Leitsatz
IV ZR 32/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120325UIVZR32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120325UIVZR32.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 32/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 306 Abs. 3; VVG § 164 Abs. 1 Satz 1; AVB Krankentagegeldversicherung (hier: § 4 Abs. 2 und 4 MB/KT 2009) 1. Die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allge- meinen Versicherungsbedingungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn in- folge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind. 2. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB dar, an einem infolge der Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden. 3. § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 führt nicht zu einer Beschränkung des Krankentage- geldanspruchs auf einen dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Tagessatz. BGH, Urteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32/24 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2025 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2024 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivil- kammer des Landgerichts Köln vom 11. Januar 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Krankentagegeldversiche- rung in Anspruch. Er unterhielt bei der Beklagten seit Februar 2017 eine solche Versicherung, die sich aus mehreren Tarifbausteinen zusammen- setzte und aus der sich jedenfalls ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeldsatz von insgesamt 204,52 € ergab. Der Kläger un- terhielt ferner bei einem anderen Versicherer eine weitere Krankentage- geldversicherung über einen Tagessatz von 51,13 €. Dem Vertrag mit der Beklagten lagen Allgemeine Versicherungsbe- dingungen zugrunde, welche in § 4 Abs. 4 eine Bestimmung enthielten, die § 4 Abs. 4 der damaligen Musterbedingungen des Verbandes der Pri- vaten Krankenversicherung (PKV) entsprach und welche die Beklagte bei gesunkenem Nettoeinkommen des Klägers zur Herabsetzung des Kran- kentagegeldsatzes berechtigte (im Folgenden: § 4 Abs. 4 MB/KT 2009). Eine solche Klausel hat der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51) wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt. Im Juni 2018 übersandte die Beklagte dem Kläger geänderte Allge- meine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), in denen die Klausel in § 4 Abs. 4 durch eine neue Regelung ersetzt und die um eine weitere Bestimmung in § 4 Abs. 2a ergänzt wurde. Unter Berücksichtigung der durch die Beklagte vorgenommenen Änderungen lautet die Regelung in § 4 AVB auszugsweise nunmehr wie folgt (wobei die ergänzten bzw. ersetzten Regelungen durch Kursivdruck kenntlich gemacht sind): 1 2 3 - 4 - "§ 4 Umfang der Leistungspflicht … 2. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalender- tag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrüh- rende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durch- schnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstel- lung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht. 2a. Bei Tarifen für Selbstständige und für freiberuflich Tätige gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1 Ein- kommenssteuergesetz) aus der im Versicherungsantrag angegebenen Tätigkeit. Bei Tarifen für Arbeitnehmer gilt als maßgebliches Net- toeinkommen 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkom- mens. Dabei berücksichtigen wir z.B. auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. … 4. Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versi- cherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoein- kommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentage- geld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor der Kenntniserlangung des Versicherers der maßge- bende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versiche- rers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen. Für selbständig Tätige ist das letzte abgelaufene Kalen- derjahr vor Kenntniserlangung des Versicherers der - 5 - maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustel- len. Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäfti- gungsverbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand, bleiben dabei außer Betracht. Die Bestimmung des Net- toeinkommens richtet sich ungeachtet des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen. Die Herabsetzung des Kran- kentagegelds und des Beitrags werden von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungserklä- rung beim Versicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang auch für eine bereits eingetretene Ar- beitsunfähigkeit nicht berührt. 4a. Setzt der Versicherer nach Absatz 4 das Krankentage- geld herab, kann der Versicherungsnehmer die Versiche- rung in Höhe des weggefallenen Krankentagegeldes als Anwartschaftsversicherung fortsetzen. …" Mit Schreiben vom 11. März 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Nettoeinkommen sei niedriger als der versicherte Tagessatz, und er- klärte ab dem 1. Mai 2020 die Herabsetzung des Tagessatzes auf 175 € nebst entsprechender Reduzierung des hierfür geschuldeten Beitrages. Seit dem 1. Mai 2020 zahlte die Beklagte dem Kläger, der bereits vor dem 1. Mai 2020 aufgrund einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit von der Beklagten Krankentagegeld bezogen hatte, für die Dauer der Arbeits- unfähigkeit bis zum 17. März 2021 nur noch den reduzierten Tagessatz aus. 4 - 6 - Mit seiner Klage begehrt der Kläger - soweit für die Revision noch von Interesse - die Feststellung, dass seine Krankentagegeldversicherung über den 1. Mai 2020 hinaus mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz fortbesteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, das Krankentagegeld ein- seitig herabzusetzen. Ferner verlangt er von der Beklagten für den Zeit- raum vom 1. Mai 2020 bis zum 17. März 2021 die Zahlung des sich aus der Herabsetzung ergebenden Differenzbetrages von 9.446,40 € (= 320 Tage x 29,52 €) nebst Zinsen sowie die Freistellung von außergerichtli- chen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage - bis jeweils auf einen Teil der gel- tend gemachten Anwaltskosten und Zinsen - überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgericht- liche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner durch das Be- rufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederher- stellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2024, 263 veröffentlicht ist, hat angenommen, die Beklagte sei berechtigt, die Höhe des Krankentagegeldsatzes zu reduzieren. Die Beklagte habe die unwirksame Klausel in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 gemäß §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 VVG wirksam durch die Neufassung des § 4 Abs. 4 AVB ersetzt. 5 6 7 8 - 7 - Die Klauselersetzung sei zur Fortführung des Krankentagegeldvertrages notwendig im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG. Dies sei der Fall, wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung eine Regelungslücke im Vertrag entstehe. Die Entstehung einer solchen Lücke sei im Allgemeinen anzu- nehmen, wenn die Unwirksamkeit durch eine höchstrichterliche En tschei- dung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt worden sei. Eine Notwendigkeit der Klauselersetzung bestehe jedenfalls dann, wenn dadurch die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien oder an- dere wesentliche Vertragselemente betroffen seien. Im konkreten Fall sei die Klauselersetzung notwendig, damit der Versicherer auf eine Minderung des Nettoeinkommens der versicherten Person reagieren und das von ihm zu zahlende Krankentagegeld entsprechend anpassen und herabsetzen könne. Ohne die Herabsetzungsmöglichkeit bestünde für den Versiche- rungsnehmer die Möglichkeit, ein höheres Einkommen durch die Kranken- tagegeldleistungen zu erzielen als er in gesunden Tagen tatsächlich er- wirtschaften würde. Ein solcher "Überverdienst" widerspräche erkennbar dem Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung als Verdienstaus- fallversicherung. Dies sei dem Versicherer im Hinblick auf das nicht not- wendig rein wirtschaftlich zu sehende Äquivalenzinteresse nicht zumutbar, weil für den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss erkennbar sei, dass ihm lediglich ein Ausgleich für den tatsächlichen Verdienst geboten werden solle. Die Leistungsäquivalenz werde dadurch gewahrt, dass die Herabsetzung der Versicherungsleistung zugleich zu einer Verringerung der Beitragslast führe. § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG stehe der Wirksamkeit der Klauselersetzung nicht entgegen. Die Belange des Versicherungsneh- mers seien gewahrt, weil die Klausel das entfallene Äquivalenzverhältnis, bezüglich dessen auch auf die "Wahrung des Vertragsziels" abzustellen - 8 - sei, wiederherstelle. Der Versicherungsnehmer werde durch die Neurege- lung nicht schlechter gestellt, weil er durch diese nicht weniger erhalte, als bereits nach der ursprünglichen Vereinbarung gewollt und vereinbart ge- wesen sei. Eine Besserstellung sei nicht erforderlich. Auch Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. L 95, 29; im Folgenden: RL 93/13/EWG) stehe der Neuregelung nicht entgegen, weil es sich bei der Neuregelung aufgrund der detaillierten Ergänzungen zum Bemessungs- zeitpunkt und -zeitraum für den gebotenen Nettoeinkommensvergleich und die Zusammensetzung des Nettoeinkommens bei selbständigen Versiche- rungsnehmern nicht um eine inhaltsgleiche Ersetzung der wegen Intrans- parenz unwirksamen Klausel handele. Die neugefasste Regelung in § 4 Abs. 4 AVB halte einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, insbeson- dere genüge sie dem Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der neuen Klau- sel mit der gebotenen Klarheit entnehmen, welcher Bemessungszeitpunkt und -zeitraum für den gebotenen Vergleich des dem Vertrag ursprünglich zugrunde gelegten mit dem gesunkenen Nettoeinkommen maßgeblich sein solle. Das gelte auch, soweit bei Kenntniserlangung des Versicherers vom gesunkenen Nettoeinkommen bereits Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und soweit die Zusammensetzung des Nettoeinkommens bei beruf- lich Selbständigen betroffen sei. Die Beklagte habe wirksam von ihrem Recht zur Reduzierung des Tagessatzes Gebrauch gemacht. - 9 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die von der Beklag- ten vorgenommene Klauselersetzung auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG für notwendig gehalten. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsge- richt angenommen, dass der Anwendungsbereich des Klauselersetzungs- rechts aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG eröffnet ist. Auf der Grundlage dieser Normen kann ein Krankenversicherer eine Bestim- mung in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwal- tungsakt für unwirksam erklärt worden ist, durch eine neue Regelung er- setzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist. a) Die Ersetzung einer Klausel zur Vertragsfortführung setzt nach der noch zur Vorläuferregelung in § 172 Abs. 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) ergan- genen Rechtsprechung des Senats mindestens voraus, dass durch die Unwirksamkeit der Bestimmung eine Regelungslücke im Vertrag entstan- den ist. Dies ist im Allgemeinen (bereits) dann anzunehmen, wenn die Un- wirksamkeit durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen be- standskräftigen Verwaltungsakt festgestellt wird, jedenfalls aber dann, wenn dadurch Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien betroffen sind (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 309 [juris Rn. 28]). Hieran ist im Grundsatz auch für die Neufassung in § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG festzuhalten, denn dem Gesetzgeber, der den Wortlaut von § 172 Abs. 2 VVG a.F. diesbezüglich im Wesentlichen unver- ändert in die neue Regelung übernommen hat, kam es bei der Neufassun g 9 10 11 - 10 - der Regelung insoweit ausdrücklich darauf an, an der bis dahin geltenden Rechtslage nichts zu verändern (BT-Drucks. 16/3945 S. 100 li. Sp.; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG, 4. Aufl. § 164 Rn. 7; vgl. auch Schneider in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 164 Rn. 3; Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 164 Rn. 3). b) Die ursprünglich als § 4 Abs. 4 in den AVB der Beklagten enthal- tene Klausel entsprach der Klausel in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009, die durch den Senat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam beurteilt worden ist. Da diese Klausel den Versicherer zur Her- absetzung der im Versicherungsfall geschuldeten Versicherungsleistung berechtigte, betraf sie auch unmittelbar - nämlich der Höhe nach - die Leistungsverpflichtungen und Ansprüche der Vertragsparteien , weshalb durch deren Unwirksamkeit eine den Anwendungsbereich des Klauseler- setzungsrechts aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG grund- sätzlich eröffnende Regelungslücke entstanden ist. 2. Das Berufungsgericht hat indessen rechtsfehlerhaft nicht berück- sichtigt, dass eine Klauselersetzung auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG nur dann notwendig zur Vertragsfortführung ist, wenn - insoweit ergänzend zu der oben beschriebenen Grundvoraus- setzung, dass infolge der Unwirksamkeit einer Klausel eine vertragliche Regelungslücke entstanden sein muss - hinsichtlich der durch die Unwirk- samkeit der betreffenden Klausel entstandenen Vertragslücke die Voraus- setzungen gegeben sind, die vorliegen müssen, damit eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt. 12 13 - 11 - a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) zur Vorgängerregelung in § 172 VVG a.F. ausgeführt, dass eine aufgrund des Klauselersetzungsrechts in den Ver- trag eingeführte Ersatzregelung nur wirksam ist, wenn diese nach den an- erkannten Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung sein könnte ; in diesem Rahmen ist auch zu prüfen, ob nicht anstelle der Ersetzung der Klausel auch deren ersatzloser Wegfall hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 aaO [juris Rn. 29, 37]). Letztere Prüfung orientiert sich an den allgemeinen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine ergänzende Vertragsauslegung überhaupt in Betracht kommt. Eine ergän- zende Vertragsauslegung in vorformulierten Versicherungsverträgen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls voraus, dass keine dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Füllung der entstandenen Lücke zur Verfügung stehen und es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaf- ten Vertrag festgehalten zu werden (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151/23, DB 2025, 316 Rn. 35; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 47 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 2017 - IV ZR 251/15, juris Rn. 28; st. Senatsrspr.). Diese beiden Voraus- setzungen müssen deshalb auch mit Blick auf die durch die für unwirksam erklärte Klausel entstandene Regelungslücke vorliegen, die auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG gefüllt werden soll (so im Ergebnis auch Klimke in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshand- buch Private Krankenversicherung § 25 Rn. 19 f.; ähnlich MünchKomm- VVG/Wandt, 3. Aufl. § 164 Rn. 50; a.A. mit Blick auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte: OLG Stuttgart WM 2016, 308 [juris Rn. 125]). 14 - 12 - b) Liegen danach die Voraussetzungen für eine ergänzende Ver- tragsauslegung in Bezug auf die entstandene Regelungslücke nicht vor, so fehlt es bereits an der Notwendigkeit zur Vertragsfortführung im Sinne der neugefassten Vorschrift in § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG (zutreffend daher Klimke in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch Private Kran- kenversicherung § 25 Rn. 24 f.; ähnlich MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 164 Rn. 50 f.; a.A. Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG, 4. Aufl. § 164 Rn. 7). Nach der Vorgängerregelung in § 172 VVG a.F. erforderte die Klauselersetzung die Durchführung eines Treuhänder- verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Senats war deshalb eine zwei- stufige Prüfung erforderlich, bei der auf einer ersten Stufe zunächst die Zulässigkeit des Treuhänderverfahrens und sodann - insoweit auf der zweiten Stufe - die Wirksamkeit der Ersatzregelung zu prüfen war (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 310 [juris Rn. 29]). Die Frage, ob gesetzliche Vorschriften zur Füllung der Re- gelungslücke zur Verfügung stehen oder sogar der ersatzlose Wegfall der Klausel hinzunehmen ist, war nach der damaligen Regelung erst im Rah- men der Wirksamkeitsprüfung zu stellen, da ansonsten die Zulässigkeit des Treuhänderverfahrens von der rechtlichen Wirksamkeit seines Ergeb- nisses abgehangen hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 aaO). Mit der im Rahmen der Neuregelung in § 164 VVG erfolgten Abschaffung des Treuhänderverfahrens und der damit einhergehenden unmittelbaren Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine gerichtliche Kontrolle (vgl. zu den Gründen BT-Drucks. 16/3945, S. 100 re. Sp.), ist indessen das Bedürfnis für eine zweistufige Prüfung und deshalb auch dafür entfal- len, den Begriff der Notwendigkeit zur Vertragsfortführung im Interesse einer weitläufigen Eröffnung des Treuhänderverfahrens möglichst weit auszulegen (vgl. Klimke aaO). 15 - 13 - c) Soweit sich aus den Ausführungen, die der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2005 zur Wirksamkeit einer auf der Grundlage des Klauseler- setzungsrechts bewirkten Vertragsergänzung gemacht hat, für die Prü- fung, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel hinzunehmen ist, möglicherweise der Prüfungsmaßstab ergeben hat, dass es nur darauf ankommt, ob der ersatzlose Wegfall der Klausel sachgerecht ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 312, 314 f. [juris Rn. 37, 41 f.]; ebenso Schneider in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 164 Rn. 18), kann dies jedenfalls nach der gesetzlichen Neurege- lung in § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Geltung mehr beanspruchen . Die in der Anknüpfung an die inzwischen in ständiger Rechtsprechung durch den Senat ausgeformten Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsaus- legung in Versicherungsverträgen liegende Einschränkung der Reichweite des Klauselersetzungsrechts aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG ist geboten, um dem aufseiten des Versicherungsnehmers bestehen- den Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, welches sich aufgrund der ein- seitigen Gestaltungsmacht des Versicherers ergibt und eine eng am Ge- setzeszweck orientierte Auslegung erfordert. Sie dient zudem der Verwirk- lichung des sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG ergebenden Richtlinienziels. Ein Widerspruch zur neu eingefügten Alternative in §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG ergibt sich dabei nicht. aa) (1) Bei der Auslegung von § 164 Abs. 1 VVG ist zu beachten, dass die Norm - wie auch bereits die Vorläuferregelung in § 172 VVG a.F. - die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie des Versiche- rungsnehmers einschränkt, weil dem Versicherer ein einseitiges , gestal- tendes Recht zur Vertragsergänzung eingeräumt wird. Dem vor diesem 16 17 - 14 - Hintergrund gesteigerten Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers ist in materieller Hinsicht durch eine die Voraussetzungen und Wirkungen der Vorschrift präzisierende und einschränkende Auslegung Rechnung zu tra- gen (vgl. zur Vorgängerregelung Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 305 f. [juris Rn. 20 f. m.w.N.]). (2) Ihre sachliche Rechtfertigung erfährt die Regelung in §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG dadurch, dass sie für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel die Rechtssicherheit und Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer auf die Weise sicherstellt, dass sie eine einsei- tige und einheitliche Vertragsergänzung über alle betroffenen Versiche- rungsverhältnisse hinweg ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 305 f. [juris Rn. 20 f.]). Die Regelung zielt insoweit darauf ab, die Schwächen der nach allgemeinen Regeln zur Verfügung stehenden Methoden zur Füllung von Vertragslücken auszu- gleichen (vgl. Klimke in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch Private Krankenversicherung § 25 Rn. 2 ff.; vgl. auch Grote in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt, 4. Aufl. Rn. 1079; Wandt, VersR 2001, 1449). Das Recht zur Klauselersetzung soll dem Versicherer demnach keine völlig außerhalb der Systematik des § 306 BGB und den allgemeinen Methoden zur Vertragsergänzung stehende Befugnis zur Neuregelung des Vertrages verschaffen, sondern das bereits vorgefundene Rechtsfolgenregime bei Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mit dem Ziel er- gänzen, die praktischen Schwierigkeiten einer einheitlichen Vertragser- gänzung für eine Vielzahl von Versicherungsverhältnissen auszuräumen. Auch nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers zur Vorläuferrege- lung in § 172 VVG a.F. sollte die Ersetzungsbefugnis erst dann eingreifen, wenn ein unabweisbares Bedürfnis für eine Neuregelung besteht und nicht 18 - 15 - auf eine gesetzliche Ersatzregelung verwiesen werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/7595, S. 112 li. Sp.). Dieser Zweck gebietet es aber nicht, eine materielle Vertragsergänzung dort zu ermöglichen, wo sie mit den allgemeinen Methoden der Vertragsergänzung von vornherein ausge- schlossen wäre. bb) Ein derart eingeschränktes Verständnis der Voraussetzungen des Klauselersetzungsrechts in §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG stellt zudem sicher, dass die sich nach der Rechtsprechung des Ge- richtshofs aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG für die Ergänzung von Regelungslücken ergebenden Beschränkungen Beachtung finden. (1) Der Gerichtshof betont in seiner jüngeren Rechtsprechung das sich aus Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG ergebende Gebot, dass ein Vertrag, in dem eine Klausel aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit für unanwendbar erklärt wurde, grundsätzlich unverändert - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Streichung der missbräuchlichen Klausel ergibt - fortbe- stehen muss, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts möglich ist (EuGH, Urteil vom 16. März 2023, M.B. u.a., C-6/22, EU:C:2023:216 = DZWir 2023, 406 Rn. 52 m.w.N.). Ob ein Vertrag fortbe- stehen kann, ist anhand der durch die nationale Rechtsordnung vorgege- benen Kriterien anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen; nach diesem objektiven Ansatz ist es aber nicht zulässig, die Lage einer der Vertrags- parteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrages entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819 = WM 2019, 1963 Rn. 39 ff. m.w.N.). Die Möglichkeit, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispo- sitive nationale Vorschrift zu ersetzen, besteht nach der Rechtsprechung 19 20 - 16 - des Gerichtshofs im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG nur ausnahmsweise und ist auf Fälle beschränkt, in denen die Str eichung dieser Klausel den Richter zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamt- heit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nach- teilige Folgen hätte, so dass er dadurch geschädigt würde (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland BV, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68 = NJW 2021, 1447 Rn. 66; vom 25. November 2020, Banca B. SA, C-269/19, EU:C:2020:954 = NJW 2021, 611 Rn. 32 m.w.N.). Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG steht insoweit der Schließung von Vertragslücken allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vor- schriften entgegen, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck ge- brachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entspre- chenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2020, Banca B. SA, C-269/19 aaO Rn. 35). Zu- letzt hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG auch der Schließung von Vertragslücken durch nicht dispositive Vorschrif- ten des nationalen Rechts entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 16. März 2023, M.B. u.a., C-6/22, aaO Rn. 64). (2) Dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die Schließung von Regelungslücken, die durch die Un- wirksamkeit missbräuchlicher Vertragsklauseln in einem Verbraucherver- trag entstanden sind, im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG nicht einschränkungslos möglich ist, sondern grundsätzlich erst dann in Betracht kommen soll, wenn der in Rede stehende Vertrag ohne die betreffende Klausel unwirksam wäre und der Verbraucher 21 - 17 - dadurch besondere Nachteile erlitte (vgl. nur MünchKomm-BGB/ Fornasier, 9. Aufl. § 306 Rn. 11). Unabhängig davon, ob und inwieweit die Füllung entstandener Regelungslücken durch eine von einem Gericht vor- genommene ergänzende Vertragsauslegung im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG allgemein mit den Vorgaben des Gerichtshofs vereinbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2024 - VIII ZR 176/21, juris Rn. 93; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 41 ff.; vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20 BGHZ 231, 215 Rn. 47 ff.; vgl. zur in der Literatur vertretenen Gegenauffassung BeckOK-BGB/H. Schmidt, [Stand: 1. November 2024] § 306 Rn. 10 m.w.N.), kommt eine solche des- halb im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG jedenfalls erst dann in Betracht, wenn der Vertrag ohne die unwirksame Klausel ent- weder zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB für einen der Vertragspartner führt oder gar gänzlich undurchführbar wird ( vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2022 aaO Rn. 49; vom 6. Oktober 2021 aaO Rn. 55). Diese Einschränkungen müssen indessen - ungeachtet der Frage, ob ein solches Recht deshalb schon allgemein mit Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG unvereinbar ist (so Loacker, AcP 223 (2023), 485, 519 ff.; mit Bedenken auch MünchKomm-VVG/Bruns, 3. Aufl. Vor § 307 BGB Rn. 59 und Dörner/Staudinger, WM 2006, 1710, 1713 f.; a.A. Münch- Komm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 164 Rn. 26a) - erst recht dort Beachtung finden, wo der Verwender einer unwirksamen Klausel selbst zu einer für den Verbraucher verbindlichen, einseitigen Ergänzung des Vertrages be- fugt wird. Ein dem Verwender eingeräumtes Klauselersetzungsrecht kann nicht bereits unterhalb derjenigen Schwelle eingreifen, die erreicht werden muss, um einem Gericht im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG die ergänzende Vertragsauslegung zu ermöglichen. Ein in - 18 - dieser Hinsicht in seinem Anwendungsbereich unbeschränktes Klauseler- setzungsrecht liefe vielmehr darauf hinaus, den Versicherer in einer dem sich aus Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG ergebenden Richtlinienziel wider- sprechenden Art und Weise vom Risiko der Klauselunwirksamkeit zu ent- lasten (vgl. Klimke in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch Private Krankenversicherung § 25 Rn. 4). (3) Vor diesem Hintergrund gebietet es der Grundsatz der unions- rechtskonformen Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20) je- denfalls, die Reichweite des sich aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG ergebenden Klauselersetzungsrechts auf die Fälle zu be- schränken, in denen die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertrags- auslegung gegeben sind. cc) Das dergestalt eingeschränkte Verständnis von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG führt in systematischer Hinsicht auch nicht zu einem Widerspruch mit §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG. Zwar stellt auch diese Regelung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für eine der Vertragsparteien (§ 306 Abs. 3 BGB) und damit auf eine Voraussetzung ab, die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätz- lich auch für die Vertragsergänzung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG vorliegen muss. Die Regelung in § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG hat aber dennoch einen eigenständigen Anwendungsbereich, weil sie einen ande- ren Regelungszweck verfolgt. Der Gesetzgeber hat § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG im Rahmen der Neufassung von § 172 VVG a.F. als neue ei- genständige Alternative geregelt, mit der er das Ziel verfolgt, aufgrund des 22 23 - 19 - im Bereich von Kranken- und Lebensversicherungen bestehenden beson- deren Interesses der Vertragsparteien an einer langfristigen Vertragskon- tinuität, diese zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 100 li. Sp.). § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG soll vor diesem Hintergrund ausnahms- weise auch dann eine einseitige, die Wirksamkeit des gesamten Vertrages erhaltende Klauselersetzung ermöglichen, wenn - wie hier nicht - das Fest- halten an einem Vertrag, der aufgrund von § 306 Abs. 2 BGB durch dispo- sitives Recht zu ergänzen ist, für den Versicherer oder den Versicherungs- nehmer zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB und damit zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen würde (vgl. Schneider in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 164 Rn. 15). § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG betrifft damit einen Fall, in dem eine ergänzende Ver- tragsauslegung - und damit eine Klauselersetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG - gerade nicht in Betracht kommt, weil vorrangig zu be- achtendes dispositives Gesetzesrecht existiert, die Anwendung dieses dispositiven Gesetzesrechts indessen im konkreten Fall zu einer unzumut- baren Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB führen würde. 3. Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht der von der Beklagten vorgenommenen Vertragsergänzung die Wirksam- keit versagen müssen. Die in den Vertrag als § 4 Abs. 2a und 4 AVB neu eingefügten Regelungen hätten nicht Gegenstand einer ergänzenden Ver- tragsauslegung sein können, weil es bereits an deren allgemeinen Voraus- setzungen fehlte. Der Wegfall von § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 führte für den beklagten Versicherer nicht zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB und ist durch diesen hinzunehmen. 24 - 20 - a) Allerdings ist die Frage umstritten, ob der Krankentagegeldversi- cherer berechtigt ist, die für unwirksam erklärte Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zu ersetzen. Der Senat hat die maßgebliche Frage, ob es dem Ver- sicherer zumutbar ist, an einem infolge des Wegfalls von § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden, bislang of- fengelassen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 48). Überwiegend wird vertreten, der Krankentagegeldversicherer sei zur Ersetzung der Regelung des § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 berechtigt (OLG Köln r+s 2022, 580 Rn. 37; OLG Düsseldorf r+s 2020, 464 [juris Rn. 51 f.]; Hütt in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 6. Aufl. § 4 MB/KT Rn. 11; Sauer, VersR 2016, 1160, 1162). Dagegen wird in der Literatur teilweise auch angenommen, der Krankentagegeldversicherer könne sich nicht auf §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG berufen, um § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 zu ersetzen (Commer in van Bühren, Handbuch Ver- sicherungsrecht, 8. Aufl. § 17 Rn. 724 ff.; Rogler in Rüffer/Halbach/ Schimikowski, VVG 5. Aufl. § 4 MB/KT 2009 Rn. 2a; ders., r+s 2024, 267; ders. r+s 2022, 583 f.; Icha-Spratte, jurisPR-VersR 8/2020 Anm. 4 [unter E.]; die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vernei- nend Voit in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 4 MB/KT 2009 Rn. 20). b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Für den Krankentagegeldver- sicherer stellt es keine unzumutbare Härte dar, an einem infolge der Un- wirksamkeit von § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden. aa) Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist im Wege der Interes- senabwägung zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist nicht nur die nachteilige 25 26 27 - 21 - Veränderung der Austauschbedingungen für den Verwender der Allgemei- nen Geschäftsbedingung, sondern auch das berechtigte Interesse des an- deren Teils an der Aufrechterhaltung des Vertrages. Unzumutbar kann das Festhalten am Vertrag dann sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer Klausel das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört ist. Allerdings ge- nügt nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders, sondern es ist eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses erforder- lich, die ein Festhalten am Vertrag für den Verwender unzumutbar macht (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 51 m.w.N.). bb) Nach diesem Maßstab liegt eine unzumutbare Härte für die Be- klagte nicht vor. (1) Eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses ergibt sich nicht daraus, dass der Wegfall von § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 im laufenden Versicherungsvertrag dazu führen kann, dass die versprochene Versicherungsleistung das tatsächliche Nettoeinkommen des V ersiche- rungsnehmers übersteigt. (aa) Diese potentielle Inkongruenz zwischen der Höhe der Versiche- rungsleistung auf der einen und dem aufseiten des Versicherungsnehmers tatsächlich bestehenden Risiko auf der anderen Seite geht auf die Ausge- staltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung zu- rück. Einer als Summenversicherung ausgestalteten Krankentagegeldver- sicherung ist es immanent, dass die Versicherungsleistung von dem ver- sicherten Risiko abweichen und deshalb höher, aber auch niedriger als 28 29 30 - 22 - der tatsächliche Durchschnittsverdienst des Versicherungsnehmers aus- fallen kann (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 18; vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 [juris Rn. 30]). Soweit die Revisionserwiderung sich auf den Standpunkt stellt, der Versicherer habe nicht mehr als das tatsächliche Nettoeinkommen ver- sichern wollen und diese dem Vertrag zu entnehmende Zweckbestimmung sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, ist dies unbehelflich. Eine strenge Begrenzung der Versicherungsleistung auf den tatsächlichen Ver- dienst des Versicherungsnehmers hätte die Beklagte durch die ihr freiste- hende Ausgestaltung der Versicherung als auf die Deckung eines konkre- ten Schadens gerichtete Schadensversicherung (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2001 aaO Rn. 25) erreichen können. Mit der Entscheidung, die Ver- sicherung als Summenversicherung auszugestalten, nimmt der Versiche- rer die Entstehung von Inkongruenzen zwischen Versicherungsleistung und tatsächlichem Nettoeinkommen in Kauf. Der Umstand, dass es infolge der von dem Versicherer zu verantwortenden Unwirksamkeit der Klausel, die ihn zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigen soll, i m laufenden Versicherungsverhältnis nachträglich zu einer Abweichung von Nettoeinkommen und Versicherungsleistung kommen kann, kann vor die- sem Hintergrund eine unzumutbare Härte nicht begründen, zumal das Ver- hältnis zwischen der Versicherungsleistung und der von dem Versiche- rungsnehmer hierfür zu entrichtenden Prämie durch den Wegfall der Klau- sel unangetastet bleibt (vgl. Commer in van Bühren, Handbuch Versiche- rungsrecht, 7. Aufl. § 17 Rn. 721; Rogler in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 5. Aufl. § 4 MB/KT 2009 Rn. 2a). Sollte sich - wie von der Revisions- erwiderung geltend gemacht - der Wegfall der Herabsetzungsmöglichkeit auf die Prämienkalkulation auswirken, steht es dem Versicherer bei Vor- liegen der entsprechenden Voraussetzungen frei, auf der Grundlage des - 23 - in § 8b AVB enthaltenen Prämienänderungsvorbehaltes (oder gegebenen- falls auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG) die Prämien neu festzuset- zen. (bb) Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung ferner, dass die Ver- tragsparteien die Inkongruenz zwischen Nettoeinkommen und Versiche- rungsleistung teilweise selbst als zumutbar bewerten, nämlich für den um- gekehrten Fall, in dem bei gestiegenem Nettoeinkommen des Versiche- rungsnehmers die Versicherungsleistung das zu versichernde Risiko un- terschreitet. Abseits des in § 4 Abs. 4a AVB geregelten Anwartschafts- rechts (welches nur eingreift, wenn die Versicherungsleistung zuvor her- abgesetzt worden ist) besteht - vorbehaltlich einer einvernehmlichen Ver- tragsänderung - keine Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, eine zu seinen Lasten entstandene Inkongruenz zwischen Versicherungsleistung und Risiko aufzulösen; ihm wird diese für den Fall eines zwischenzeitlich gestiegenen Nettoeinkommens vielmehr zugemutet. (2) Ferner ist es zwar zutreffend, dass der ersatzlose Wegfall der Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 in den Fällen, in denen es tatsächlich zu einem dauerhaften Absinken des Nettoeinkommens des Versiche- rungsnehmers unter den versicherten Tagessatz kommt, zu einer Erhö- hung des subjektiven Risikos führen kann. Dies liegt darin begründet, dass das Risiko einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Versicherers erhöht sein kann, wenn das Einkommen, welches der Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall aus der Versicherung erzielen kann, höher liegt als seine regulären Einkünfte und mithin eine Überversicherung gegeben ist (vgl. OLG Köln r+s 2022, 580 Rn. 37). Dieser Erhöhung des subjektiven 31 32 - 24 - Risikos will die weggefallene Vorschrift gerade vorbeugen (vgl. Senatsur- teile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 42; vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 [juris Rn. 33]). Der insoweit mit der Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 verfolgte Zweck beruht zwar auf einem anerkennenswerten Interesse der Beklagten, wiegt aber nicht so schwer, dass durch den nachträglichen Wegfall der Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 eine unzumutbare Härte für die Beklagte begründet wird (vgl. Commer in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 8. Aufl. § 17 Rn. 727; Rogler in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 5. Aufl. § 4 MB/KT 2009 Rn. 2a). (aa) Das lässt sich schon der gesetzgeberischen Wertentscheidung entnehmen, die in den §§ 194 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 VVG zum Ausdruck gekommen ist. § 74 Abs. 1 VVG sieht für den Fall der Überversicherung ein Verfahren zur Herabsetzung der Versicherungssumme bei anteiliger Minderung der geschuldeten Prämie vor. Die Regelung findet indessen nur Anwendung auf die Schadens-, nicht aber auf die Summenversicherung (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - IV ZR 22/89, VersR 1990, 884 [juris Rn. 27]; allgemeine Ansicht in der Lit., vgl. nur Armbrüster in Prölss/ Martin, VVG 32. Aufl. § 74 Rn. 2b; BeckOK-VVG/Car, § 74 Rn. 8 [Stand: 27. Januar 2025]; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 74 Rn. 1; MünchKomm-VVG/Halbach, 3. Aufl. § 74 Rn. 3). Etwas ande- res gilt auch nicht für die Krankentagegeldversicherung, denn § 194 Abs. 1 Satz 1 VVG regelt ausdrücklich, dass § 74 VVG in der Krankenversiche- rung (nur) anzuwenden ist, soweit der Versicherungsschutz - wie hier nicht - nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird (Voit in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 194 Rn. 14; BeckOK -VVG/Gramse, § 194 Rn. 2 [Stand: 27. Januar 2025]). Die mit einer Überversicherung 33 - 25 - einhergehende subjektive Risikoerhöhung bot damit für den Gesetzgeber weder für die Summenversicherung im Allgemeinen noch für die Kranken- tagegeldversicherung im Besonderen Anlass, dem Versicherer Gestal- tungsrechte einzuräumen, mit denen dieser in einer § 74 Abs. 1 VVG ent- sprechenden Art und Weise auf die Höhe der vereinbarten Versicherungs- leistung hätte einwirken können. Nach der zugrundeliegenden gesetzge- berischen Wertentscheidung ist die mit einer Überversicherung für den Versicherer einhergehende subjektive Risikoerhöhung grundsätzlich zu- mutbar und kein Belang, der im Rahmen der anzustellenden Interessen- abwägung höher zu gewichten wäre als das Interesse des (überversicher- ten) Versicherungsnehmers am unveränderten Bestand des Vertrages. (bb) Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Interesse des Versiche- rers, auf den Eintritt eines infolge des Wegfalls der Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 erhöhten subjektiven Risikos - mithin auf die Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme durch den Versicherten - zu reagie- ren, auch ohne die Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 durch die sich aus § 9 Abs. 1 AVB ergebenden Nachweisobliegenheiten, die nur durch eine ärztliche Bescheinigung erfüllt werden können (§ 4 Abs. 7 AVB), die Un- tersuchungsobliegenheit des § 9 Abs. 3 AVB sowie die Schadensminde- rungsobliegenheit des § 9 Abs. 4 AVB ausreichend geschützt wird. Dass dem Versicherer die Möglichkeit genommen ist, den Krankentagegeldsatz herabzusetzen, hindert ihn nicht daran, unberechtigte Leistungsansprüche zurückzuweisen. III. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 34 35 - 26 - 1. Der Beklagten steht weder eine gesetzliche noch eine vertraglich vereinbarte Befugnis zur einseitigen Ergänzung des Vertrages zu. a) Auf das sich aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG ergebende Klauselersetzungsrecht kann sich die Beklagte nicht berufen, weil - wie ausgeführt - eine unzumutbare Härte gemäß § 306 Abs. 3 BGB nicht vorliegt. Auch eine Berufung auf das Klauselanpassungsrecht des § 203 Abs. 3 VVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das inso- weit erforderliche Treuhänderverfahren nicht durchgeführt worden ist. b) Die Beklagte kann sich ferner auch nicht auf ein vertraglich ver- einbartes Klauselersetzungsrecht berufen. Zwar ist zwischen den Parteien in § 18 Abs. 2 AVB ein vertragliches Klauselersetzungsrecht vereinbart, dieses geht aber über den Gehalt des sich aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 VVG ergebenden - nach den vorstehenden Ausführungen nicht einschlägigen - gesetzlichen Anpassungsrechts nicht hinaus, da die Klau- sel den Gesetzeswortlaut lediglich deklaratorisch wiederholt. 2. Eine Beschränkung des Anspruchs des Klägers auf einen seinem tatsächlichen Nettoeinkommen entsprechenden Tagessatz ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen im Übrigen. Insbesondere ergibt sich eine solche Beschränkung nicht aus der in § 4 Abs. 2 AVB enthaltenen Klausel. Diese führt nicht - wie es teilweise vertreten wird (OLG Celle VersR 2010, 1486 [juris Rn. 23]; LG Bremen, Urteil vom 11. März 2003 - 8 O 731/01, BeckRS 2003, 17241 Rn. 36; Voit in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 4 MB/KT Rn. 5 f.) - zu einer Anspruchsbegrenzung (vgl. bereits Senatsurteil vom 4. Juli 2001 36 37 38 39 - 27 - - IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 [juris Rn. 33]; OLG Dresden r+s 2017, 82 Rn. 32; OLG Saarbrücken zfs 2002, 445 [juris Rn. 26 ff.]; OLG Hamm VersR 2000, 750 [juris Rn. 9 ff.]; Hütt in Bach/Moser, Private Krankenver- sicherung, 6. Aufl. § 4 MB/KT Rn. 8 f.; Piontek in Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch 4. Aufl. § 54 Rn. 62; Rogler in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 5. Aufl. § 4 MB/KT 2009 Rn. 1; Commer in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. § 17 Rn. 721). Das ergibt die Auslegung der Klausel. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi- gung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkenn- baren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständ- nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicheru ngsrechtli- che Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungs- werk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zu- sätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer er- kennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 20 m.w.N.; st. Rspr.). Maßgeblich ist dabei grundsätz- lich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 10; vgl. auch Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. Einl. Rn. 261). b) Will der durchschnittliche Versicherungsnehmer nach diesen Maßstäben feststellen, ob sich aus der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 AVB eine Begrenzung seines Anspruchs ergeben kann, wird er zunächst vom Wortlaut der Klausel ausgehen und hierbei die Wendung "darf (…) nicht 40 41 - 28 - übersteigen" in den Blick nehmen. Die dem Verb "dürfen" im Alltags- sprachgebrauch beigelegte Bedeutung impliziert dabei auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines hiervon ab- weichenden "Könnens". Der Versicherungsnehmer wird insoweit in Be- tracht ziehen, dass im Rahmen der Vertragsdurchführung eine Situation entstehen kann, in der das Krankentagegeld (zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern) sein Nettoeinkommen übersteigt. Will der Versicherungsnehmer sodann die Folgen einer solchen Überschrei- tung ermitteln, wird er den Regelungskontext von § 4 Abs. 2 AVB in den Blick nehmen. Er wird deshalb auch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses noch als § 4 Abs. 4 in den AVB enthaltene Regelung aus § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 in seine Überlegungen einbeziehen. Im Hinblick auf die se Klausel wird er jedenfalls erkennen, dass dort ein Verfahren zur Herabset- zung der Höhe des im Versicherungsfall vom Versicherer zu leistenden Krankentagegeldes geregelt ist. Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass es Zweck des in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 geregelten Herabsetzungs- verfahrens ist, auf Situationen zu reagieren, in denen es zu der in § 4 Abs. 2 AVB bezeichneten Überschreitung des Krankentagegeldes über das Nettoeinkommen kommt. Hieraus wird er den Umkehrschluss ziehen, dass die bloße Überschreitung keine unmittelbaren Rechtsfolge n zeitigen soll; sonst hätte es nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang der Rege- lung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 nicht bedurft. In seinem Schluss wird er sich dadurch bestätigt sehen, dass die Herabsetzung grundsätzlich nur für die Zukunft möglich sein soll, denn hierdurch nimmt der Versicherer die Überschreitung für die Vergangenheit gerade hin. Vor diesem Hintergrund wird der Versicherungsnehmer der Regelung in § 4 Abs. 2 AVB nur die allgemeine Aussage entnehmen, dass der Krankentagegeldsatz sich am - 29 - Nettoeinkommen (zusammen mit sonstigen Krankentage- und Kranken- geldern) orientieren soll, ohne dass Abweichungen nach dieser Vorschrift unmittelbar zu einer Kürzung des Anspruchs führten. 3. Eine ergänzende Auslegung des Vertrages, die zu einer Begren- zung des klägerischen Anspruchs auf einen seinem tatsächlichen Netto- einkommen entsprechenden Tagessatz oder zu einer sonstigen Befugnis des Versicherers führte, die Versicherungssumme herabzusetzen, kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht, die - wie ausgeführt - einem Klauselersetzungsrecht des Versicherers aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 VVG entgegenstehen: es fehlt an einer unzumutbaren Härte für eine der Vertragsparteien. IV. Eine Vorlage des Verfahrens gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, weil die sich stellenden Fragen des Unionsrechts für den hier zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich sind (vgl. zu den anwendbaren Prüfungs- maßstäben EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Manage- ment u.a., C-561/19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 32 ff.). Soweit die auf der Grundlage des Unionsrechts zu beantwortende Frage betroffen ist, ob § 164 Abs. 1 VVG allgemein mit Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG zu vereinbaren ist (gegen eine Vereinbarkeit Loacker, AcP 223 (2023), 485, 519 ff.; mit Bedenken auch MünchKomm-VVG/Bruns, 3. Aufl. Vorbem. § 307 BGB Rn. 59 und Dörner/Staudinger, WM 2006, 1710, 1713 f.; a.A. MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 164 Rn. 26a), kommt es hierauf für den hier zu entscheidenden Fall nicht an, weil die Voraussetzungen des 42 43 - 30 - Klauselersetzungsrechts - wie ausgeführt - bereits unabhängig davon zu verneinen sind. V. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Vor dem Hinter- grund, dass die ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Klausel aus § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 unwirksam und die neue Fassung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Klauselersetzung nicht Vertrags- bestandteil geworden ist, war die Beklagten nicht berechtigt, den Tages- satz herabzusetzen. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2023 - 23 O 168/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2024 - 9 U 40/23 - 44 - 31 - IV ZR 32/24 Verkündet am: 12. März 2025 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle