Entscheidung
6 StR 663/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050325B6STR663
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050325B6STR663.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 663/24 vom 5. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 21. August 2024 im Ausspruch über die erweiterte Einziehung von Taterträgen aufgehoben; die Einzie- hungsentscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs- mitteln und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 7.800 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachli- chen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und dem Entfall der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der erweiterten Ein- ziehung des sichergestellten Bargeldbetrags von 7.800 Euro hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweis- mittel ausgeschlossen ist. Sofern die betreffenden Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können oder könnten, schei- det eine erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) beziehungs- weise ihres Wertes (§ 73c StGB) aus. Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträ- gen gemäß § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB sub- sidiär (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2025 – 3 StR 524/24, Rn. 10; vom 17. Oktober 2024 – 6 StR 408/24, Rn. 6; vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110). b) Nach diesen Maßstäben scheidet eine auf § 73a Abs. 1 StGB ge- stützte erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrags von 7.800 Euro aus. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen er- langte der Angeklagte diesen Betrag durch den Verkauf unverzollter Zigaretten. Da er hinsichtlich dieser Tat(en) jedoch weder angeklagt noch verurteilt worden ist, hat die Einziehung des sichergestellten Bargelds gegebenenfalls in einem gesonderten Strafverfahren gegen ihn wegen der Herkunftstat(en) zu erfolgen. c) Der Senat lässt die Einziehungsentscheidung in entsprechender An- wendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen. 3 4 5 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfü- gige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten. Bartel Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 21.08.2024 - 2 KLs 603 Js 21504/23 (15/24) 6