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Entscheidung

2 StR 454/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260225U2STR454
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260225U2STR454.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 454/24 vom 26. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Prof. Dr. Grube, Schmidt, Dr. Zimmermann, Staatsanwalt Kutkuhn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Bender aus Wetzlar, Rechtsanwalt Glogowski aus Frankfurt am Main als Verteidiger, Rechtsanwalt Müller aus Gießen als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte Brauner als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers – insoweit zugunsten des Angeklagten – wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 2. April 2024 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellun- gen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger in den Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurge- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revi- sion des Nebenklägers, soweit sie zuungunsten des Ange- klagten eingelegt ist, werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und der Neben- kläger mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Revision des Angeklagten, der die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB von seinem Revisionsangriff ausnimmt, und die Revision des Nebenklä- 1 - 4 - gers – insoweit zugunsten des Angeklagten – führen zur weitgehenden Aufhe- bung des Urteils; soweit das Rechtsmittel des Nebenklägers zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, hat es keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger seit Mitte Juni 2022 Spannungen, die sich in der Folgezeit mit wechselseitigen Strafanzeigen vertieften. Die Abneigung des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger verdichtete sich derart, dass er sich gedanklich mit dessen Tötung auseinandersetzte. a) Am 6. Juli 2023 gegen 14.30 Uhr war der Angeklagte zu Fuß auf einem parallel zur Ortsstraße verlaufenden Feldweg unterwegs. Er führte ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa 8 cm mit sich. Der Nebenkläger, der sich mit seiner Lebensgefährtin auf dem Rückweg von seiner Arbeitsstätte befand, kam dem Angeklagten in seinem Pkw entgegen. Beide erkannten sich sofort. Der Ne- benkläger näherte sich dem Angeklagten mit einer Fahrgeschwindigkeit zwi- schen 20 km/h und 30 km/h. Der Angeklagte war deswegen wütend, zumal der Nebenkläger bereits eine Woche zuvor an ihm auf diesem Feldweg, der lediglich von landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen befahren werden durfte, knapp vor- beigefahren war, was er als provokant empfunden hatte. Wegen des erneuten dichten Vorbeifahrens fühlte sich der Angeklagte vom Fahrzeug des Nebenklägers bedrängt und von ihm provoziert. Vor Wut schlug er gegen den linken Außenspiegel des vorbeifahrenden Fahrzeugs und ging weiter. Der Nebenkläger, der einen lauten Knall wahrgenommen hatte, fuhr noch etwa zwei bis drei Meter weiter, hielt das Fahrzeug an, begab sich in Rich- tung des Fahrzeughecks und schrie in Richtung des Angeklagten. 2 3 4 - 5 - Der Angeklagte empfand die Rufe des Nebenklägers als weitere Provoka- tion und Beleidigung. Er entschloss sich, das mitgeführte Messer gegen den Ne- benkläger einzusetzen, um ihm eine Lektion zu erteilen. Schnellen Schrittes lief er auf den Nebenkläger zu, brachte ihn zu Fall und stach dabei zweimal mit dem Messer linksseitig auf ihn ein. Der Angeklagte erkannte dabei, „dass der Neben- kläger tödliche Verletzungen davontragen konnte, was ihm im Moment des Zu- stechens jedoch gleichgültig war“. Der Angeklagte sah nun, dass der Nebenkläger einen Stomabeutel trug. Um ihn zu demütigen, riss er den Beutel ab und warf ihn weg. Der Nebenkläger rief seiner auf dem Beifahrersitz sitzenden Lebensgefährtin zu, dass sie weglau- fen solle, der Angeklagte habe ein Messer. Der Angeklagte, der über dem am Boden liegenden Nebenkläger stand und das Messer weiterhin in der Hand hielt, sah „die bisherige Einwirkung auf den Nebenkläger, die aus seiner Sicht noch keine zum Tode führenden Verletzungen herbeigeführt hatte[…], als eine ausrei- chende Lektion für das Verhalten des Nebenklägers an. Er stach nicht nochmals auf den Nebenkläger ein, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre […], lachte […] und sagte zu ihm: ‚Jetzt warst du dran, als nächstes ist deine Alte dran!‘“. Der Angeklagte wandte sich sodann vom Nebenkläger ab, schaute auf dessen verängstigte, im Fahrzeug sitzende Lebensgefährtin und verließ langsa- men Schrittes den Tatort in Richtung Ortschaft. Er drehte sich um und sah, dass der Nebenkläger aufgestanden war. Wenige Meter weiter drehte sich der Ange- klagte erneut um, richtete die Kamera seines Mobiltelefons auf ihn und „sah er- neut, dass der Nebenkläger an seinem Fahrzeug aufrecht stand“. 5 6 7 - 6 - Die Lebensgefährtin verständigte telefonisch den Rettungsdienst, der fünf Minuten später eintraf und den Nebenkläger notärztlich versorgte. Ohne ärztliche Hilfe wäre er innerhalb von etwa drei Stunden verblutet. Der Angeklagte hatte seinerseits zeitgleich telefonisch die Einsatzzentrale der Polizei verständigt und mitgeteilt, dass der Nebenkläger der Täter sei, er selbst kein Messer habe und sich der Pkw des Nebenklägers am Tatort befinde. b) Beim Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt eine kombinierte Persönlich- keitsstörung als Voraussetzung einer schweren anderen seelischen Störung vor; diese habe bei ihm aber „keine Funktionsbeeinträchtigungen hervor gerufen, die geeignet gewesen wären, seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und dieser Ein- sicht gemäß sein Handeln zu steuern, erheblich zu vermindern oder gar aufzu- heben“. 2. Die Schwurgerichtskammer hat einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Mordes angenommen und das Handeln des Ange- klagten unter anderem als gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Ne- benklägers bewertet. Der Angeklagte habe weder körperliche Auswirkungen noch einen größeren Blutverlust beim Nebenkläger wahrgenommen. Der Ange- klagte sei auch freiwillig zurückgetreten, da er keinem äußeren Zwang ausgesetzt gewesen sei, als er sich entschieden habe, keinen weiteren Stich gegen den Ne- benkläger zu führen. 8 9 10 - 7 - II. Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten führt zur weitgehenden Aufhebung des Ur- teils. Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten leiden an einem Darstellungsmangel und sind lückenhaft. 1. Die vom Angeklagten vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist un- wirksam. Der vom Angeklagten angegriffene Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB sind so eng miteinander verknüpft (vgl. auch § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO), dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 – 5 StR 104/13, NStZ-RR 2013, 239, 240 mwN). 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat sich den Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B. vollumfänglich angeschlossen und eine Aufhebung oder Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten abgelehnt. Das Landgericht hat es indes schon versäumt, das abweichende Sachverständigengutachten von Dr. H., welches von einer „einge- schränkten Einsichtsfähigkeit“ des Angeklagten ausgeht, in den Urteilsgründen ausreichend darzustellen. a) Bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten ist erforder- lich, dass das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegun- gen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 5 StR 372/05, NStZ 2006, 296 mwN). Es ist gehalten, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens an- knüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens insoweit im Urteil mitzu- 11 12 13 14 - 8 - teilen, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedank- lichen Schlüssigkeit für das Revisionsgericht erforderlich ist (BGH, Urteile vom 26. April 1955 – 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 118, und vom 18. Dezember 1958 – 4 StR 399/58, BGHSt 12, 311, 314 f.). b) Gemessen hieran erweisen sich die Urteilsgründe als lückenhaft. Dem Landgericht lagen zu der Frage, ob der Angeklagte im Zustand der §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, zwei Sachverständigengutachten vor. Es teilt zu dem Gut- achten des Sachverständigen Dr. H. mit, dass beim Angeklagten bei Tatbege- hung eine schizotype Störung (ICD-10: F21) vorgelegen habe, wobei diese Diag- nose von der Gruppe der Schizophrenien und der Persönlichkeitsstörungen nicht eindeutig abzugrenzen sei. Das Landgericht erörtert das Gutachten indes nur auszugsweise, so dass im Ergebnis offenbleibt, welche Ausprägungen dieses Krankheitsbild konkret aufweist und aufgrund welcher Überlegung der Sachver- ständige Dr. H. zu seinem Ergebnis gelangt ist, insbesondere auf Grund welcher Anknüpfungstatsachen der Sachverständige davon ausgeht, dass beim Ange- klagten die Merkmale 1 bis 5, 8 und 9 der schizotypen Störung vorhanden sind. Die Begründung des dem Sachverständigen Prof. Dr. B. folgenden Land- gerichts, wonach „die fachärztlichen psychiatrischen Leitlinien vorsehen, dass diese Diagnose bei Probanden schlichtweg nicht verwendet werden solle, da sie von anderen psychischen Erkrankungen so wenig abgrenzbar sei, dass man von ihr keinen Gebrauch machen solle“, und beim Angeklagten nach Auswertung des Fragebogens die Kriterien für eine schizotype Störung „schlichtweg“ nicht vorlä- gen, kann der Senat nicht nachvollziehen. So bleibt insbesondere unbeantwortet, nach welchen wissenschaftlichen Kriterien der Sachverständige vorgegangen ist und weshalb seine Methode gegenüber derjenigen des Sachverständigen Dr. H. vorzugswürdig ist. Ferner geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, weshalb das Landgericht den ursprünglich bestellten Sachverständigen Dr. H. entpflichtet und 15 16 - 9 - ein weiteres Gutachten durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. eingeholt hat. Angesichts der divergierenden Ergebnisse hätte auch dieses der Erörterung be- durft. 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB führt hier zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Darstellungsmangel beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar ist auch der Sachverständige Dr. H. ausweislich der Urteils- gründe lediglich zu einer „eingeschränkte[n] Einsichtsfähigkeit“ des Angeklagten bei Tatbegehung gelangt und hat eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit nicht ohne Weiteres die Verminderung der Schuldfähigkeit zur Folge; denn bei gleich- wohl vorhandener Unrechtseinsicht ist die Schuldfähigkeit nicht tangiert und führt nur die nicht vorwerfbar fehlende Unrechtseinsicht zur Straflosigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157/23, Rn. 25 mwN [insoweit in NStZ 2024, 285 nicht abgedruckt]). Es besteht aber die Möglichkeit, dass das Landgericht bei einer umfassend rechtsfehlerfreien Auseinandersetzung mit den sachver- ständigen Begutachtungen zu einer nicht vorwerfbar fehlenden Unrechtseinsicht des Angeklagten bei Tatbegehung gelangt wäre oder das nicht vorwerfbare Feh- len der Unrechtseinsicht jedenfalls nicht hätte ausschließen können. 4. Die Sache bedarf daher auf die Revision des Angeklagten auch zum Schuldspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Fest- stellungen mit Ausnahme der zum äußeren Tatgeschehen getroffenen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. 17 18 - 10 - Das neue Tatgericht wird insbesondere auf der Grundlage neu getroffener gutachterlicher Erwägungen zur Schuldfähigkeit eine in sich stimmige Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten vorzunehmen haben. Dabei wird es – näher als bislang geschehen – auch das Tatmotiv des Angeklag- ten und dessen Nachtatverhalten in den Blick zu nehmen haben. Der Umstand, dass der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde einer erstmaligen Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus im zweiten Rechtsgang, sollten deren Voraussetzungen gegeben sein, nicht entgegen, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 304/24, Rn. 22 mwN). III. Revision des Nebenklägers 1. Die Revision des Nebenklägers ist zulässig. Mit ihr erstrebt der Neben- kläger erkennbar eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mithin eine zusätzliche Verurtei- lung wegen einer gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum Anschluss berechtigen- den Gesetzesverletzung (§ 400 Abs. 1 StPO). 2. Die Revision des Nebenklägers ist unbegründet, soweit sie zuunguns- ten des Angeklagten eingelegt ist. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht ist insbesondere zu Recht von einem strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom versuchten Tötungsdelikt ausge- gangen. 19 20 21 22 - 11 - a) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB wird wegen Versuchs nicht be- straft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Voraussetzung ist zu- nächst, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Eintritt des tat- bestandsmäßigen Erfolges rechnet, seine Herbeiführung aber noch für möglich hält. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Täters kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungs- handlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN). Wenn der Täter nach seinem Kenntnisstand nach der letzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung der durch die Tat- handlung verursachten Gefährdung des Opfers oder in Verkennung der tatsäch- lichen Ungeeignetheit seiner Handlung den Erfolgseintritt für möglich hält, ist der Versuch beendet; rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshand- lung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestands- mäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung des Opfers, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 2019 – 2 StR 312/18, StV 2020, 114, 115 Rn. 8 mwN). b) Hieran gemessen erweist sich die Begründung, mit der das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers angenommen hat, als rechtsfehlerfrei. Insbesondere hält die Be- weiswürdigung des Landgerichts zum Rücktrittshorizont des Angeklagten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. September 2024 – 2 StR 521/23, NJW 2025, 519, 520 Rn. 20 mwN) rechtlicher Nachprüfung stand. 23 24 - 12 - Das Landgericht hat bei der Prüfung des Vorstellungsbildes des Angeklag- ten zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, als der Angeklagte mit dem Messer in der Hand über dem am Boden liegenden Nebenkläger stand und von der Aus- führung von weiteren Stichen absah. Der Angeklagte „sah die bisherige Einwir- kung auf den Nebenkläger, die aus seiner Sicht noch keine zum Tode führenden Verletzungen herbeigeführt hatte[…], als eine ausreichende Lektion“ im Hinblick auf dessen Vorverhalten an. Nach den Feststellungen des rechtsmedizinisch sachverständig beratenen Landgerichts waren für den Angeklagten unmittelbar nach der Ausführung der Messerstiche „weder körperliche Auswirkungen noch ein größerer Blutverlust beim Nebenkläger zu erkennen“; zugleich bemerkte er, dass der Nebenkläger seine Lebensgefährtin warnte und sie aufforderte, wegzu- laufen. Statt erneut zuzustechen, wozu er in der Lage gewesen wäre, wollte der Angeklagte den Nebenkläger lediglich demütigen, indem er dessen Stomabeutel abriss und wegwarf. Für eine weitergehende Erörterung zum Vorstellungsbild des Angeklag- ten, der den verletzten Nebenkläger am Boden zurückließ und sich von der Ört- lichkeit „langsam“ entfernte, bestand angesichts der weiteren Feststellungen keine Veranlassung. Zwar kann der Rücktrittshorizont in engen Grenzen auch noch nachträglich korrigiert werden. Rechnet der Täter zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang, ist auch eine umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizontes möglich, wenn er in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang er- kennt, dass er sich insoweit geirrt hat. In diesem Fall liegt ein beendeter Versuch vor (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 2 StR 340/19, StV 2021, 90, 91 Rn. 8 mwN). Für eine solche Fallgestaltung geben die Feststellungen jedoch nichts her. 25 26 - 13 - Der Angeklagte drehte sich auf seinem Weg zweimal um und erkannte stets, dass der Nebenkläger an seinem Wagen aufrecht stand, in dem sich über- dies dessen Lebensgefährtin befand. Bei dem Tatort handelte es sich nach den Feststellungen um einen parallel zur Ortsstraße gelegenen und vom Angeklagten häufig benutzten Feldweg, der – wie sich hier zeigte – binnen weniger Minuten durch den Notarzt zu erreichen war. Angesichts dieser objektiven Gegebenheiten musste sich das Landgericht nicht veranlasst sehen, die subjektive Sicht des An- geklagten bei Verlassen des Tatorts näher in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1988 – 4 StR 266/88, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 7), zumal das weitere festgestellte Verhalten des sich „langsam“ vom Tatort wegbewegenden Angeklagten, der von ihm kommentierte Videoauf- nahmen von sich und sodann vom Nebenkläger und dessen Fahrzeug fertigte, beredt genug war. c) Schließlich war der Angeklagte durch nichts daran gehindert, seinen Angriff auf den Nebenkläger fortzusetzen. Insbesondere hielt ihn auch nicht die Anwesenheit der sich passiv verhaltenen Lebensgefährtin des Nebenklägers von der Tatbegehung ab. Das Landgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, dass er sich in Kenntnis der Möglichkeit, einen weiteren Stich zu setzen, ent- schied, „seinen Angriff zu beenden und sich vom Tatort zu entfernen“. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. d) Der Umstand, dass der Angeklagte sein außertatbestandliches Hand- lungsziel – hier der Denkzettel für den Nebenkläger – durch die Messerstiche erreicht hatte, schließt einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 ‒ GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 ff.; vom 7. März 2018 ‒ 2 StR 353/17, StV 2020, 285, 286, und vom 14. Januar 2020 – 2 StR 284/19, NStZ 2020, 341 f.). 27 28 29 - 14 - 3. Die Revision des Nebenklägers führt jedoch zugunsten des Angeklag- ten (§ 301 StPO) zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der äußeren Feststel- lungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – 4 StR 493/23, NStZ 2024, 539, 540 Rn. 17). Der durch § 301 StPO in Verbindung mit § 400 Abs. 1 StPO eröffnete Prüfungsumfang erfasst das der Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO unterliegende Delikt der gefährlichen Körperver- letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Die Gründe für die Urteilsaufhe- bung ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Revision des Ange- klagten. Menges Zeng Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 02.04.2024 - 2 Ks - 2 Js 54963/23 30