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Entscheidung

2 StR 3/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120325B2STR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120325B2STR3.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3/25 vom 12. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a), b) bb) und 2. auf dessen Antrag – am 12. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2024, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ und „unerlaubt“ begangen entfällt, und b) aufgehoben aa) im Strafausspruch und bb) im Einziehungsausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten V., dessen Re- vision der Senat mit gesondertem Beschluss als unbegründet verworfen hat, der „ge- meinschaftlichen unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat beide zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen den Angeklagten die Einziehung eines näher be- zeichneten Audi A 8 angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich der Tenor bedarf der aus der Beschluss- formel ersichtlichen Korrektur (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301 Rn. 10, und vom 13. April 2022 – 2 StR 547/21, Rn. 2). 2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. a) Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGH, Beschluss vom 27. Novem- ber 2008 – 5 StR 513/08, NStZ-RR 2009, 71, 72 mwN). Der Gesichtspunkt, dass ge- gen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben (vgl. zu diesem Grundsatz etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 mwN, und vom 3. November 2016 – 2 StR 363/16, NStZ-RR 2017, 40). Deswegen müssen Unter- schiede jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1987 – 1 StR 287/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1, und vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, aaO). b) Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat bei ansonsten inhaltsgleichen Strafzumessungserwägungen zuguns- ten nur des Angeklagten berücksichtigt, dass er, anders als der Mitangeklagte, durch die Einziehung seines Fahrzeugs einen nicht unerheblichen Vermögensverlust – der 1 2 3 4 5 - 4 - Zeitwert betrug nach den Feststellungen 27.000 Euro – erlitt. Die zusätzliche Erwä- gung, der Mitangeklagte habe überwiegend, der Angeklagte (lediglich) teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet, betraf ebenfalls den Um- stand, dass der Angeklagte einer außergerichtlichen Einziehung des Fahrzeugs nicht zugestimmt hatte. Bei dieser Sachlage ist dem Senat ohne weitere Erläuterung die Prüfung verschlossen, ob ungeachtet des nur den Angeklagten betreffenden gewich- tigen Milderungsgrundes die Verhängung gleich hoher Strafen gegen ihn und den Mit- angeklagten durch die Strafkammer frei von Rechtsfehlern gewesen ist. 3. Auch der Einziehungsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung eines Tatmittels gemäß § 74 Abs. 1 StGB um eine Ermessensentscheidung handelt, und dass sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21, Rn. 6, und vom 31. Mai 2023 – 6 StR 79/23, Rn. 5). Angesichts des erheblichen Werts des eingezogenen Fahrzeugs verstand sich die Einziehung auch nicht ohne weitere Begründung von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44/20, Rn. 11). 4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und kön- nen aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Bonn, 04.09.2024 - 21 KLs-920 Js 166/24-14/24 6 7