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Entscheidung

4 StR 371/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250225B4STR371
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250225B4STR371.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 371/24 vom 25. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2025 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 8. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 und 6 StPO, wie sie der Beschwerde- führer im Hinblick auf die vom Landgericht abgelehnte Einvernahme eines Zeu- gen rügt („Erste Verfahrensrüge“), liegt nicht vor. Die Strafkammer hat den ent- sprechenden Antrag der Verteidigung zu Recht als bloßen Beweisermittlungsan- trag behandelt. Denn das Beweismittel ist dort nur unzureichend bezeichnet, der benannte Zeuge damit nicht hinreichend individualisiert. In einem Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und – wo- ran es hier zumindest fehlt – genauer Anschrift zu benennen. Nur wenn der An- tragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu be- schreiben, auf dem die Person des Zeugen zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14 Rn. 11; Urteil vom 8. Dezember - 3 - 1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 1 StR 131/96 Rn. 21 f.). Über die pauschale Behauptung dieser Möglich- keit hinaus sind dem Antrag jedoch keine Ausführungen zu entnehmen, wie die Person des Zeugen hier zuverlässig zu ermitteln wäre; auch die Vorlage eines Lichtbildes der Beweisperson genügt insofern nicht (vgl. Becker in Löwe-Rosen- berg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 105 mwN). Quentin Maatsch Scheuß Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Meiningen, 08.05.2024 - 1 KLs 355 Js 19438/23