Leitsatz
XII ZB 178/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260325BXIIZB178
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260325BXIIZB178.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 178/24 vom 26. März 2025 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 a) Ein die (Kontroll-)Betreuung aufhebender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb das Betreuungsgericht nicht gehindert ist, in eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit einer (Kontroll-)Betreuung einzutre- ten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 und vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 426/17 - FamRZ 2018, 368). b) Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückfor- derungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen könnten, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Ein- richtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbe- schlüsse vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 273/22 - FamRZ 2023, 157 und vom 26. Juli 2017 - XII ZB 143/17 - FamRZ 2017, 1714). BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Neustadt an der Weinstraße - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. April 2024 wird zurückgewiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerge- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung. Die 90-jährige Betroffene, die seit Ende Februar 2019 in einem Pflegeheim lebt, leidet an einer Demenzerkrankung, derentwegen sie ihre Angelegenheiten rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann. Sie hatte im Oktober 2004 ihren bei- den Söhnen, den Beteiligten zu 1 und 2, eine notarielle General- und Vorsorge- vollmacht erteilt, die sie im Januar 2015 gegenüber dem Beteiligten zu 1 mit no- tarieller Urkunde widerrief. 1 2 - 3 - Zwei im Jahr 2018 auf Anregung des Beteiligten zu 1 eingeleitete Verfah- ren auf Bestellung eines Betreuers für die Betroffene wurden aufgrund der beste- henden Vollmacht des Beteiligten zu 2 mangels Erforderlichkeit eingestellt. Auf erneute Anregung des Beteiligten zu 1 bestellte das Amtsgericht im Juni 2021 Rechtsanwältin N. zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte der Vollmachtgeberin gegenüber dem Bevollmächtigten“. In ihren Be- richten kam diese zum Ergebnis, dass der von dem Beteiligten zu 1 geäußerte Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht durch den Beteilig- ten zu 2 nicht bestätigt werden könne. Der Beteiligte zu 2 habe auch nach Erhalt einer Kontovollmacht keine das Vermögen der Betroffenen schädigenden Hand- lungen vorgenommen. Soweit er am 3. Juli 2018 schenkweise Aktien im Wert von 300.000 € und einen hohen Geldbetrag in Höhe von 600.000 € erhalten habe, seien diese Zuwendungen durch die Betroffene selbst erfolgt. Daraufhin hob das Amtsgericht die Kontrollbetreuung durch Beschluss vom 2. Feb- ruar 2022 auf und entließ Rechtsanwältin N. aus ihrem Amt. Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 im August 2022 erneut die Einrichtung einer Kontrollbetreuung angeregt, weil die Zuwendungen im Juli 2018 wegen bereits seinerzeit bestehender Geschäftsunfähigkeit der Be- troffenen unwirksam gewesen seien. Das Amtsgericht hat das Verfahren einge- stellt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht Rechtsanwäl- tin T. (Beteiligte zu 3) zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis bestellt, „et- waige Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Vermögensübertragungen der Betroffenen an den Bevollmächtigten am 03.07.2018 auf Grund einer Geschäfts- unfähigkeit der Betroffenen zu prüfen und ggf. gegenüber diesem geltend zu ma- chen, sowie die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere Krankenunterlagen der Betroffenen von Behandlern anzufordern“. 3 4 - 4 - Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Betei- ligte zu 2 die Aufhebung der Kontrollbetreuung. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 als Sohn der Be- troffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 geändert worden ist, aus einer entsprechenden Anwendung des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senats- beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 554/20 - FamRZ 2021, 1573 Rn. 7 mwN), da er im ersten Rechtszug beteiligt worden ist und die Rechtsbeschwerde dem objektiven Interesse der Betroffenen dient (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Sep- tember 2024 - XII ZB 236/24 - FamRZ 2025, 224 Rn. 8 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Betroffene sei aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr dazu in der Lage, ihre Rechte gegenüber dem Beteiligten zu 2 auszuüben. Zudem unter- mauerten hinreichend konkrete Anhaltspunkte den Verdacht, dass mit der dem Beteiligten zu 2 erteilten Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan werde, weil hinsichtlich der Zuwendungen im Juli 2018 Rückforderungsansprü- che der Betroffenen gegen den Beteiligten zu 2 in Betracht kämen, der Bevoll- mächtigte also mögliche Rechte der Betroffenen gegen sich selbst prüfen und gegebenenfalls geltend machen müsste. Es sprächen erhebliche Indizien für eine bereits am 3. Juli 2018 bestehende Demenzerkrankung der Betroffenen, so dass 5 6 7 8 9 - 5 - eine Geschäftsunfähigkeit zumindest möglich sei und eine weitere Prüfung an- gezeigt erscheine. Es seien zudem Ansätze für eine weitergehende Aufklärung durch einen Kontrollbetreuer gegeben. So könne dieser Krankenakten anfordern und eine psychiatrische Stellungnahme zur Frage der Geschäftsfähigkeit am 3. Juli 2018 einholen. Die frühere Kontrollbetreuerin, welche die Zuwendungen der Betroffe- nen zugunsten des Bevollmächtigten überhaupt erst aktenkundig gemacht habe, habe diese Punkte - offenbar in Verkennung des Erfordernisses - nicht weiter aufgeklärt, nachdem ein Missbrauch der Vollmacht ausgeschlossen worden sei. Die Kontrollbetreuung stelle sich auch als verhältnismäßig dar. Sie recht- fertige sich allein im Hinblick auf die Höhe eines möglichen Rückforderungsan- spruchs. Da die Betroffene heute keinen freien Willen mehr bilden könne, komme es für die Frage, ob eine Rückforderung überhaupt ihrem Willen entspreche, auf ihren mutmaßlichen Willen an. Dieser bestimme sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nach ihrem objektiven Interesse. Die Geltendmachung von Rück- forderungsansprüchen im hohen sechsstelligen Bereich stelle sich als objektiv vernünftig und damit im Interesse der Betroffenen liegend dar. b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der erneuten Anordnung einer Kontrollbetreuung nicht die materielle Rechtskraft der Entschei- dung vom 2. Februar 2022 über die Aufhebung der Kontrollbetreuung entgegen. (1) Vereinzelt wird zwar trotz einer fehlenden Regelung zur materiel- len Rechtskraft im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit davon ausgegangen, dass auch Entscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. MünchKommFamFG/Ulrici 4. Aufl. 10 11 12 13 14 - 6 - § 48 Rn. 39; Maurer FamRZ 2009, 1792, 1797 f. zu Familiensachen). Die ganz überwiegende Auffassung spricht sich jedoch gegen eine generelle Aussage zur materiellen Rechtskraft in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus (vgl. Bahrenfuss/Rüntz FamFG 3. Aufl. § 45 Rn. 14 und § 48 Rn. 32; BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. März 2025] § 45 Rn. 2a mwN; Dutta/Ja- coby/Schwamb/Bartels FamFG 4. Aufl. Vorbemerkungen vor §§ 38 bis 48 Rn. 22 f.; Musielak/Borth/Frank/Borth FamFG 7. Aufl. § 45 Rn. 7 mwN; Prütting/ Helms/Abramenko FamFG 6. Aufl. § 45 Rn. 11 f.; Sternal/Jokisch FamFG 21. Aufl. § 45 Rn. 26 ff.; Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 45 FamFG Rn. 11; Ober- mann NZFam 2016, 961, 964 f.). Vielmehr erlange eine Entscheidung nur dann materielle Rechtskraft, wenn sie - wie beispielsweise in einer echten Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH Beschluss vom 27. Februar 2025 - III ZB 33/24 - juris Rn. 13) - der endgültigen Befriedung eines kontradiktori- schen Beteiligtenstreits diene, der im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Beteiligten über denselben Streit- gegenstand nicht wiederholt werden solle (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. März 2025] § 45 Rn. 2 mwN; Sternal/Jokisch FamFG 21. Aufl. § 45 Rn. 24 mwN). Nehme das Gericht hingegen - wie etwa in Betreuungssa- chen - fürsorgerisch die Interessen eines Betroffenen wahr, bestehe anders als bei kontradiktorischen Streitigkeiten kein entsprechend gewichtiges Interesse an einer abschließenden und für die Zukunft verbindlichen Klärung. Zudem treffe das Gericht gegenüber den im fürsorgerischen Bereich oft besonders schützens- werten Personen eine gesteigerte Einstandspflicht für materiell richtige Entschei- dungen, so dass insoweit grundsätzlich das Interesse an einer jederzeitigen Kor- rektur- bzw. Abänderungsmöglichkeit das Bedürfnis nach Rechtsfrieden über- wiege (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. März 2025] § 45 Rn. 2a; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels FamFG 4. Aufl. Vorbemerkungen vor §§ 38 bis 48 Rn. 23 mwN; Sternal/Jokisch FamFG 21. Aufl. § 45 Rn. 26 ff.). - 7 - (2) Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, kann ein Beschluss über die Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung zwar in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 28; vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 426/17 - FamRZ 2018, 368 Rn. 9 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 12). Denn ebenso wie Sorgerechtsent- scheidungen, die der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 67/14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 11 und vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 38), weil die Für- sorge gegenüber dem Minderjährigen stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung hat (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZR 36/84 - NJW-RR 1986, 1130; vgl. auch BVerfG FamRZ 2005, 783, 784 f.), hindern auch frühere Entscheidungen in Betreuungsverfahren das Ge- richt nicht, erneut in eine Sachprüfung einzutreten. Wenn das Vorbringen eines Beteiligten bislang nicht berücksichtigt worden ist oder neue Anhaltspunkte bzw. bessere Erkenntnismöglichkeiten vorliegen, wird das Gericht regelmäßig sogar gehalten sein, die Erforderlichkeit einer Betreuung erneut zu prüfen. bb) Ebenso wenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Be- schwerdegericht die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kon- trollbetreuung als erfüllt angesehen hat. (1) Gemäß § 1815 Abs. 3 BGB können einem Betreuer unter den Voraus- setzungen des § 1820 Abs. 3 BGB die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätz- lich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Be- treuten gegenüber Dritten übertragen werden. Eine solche Kontrollbetreuung darf nach § 1820 Abs. 3 BGB nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist, weil der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der 15 16 17 - 8 - Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben (Nr. 1), und aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmäch- tigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Verein- barung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers be- sorgt (Nr. 2). Notwendig ist der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Ge- nüge getan wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19 - FamRZ 2020, 629 Rn. 10 mwN und vom 26. Juli 2017 - XII ZB 143/17 - FamRZ 2017, 1714 Rn. 12 mwN, jeweils zu § 1896 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. De- zember 2022 geltenden Fassung). Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevoll- mächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken be- stehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist in- des nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19 - FamRZ 2020, 629 Rn. 11 mwN und vom 26. Juli 2017 - XII ZB 143/17 - FamRZ 2017, 1714 Rn. 13 mwN). Ergeben sich aus der Verein- barung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorga- ben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und ergeben sich auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2023 - XII ZB 515/22 - FamRZ 2023, 1150 Rn. 15 und vom 26. Juli 2017 - XII ZB 143/17 - FamRZ 2017, 1714 Rn. 14). 18 - 9 - Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es damit, im umfassenden Sinne dieje- nigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vor- liegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfol- gen kann. Hierzu gehört auch die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzan- sprüche aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung oder verschuldensunabhängiger Ersatz- oder Herausgabeansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtig- ten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 273/22 - FamRZ 2023, 157 Rn. 7 mwN; BeckOGK/Schmidt-Recla BGB [Stand: 1. Februar 2025] § 1815 Rn. 110 mwN; MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1815 Rn. 103). Die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderli- chen Ermittlungen hat das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durch- zuführen. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlun- gen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt le- diglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsa- chengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 2. August 2023 - XII ZB 303/22 - FamRZ 2023, 1748 Rn. 11 mwN und vom 15. Juni 2022 - XII ZB 85/22 - FamRZ 2022, 1647 Rn. 10 mwN). (2) Diesen rechtlichen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung ge- recht. (a) Zunächst hat das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzun- gen des § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB rechtsfehlerfrei auf der Grundlage eines psy- chiatrischen Sachverständigengutachtens (vgl. BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. März 2025] § 281 Rn. 11) festgestellt. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbe- schwerde nichts. 19 20 21 22 - 10 - (b) Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Be- schwerdegerichts, der Beteiligte zu 2 könne die Angelegenheiten der Betroffe- nen hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche wegen der Zuwendungen im Juli 2018 nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaß- lichen Willen der Betroffenen besorgen (§§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Da die Betroffene für die Behandlung etwaiger Herausgabe- oder Ersatzansprü- che gegen den Bevollmächtigten nach den getroffenen Feststellungen keine Wei- sungen erteilt hat, ist ihr mutmaßlicher Wille maßgeblich, der sich mangels indi- vidueller Anhaltspunkte nach ihren objektiven Bedürfnissen richtet. Soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, es entspreche bereits mit Blick auf die Höhe eines etwaigen Rückforderungsanspruchs dem objektiven Bedürfnis der Be- troffenen, einen solchen Anspruch gegen den Bevollmächtigten zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen, ist dies aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. (c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde tragen die beschwer- degerichtlichen Feststellungen auch den Schluss, die Einrichtung einer Kontroll- betreuung sei aufgrund eines Interessenkonflikts erforderlich. Denn der Beteiligte zu 2 hätte zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen zu ermitteln, ob ihr ein etwaiger Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 900.000 € gegen ihn zusteht, und diesen Anspruch erforderlichenfalls gegen sich selbst geltend zu machen. Daraus resultiert nicht erst im Falle des Bestehens eines solchen An- spruchs, sondern bereits für die Prüfung und Ausermittlung des Anspruchs - nicht zuletzt mit Blick auf seine Höhe - ein erheblicher Interessenkonflikt, der es recht- fertigt, eine Kontrollbetreuung einzurichten. Zwar geht die Rechtsbeschwerde im rechtlichen Ausgangspunkt zutref- fend davon aus, dass die bloße Möglichkeit oder abstrakte Gefahr eines Interes- senkonflikts, wie sie etwa im Falle der Befreiung des Bevollmächtigten von den 23 24 25 - 11 - Beschränkungen des § 181 BGB gegeben sein kann, nicht ausreichend ist, um die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung zu bejahen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19 - FamRZ 2020, 629 Rn. 14 ff. mwN und vom 21. März 2012 - XII ZB 666/11 - FamRZ 2012, 871 Rn. 14). Dies bedeutet indes nicht, dass ein Interessenkonflikt wegen eines möglichen Rückforderungsan- spruchs bereits sicher feststehen muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit von Ansprüchen und Rechten der Be- troffenen gegenüber dem Bevollmächtigten. Die weitere Ausermittlung und Ver- folgung dieser Ansprüche kann dem Kontrollbetreuer überlassen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 273/22 - FamRZ 2023, - 12 - 157 Rn. 10 und vom 9. September 2015 - XII ZB 125/15 - FamRZ 2015, 2162 Rn. 14). Ausgehend hiervon ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts da- gegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht aufgrund des Vorbringens des Beteiligten zu 1 sowie der Berichte des Sozialpsychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbehörde aus dem Jahr 2018 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Rückforderungsanspruch der Betroffenen wegen der Zuwendungen im Juli 2018 angenommen und die weitere Prüfung der Kontrollbetreuerin überlas- sen hat. Guhling Klinkhammer RiBGH Dr. Botur ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom 01.06.2023 - 1 XVII 237/22 - LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 10.04.2024 - 1 T 112/23 -