Entscheidung
2 StR 462/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240225B2STR462
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240225B2STR462.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/24 vom 24. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom 28. Februar 2024 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körper- verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hier- gegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2025 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Anhörungsrüge, zu deren Be- gründung er anführt, der Senat habe erstmals mit „Schriftsatz vom 14. Oktober 2024“ (gemeint offensichtlich die Gegenerklärung des Verurteilten vom 18. Okto- ber 2024) gehaltenen Vortrag übergangen; dieses Vorbringen hätte zur Aufhe- bung des angefochtenen Urteils führen müssen. 2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Ver- urteilten übergangen. Er hat über dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet. 1 2 - 3 - Aus dem Umstand, dass der Senat den Beschluss, mit dem er die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ge- schlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15, und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn die Sachrüge erst in einer Ge- generklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weiter ausgeführt wird (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 556/15, Rn. 4 mwN). Im Übrigen dient der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14, Rn. 6 mwN). Diese Prüfung ist, wie dargestellt, bereits umfassend erfolgt. 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 28.02.2024 - 5/30 KLs - 4781 Js 238230/22 (17/23) 4