Leitsatz
IV ZR 151/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224UIVZR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224UIVZR151.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 151/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein VVG § 11 Abs. 1 und 3; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bk, Ci; AVB D&O-Versicherung a) Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung, die ohne Berücksichtigung der sich aus § 11 Abs. 1 und 3 VVG ergebenden Mindestkündigungsfrist das automatische Ende des Versiche- rungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versiche- rungsnehmerin gestellt worden ist, ist unwirksam. b) Zur Auslegung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ei- ner unter Geltung des Anspruchserhebungsprinzips ("Claims-made-Prinzip") ge- schlossenen D&O-Versicherung, wonach bei einer Beendigung des Vertrages "aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzuges oder der Liqui- dation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungs- nehmerin" eine prämienneutrale Nachmeldefrist besteht. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151/23 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek auf die mündliche Ver- handlung vom 18. Dezember 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 869.314,91 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der E AG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht aus von der Insolvenzschuld- nerin und einem früheren Vorstand unterhaltenen D&O-Versicherungen in Anspruch. 1 - 3 - Die Insolvenzschuldnerin und ihr früheres Vorstandsmitglied L schlossen mit der Beklagten in den Jahren 2013 bzw. 2014 Vermögens- schaden-Haftpflichtversicherungen, denen unter anderem "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversiche- rung für Geschäftsführer, Bei- und Aufsichtsräte sowie Vorstände und lei- tende Angestellte (D&O - Directors & Officers Liability Insurance)" (im Fol- genden: AVB) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise wie folgt: "I. Gegenstand der Versicherung 1. Schutz des Privatvermögens der Organmitglieder Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versi- cherungsschutz für den Fall, dass sie erstmals während der Versicherungsperiode oder einer Nachmeldefrist wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft als versicherte Personen begangen haben, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens schrift- lich in Anspruch genommen werden, sofern die versicherten Personen bei Abschluss des Versicherungsvertrags von der Pflichtverletzung keine Kenntnis hatten (Versicherungsfall). … II. Zeitliche / Örtliche Geltung der Versicherung 1. Vertragsdauer/ Automatische Verlängerung Dieser Versicherungsvertrag ist zunächst für die im Versiche- rungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so verlängert sich dieser Versicherungs- vertrag jeweils um ein Jahr, sofern der Versicherungsvertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Versi- cherungsperiode schriftlich gekündigt wird und sofern in den Versicherungsbedingungen nicht ausnahmsweise ein auto- matisches Ende vereinbart ist. 2 - 4 - 2. Rückwärtsdeckung Vom Versicherungsschutz sind während der Versicherungs- periode eingetretene Versicherungsfälle umfasst, die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche vor Vertragsbeginn be- gangen wurden und von welchen die betroffene versicherte Person oder die Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine Kenntnis hatte. … 3. Nachmeldefrist Wird dieser Versicherungsvertrag nach Ablauf mindestens ei- nes vollen Versicherungsjahres aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzuges oder der Liquidation, Insol- venz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versiche- rungsnehmerin beendet, besteht automatisch eine prämien- neutrale Nachmeldefrist von 60 Monaten. Während der Nachmeldefrist besteht Versicherungsschutz nur für innerhalb dieser Frist eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die vor Ablauf der letzten Versi- cherungsperiode begangen wurden. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode geltenden Versicherungsbedin- gungen sowie in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme der letzten Versicherungsperiode. 4. Vorsorgliche Umstandsmeldung Die versicherten Personen, die Versicherungsnehmerin und die Tochtergesellschaften können, wenn ihnen konkrete Infor- mationen zu möglichen, in der Vergangenheit begangenen Pflichtverletzungen vorliegen, für die eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich ist, dem Versicherer diese Um- stände innerhalb der Versicherungsperiode oder spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der letzten Versiche- rungsperiode vorsorglich in Schrift- oder Textform melden. Es gelten dann alle später auf diesen Umständen beruhenden Versicherungsfälle als zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Umstandsmeldung abgegeben wurde bzw. bei einer Mel- dung nach Beendigung des Vertrages, als zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Versicherungsperiode eingetreten. - 5 - 5. Neubeherrschung/Verschmelzung/Liquidation/Insolvenz der Versicherungsnehmerin. a) … Liegt bei der Versicherungsnehmerin ein Eröffnungsgrund ge- mäß §§ 16 ff. InsO oder vergleichbarer ausländischer gesetz- licher Bestimmungen während der laufenden Versicherungs- periode vor, so erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf Versicherungsfälle, die auf Pflichtverletzungen beruhen, wel- che vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begangen wurden. b) Der Versicherungsvertrag endet automatisch mit dem Ab- lauf der Versicherungsperiode, in welcher die Neubeherr- schung, Verschmelzung oder Liquidation wirksam geworden oder in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin ge- stellt worden ist. c) Im Falle der Neubeherrschung, Liquidation oder Ver- schmelzung der Versicherungsnehmerin kann die Versiche- rungsnehmerin eine Nachmeldefrist von insgesamt maximal 60 Monaten gegen Prämienzuschlag erwerben. … … d) Die Möglichkeit der Umstandsmeldung findet ausschließ- lich Anwendung auf Pflichtverletzungen, welche vor der Neu- beherrschung, Verschmelzung, Liquidation oder Insolvenz der Versicherungsnehmerin begangen wurden. Die Umstands- meldung ist bis zum Ende der Versicherungsperiode abzuge- ben, in welcher die Neubeherrschung, Verschmelzung oder die Liquidation wirksam geworden oder in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist. … … X. Anspruchsberechtigung und Ersatzanspruch gegen den Versicherer - 6 - Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsver- tragsgesetzes (VVG 2008) stehen die Rechte auf Versiche- rungsschutz sowie zu deren Geltendmachung ausschließlich den versicherten Personen zu, unabhängig davon, ob sie im Besitz des Versicherungsscheins sind. … …" Im Februar 2016 wurde aufgrund eines Eigenantrags vom 25. November 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insol- venzschuldnerin eröffnet. Der Kläger leistete im März 2016 auf die ange- forderte und durch die Beklagte ausgestellte Ersatzrechnung für das Ver- sicherungsjahr ab dem 1. Februar 2016 einen Betrag in Höhe von 8.449 € aus der Insolvenzmasse, ehe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31. März 2016 mitteilte, dass der Versicherungsvertrag der Insolvenz- schuldnerin automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden sei, geendet habe und eine Nach- meldefrist nicht bestehe. Dem Schreiben war ein Nachtrag zum Versiche- rungsschein beigefügt. Den durch den Kläger gezahlten Beitrag überwies die Beklagte zurück. Im April 2019 nahm der Kläger die ehemaligen Vorstandsmitglieder L und F der Insolvenzschuldnerin auf Ersatz von Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch und zeigte gegenüber der Beklagten den Ver- sicherungsfall an. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Im Rahmen eines gegen die beiden Vorstandsmitglieder geführten Klageverfahrens schloss der Kläger mit diesen am 13. Mai 2020 Prozessvergleiche, in de- nen sich die Vorstandsmitglieder zu Zahlungen in Höhe von 35.000 € bzw. 85.000 € an die Insolvenzmasse verpflichteten und hinsichtlich der ver- bleibenden Klageforderungen ihre Ansprüche aus der D&O-Versicherung an Erfüllungs statt an den Kläger abtraten. 3 4 - 7 - Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 869.314,91 € nebst Zinsen. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klage- begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat angenommen, dem Kläger stünden gegen die Beklagte infolge einer insolvenzbedingten Beendigung des Versicherungsvertrages keine Leistungsansprüche zu. Die an das Ende der Versicherungsperiode der Insolvenzantragstellung knüpfende Beendigungsklausel in Ziff. II.5.b) AVB sei nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam. Die Beklagte habe aus Ziff. II.1. AVB ohnehin die der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 VVG entsprechende Möglichkeit, den Vertrag jeweils zum Ende der Versicherungsperiode zu kündigen. Zwar handele es sich dabei nicht wie bei Ziff. II.5.b) AVB um eine automatische Beendigung, sondern um eine aktiv wahrzunehmende Kündigungsmöglichkeit, für die in Ziff. II.1. AVB zudem eine Kündigungs- frist von drei Monaten vorgeschrieben sei. Auch sei diese jeweils bis 31. Oktober der Versicherungsperiode bestehende Kündigungsfrist im streitgegenständlichen Fall bei Insolvenzantragstellung am 25. November 2015 bereits abgelaufen gewesen. Selbst wenn man aber im konkreten Fall eine bloße Ersetzung des Kündigungsrechts durch den Insolvenzan- 5 6 7 - 8 - trag ablehnte und eine Unwirksamkeit der Ziff. II.5.b) AVB wegen Versto- ßes gegen §§ 103, 119 InsO annähme, habe die Beklagte den Vertrag jedenfalls zum Ende der nächsten Versicherungsperiode am 1. Februar 2017 wirksam gekündigt. Die die Möglichkeit der Umstandsmeldung im Insolvenzfall ein- schränkende Klausel in Ziff. II.5.d) AVB benachteilige den Versicherungs- nehmer unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie sowohl intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei als auch im In- solvenzfall gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Vertragszweck gefährde, insbesondere im Zusammenspiel mit den weiteren die Versicherungsleis- tung im Insolvenzfall einschränkenden Klauseln, die diesen Nachteil nicht ausreichend kompensierten. Unwirksam gemäß § 306 BGB sei die zeitli- che Begrenzung der Umstandsmeldung gemäß Ziff. II.5.d) AVB sowohl auf Pflichtverletzungen vor Eintritt der Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit als auch auf Meldungen bis zum Ende der Versicherungsperiode, in die der Insolvenzantrag falle. Die weiteren den Sachkomplex Insolvenz betreffen- den (Unter-)Klauseln stellten aber einen sinnvollen Rest dar und seien wirksam. Die Regelung in Ziff. II.3. AVB halte einer Inhaltskontrolle stand, da die unbegrenzte Rückwärtsdeckung gemäß Ziff. II.2. AVB und die in- folge der Teilunwirksamkeit der Ziff. II.5.d) AVB bestehende Möglichkeit einer vorsorglichen Umstandsmeldung gemäß Ziff. II.4. AVB bis sechs Monate nach Vertragsende eine ausreichende Kompensation darstellten. Auch die mit dem "Claims-Made-Prinzip" verbundenen Nachteile stellten dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB dar, wenn sie durch weitere Regelungen kompensiert wür- den. Das "Claims-Made-Prinzip" weise für den Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich einen Nachteil auf, indem es nur solche Schadensersatzan- sprüche erfasse, die während der Versicherungszeit geltend gemacht wür- den. Dieser Nachteil werde hier jedoch durch ihn ausgleichende Vorteile 8 - 9 - hinreichend kompensiert. Demgegenüber erscheine im konkreten Fall eine Streichung des Ausschlusses der Nachmeldefrist von 60 Monaten für den Insolvenzfall in Ziff. II.3. AVB alternativ zur Streichung der Einschränkung der Umstandsmeldung in Ziff. II.5.d) AVB als nicht interessengerecht. Auch die Beschränkung auf Pflichtverletzungen vor Insolvenzantragstel- lung gemäß der (Unter-)Klausel in Ziff. II.5.a) AVB erscheine für sich ge- nommen sachlich gerechtfertigt. Ebenso sei die (Unter-)Klausel in Ziff. II.5.b) AVB über die automatische Beendigung des Versicherungsan- trags mit Ablauf der Versicherungsperiode der Insolvenzantragstellung wirksam. Zwar dürfte die Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von dem gesetzlichen Leitbild des § 103 InsO abweichen. Eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung sei aber we- gen des ohnehin gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 VVG auch gesetzlich vor- gesehenen jährlichen Kündigungsrechts gemäß Ziff. II.1. AVB zu vernei- nen. Im konkreten Fall habe damit der Kläger die mit Schreiben vom 9. April 2019 der Beklagten erstmals gemeldeten potentiellen Versiche- rungsfälle nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht, da die Frist für die vor- sorgliche Umstandsmeldung sechs Monate nach Vertragsende, mithin ab dem 1. August 2016, abgelaufen gewesen sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch nicht verneinen dürfen. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält die Klausel in Ziff. II.5.b) AVB, soweit sie das automatische Ende des Versicherungs- vertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist, einer Inhaltskontrolle nicht 9 10 - 10 - stand. Die Bestimmung benachteiligt den Versicherungsnehmer unange- messen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 und 3 VVG - wonach zugunsten des Versiche- rungsnehmers im Falle der ordentlichen Kündigung stets eine Mindestkün- digungsfrist von einem Monat einzuhalten ist - unvereinbar ist. Die Abwei- chung von der halbzwingenden Vorschrift (§ 18 VVG) des § 11 Abs. 3 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers stellt eine unangemessene Be- nachteiligung dar (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - IV ZR 19/94, VersR 1995, 1185 [juris Rn. 36]; Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - IV ZR 298/06, VersR 2009, 769 Rn. 8; s. auch BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 18 m.w.N.). a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klausel in Ziff. II.5.b) AVB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entzogen. aa) Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu § 307 Abs. 3 BGB und der ihm entsprechenden Vorgängervorschrift des § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsver- sprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbe- zeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimm- barkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 25 m.w.N.). 11 12 - 11 - bb) Danach gehört die Klausel in Ziff. II.5.b) AVB - wie das Beru- fungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht zu dem engen Bereich, der durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Nach Ziff. I.1. AVB verspricht der Versicherer den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft als versicherte Personen begangen haben, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermö- gensschadens in Anspruch genommen werden, sofern die versicherten Personen bei Abschluss des Versicherungsvertrages von der Pflichtver- letzung keine Kenntnis hatten. Mit dieser Regelung hat die Beklagte das Hauptleistungsversprechen so beschrieben, dass der wesentliche Ver- tragsinhalt bestimmt werden kann und ein wirksamer Vertrag anzunehmen ist. Dagegen gehört die Bestimmung in Ziff. II.5.b) AVB, welche die Ge- währung von Versicherungsschutz in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet und begrenzt, nicht mehr zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem Ver- trag ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre (vgl. Terno, SpV 2014, 2, 9). b) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag fällt in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 VVG. Die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Mindest- und Höchstfristen für die Kündigung des Vertrages finden nach allgemeiner Ansicht auch auf den in § 11 Abs. 1 VVG geregelten Fall Anwendung, dass die Vertragsparteien zunächst ein Versicherungsverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen sind und - wie hier in Ziff. II.1. Satz 2 AVB - im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart haben, dass vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine Kündigung nicht erfolgt (vgl. Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 11 VVG Rn. 39, 46; Fausten in MünchKomm-VVG, 3. Aufl. § 11 Rn. 223, 226; Johannsen/Koch in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. § 11 Rn. 12; HK-VVG/Muschner, 4. Aufl. § 11 Rn. 49; Rixecker in Langheid/Rixecker, 13 14 - 12 - VVG 7. Aufl. § 11 Rn. 7; Wendt in Staudinger/Halm/Wendt, Versiche- rungsrecht 3. Aufl. § 11 VVG Rn. 34). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift in § 11 Abs. 3 VVG, der einer Erstreckung auf die in § 11 Abs. 1 VVG geregelten Fälle nicht entgegensteht. Der Umstand, dass die Vorgaben betreffend die Mindest- und Höchstfristen der Kündigung in § 11 Abs. 3 VVG in einem eigenen Absatz geregelt sind, spricht auch systema- tisch für die Erstreckung des Anwendungsbereichs der Bestimmung auf beide in den vorstehenden Absätzen geregelten Fälle. Zudem entspricht die Geltung der in § 11 Abs. 3 VVG vorgegebenen Mindest- bzw. Höchst- fristen für die in § 11 Abs. 1 VVG geregelten Fälle dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der durch die Verlagerung der mit § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) wortgleichen Bestimmung in einen gesonderten Ab- satz den Anwendungsbereich auf Verträge mit bestimmter Laufzeit mit Verlängerungsklausel erstrecken wollte (BT-Drucks. 16/3945 S. 63 li. Sp.). c) Die sich aus der gemäß § 18 VVG halbzwingenden Regelung in § 11 Abs. 3 VVG ergebende Vorgabe, dem Versicherungsnehmer im Falle der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung des Versicherers eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat zuzubilligen, gilt - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch für die in Ziff. II.5.b) AVB ver- einbarte "automatische" Beendigung des Vertrages mit Ablauf der Versi- cherungsperiode, in die eines der in Ziff. II.5.b) AVB genannten Ereignisse - unter anderem die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin - fällt. aa) Der Senat hat bereits zum alten Recht entschieden, dass eine Vertragsklausel, nach welcher der Versicherungsschutz nach Eintritt eines (potentiell) gefahrerhöhenden Ereignisses ohne Einhaltung einer Frist au- tomatisch erlischt, nach § 34a VVG a.F. zum Nachteil der versicherten 15 16 - 13 - Person von den gesetzlichen Regelungen abweicht, da die §§ 23 ff. VVG a.F. dem Versicherer, der sich wegen einer Gefahrerhöhung vom Vertrag lösen will, lediglich ein an bestimmte Fristen gebundenes Gestaltungs- recht gewährten, aber kein automatisches Entfallen sämtlicher Vertrags- bindungen vorsahen (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2012 - IV ZR 171/11, r+s 2012, 539 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Finkel/Seitz in Seitz/Finkel/Klimke, D&O-Versicherung, 2016, Ziff. 9 AVB-AVG Rn. 20). Nichts anderes gilt - wie sich aus einer am Schutzzweck orientierten Aus- legung von § 11 Abs. 3 VVG ergibt - für Klauseln, die in Fällen, in denen dem Versicherer zum Zwecke der Lösung vom Vertrag alternativ nur der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zur Verfügung stünde, eine automatische Vertragsbeendigung ohne Einhaltung einer Mindestfrist vor- sehen. Mit der Normierung von (Mindest-)Kündigungsfristen in Dauer- schuldverhältnissen beabsichtigt der Gesetzgeber den Schutz de s Ver- tragspartners, dem Gelegenheit gegeben werden soll, sich rechtzeitig auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellen zu können (vgl. BAGE 168, 238 Rn. 45 m.w.N.). Die Regelung des § 11 Abs. 3 VVG soll hierbei dem Versicherungsnehmer auch einen gewissen Zeitraum für die Suche nach neuem Versicherungsschutz sichern (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. Ap- ril 2004, S. 29; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 11 VVG Rn. 47). Durch die halbzwingende Vorgabe einer Min- destkündigungsfrist soll er vor einem abrupten Ende des Versicherungs- verhältnisses geschützt werden. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, die sich aus § 11 Abs. 3 VVG ergebende Vorgabe zur Mindestkündigungsfrist auch auf in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 VVG fallende Ver- tragskonstruktionen zu übertragen, in denen - wie hier - das Erfordernis 17 - 14 - einer Kündigungserklärung im Voraus für bestimmte Fälle vertraglich ab- bedungen ist; denn der Umstand, dass das Versicherungsverhältnis "automatisch" und ausnahmsweise ohne Kündigungserklärung endet, lässt das schutzwürdige Übergangsinteresse des Versicherungsnehmers nicht entfallen. bb) Die Klausel in Ziff. II.5.b) AVB weicht zum Nachteil des Versi- cherungsnehmers von § 11 Abs. 3 VVG ab. Ohne die Regelung in Ziff. II.5.b) AVB stünde dem Versicherer, wollte er den Vertrag mit dem Versicherungsnehmer aufgrund eines der in Ziff. II.5.b) AVB genannten Ereignisse beenden, nur die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zur Verfügung. d) Die Klausel in Ziff. II.5.b) AVB ist - jedenfalls mit Blick auf die in ihr vorgesehene Beendigung des Vertrages mit dem Ablauf der Versiche- rungsperiode, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist - auch nicht ausnahmsweise aus sonstigen Gründen trotz der Abweichung von § 11 Abs. 1 und 3 VVG mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz- lichen Regelung zu vereinbaren. aa) Die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Versicherungsnehmerin rechtfertigt den Verzicht auf die sich im Falle einer Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung aus § 11 Abs. 3 VVG ergebende Mindestkündigungsfrist nicht. (1) Ob, wie die Revision geltend macht, Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die - wie Ziff. II.5.b) AVB - in der Insolvenz des Versicherungsnehmers zur automatischen Vertragsbeendigung füh- ren, das ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter 18 19 20 21 - 15 - gemäß § 103 InsO zustehende Recht beschränken, Erfüllung eines bei- derseits nicht vollständig erfüllten Vertrages zu verlangen, und damit nach § 119 InsO unwirksam sind (Lange, D&O-Versicherung und Managerhaf- tung 2. Aufl. § 3 Rn. 134 f.; ders., r+s 2014, 209, 213 ff.; Schaffer, Die D&O-Versicherung in Sanierung und Insolvenz, 2021, S. 174 ff.; Zehent- bauer, Die Versicherung von Risiken der Organhaftung in der Unterneh- menskrise, 2020, S. 207 f.; Schneider in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 11 Rn. 29; Orlikowski-Wolf, r+s 2021, 365, 366; Reuter in Fest- schrift Pannen, 2017, S. 655, 656 f.; Huss/Nordhausen, ZInsO 2022, 807, 809; Werner, ZInsO 2014, 1940, 1941), oder ob, wie die Revisionserwide- rung meint, eine Beeinträchtigung des Wahlrechts des Insolvenzverwal- ters aus § 103 InsO ausscheidet, wenn - wie hier in Ziff. X. AVB - aus- drücklich vereinbart ist, dass Ansprüche auf den Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2020 - IV ZR 110/19, VersR 2020, 541 Rn. 12 f.; Vos, NZI 2020, 447 f.; dagegen Zehentbauer aaO S. 76 ff.; Buntenbroich/Schneider, r+s 2020, 270 f.; Lange, r+s 2014, 261, 267; Wahlers, VersR 2022, 465, 469 f.), bedarf keiner Entscheidung. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Interessen der Beklagten seien im Fall der Insolvenz der Versicherungsnehmerin durch das bloße Bestehen eines Kündigungsrechts zur Verhinderung einer weiteren Vertragsverlängerung über die folgende Versicherungsperiode hinaus nicht hinreichend gewahrt, rechtfertigt dies die Abweichung von § 11 Abs. 1 und 3 VVG nicht. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält für den Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers - anders als für die Insolvenz des Versicherers (§ 16 VVG) - keine Regelung. Die frühere Regelung in § 14 VVG a.F., die dem Versicherer die Möglichkeit eröffnete, sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis auszubedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist 22 - 16 - von einem Monat zu kündigen, hat der Gesetzgeber - entgegen dem Vor- schlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Ab- schlussbericht vom 19. April 2004, S. 204, 306) - nicht in das neue Recht übernommen. Die Streichung der Vorschrift erfolgte, weil der Gesetzgeber für ein besonderes Kündigungsrecht des Versicherers kein hinreichendes Bedürfnis sah (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 64 li. Sp.). Diese bewusste Wertentscheidung des Gesetzgebers, die Insolvenz des Versicherungs- nehmers den allgemeinen Regelungen zu unterstellen (vgl. BeckOK- VVG/Filthuth, § 16 Rn. 20 [Stand: 1. November 2024]; s. auch Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 16 Rn. 4), schließt eine Abweichung von der Anordnung des § 11 VVG, das Übergangsinteresse des (insolven- ten) Versicherungsnehmers zumindest durch eine einmonatige Mindest- kündigungsfrist zu schützen, innerhalb derer er (oder der Insolvenzverwal- ter) sich nach einer insolvenzbedingten Kündigung des Versicherungsver- hältnisses um anderweitigen Versicherungsschutz kümmern kann, aus (vgl. auch Schneider/Köhler, r+s 2013, 269, 270). (2) Diese gesetzgeberische Wertung wird dadurch bestätigt, dass dem Versicherungsnehmer auch durch die gesetzlichen Vorschriften der §§ 23 ff. VVG im Grundsatz eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat zugebilligt wird. Dem Versicherer, der sich wegen einer Gefahrerhöhung vom Vertrag lösen will, eröffnet das Gesetz grundsätzlich - vorbehaltlich von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 VVG - lediglich ein an bestimmte Fristen gebundenes Gestaltungsrecht. Ein abruptes Ende des Versiche- rungsschutzes ist auch hier im Interesse des Versicherungsnehmers nicht vorgesehen (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2012 - IV ZR 171/11, r+s 2012, 539 Rn. 18 m.w.N.). Selbst wenn daher - wie die Revisionserwi- derung geltend macht - der Insolvenzantrag in der D&O-Versicherung als Gefahrerhöhung anzusehen wäre (so Schaffer, Die D&O-Versicherung in Sanierung und Insolvenz, 2021, S. 135 ff., 151; wohl auch Zehentbauer, 23 - 17 - Die Versicherung von Risiken der Organhaftung in der Unterneh- menskrise, 2020, S. 96 f.; unklar Jula, Praxiskommentar: D&O-Versiche- rung und Managerhaftung, 2023, B3-2 Rn. 11; a.A. Lange, D&O-Versiche- rung und Managerhaftung 2. Aufl. § 3 Rn. 150; ders., r+s 2014, 209, 212; Werner, ZInsO 2014, 1940, 1941), wäre nach der Konzeption des Gesetz- gebers eine Mindestkündigungsfrist zu gewähren. bb) Dass die Anknüpfung der Klausel in Ziff. II.5.b) AVB an den Ab- lauf der Versicherungsperiode für den Großteil der Fälle zu einer Beendi- gung des Vertrages unter Einhaltung einer einmonatigen Auslauffrist führt, soweit das zur Vertragsbeendigung führende Ereignis in die ersten elf Mo- nate der jeweiligen Versicherungsperiode fällt, steht - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung - einer Unvereinbarkeit der Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 11 Abs. 1 und 3 VVG nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Vertragsbeendi- gung automatisch erfolgen soll, liegt der maßgebliche Regelungsgehalt der Klausel in Ziff. II.5.b) AVB darin, die Einhaltung der in Ziff. II.1. AVB vorgesehenen Kündigungsfrist - und damit zugleich die in § 11 Abs. 1 und 3 VVG vorgesehene Mindestkündigungsfrist - entbehrlich zu machen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Fristverkürzung komme nur in wenigen Fällen materiell zum Tragen, wenn die Klausel sie gerade in diesen wenigen Fällen gegenüber der halbzwingenden gesetzlichen Re- gelung begünstigt. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass auch bei einer Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. II.5.b) AVB einer Geltendmachung von Leistungen der insolvenzbedingte Ausschluss der Nachmeldefrist in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB entgegenstehe und deshalb die erstmalige Anspruchserhebung durch den Kläger gegenüber den ehema- 24 25 - 18 - ligen Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin im April 2019 außer- halb einer Nachmeldefrist nach Ziff. I.1., II.3. AVB erfolgt sei. Hierbei kann offenbleiben, ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - den Vertrag wirksam jedenfalls zum Ende der nächsten Versiche- rungsperiode am 1. Februar 2017 gekündigt hat, insbesondere ihr Schrei- ben vom 31. März 2016 als konkludente Kündigungserklärung ausgelegt werden kann und als solche dem sich aus Ziff. II.1. AVB ergebenden For- merfordernis genügt. Selbst wenn das Versicherungsverhältnis aufgrund einer - insolvenzbedingten - Kündigung der Beklagten geendet hat, was unterstellt werden kann, wäre das Bestehen einer Nachmeldefrist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht gemäß Ziff. II.3. Abs. 1 AVB ausgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi- gung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkenn- baren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständ- nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli- che Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungs- werk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zu- sätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer er- kennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 20 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versiche- rung für fremde Rechnung vor, kommt es daneben auch auf die Verständ- nismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279 Rn. 11 m.w.N.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressa- ten- und Versichertenkreis in der D&O-Versicherung geschäftserfahren 26 - 19 - und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2020 aaO). b) Nach diesen Maßstäben wird der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer zunächst erkennen, dass Ziff. II.3. Abs. 1 AVB für den Fall der Vertragsbeendigung nach mehr als einem Jahr Laufzeit dem Versiche- rungsnehmer grundsätzlich eine Nachmeldefrist einräumt. Die Bedeutung dieser Nachmeldefrist für den (zeitlichen) Umfang seines Versicherungs- schutzes unter Geltung des Anspruchserhebungsprinzips wird der durch- schnittliche Versicherungsnehmer sich dabei aus der eingangs der AVB enthaltenen Versicherungsklausel, der Bestimmung zum Versicherungs- fall in Ziff. I.1. AVB und der Regelung in Ziff. II.3. Abs. 2 AVB erschließen. Auch wenn ihm die Formulierung in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB zunächst ein um- gekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis nahelegt, wird der Versicherungs- nehmer erkennen, dass die Beklagte ihm nach Ablauf eines Versiche- rungsjahres bei Beendigung des Vertrages grundsätzlich eine prämien- neutrale Nachmeldefrist von 60 Monaten gewährt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer der in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB enumerativ genannten Be- endigungsgründe keinen Bestand haben soll. Dabei wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der den sys- tematischen Zusammenhang der Klausel in den Blick nimmt, feststellen, dass zwischen den in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB genannten Umständen, unter denen eine Nachmeldefrist nicht gewährt wird, und den in Ziff. II.5.b) AVB geregelten Sonderfällen der "automatischen" Vertragsbeendigung weitge- hende Deckungsgleichheit besteht, was ihm bereits die Überschrift von Ziff. II.5. AVB verdeutlicht, in der - mit Ausnahme des Prämienzahlungs- verzuges - sämtliche Gründe genannt sind, die auch zum Ausschluss der Nachmeldefrist führen sollen. Bei näherer Lektüre der Regelungen in Ziff. II.5. AVB wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer sodann 27 28 - 20 - feststellen, dass für sämtliche in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB genannten Aus- schlussgründe - mit Ausnahme des Prämienzahlungsverzuges - Sonder- regelungen mit Bezug auf den zeitlichen Umfang des Versicherungsschut- zes getroffen sind. Dem wird er entnehmen, dass die in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB genannten Ausschlussgründe zu einer automatischen Vertragsbeen- digung führen sollen. Hieraus wird der durchschnittliche Versicherungs- nehmer im Umkehrschluss ableiten, dass nach dem den AVB zugrunde liegenden Regelungskonzept die Fälle der automatischen Vertragsbeen- digung in Ziff. II.5.b) AVB stets zur Folge haben sollen, dass auch eine Nachmeldefrist nicht besteht, der Versicherer mithin bei der Gestaltung der AVB zwischen den zur Vertragsbeendigung führenden Gründen einer- seits und den zum Ausschluss einer Nachmeldefrist führenden Gründen andererseits grundsätzlich eine inhaltliche Kongruenz herstellen wollte und eine Nachmeldefrist nach Ziff. II.3. Abs. 1 AVB jedenfalls immer dann ausgeschlossen sein soll, wenn ein Fall der automatischen Vertragsbeen- digung nach Ziff. II.5.b) AVB vorliegt. Will der Versicherungsnehmer sodann feststellen, unter welchen Umständen der in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB genannte Ausschlussgrund der "In- solvenz ... der Versicherungsnehmerin" Anwendung findet, wird er sich in Kenntnis des soeben beschriebenen Sinnzusammenhangs der Bestim- mung in Ziff. II.5.b) AVB zuwenden. Dieser wird er entnehmen, dass im Hinblick auf die insolvenzbedingte Vertragsbeendigung nicht an das Vor- handensein materieller Insolvenzgründe angeknüpft, sondern allein auf den formal-prozessualen Gesichtspunkt der Insolvenzantragstellung ab- gestellt wird. Dies wird er auf die Regelung in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB über- tragen und sich hierin auch durch die Regelungen in Ziff. II.5.a) AVB und Ziff. II.5.d) AVB bestätigt sehen, in denen ebenfalls jeweils auf die Insol- venzantragstellung als Anknüpfungspunkt für die in ihnen geregelten Rechtsfolgen abgestellt wird. 29 - 21 - Allerdings wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Regelung in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB deshalb nicht auch entnehmen, dass es für den Ausschluss der Nachmeldefrist alleine auf den Umstand der Insol- venzantragstellung ankommt. Er wird vielmehr aus der Verknüpfung der beiden Halbsätze dieser Klausel schließen, dass erst die kausal nach einem Insolvenzantrag durch Ziff. II.5.b) AVB bedingte Vertragsbeendi- gung zum Entfallen der Nachmeldefrist führen soll. Er wird insoweit erken- nen, dass die zur Nachmeldefrist getroffenen Regelungen sinnvollerweise erst dann eingreifen können, wenn der Vertrag auch tatsächlich beendet worden ist. Die Formulierung in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB wird er deshalb so verstehen, dass der Ausschluss der Nachmeldefrist nur bzw. schon dann eingreifen soll, wenn es gerade infolge einer Insolvenzantragstellung zu einer automatischen Vertragsbeendigung nach Ziff. II.5.b) AVB kommt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der Regelung daher ins- besondere nicht entnehmen, dass eine anderweitige Vertragsbeendigung, etwa durch eine ordentliche Kündigung des Versicherers - auch wenn sie auf insolvenzbedingten Umständen beruhen mag - zum Ausschluss der Nachmeldefrist führen soll. c) Legt man diese Auslegung - die auch dem von der Revisions- erwiderung vertretenen Verständnis der Klausel entspricht - zugrunde, er- folgte die für den Eintritt des Versicherungsfalles nach Ziff. I.1. AVB maß- gebliche erstmalige Anspruchserhebung gegenüber den ehemaligen Vor- standsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin jedenfalls innerhalb laufender Nachmeldefrist, da der in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB für die Nachmeldefrist ge- nannte Ausschlussgrund der "Insolvenz" deren Ingangsetzung nicht ge- hindert hat. Der Versicherungsvertrag wäre infolge einer am 31. März 2016 erklärten Kündigung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode frühestens am 31. Januar 2017 beendet worden. Nachdem der Vertrag zu diesem Zeitpunkt im Sinne von Ziff. II.3. Abs. 1 AVB länger als ein volles 30 31 - 22 - Versicherungsjahr bestand, schloss sich an die Vertragsbeendigung be- dingungsgemäß jedenfalls die prämienneutrale Nachmeldefrist von 60 Monaten an, die demgemäß im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchs- erhebung am 9. April 2019 nicht abgelaufen war. d) Ob die Klausel in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zugänglich ist und ihr standhält, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn - wie es in der obergerichtlichen Rechtspre- chung und Teilen der Literatur vertreten wird (OLG Hamburg r+s 2015, 498 Rn. 17; OLG Frankfurt r+s 2013, 329 [juris Rn. 63 ff.]; OLG München VersR 2009, 1066 [juris Rn. 29 ff.]; MünchKomm-VVG/Ihlas, 2. Aufl. 320. D&O-Versicherung Rn. 315; Jula, Praxiskommentar D&O-Versiche- rung und Managerhaftung 2. Aufl. A-2 Rn. 11 ff.; Voit in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. A-2 AVB-D&O Rn. 5 f.; Baumann, NZG 2010, 1366, 1368 ff.; Franz, DB 2011, 1961, 1964 f.; Heße, NZI 2009, 790, 792 ff.; Koch, VersR 2011, 295, 297 f.; Melot de Beauregard/Gleich, NJW 2013, 824, 827; Schimikowski, VersR 2010, 1533, 1537 ff.; Graf von Westphalen, VersR 2011, 145, 151 f.; vgl. auch Staudinger/Friesen in Staudinger/ Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AVB-D&O Rn. 83; a.A. Armbrüster in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. A-2 AVB/D&O Rn. 5 ff., 42 ff.; Finkel/Seitz in Seitz/Finkel/Klimke, D&O-Versicherung, 2016, Ziff. 2 AVB-AVG Rn. 13 ff.; Kreienkamp in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. Teil 3 Abschnitt G Rn. 69; Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung 2. Aufl. § 9 Rn. 72 f.; Schaffer, Die D&O-Versicherung in Sanierung und Insolvenz, 2021, S. 238 ff.; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2697; Kubiak, VersR 2014, 932, 933; Thiel, VersR 2015, 946, 950; wohl auch Mitterlechner/Wax/Witsch, D&O-Versicherung 2. Aufl. § 6 Rn. 128 ff.; vgl. auch Osswald, Die D&O-Versicherung beim Unternehmenskauf, 2009, S. 46 ff.) - die Einräumung einer Nachmeldefrist bei einer Versicherung 32 - 23 - nach dem Anspruchserhebungsprinzip stets geboten wäre, um eine unan- gemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu vermeiden, hätte dies für den Bestand des Regelungsteils in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB, der dem Kläger die auf die Einräumung einer Nachmeldefrist gerichtete sub- jektive Rechtsposition vermittelt, keine Auswirkungen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem insolvenzbedingten Ausschluss der Nachmeldefrist um einen inhalt- lich vom Rest der Regelung in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB trennbaren, einzeln aus sich heraus verständlichen Regelungsbestandteil, der gestrichen wer- den kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue- pencil-test; vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 38; vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 64). Der Teil der Klausel, in welchem der Versicherungsnehmerin eine Nachmeldefrist zugebilligt wird, enthält die inhaltliche Hauptaussage von Ziff. II.3. Abs. 1 AVB und bliebe ohne die Ausschlussregelung als sinnvoller Regelungsbestandteil bestehen. Da die Zusage einer Nachmel- defrist nach dem erkennbaren Regelungskonzept der AVB im Falle der Vertragsbeendigung die Regel darstellen soll, der Ausschluss derselben demgegenüber die Ausnahme, führte eine gesonderte Unwirksamkeit der Ausschlussregelung auch nicht dazu, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen wer- den müsste (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2022 aaO; vom 31. März 2021 aaO). III. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revi- sionserwiderung kommt eine ergänzende Auslegung des Vertrages, die 33 34 - 24 - trotz der infolge der Unwirksamkeit von Ziff. II.5.b) AVB gegebenen Wir- kungslosigkeit des in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB geregelten insolvenzbedingten Ausschlusses der Nachmeldefrist zu einer Beschränkung der Nachmelde- frist führte, nicht in Betracht. 1. Zwar ist die ergänzende Vertragsauslegung im Grundsatz auch bei Unwirksamkeit einer Klausel in einem vorformulierten Vertrag möglich, wenn dispositive Gesetzesbestimmungen nicht zur Verfügung stehen, so- dass das Regelungsgefüge eine Lücke aufweist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2015 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 47 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führt, es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden, und der ergänzte Vertrag für den Versicherungsnehmer typischerweise von Interesse ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt diejenige Gestaltungsmöglichkeit ein, welche die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (Senatsur- teile vom 6. Juli 2015 aaO; vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 46 m.w.N.). Lassen sich hingegen keine ausreichen- den Anhaltspunkte dafür finden, welche Regelung die Parteien bei Kennt- nis der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel vereinbart hätten , kom- men vielmehr unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, ohne dass erkennbar ist, welche die Parteien gewählt hätten, sind die Ge- richte zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2015 aaO Rn. 48 m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine ergänzende Vertrags- auslegung hier aus. 35 36 - 25 - a) Da das Gesetz keine automatischen Beendigungsgründe im Zu- sammenhang mit der Insolvenz des Versicherungsnehmers kennt, ist keine gesetzliche Regelung vorhanden, die insoweit gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel in Ziff. II.5.b) AVB treten könnte. Der Umstand, dass die Regelung über die automatische Vertrags- beendigung wegfällt, führt indessen isoliert betrachtet nicht dazu, dass dem Versicherer ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wi rd. Dem Versi- cherer steht - auch ohne die Regelung in Ziff. II.5.b) AVB - weiterhin die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zur Verfügung, um den Versiche- rungsvertrag zu beenden. Sein Interesse, den Vertrag im Falle der Insol- venz der Versicherungsnehmerin schnell beenden zu wollen, wird durch die im Vertrag geregelte, die Versicherungsnehmerin im Insolvenzfall tref- fende Unterrichtungsobliegenheit (Ziff. IX.3. AVB) ausreichend geschützt; diese gewährleistet, dass der Versicherer zeitnah über die Insolvenz in Kenntnis und in die Lage versetzt wird, eine Kündigung auszusprechen. b) Zwar ist der Vertrag auch dadurch lückenhaft geworden, dass durch die Unwirksamkeit der Regelung über die automatische Vertragsbe- endigung in Ziff. II.5.b) AVB der Anknüpfungspunkt für die Ausschlussre- gelungen hinsichtlich der Nachmeldefrist in Ziff. II.3. Abs. 1 AVB wegge- fallen ist, denn die Regelungen über den Ausschluss der Nachmeldefrist laufen aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. II.5.b) AVB insoweit leer. Eine bloße Aufrechterhaltung der Klausel in Ziff. II.5.b) AVB unter Gewährung der nach § 11 Abs. 3 VVG gebotenen Mindestkündigungsfrist liefe aber dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an- erkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zuwider (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, NJW 2015, 1440 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 343/12, VersR 2014, 371 Rn. 26). Abseits dieser aus Rechtsgründen nicht in Be- 37 38 - 26 - tracht kommenden Regelungsalternative sind dem Vertrag keinerlei An- haltspunkte dafür zu entnehmen, welche Ersatzregelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit von Ziff. II.5.b) AVB getroffen hätten. Ange- sichts der Vielzahl der denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten kann daher jedenfalls nicht festgestellt werden, auf welche Alternativregelung die Par- teien zurückgegriffen hätten. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich- tig - nicht geprüft, ob und inwieweit die aus übergegangenem Recht gel- tend gemachten Deckungsansprüche möglicherweise aus anderen Grün- den ausgeschlossen sind. Möglicherweise wird das Berufungsgericht auch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs zu treffen haben. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2022 - 2-08 O 118/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.06.2023 - 3 U 113/22 39 - 27 - Verkündet am: 18. Dezember 2024 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle