OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 407/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270225BIIIZR407
6mal zitiert
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270225BIIIZR407.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 407/23 vom 27. Februar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kammer- gerichts vom 15. November 2023 - 23 U 15/22 - ohne Sicherheits- leistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird zu- rückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachver- halts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letzt- 1 2 - 3 - instanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbrin- gen (vgl. zB Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - III ZR 10/23, juris Rn. 2 mwN). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2025 (abgedruckt zB in BeckRS 2025, 990) das Vorbringen der Beklagten zur Begründung der erho- benen Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich ihrer Ausführungen zum Wert der Beschwer vollumfänglich berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für ihren mit der Anhörungsrüge erneut in Bezug genommen Vortrag, die vom Bundesge- richtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) belaufe sich die Rechtsmittelbeschwer auch des zur Unter- lassung verurteilten Klauselverwenders regelmäßig auf 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel, stehe im Widerspruch zu § 543 Abs. 2, § 544 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sowie die Behauptung, die Klausel habe für die gesamte Branche digitaler Abon- nement-Dienstleister erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und werfe insbeson- dere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union zahlreiche streitige Rechtsfragen auf. Mit beiden Aspekten hat sich der Senat auseinandergesetzt. Dabei übersieht die Beschwerde zum einen, dass die Prüfung der Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde und damit das Errei- chen der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Mindestbeschwer der Prüfung der Zulassungsgründe in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelagert ist (vgl. dazu schon Senat aaO Rn. 11). Zum anderen hat der Senat bereits darauf hingewie- sen, dass grundsätzlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Preisan- passungsrecht des Verwenders enthaltende Klauseln dessen Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (aaO Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Beschwerde rechtfertigt - was der Senat bei der Beschlussfassung erwogen hat - auch das den Vertragsparteien 3 - 4 - eingeräumte Recht zur kurzfristigen Beendigung des Abonnements keine von der bisherigen Rechtsprechung grundlegend abweichende Behandlung der Klausel. 2. Dessen ungeachtet wäre die von der Anhörungsrüge beanstandete Fest- setzung der Rechtsmittelbeschwer nicht entscheidungserheblich, denn der Senat hat sämtliche von der Beschwerde geltend gemachten Rügen inhaltlich darauf geprüft, ob sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt, sie aber - auch unter Berück- sichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa Urteile vom 12. Januar 2023 - C-395/21, NJW 2023, 903 und vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW 2013, 2253) - nicht für durchgreifend erachtet. Mit der An- hörungsrüge versucht die Beklagte im Ergebnis lediglich, ihrer abweichenden Würdigung Geltung zu verschaffen. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auch im Anhörungsrügeverfahren ab (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2024 aaO Rn. 4; vom 10. Januar 2019 - III ZR 195/18, juris Rn. 2 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2021 - 52 O 157/21 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2023 - 23 U 15/22 - 4