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Beschluss

4 StR 371/24

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250225B4STR371.24.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 8. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 und 6 StPO, wie sie der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vom Landgericht abgelehnte Einvernahme eines Zeugen rügt („Erste Verfahrensrüge“), liegt nicht vor. Die Strafkammer hat den entsprechenden Antrag der Verteidigung zu Recht als bloßen Beweisermittlungsantrag behandelt. Denn das Beweismittel ist dort nur unzureichend bezeichnet, der benannte Zeuge damit nicht hinreichend individualisiert. In einem Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und – woran es hier zumindest fehlt – genauer Anschrift zu benennen. Nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem die Person des Zeugen zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14 Rn. 11; Urteil vom 8. Dezember 1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 1 StR 131/96 Rn. 21 f.). Über die pauschale Behauptung dieser Möglichkeit hinaus sind dem Antrag jedoch keine Ausführungen zu entnehmen, wie die Person des Zeugen hier zuverlässig zu ermitteln wäre; auch die Vorlage eines Lichtbildes der Beweisperson genügt insofern nicht (vgl. Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 105 mwN). Quentin Maatsch Scheuß Tschakert Gödicke