Entscheidung
XI ZB 17/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110325BXIZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110325BXIZB17.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 17/24 vom 11. März 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.146,47 €. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen des Verkaufs von Zertifikaten aus ihrem bei der Beklagten geführten De- pot. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 7. Oktober 2022 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. November 2022 begründet. Die Berufungsbegründung ist am 12. Dezember 2022 beim Berufungsgericht ein- gegangen. Mit Verfügung vom 12. April 2024 hat die Vorsitzende des Berufungs- gerichts die Klägerin auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin- gewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin ein nicht vom 1 2 - 3 - Berufungsgericht erstelltes, mit "Zustellbestätigung" überschriebenes Schrift- stück vorgelegt und vorgetragen, die Berufungsbegründung sei am 5. Dezember 2022 versandt worden. Das Berufungsgericht hat überprüfen lassen, wann die Berufungsbegrün- dung auf dem Server des Berufungsgerichts eingegangen ist. Dabei wurde fest- gestellt, dass am 5. Dezember 2022 im elektronischen Eingangspostfach des Be- rufungsgerichts keine Sendung aus dem besonderen elektronischen Anwalts- postfach (im Folgenden: beA) des Prozessbevollmächtigten der Klägerin einge- gangen ist. Eine Prüfung des Zeitraums vom 5. bis zum 12. Dezember 2022 hat nur den Eingang der Berufungsbegründung am 12. Dezember 2022 ergeben. Hierüber wurden die Parteien mit Verfügung der Vorsitzenden des Berufungsge- richts vom 24. April 2024 unterrichtet. Daraufhin hat die Klägerin vorgetragen, es sei dennoch davon auszuge- hen, dass die Berufungsbegründung am 5. Dezember 2022 beim Berufungsge- richt eingegangen sei. Jedenfalls sei die Frist ohne ihr Verschulden versäumt worden. Die verzögerte Zustellung der Berufungsbegründungsschrift sei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen, da sie für diesen nicht erkennbar gewesen sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe ihr Prozessbevollmächtigter für die Kommunikation per beA mit dem Programm RA-Micro Software AG (im Fol- genden: RA-Micro) gearbeitet. Ein etwaiger fehlender Eingang beim Berufungs- gericht lasse sich nur durch technische Probleme erklären. Es scheine so, dass beim Versenden des Dokuments tatsächlich wohl kein sofortiger Versand erfolgt sei oder es zu einer Zustellungsverzögerung auf Seiten des Gerichts gekommen sei. Beides sei für den Prozessbevollmächtigten nicht erkennbar gewesen. Dafür spreche bereits die vorgelegte Zustellbestätigung vom 5. Dezember 2022. Sofern eine Eingangsbestätigung - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgen könne, werde beim Programm RA-Micro in dem Feld "zugegangen" weder Datum 3 4 - 4 - noch Uhrzeit eingetragen sowie die negative Übermittlung auf dem Dokument zusätzlich gesondert ausgewiesen. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Viel- mehr seien unter dem Feld "zugegangen" ein Datum sowie eine Uhrzeit gelistet worden. Darüber hinaus sei unter "Anlagen" die korrekte PDF-Datei grün hinter- legt worden. Diese farbliche Hinterlegung werde vom Programm automatisch vorgenommen. Auch in der Folgezeit sei keine Fehlermeldung durch das Pro- gramm RA-Micro erfolgt, welche den Prozessbevollmächtigten auf mögliche technische Probleme bzw. den mangelnden Zugang hätte hinweisen können. Bei entsprechenden Problemen verlasse die Nachricht zudem nicht das Postaus- gangsfach. Das Fehlen einer Fehlermeldung sowie der Umstand, dass die Beru- fungsbegründung nach dem Versenden das Postausgangsfach doch noch ver- lassen habe, werde anwaltlich versichert. Eine erneute Zustellung am 12. De- zember 2022 sei jedenfalls nicht veranlasst worden. Nach Ablauf von über zwei Jahren seien Zugangsnachweise im beA-Onlineportal nicht mehr verfügbar und könnten daher nicht vorgelegt werden. Sie würden automatisch nach wenigen Wochen gelöscht. Der Umstand, dass der Nachweis aufgrund des späten Hin- weises des Gerichts nicht mehr vorgelegt werden könne, könne nicht zulasten der Klägerin gehen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewie- sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge- führt, die Berufung sei nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO be- gründet worden. Die Berufungsbegründung sei erst am 12. Dezember 2022 im elektronischen Eingangspostfach des Berufungsgerichts eingegangen. Der An- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe keinen Erfolg. Nach den zur Begründung vorgetragenen Umständen sei nicht ausgeschlossen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläge- rin beruhe. Dieser habe nach eigenem Vorbringen nach dem Versandvorgang 5 - 5 - am 5. Dezember 2022 weder den Erhalt noch den Inhalt der Eingangsbestäti- gung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO überprüft, sondern sich allein auf die An- zeige der Büroverwaltungssoftware RA-Micro und eine dort nicht erfolgte Fehler- meldung verlassen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senats- beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entschei- dung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Die Entscheidung des Beru- fungsgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (je- weils Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver- sagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen, denn die Versäumung der Be- rufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevoll- mächtigten, das der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 6 7 - 6 - 1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermitt- lung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsver- kehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Tele- fax. Bei beiden Versandtechniken ist es unerlässlich, die ordnungsgemäße Über- mittlung zu überprüfen, insbesondere, ob der Eingang des elektronischen Doku- ments vom Gericht gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO bestätigt wurde. Diese Ein- gangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Über- mittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Ge- wissheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 21 ff., 46 ff., vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 12, vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 10 f. und vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, WM 2022, 2020 Rn. 7; BAGE 167, 221 Rn. 20). 2. Die danach geforderten Sorgfaltspflichten, von denen auch das Beru- fungsgericht ausgegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erfüllt. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass er kontrolliert hat, ob vom Berufungsgericht eine Bestätigung des Eingangs des elektronischen Doku- ments gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Vielmehr hat er sich mit der Anzeige seiner Büroverwaltungssoftware begnügt, was - anders als die Rechtsbeschwerde meint - grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 14; jurisPK-ERV/Jansen, Stand: 21. November 2023, § 233 ZPO Rn. 70). Die Pflicht, den Versandvorgang zu überprüfen, besteht auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr - wie vorliegend in der Kanzlei des 8 9 - 7 - Prozessbevollmächtigen der Klägerin - über die Schnittstelle eines Büroverwal- tungsprogramms abgewickelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 17 und vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 17). Ob sich der Rechtsanwalt unter bestimmten Um- ständen auf eine Zustellbestätigung seiner bislang fehlerfrei arbeitenden Büro- verwaltungssoftware verlassen darf - wie die Rechtsbeschwerde meint -, bedarf hier keiner Erörterung, weil die Klägerin keine Umstände vorgetragen und glaub- haft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aus denen sich ein diesbezüglicher Vertrauenstatbestand ergibt. 3. Das Unterlassen der gebotenen Kontrolle kann als Ursache für die Frist- versäumnis nicht ausgeschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 12 mwN). Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kontrolliert, ob vom Berufungsgericht die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde, wäre ihm bereits am 5. Dezember 2022 aufgefallen, dass es an einer Eingangsbestä- tigung fehlt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte dann noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einen erneuten Übermittlungsversuch vorneh- men können (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, WM 2022, 2020 Rn. 12). 4. Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht unter dem Gesichts- punkt einer für das Versäumnis mitursächlichen Pflichtverletzung des Gerichts, weil der gerichtliche Hinweis auf die Fristversäumnis erst etwa 16 Monate nach Einreichung des Schriftsatzes erfolgt ist. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe es versäumt, die Klägerin so rechtzeitig auf den aus- weislich des Prüfvermerks verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin- zuweisen, dass für die Klägerin noch die Möglichkeit bestanden hätte, die Zu- gangsnachweise aus dem beA ihres Prozessbevollmächtigten zu sichern und so 10 11 - 8 - den rechtzeitigen Zugang nachzuweisen, wird verkannt, dass eine solche Hin- weis- und Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts nicht bestanden hat. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus dem Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf sich das Gericht zwar nicht widersprüchlich verhalten, es darf aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist all- gemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer kon- kreten Situation verpflichtet (BVerfG, NJW 2008, 2243 Rn. 16; NJW 2014, 205 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 10/21, MDR 2022, 449 Rn. 14, jeweils mwN). Die Bestimmung dessen, was im Rahmen einer fairen Ver- fahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich aber nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2017 - X ZB 7/15, NJW-RR 2017, 689 Rn. 15 und vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 411/23, NJW 2025, 309 Rn. 30, jeweils mwN). Ein Gericht kann deshalb nur unter besonderen Umständen gehalten sein, einer drohenden Frist- versäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 10 f. und vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 37, jeweils mwN). Die danach gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen fällt zulasten der Klägerin aus. Das Gericht ist nicht gehalten, einer Partei durch einen Hinweis die Zweckmäßigkeit der Sicherung einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO in Erinnerung zu rufen. Die Nachricht mit der Ein- gangsbestätigung kann vor der Löschung im beA des Prozessbevollmächtigten auf verschiedenen Wegen gesichert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 12 13 - 9 - 2023 - III ZB 13/22, NJW 2023, 1737 Rn. 11). Der Prozessbevollmächtigte hat es demnach selbst in der Hand, für die rechtzeitige Sicherung Sorge zu tragen (vgl. Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rn. 50a; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 233 Rn. 23.15; jurisPK-ERV/Jansen, Stand: 21. November 2023, § 233 ZPO Rn. 74; Bacher, MDR 2021, 916, 918; Schwenker, MDR 2022, 671 Rn. 43). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch in dem Umstand, dass sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach auf- grund des späten Hinweises des Gerichts die Zugangsnachweise aus dem beA-Onlineportal nicht mehr vorgelegt werden könnten, nicht näher auseinander- gesetzt hat, kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) 14 - 10 - zu sehen, weil dieser Vortrag - wie gezeigt - nicht geeignet ist, zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu führen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 23). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.10.2022 - 2-27 O 411/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.05.2024 - 19 U 235/22 -