubigers im Verfahren nach § 767 ZPO ausführlicher befasst, da es mangels eines dem Vollstreckungsgegenantrag stattgebenden Urteils des Vordergerichtes auf die Bestimmung des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB entscheidend angekommen sei. Die Auslegung zu § 212 Abs.1 Nr. 2 BGB sei in der in BGHZ 122, 287 ff. abgedruckten Entscheidung (Urteil vom 29.04.1993 - III ZR 115/91 -) durch die eindeutig einschlägige Norm des § 212 Abs. 2 BGB - wie vorliegend - wegen einer der Vollstreckungsgegenklage stattgebenden Entscheidung des Vordergerichtes überlagert. Die im Mai 2017 zu laufen begonnene Verjährungsfrist habe durch die Feststellungsklage der Gläubigerin vom 15.07.2021 im Verfahren des Amtsgerichts Aachen - 222 F 172/21 - nicht mehr rechtzeitig unterbrochen werden können. Hierauf und auf die weitere Befassung mit den Unterschieden des vorliegenden Verfahrens zur Ausgangslage in den durch ihn zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshof (dort waren die Vollstreckungsgegenklagen des jeweiligen Schuldners nicht erfolgreich), wohingegen vorliegend auf den Vollstreckungsgegenantrag des Antragstellers vom 26.02.2020 im Verfahren 10 UF 159/20 (vorgehend Amtsgericht Aachen 222 F 45/20) die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 01.09.2008 für unzulässig erklärt worden ist, kommt es allerdings nicht an. Denn jedenfalls kamen den weiteren Vollstreckungsanträgen des Antragsgegners und den darauf ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen verjährungsunterbrechende Wirkung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu. Zunächst trifft schon die mit der Beschwerdebegründung geäußerte Rechtsauffassung des Antragstellers nicht zu, es habe zwischen dem Gerichtsvollzieherauftrag des Antragsgegners vom 11.05.2017 und der Zustellung der Feststellungsklage vom 15.07.2021 keine aktive Verfolgung des Anspruchs der Berechtigten mehr gegeben (Bl. 62 2. Instanz). Denn der Antragsgegner betrieb auch nach dem Gerichtsvollzieherauftrag die Vollstreckung weiter. Das zeigt nicht zuletzt die Erhebung der beiden Vollstreckungsgegenanträge des Antragstellers. Hierbei handelt es sich zum einen um den Vollstreckungsauftrag des Antragsgegners vom 06.03.2018. Hierzu hat der Antragsteller in seiner Replik selbst vorgetragen (Bl. 43 1. Instanz), dass es sich um „die letzte berücksichtigungsfähige Vollstreckungshandlung“ gehandelt habe, wodurch am 07.03.2018 die Verjährung erneut begonnen habe. Auch die nachfolgende Abnahme der Vermögensauskunft am 11.04.2018 (AG Aachen - Az. Dr. II 333/18) hat die Verjährung erneut gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterbrochen. Gleiches gilt auch für den am 19.11.2019 gestellten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und den hierauf ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.12.2019 (beides AG Aachen - Az. 902 M 2040/19 -). Zwar ist die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel nachfolgend auf den Vollstreckungsgegenantrag des Antragstellers vom 26.02.2020 für unzulässig erklärt worden. Dies führt indessen nicht rückwirkend zu einem Wegfall des Verjährungsneubeginns infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.12.2019 gemäß § 212 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift gilt der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird (Abs. 2). Gleiches gilt für den Neubeginn der Verjährung aufgrund Vollstreckungantrags (Abs. 3). Der Fall, dass die Vollstreckungsmaßnahme auf Antrag des Gläubigers aufgehoben wird, ist vorliegend nicht gegeben, da die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel auf Antrag des Antragstellers, also des Unterhaltsschuldners, für unzulässig erklärt worden ist. Die zweite Alternative des § 212 Abs. 2 BGB, wonach es für die Vollstreckungshandlung an den gesetzlichen Voraussetzungen mangelt, ist gleichfalls nicht erfüllt. Der Antragsgegner verweist zutreffend darauf, dass hiervon nur auszugehen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung schlechthin fehlen (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 212 Rn. 24), aber nicht, wenn beispielsweise die Vollstreckungsklausel wegen Unbestimmtheit des Titels und anschließend die Pfändung aufgehoben werden (OLG Jena 10.5.2001 - 1 U 1152/00, NJW-RR 2001, 1648 zu § 216 BGB a. F. bei Unbestimmtheit einer notariellen Urkunde; Grüneberg/Ellenberger, 83. Auflage, 2024, § 212 BGB, Rn. 12; Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 212 BGB, Rn. 16). So liegt der Fall hier, auch wenn nicht die Vollstreckungsklausel, sondern der Unterhaltstitel in Wegfall geraten ist. Denn bei Vornahme der Vollstreckungshandlung - dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.12.2019 - lag der Unterhaltstitel vor, und es war auch nicht von vornherein erkennbar oder offensichtlich, dass die auf diesen gestützte Zwangsvollstreckung auf den Vollstreckungsgegenantrag des Antragstellers für unzulässig erklärt würde. Immerhin sind auf diesen Titel schon diverse Vollstreckungshandlungen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.10.2011, Abnahme der Vermögensauskunft vom 11.04.2018) gestützt worden, ohne dass die Unbestimmtheit des Titels gerügt oder erkannt worden wäre. Nachdem die Verjährung wegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.12.2019 gemäß §§ 195, 197 Abs. 2, 201, 188 Abs. 1 BGB bis zum Ablauf des 05.12.2022 unterbrochen war, ist zudem durch das von dem Antragsgegner veranlasste Feststellungsverfahren 222 F 172/21 bzw. 10 UF 32/22 eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten. Dies hat zur Folge, dass der erneut am 13.10.2022 - vor Ablauf der Hemmungswirkung am 03.03.2023 gemäß § 204 Abs. 2 BGB (rechtskräftige Senatsentscheidung vom 02.09.2022) - durch den Antragsgegner gestellte Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Verjährung erneut - rechtzeitig - unterbrochen hat. Die Schlussfolgerung des Antragstellers, dass der Anspruch des Jobcenters exakt drei Jahre nach dem Gerichtsvollzieherauftrag vom 06.03.2018, nämlich am 07.03.2021, verjährt sei, ist also unzutreffend, da der Antragsgegner - zwischen den Beteiligten unstreitig - am 13.10.2022 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als weitere gerichtliche Vollstreckungshandlung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB beantragt hat. Auch der nachfolgende Erlass des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses vom 08.11.2022 des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Aachen vom 08.11.2022 (902 M 1289/22) hatte verjährungsunterbrechende Wirkung. Das Amtsgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit Versäumnisurteil aus 2008 titulierten Unterhaltsforderungen jedenfalls bis zum 02.09.2022 nicht verjährt waren und am 13.10.2022 durch den weiteren Vollstreckungsantrag wiederum eine verjährungsunterbrechende Maßnahme ergriffen worden ist. III. Der Senat entscheidet, wie angekündigt, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von deren Wiederholung weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Verfahrenswerts auf §§ 35, 40 Abs. 1, 2 FamGKAachen