Entscheidung
1 StR 92/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100625B1STR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100625B1STR92.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 92/25 vom 10. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 10. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Landshut vom 16. Oktober 2024 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens in 21 Fällen, davon in einem Fall in einer das Leben gefährdenden Be- handlung und in einem anderen Fall in einer das Leben ge- fährdenden und erniedrigenden Behandlung, schuldig ist; b) im Ausspruch über die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; dieser entfällt. Die bezüglich der Einziehung angefallene Gerichtsgebühr wird um 30 Prozent ermäßigt. Von den entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und Kosten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 30 Prozent zu tragen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßi- gen Einschleusens von Ausländern in 21 Fällen, davon in einem Fall in zwei tat- einheitlichen Fällen, in drei Fällen in drei tateinheitlichen Fällen, in drei Fällen in vier tateinheitlichen Fällen, in vier Fällen in fünf tateinheitlichen Fällen, in drei Fällen in sechs tateinheitlichen Fällen und davon in einem Fall in einer das Leben gefährdenden und erniedrigenden Behandlung, in vier Fällen in sieben tateinheit- lichen Fällen, in zwei Fällen in acht tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in 12 tat- einheitlichen Fällen und in einem Fall in fünf tateinheitlichen Fällen und in einer das Leben gefährdenden Behandlung, zu einer „Einheitsjugendstrafe“ von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es Fahrerlaubnismaßre- geln, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.150 € sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.200 € ange- ordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Urteil hält mit Ausnahme der auf § 73a Abs. 1, § 73c StGB gestütz- ten Anordnung der erweiterten Einziehung rechtlicher Überprüfung stand. Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe aus weiteren – durch WhatsApp-Chats belegten – Schleusungshandlungen Einnahmen in Höhe von 10.200 € erzielt, weshalb diese als „erweiterter Wertersatz“ einzuzie- hen seien, ist rechtsfehlerhaft. a) Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus 1 2 3 4 5 - 4 - rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweis- mittel ausgeschlossen ist. Sofern die betreffenden Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können oder könnten, schei- det eine erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) beziehungs- weise ihres Wertes (§ 73c StGB) aus. Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträ- gen gemäß § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB sub- sidiär (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. März 2025 – 6 StR 663/24 Rn. 3 mwN). b) Nach diesen Maßstäben scheidet eine auf § 73a Abs. 1, § 73c StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aus. Da der Ange- klagte hinsichtlich der weiteren Schleusungshandlungen weder angeklagt noch verurteilt worden ist, die inmitten stehenden Erträge aber diesen anderen Taten zugeordnet werden können, hat die Einziehungsentscheidung gegebenenfalls in einem gesonderten Strafverfahren gegen ihn wegen dieser Herkunftstat(en) zu erfolgen. c) Der Senat lässt die Einziehungsentscheidung in entsprechender An- wendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen. 6 7 - 5 - 2. Der Senat hat die Urteilsformel neu gefasst. Die Differenzierung nach der Anzahl der tateinheitlich begangenen Fälle macht den Schuldspruch schwer verständlich (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) und ist darüber hinaus – wie hier – fehleranfällig. Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Landshut, 16.10.2024 - J KLs 505 Js 7344/24 jug 8