Leitsatz
VIII ZB 34/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240925BVIIIZB34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240925BVIIIZB34.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 34/24 vom 24. September 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Satz 1 (B, D, Fd, Gc), § 520 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage des Wegfalls der Kausalität eines Anwaltsverschuldens bei der Postaus- gangskontrolle wegen unterlassener Weiterleitung des Schriftsatzes - hier: Beru- fungsbegründung - durch ein anderes als das in erster Instanz zuständige Gericht an das Berufungsgericht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, unter III 1 b bb). Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnenden Er- eignisses (hier: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; im Anschluss an Senats- beschluss vom 17. Juni 2025 - VIII ZB 54/24, WRP 2025, 1201 Rn. 42 ff.). BGH, Beschluss vom 24. September 2025 - VIII ZB 34/24 - LG Lüneburg AG Dannenberg (Elbe) - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg - 6. Zivilkammer - vom 28. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.800 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach Kündigung eines Wohnraummietver- hältnisses wegen Zahlungsverzugs auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Das Amtsgericht Danneberg (Elbe) hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses, ihr am 27. Februar 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung beim zuständigen Landgericht Lüneburg eingelegt. Nachdem das Be- rufungsgericht mit Verfügung vom 30. April 2024 darauf hingewiesen hatte, dass 1 2 - 3 - eine Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht worden sei, hat die Be- klagte mit einem am 4. Mai 2024 beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift- satz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung am 25. April 2024 fertiggestellt und um 20.10 Uhr mittels des besonderen elektronischen Anwalts- postfachs (beA) an das Amtsgericht Lüneburg übermittelt. Vor der Übermittlung habe sie den Schriftsatz und dessen Anlage geöffnet und überprüft, ob die rich- tigen Dateien hochgeladen worden seien. Nach der Übermittlung habe sie den Übermittlungsstatus im Sendebericht geprüft, welcher ihr den Eingang der Nach- richt bei dem Amtsgericht Lüneburg angezeigt habe. Tags darauf habe sie das beA nicht genutzt und am Samstag, dem 27. April 2024, sei sie an einem grippa- len Infekt erkrankt, aufgrund dessen sie bis zum 30. April 2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Ohne ihre Erkrankung hätte sie das beA am letzten Tag der Frist, am Montag, dem 29. April 2024, dazu genutzt, um in einer Strafsache einen Schriftsatz an das Amtsgericht Hamburg-Mitte zu versenden. Dabei wäre ihr die fehlerhafte Versendung der Berufungsbegründung an das Amtsgericht Lüneburg mit Sicherheit aufgefallen. Ohne ihre Erkrankung wäre es daher noch zu einer fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung beim Landgericht Lüne- burg gekommen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagten sei eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehin- 3 4 5 - 4 - dert gewesen sei; insoweit müsse sie sich ein Verschulden ihrer Prozessbevoll- mächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Denn diese habe nicht kon- trolliert, ob die Übermittlung an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Ein Rechts- anwalt könne zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal über- tragen und brauche sie nicht selbst vorzunehmen. Übernehme er sie aber im Einzelfall selbst und weiche von der gebotenen Praxis der Ausgangskontrolle ab, liege ein Verstoß gegen erhöhte Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Vornahme von fristgebundenen Prozesshandlungen vor. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass keine Weiterlei- tung durch das Amtsgericht stattgefunden habe. Denn sie habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht hätte weitergeleitet werden können. Selbst wenn der Berufungsbegründungsschriftsatz bereits am 25. April 2024 bei dem Amtsgericht eingegangen sein sollte, sei zu berücksichtigen, dass der Folgetag ein Freitag gewesen sei und auch im elektronischen Rechtsverkehr bei Schriftsätzen, die nicht als eilig gekennzeichnet seien, eine Übersendungs- frist zuzubilligen sei. Dies wäre hier ein Zeitraum bis mindestens Dienstag, dem 30. April 2024, gewesen, so dass nicht mehr mit einem fristgerechten Eingang beim Landgericht zu rechnen gewesen sei. Denn das verfehlt eingegangene Schriftstück wäre üblicherweise erst am Freitag, dem 26. April 2024, dem Richter vorzulegen gewesen und bei Rückleitung an die Geschäftsstelle am Montag, dem 29. April 2024, wäre es erst am Folgetag zu einer Übersendung an das Landgericht gekommen. Eine Pflicht zur sofortigen Prüfung und Weiterleitung noch am Tag des Eingangs des Schriftsatzes oder zu einer beschleunigten Hand- habung habe für das angegangene Amtsgericht nicht bestanden. 6 - 5 - Schließlich seien die Ausführungen der Beklagten zu einem hypotheti- schen Verlauf - wenn sie gesund geblieben wäre - unbeachtlich, weil es jeden- falls keine regelhafte Fristenkontrolle sei, zufällig bei Versendung anderer Schrift- stücke nochmals einen Fehlversand an ein unzuständiges Gericht zu bemerken. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ableh- nenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, NJW 2024, 83 Rn. 17 mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder ent- scheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte die Berufung nicht innerhalb der am 29. April 2024 abgelaufenen Frist (§ 222 Abs. 2 ZPO), sondern erst mit einem am 4. Mai 2024 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz - und damit entgegen § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht rechtzeitig - begründet hat. 2. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfordert die Sache eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen 7 8 9 10 11 - 6 - Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) auch nicht im Hinblick auf die Versagung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Insbesondere hat das Berufungsgericht hierdurch weder die Verfahrensgrund- rechte der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt, noch ist es damit von höchstrichterlicher Rechtspre- chung abgewichen. a) Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbieten es den Gerichten, einer Par- tei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten In- stanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; Senatsbe- schlüsse vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 11; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 11 mwN). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Wie- dereinsetzungsantrag der Beklagten zu Recht und ohne Verletzung der vorge- nannten Verfahrensgrundrechte sowie im Einklang mit den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückgewiesen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen- den anwaltlichen Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangs- kontrolle fristgebundener Schriftsätze beruht (§ 233 Satz 1 ZPO). aa) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzu- stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und inner- 12 13 14 - 7 - halb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grund- sätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Be- handlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe- schlüsse vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 13; vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 17; jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, aaO Rn. 14; vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Dabei entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, aaO Rn. 15; vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, aaO; jeweils mwN). Dies erfordert zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in sei- ner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zustän- dige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Ab- schluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 - VI ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 14; vom 6. Septem- ber 2023 - IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 14; vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, aaO Rn. 19; vom 11. März 2025 - XI ZB 17/24, NJW-RR 2025, 701 Rn. 8; 15 16 - 8 - jeweils mwN). Diese Kontrollpflichten erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie - anhand des zuvor vergebenen Dateinamens - ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 46; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 20; vom 30. Ja- nuar 2024 - VIII ZB 85/22, aaO; vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, aaO; je- weils mwN). Der Rechtsanwalt kann diese Ausgangskontrolle zwar auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangs- kontrolle Sorge tragen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, aaO Rn. 20 mwN). bb) Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten schon deshalb nicht genügt, weil sich ihrem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass sie überprüft hat, ob vom Amtsgericht Lüneburg eine Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO er- teilt wurde. Die Bezugnahme auf den - offenbar von ihrer Büroverwaltungssoft- ware angezeigten - Sendebericht reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - XI ZB 17/24, NJW-RR 2025, 701 Rn. 9 mwN; BSG, Beschluss vom 27. September 2023 - B 2 U 1/23 R, juris Rn. 10; BeckOK IT-Recht/Loos, Stand: 1. Juli 2025, § 130a ZPO Rn. 33c.1). Da die Anforderun- gen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wieder- einsetzungsantrag der Beklagten zur Frage der Prüfung der Eingangsbestäti- gung nicht verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass eine solche Prüfung nicht erfolgt ist und entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 17 18 - 9 - Rn. 16; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 13; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 11; vom 26. Mai 2021 - VIII ZB 55/19, juris Rn. 15; jeweils mwN). Ungeachtet dessen ergibt sich aber auch aus der eigenen Darstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt, dass im Streitfall eine ausreichende, den Grund- sätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechende Ausgangskon- trolle nicht stattgefunden hat. Diese beschränkte sich vielmehr auf die Prüfung, ob die richtigen Dateien hochgeladen worden sind, und bezog sich nicht auch darauf, ob es sich bei dem als Empfänger angegebenen Gericht um das zustän- dige Gericht handelte. Spätestens bei einem gewissenhaften Blick auf den im Sendebericht angegebenen Adressaten, das Amtsgericht Lüneburg, hätte der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auffallen müssen, dass der Schriftsatz an das falsche Gericht übersandt worden ist; dann wäre noch genug Zeit gewe- sen, um die Berufungsbegründung erneut fristwahrend an das zuständige Land- gericht Lüneburg zu versenden. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war der der Beklagten demnach gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Fehler bei der Kontrolle der Übermittlung der Berufungsbegründung auch ursächlich für die Fristversäumung. aa) Diese Ursächlichkeit entfällt - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - auch nicht etwa dadurch, dass die Beklagte mit ei- ner Weiterleitung ihres beim Amtsgericht Lüneburg eingegangenen Schriftsatzes bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das Berufungsgericht hätte rechnen können. 19 20 21 - 10 - (1) Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer dro- henden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer ge- richtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175; Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 37; vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 24; jeweils mwN). Das Gericht ist einerseits aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Parteien auf ein faires und wirkungsvolles Verfahren zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien verpflichtet. Andererseits muss die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden. Es be- steht deshalb keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern und auf diese Weise der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes allgemein abzunehmen (BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 18; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12; vom 13. September 2012 - IX ZB 251/11, NJW 2013, 236 Rn. 10; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16, NJW-RR 2018, 314 Rn. 6; vom 20. April 2023 - I ZB 83/22, ZIP 2023, 1614 Rn. 16). Geht ein fristgebundener Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren beim unzuständigen Ausgangsgericht ein oder ist die Unzuständigkeit des angerufe- nen Gerichts "ohne weiteres" beziehungsweise "leicht und einwandfrei" zu erken- nen, ist dieses deshalb grundsätzlich (lediglich) verpflichtet, den Schriftsatz im 22 23 24 - 11 - ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzulei- ten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa; vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 12 f.; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, aaO; vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16, aaO Rn. 5; vom 8. Mai 2020 - LwZB 1/19, juris Rn. 7; vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 14; vom 9. Dezember 2021 - V ZB 12/21, NJW-RR 2022, 567 Rn. 6 f.; vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, NJW 2023, 1969 Rn. 21; vom 20. April 2023 - I ZB 83/22, aaO; vom 9. April 2025 - XII ZB 163/24, NJW-RR 2025, 884 Rn. 17). Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungs- gemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 7; vom 15. Juni 2011- XII ZB 468/10, aaO; vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 21; vom 19. Sep- tember 2017 - VI ZB 37/16, aaO Rn. 5; vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, aaO; vom 20. April 2023 - I ZB 83/22, aaO). (2) Selbst wenn man nach den vorgenannten Grundsätzen das unzustän- dige, mit der Sache zuvor nicht befasste Amtsgericht Lüneburg als zur Weiterlei- tung des hier in Rede stehenden Schriftsatzes als verpflichtet ansähe, wäre mit einer fristwahrenden Übermittlung an das als Berufungsgericht zuständige Land- gericht Lüneburg bis zum 29. April 2024 nicht zu rechnen gewesen. (a) Auch im Falle einer Weiterleitungspflicht ist das (unzuständige) Ge- richt, bei dem der fristgebundene Schriftsatz eingereicht wurde, grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen dem zuständigen Gericht unter höchster Beschleuni- gung zukommen zu lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 25 26 - 12 - 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440 unter II 3 d; vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 13; vom 19. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 31/22, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576/23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 16). Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag, hier also am Freitag, dem 26. April 2024, auf der zuständigen Ge- schäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag, also am Montag, dem 29. April 2024, und nicht schon - wie das Beru- fungsgericht gemeint hat - am Freitag, dem 26. April 2024, vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - ZIP 2023, 1614 Rn. 18; vom 9. April 2025 - XII ZB 163/24, NJW-RR 2025, 884 Rn. 19; jeweils mwN). Zudem kann nicht erwartet werden, dass die richterliche Verfügung der Weiterleitung der Rechtsmittelschrift noch am selben Tag zur Geschäftsstelle ge- langt und dort ausgeführt wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Ge- schäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag, hier also am Dienstag, dem 30. April 2024, umsetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - I ZB 83/22, aaO Rn. 22; vom 23. Ok- tober 2024 - XII ZB 576/23, aaO; vom 9. April 2025 - XII ZB 163/24, aaO). Dem- nach kann dahinstehen, ob das Amtsgericht Lüneburg den Schriftsatz - wie die Rechtsbeschwerde meint - elektronisch an das Landgericht hätte weiterleiten müssen, weil auch in diesem Fall mit einem Eingang bis zum Ablauf der Beru- fungsbegründungsfrist nicht mehr zu rechnen war. (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht damit die An- nahme des Berufungsgerichts, mit einem Eingang der Berufungsbegründung bei ihm sei frühestens am 30. April 2024 zu rechnen gewesen, im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2017 (VI ZB 49/16, NJW- 27 28 - 13 - RR 2018, 56 Rn. 15) ergibt sich nichts anderes. Dort war der Schriftsatz zwar erst am Freitagvormittag in der allgemeinen Posteingangsstelle der Justizbehör- den eingegangen. Der Bundesgerichtshof ist in dieser Entscheidung jedoch ebenfalls davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn mit einem Eingang auf der Geschäftsstelle bereits am Freitagnachmittag gerechnet werden könne, die Akten dem zuständigen Richter frühestens an dem auf die Verfügung der Ge- schäftsstelle folgenden Werktag, also am Montag, vorgelegt worden wären und mit einer Bearbeitung von dessen (Weiterleitungs-)Verfügung erst am Dienstag zu rechnen gewesen wäre. Diese zeitliche Berechnung deckt sich mit derjenigen des Berufungsgerichts im Streitfall, die - wie aufgezeigt - rechtlich nicht zu bean- standen ist. (c) Auch die insoweit von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrens- rüge greift nicht durch. Der Senat hat diese Rüge geprüft und nicht für durchgrei- fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach der im Rechtsbeschwer- deverfahren gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbaren Vor- schrift des § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. bb) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist die rechtliche Erheblichkeit der - wie oben ausgeführt - unzureichenden Postaus- gangskontrolle auch nicht deshalb entfallen, weil die Versäumung der Berufungs- begründungsfrist auch auf den zeitlich nachfolgenden Umstand zurückzuführen ist, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach ihrer anwaltlichen Ver- sicherung vom 27. bis zum 30. April 2024 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und infolgedessen - wie sie geltend macht - die fehlerhafte Adressierung der Be- rufungsbegründung vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht hätte bemerken können. (1) Die Rechtsbeschwerde weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend dar- auf hin, dass nach den Grundsätzen der sogenannten "überholenden Kausalität" 29 30 31 - 14 - ein früheres Verschulden einer Partei oder eines Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht ausschließt, wenn dessen rechtli- che Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Bevollmächtigten nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. No- vember 2022 - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 14 f.; vom 21. November 2024 - I ZB 34/24, NJW-RR 2025, 188 Rn. 17; vom 17. Juni 2025 - VIII ZB 54/24, WRP 2025, 1201 Rn. 43 mwN). In einem solchen Fall tritt das mitursächliche Verschul- den des Prozessbevollmächtigten einer Partei hinter eine wesentliche andere Ur- sache zurück und ist damit bei wertender Würdigung des Ursachenverlaufs die rechtliche Erheblichkeit des Anwaltsverschuldens zu verneinen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 19; vom 17. Juni 2025 - VIII ZB 54/24, aaO). Die Wertung, dass die rechtliche Erheblichkeit eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten infolge einer späteren Ursache entfällt, erscheint je- doch nur dann gerechtfertigt, wenn der Prozessbevollmächtigte durch eine allge- meine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen hatte, dass bei normalem Ver- lauf der Dinge die Frist trotz seines Verschuldens gewahrt worden wäre. Es muss sich demnach um eine Anweisung handeln, die bestimmt und geeignet ist, ge- rade die Folgen des Anwaltsfehlers zu verhindern (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2025 - VIII ZB 54/24, aaO Rn. 44 mwN). (2) Nach dieser Maßgabe genügt es entgegen der Auffassung der Rechts- beschwerde nicht, dass die Frist durch "irgendeinen" hypothetischen Verlauf ge- wahrt worden wäre. Vielmehr hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Vorfeld Vorkehrungen in Gestalt organisatorischer Maßnahmen treffen müssen, um Fehlern wie dem hier vorliegenden zu begegnen. Davon kann nach ihren ei- genen Angaben im Streitfall nicht ausgegangen werden, da sie lediglich behaup- 32 33 - 15 - tet hat, ihr wäre die fehlerhafte Übermittlung der Berufungsbegründung aus An- lass einer von ihr beabsichtigten Versendung eines Schriftsatzes in einem ande- ren (Straf-)Verfahren aufgefallen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, rechtfertigt es ein solchermaßen zufälliges Zusammentreffen von Ereignis- sen bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht, die rechtliche Erheblichkeit des Anwaltsverschuldens zu verneinen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 27.02.2024 - 31 C 277/23 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.05.2024 - 6 S 13/24 - 34