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Entscheidung

2 StR 582/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240225B2STR582
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240225B2STR582.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 582/24 vom 24. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Untreue 2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 24. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO be- schlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2024 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 168 Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 423.840,65 Euro sowie darüber hinaus im selbständigen Ein- ziehungsverfahren die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 356.253,10 Euro an- geordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte im Tatzeit- raum bei dem E. Verein als Teamleiterin in der Buchhaltungsabteilung angestellt und missbrauchte die ihr eingeräumten Befugnisse, um unberechtigt Gelder einer sozialen Einrichtung des Vereins auf ihr eigenes Konto zu überweisen. Hierzu zog sie sowohl bereits gezahlte als auch offene Eingangsrechnungen aus dem Buchhaltungssystem, erstellte damit jeweils eine „Liste Zahlungsverkehr" und ersetzte im Buchhaltungssys- tem die Kontodaten des Empfängers durch ihre eigenen; die Auszahlung erfolgte so- dann über mittels der „Liste Zahlungsverkehr" erstellte Sammelüberweisungen, die teilweise von der Angeklagten selbst, teilweise von weiteren Mitarbeitern der Buchhal- tung angewiesen wurden. Durch weitere Manipulationen im Buchungssystem konnte die Angeklagte die Doppelzahlung der Eingangsrechnungen verschleiern. 1 2 3 3 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochte- nen Urteils führt zu dessen Aufhebung. Zwar ist – entgegen dem Revisionsvorbrin- gen – die auf der Grundlage der Feststellungen getroffene Wertung, die Angeklagte habe eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zum Nachteil ihres Arbeitgebers verletzt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Indes ist die kon- kurrenzrechtliche Bewertung der Strafkammer nicht hinreichend mit Feststellungen be- legt. a) Die Strafkammer hat angenommen, dass es vor dem Hintergrund des fest- gestellten „modus operandi" der Angeklagten in verjährter Zeit zu 171 und in nicht ver- jährter Zeit zu 168 jeweils in einer Tabelle gelisteten „unberechtigten Überweisungen“ gekommen sei. Die erhaltenen Zahlungen stünden sämtlich zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, auch wenn Zahlungen „systembedingt in einer Sammelüberweisung“ zusammengefasst waren. Da die Angeklagte für den Erhalt jeder einzelnen unberech- tigten Überweisung eine vermeintliche Rechnung in das Buchhaltungssystem habe eintragen, die Empfängerdaten habe verändern sowie Stornierungen und Neubuchun- gen auf den Buchhaltungskonten habe vornehmen müssen, jede einzelne Überwei- sung demnach einzelne Handlungen erfordert habe, die mit den weiteren Zahlungen der gleichen Sammelüberweisung in keinem Zusammenhang gestanden hätten, lägen die Voraussetzungen des § 52 StGB nicht vor. b) Dies lässt besorgen, dass der Strafkammer aus dem Blick geraten ist, dass Tateinheit im Sinne des § 52 StGB auch dann in Betracht kommt, wenn die tatbestand- lichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Aus- führungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendi- gen Teil zumindest teilweise identisch sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 1997 – 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; vom 17. Dezember 2014 – 4 StR 398/14, wistra 2015, 146; vom 6. Oktober 2015 – 4 StR 38/15, wistra 2016, 70; Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 52 Rn. 4 jew. mwN). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen nahm die Angeklagte zwar Manipulationen an je- weils einzelnen Rechnungen bzw. den dazu gehörigen Buchungssätzen im Buchhal- tungssystem vor. Sie fasste diese aber in Zahlungslisten zusammen, die ihrerseits Grundlage für die späteren (Sammel-)Überweisungen wurden. Feststellungen dazu, auf deren Grundlage bestimmt werden könnte, ob und inwieweit eine sich hieraus er- gebende Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen zu einer tateinheitlichen 4 5 4 Verknüpfung der jeweiligen Untreuehandlungen führte, hat das Landgericht nicht ge- troffen. c) Dem Senat ist es deshalb – auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – nicht möglich, den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf eine zutreffende Anzahl von Untreuetaten zu korrigieren. Der Schuldspruch ist vielmehr aufzuheben, wobei der Senat die Feststellungen insge- samt mit aufhebt, um dem neuen Tatgericht umfassende eigene, in sich widerspruchs- freie Feststellungen zu ermöglichen. Der Rechtsfehler entzieht damit auch den im sub- jektiven sowie im objektiven Verfahren getroffenen Einziehungsentscheidungen die Grundlage, für die jeweils konkret zugrundeliegende Taten festzustellen sind. 3. Das neue Tatgericht wird anhand neuer Feststellungen das Konkurrenzver- hältnis der der Angeklagten zur Last gelegten Taten insgesamt näher in den Blick zu nehmen haben. Es wird ferner Gelegenheit haben, die Frage eingeschränkter Steue- rungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erneut – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – zu prüfen. Es ist jedenfalls nicht unbedenklich, einerseits die Annahme uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit der Angeklagten, der ein patho- logisches Kaufverhalten attestiert ist, darauf zu stützen, dass sie „ihre durchaus als komplex zu bezeichnende Teamleiter- und Buchhalterfunktion zuverlässig“ erledigt habe, und andererseits festzustellen, dass die Angeklagte in Ausnutzung gerade die- ser Tätigkeit seit dem Jahr 2012 fortlaufend Gelder ihres Arbeitgebers (insgesamt mehr als 700.000 Euro) veruntreute, um „Kleidung, Handtaschen und sonstige Kon- sumartikel“ zu kaufen und „ihren stetig zunehmenden Konsum zu bedienen“. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 18.04.2024 - 5-28 KLs 1/24 7540 Js 246595/22 6 7