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Leitsatz

II ZB 7/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180325BIIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180325BIIZB7.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/24 vom 18. März 2025 in dem Spruchverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein UmwG § 85 Abs. 2 Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschrei- bungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des Geschäftsguthabens unter Einbeziehung von Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft findet nicht statt. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - II ZB 7/24 - OLG BayObLG München LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams am 18. März 2025 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war als einfaches Mitglied mit zwei Geschäftsanteilen zu je 125 € an der V. Bank eG in N. beteiligt. Diese ver- schmolz im Jahr 2021 als übertragende Genossenschaft zusammen mit der V. bank N. eG als weitere übertragende Genossen- schaft im Wege der Aufnahme auf die Antragsgegnerin (damals firmierend als V. Bank E. eG). Die Höhe des künftigen Ge- 1 - 3 - schäftsanteils bei der vereinigten Genossenschaft wurde in § 4 Abs. 3 des Ver- schmelzungsvertrags auf 25 € festgesetzt. Zum Umtauschverhältnis der Ge- schäftsanteile enthielt § 3 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrags folgende Rege- lung: "Jedes Mitglied der V. bank N. eG und der V. Bank eG ist mit mindestens einem und im Übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen bei der V. -Bank- E. eG beteiligt, wie durch Anrechnung ihrer Geschäftsguthaben bei der V. bank N. eG und der V. Bank eG als voll eingezahlt anzusehen sind, zusätzlich einem weiteren Geschäftsanteil für ein etwa verbleibendes Geschäftsgutha- ben. Für die Feststellung des Geschäftsguthabens ist die Schlussbilanz der übertragenden Genossenschaft maßgeb- lich." Die beiden vom Antragsteller bei der V. Bank eG voll einbezahlten Geschäftsguthaben von insgesamt 250 € wurden im Zuge der Verschmelzung in zehn Geschäftsanteile der Antragsgegnerin zu je 25 € umgetauscht. Am 1. Dezember 2021 hat der Antragsteller beim Landgericht beantragt, die Antragsgegnerin durch Entscheidung im Spruchverfahren zum Ausgleich des nach seiner Behauptung durch die Fusion entstandenen Wertverlusts seiner bei- den Genossenschaftsanteile zur Zahlung von 1.063 € zu verurteilen. Das Land- gericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Be- schwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ausgleichsbegehren weiter. Der durch das Landgericht be- stellte gemeinsame Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Anteilseigner hat sich dem Antrag des Antragstellers angeschlossen. 2 3 4 - 4 - II. Die gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht (BayObLG, ZIP 2024, 1600) hat zur Begrün- dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe zu Recht bereits die Statthaftigkeit eines Spruch- verfahrens verneint. Das Spruchverfahrensgesetz sei weder aufgrund spezialge- setzlicher Verweisung noch analog anwendbar. Bei der Verschmelzung von Ge- nossenschaften miteinander bestehe ein nach § 15 UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG im Spruchverfahren geltend zu machender Ausgleichsanspruch gemäß § 85 Abs. 2 UmwG nur, wenn und soweit das Geschäftsguthaben des Mitglieds in der übernehmenden Gesellschaft niedriger sei als sein Geschäftsguthaben in der übertragenden Gesellschaft. Das sei hier nicht der Fall, da insoweit auf den Nominalwert des Geschäftsguthabens (ohne Berücksichtigung von Rücklagen und stillen Reserven) abzustellen sei und dem Antragsteller bei der Antragsgeg- nerin Geschäftsanteile mit einem seinem bisherigen Geschäftsguthaben entspre- chenden Nominalwert von insgesamt 250 € zugewiesen worden seien. Eine an- dere Auslegung von § 85 Abs. 2 UmwG sei auch verfassungsrechtlich nicht ge- boten und eine analoge Anwendung des Spruchverfahrens komme mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Prüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht bereits die Statthaftigkeit des An- trags des Antragstellers verneint, weil ein im Spruchverfahren durchsetzbarer An- spruch des Antragstellers auf den von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen 5 6 7 8 9 - 5 - Wertausgleich über den Nominalwert seines bisherigen Geschäftsguthabens hin- aus von vornherein nach § 85 Abs. 2 UmwG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 Rn. 2). a) Nach § 85 Abs. 2 UmwG steht den Mitgliedern der übertragenden Ge- nossenschaft bei einer - wie hier - rein genossenschaftlichen Verschmelzung ein im Spruchverfahren geltend zu machender Anspruch auf Verbesserung des Um- tauschverhältnisses nach § 15 UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG nur zu, wenn und so- weit ihr Geschäftsguthaben in der übernehmenden Genossenschaft niedriger ist als ihr Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft. Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist, wie das Beschwer- degericht zutreffend angenommen hat, der Nominalwert der Beteiligung des Mit- glieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende (§ 337 Abs. 1 HGB) Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile ein- gezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschrif- ten und Verlustabschreibungen gemäß § 19 Abs. 1 GenG (vgl. Beuthien/ Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 7 Rn. 4; Fronhöfer in Widmann/Mayer, UmwR, 170. EL März 2018, § 80 Rn. 25; Lutter/Bayer, UmwG, 7. Aufl., § 80 Rn. 15). Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des Geschäftsguthabens unter Einbeziehung von Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft findet entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht statt. aa) Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich bewusst für eine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft auf den Nominalwert ihres bisherigen Geschäfts- guthabens entschieden hat. Nach der Gesetzesbegründung zu der inhaltsgleichen, bis zum 28. Februar 2023 geltenden Vorgängerregelung des § 85 Abs. 2 UmwG in § 85 10 11 12 13 - 6 - Abs. 1 UmwG aF soll die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs verhindern, dass den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft aus Anlass der Verschmel- zung eine Beteiligung an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der über- tragenden Gesellschaft zuwächst, die ihnen nicht zustehen würde, wenn sie aus der Genossenschaft durch Kündigung (gemäß §§ 93k, § 93m Abs. 1 Satz 3 GenG in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, im Folgenden aF) bzw. durch Ausschlagung (gemäß §§ 90, 93 Abs. 2 UmwG) ausscheiden würden. Zu- gleich soll damit eine Abschmelzung des Eigenkapitals der Genossenschaft ver- mieden werden (FraktionsE der CDU/CSU und der FDP eines Gesetzes zur Be- reinigung des Umwandlungsrechts [UmwBerG], BT-Drucks. 12/6699, S. 108 zu § 85 Abs. 1 UmwG aF). Mit der Neuregelung des § 85 UmwG im Zuge der Umsetzung der Um- wandlungsrichtlinie wurde lediglich die Nummerierung des bisherigen Absatzes 1 wegen der Einfügung des neuen Absatzes 1 in Absatz 2 geändert, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der bisherigen Bestimmung verbunden sein sollte (RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie [UmRUG], BT-Drucks. 20/3822, S. 81). Dass der "innere Wert" des Geschäftsguthabens nach dem Willen des Ge- setzgebers bei einer Verschmelzung von Genossenschaften untereinander bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses grundsätzlich nicht zu berücksichti- gen sein soll, ergibt sich des Weiteren aus der Begründung zur Änderung der Regelung zur Angabe des Umtauschverhältnisses in § 80 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz UmwG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgeset- zes. Danach ermöglicht § 80 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 UmwG, "abweichend von der gesetzlichen Regel, nach der der Berechnung die bei den beteiligten Genos- senschaften gebildeten Geschäftsguthaben zugrunde zu legen sind", durch eine entsprechende Regelung in der Satzung "den unterschiedlichen 'inneren' Wert 14 15 - 7 - der Geschäftsguthaben … auszugleichen, der sich insbesondere aus unter- schiedlichen offenen Rücklagen und stillen Reserven sowie nicht bilanzierungs- fähigen Werten (good will)" ergeben kann (RegE, BT-Drucks. 13/8808, S. 13). Schließlich wurde auch in der Gesetzesbegründung zu der § 85 Abs. 2 UmwG entsprechenden Regelung in § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG, BGBl. I 2006, 1911) zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei Gründung einer europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung nochmals betont, dass diese Regelung dem auch der Verordnung (Art. 16 Abs. 1, Art. 65 Abs. 3, Art. 75) zugrunde liegenden genossenschaftlichen Grundsatz entspreche, dass einem Mitglied auch bei seinem Ausscheiden kein Anspruch auf Beteiligung an dem inneren Wert der Genossenschaft zustehe (RegE eines Gesetzes zur Ein- führung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossen- schaftsrechts, BT-Drucks. 16/1025, S. 55). bb) Systematisch entspricht der Ausschluss eines wirtschaftlichen Wert- ausgleichs für die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft dem in § 73 Abs. 2 Satz 3, § 76 Abs. 1 GenG, § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 93 Abs. 2 UmwG zum Ausdruck kommenden genossenschaftsrechtlichen Nominalwertprinzip, nach dem ausscheidende Mitglieder bei der Auseinandersetzung (vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsregelung einer Ergebnisrücklage gemäß § 73 Abs. 3 GenG) grundsätzlich keinen Anspruch auf die (anteiligen) Rücklagen oder das sonstige Vermögen der Genossenschaft haben und ihnen nur bei der Auflösung der Genossenschaft gemäß §§ 90, 91 GenG ein Anspruch auf Beteiligung an deren innerem (wirtschaftlichen) Wert in Form des nach Tilgung und Deckung der Schulden verbleibenden Vermögensüberschusses zukommen kann. Das Ge- 16 17 - 8 - nossenschaftsvermögen stellt danach, soweit es die Geschäftsguthaben der Mit- glieder übersteigt, einen nicht ihnen, sondern auf Dauer der Genossenschaft zweckgebunden zugeordneten Förderkapitalstock dar, der, solange der Förder- zweck fortbesteht und erreichbar bleibt, so zweckgetreu wie möglich von Mitglie- derstamm zu Mitgliederstamm weiterzureichen ist (vgl. Beuthien, NZG 2022, 1323, 1326). Eine Beteiligung der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft an deren Rücklagen und stillen Reserven durch einen wirtschaftlichen Wertaus- gleich bei einer rein genossenschaftlichen Verschmelzung wäre demgegenüber systemwidrig (vgl. Frenz in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl., § 85 Rn. 3; Geschwandtner in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 85 UmwG Rn. 1; BeckOGK UmwG/Fuchs, Stand 1.1.2025, § 85 Rn. 5, 6; Scholderer in Semler/Stengel/Leonhard, UmwG, 5. Aufl., § 85 Rn. 3; siehe auch Holthaus, NZG 2023, 221). Der dagegen im Schrifttum erhobene Einwand, das Beteiligungsverbot des § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG gelte nur für das Ausscheiden aus einer fortbeste- henden Genossenschaft, wohingegen den Mitgliedern bei Liquidation der Genos- senschaft grundsätzlich nach §§ 90, 91 GenG ein Anspruch auf Beteiligung an dem verbleibenden Vermögensüberschuss zustehe, der bereits mit Begründung ihrer Mitgliedschaft aufschiebend bedingt entstehe und aufgrund der wirtschaftli- chen Vergleichbarkeit von Verschmelzung und Liquidation demnach auch bei der Verschmelzung entsprechend ausgeglichen werden müsse (vgl. Lutter/Bayer, UmwG, 7. Aufl., § 85 Rn. 5 ff.; Fronhöfer in Widmann/Mayer, UmwR, 201. EL September 2022, § 85 UmwG Rn. 24 ff.; Missio in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/ UmwStG, 10. Aufl., § 85 UmwG Rn. 3; Bleschke, Die Verschmelzung eingetra- gener Genossenschaften, 2003, S. 203 ff.), greift nicht durch. Die dem zugrun- deliegende Auffassung, Liquidation und Verschmelzung seien wirtschaftlich ver- gleichbar, weil bei der Verschmelzung auf die übernehmende Genossenschaft 18 - 9 - ebenso wie bei der Liquidation das gesamte Vermögen der übertragenden Ge- nossenschaft vollständig an die Mitglieder verteilt werde, indem ihnen für den Verlust ihrer bisherigen Anteile eine vermögensmäßig entsprechende Beteiligung an der übernehmenden Genossenschaft gewährt werde, trifft nicht zu. Anders als bei der das laufende Geschäft beendenden und auf Vermögensverteilung zielen- den Liquidation gemäß §§ 78 ff. GenG führt die Verschmelzung zwar gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG zum Erlöschen der übertragenden Genossenschaft, ihr Ver- mögen wird aber gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG gerade nicht verteilt, sondern geht auf die übernehmende Genossenschaft über und wird damit substanzerhal- tend fortgeführt ("Auflösung ohne Abwicklung", vgl. Scholderer in Semler/ Stengel/Leonhard, UmwG, 5. Aufl., § 85 Rn. 5; BeckOGK UmwG/Fuchs, Stand 1.1.2025, § 85 Rn. 29; Geschwandtner in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 85 UmwG Rn. 1; Holthaus, NZG 2023, 221, 222). Im Gegen- satz zur vollständigen Liquidation einer Genossenschaft besteht bei der Ver- schmelzung mit einer anderen Genossenschaft bei der übernehmenden Genos- senschaft weiterhin ein genossenschaftlicher Zweck, zu dessen Förderung es der Sicherung des Eigenkapitals und der wirtschaftlichen Substanz der Genos- senschaft bedarf. cc) Die Beschränkung des Ausgleichsanspruchs eines Mitglieds der über- tragenden Genossenschaft auf den Differenzbetrag zwischen den Nominalwer- ten seiner Geschäftsguthaben bei der übertragenden und der übernehmenden Genossenschaft dient schließlich auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, durch die Begrenzung des Kapitalabflusses bei der übernehmenden Genossen- schaft deren Eigenkapital zur (weiteren) Verfolgung ihres Förderzwecks zu be- wahren (vgl. BeckOGK UmwG/Fuchs, Stand 1.1.2025, § 85 Rn. 6; Beuthien/ Wolff, GenG, 16. Aufl., Sammelkomm. §§ 2 ff. UmwG Rn. 45). Zudem wird den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft eine stärkere finanzielle Motiva- 19 - 10 - tion für ein Ausscheiden genommen, um so den Mitgliederbestand bei der Ge- nossenschaft nach der Verschmelzung zu sichern (vgl. BeckOGK UmwG/Fuchs, Stand 1.1.2025, § 85 Rn. 5). dd) Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Die Regelung führt entgegen einer auch im Schrifttum vertretenen Auffas- sung (vgl. Lutter/Bayer, UmwG, 7. Aufl., § 85 Rn. 5 ff.; Fronhöfer in Widmann/ Mayer, UmwR, 201. EL September 2022, § 85 UmwG Rn. 24 ff.; Missio in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 10. Aufl., § 85 UmwG Rn. 3; Bleschke, Die Verschmelzung eingetragener Genossenschaften, 2003, S. 203 ff.) zu keiner un- angemessenen, gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen- den Benachteiligung der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft (so auch Kölner Kommentar/Schöpflin, UmwG, 2. Aufl., § 85 Rn. 6 ff.; Scholderer in Semler/Stengel/Leonhard, UmwG 5. Aufl., § 85 Rn. 4 f.; Frenz in Maulbetsch/ Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl., § 85 Rn. 7; BeckOGK UmwG/Fuchs, Stand 1.1.2025, § 85 Rn. 28 f.; Schulteis, ZIP 2024, 1317; Holthaus, NZG 2023, 221, 222; siehe auch Denga, NZG 2024, 742 ff.). Zutreffend ist zwar, dass ein Genosse während seiner Mitgliedschaft an dem wirtschaftlichen Wert der Genossenschaft (einschließlich Rücklagen und sonstigem Vermögen) beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 11). Auch wird der ihm bereits ab der Begrün- dung seiner Mitgliedschaft zustehende aufschiebend bedingte Anspruch auf Be- teiligung an einem etwaigen künftigen Liquidationsüberschuss als vermögens- rechtliches Element seiner Genossenschaftsbeteiligung auch von dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl. BVerfGE 65, 267, 320; 100, 289, 302 zum Aktienanteil; Papier/Hirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 105. EL August 20 21 22 - 11 - 2024, Art. 1 Rn. 310; Dederer in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, 228. Lfg. 2/2025, Art. 14 Rn. 62; Burghart in Leibholz/Rinck, GG, 92. Lfg. 5/2024, Art. 14 Rn. 152). Zutreffend ist weiter, dass ihm dieser Anspruch durch § 85 Abs. 2 UmwG bei Maßgeblichkeit des Nominalwerts seines Ge- schäftsguthabens in dem Maße entzogen wird, in dem das die Summe der Ge- schäftsguthaben übersteigende Vermögen der übertragenden Genossenschaft ohne Ausgleich auf die übernehmende Genossenschaft übergeht. Der damit durch § 85 Abs. 2 UmwG bewirkte Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht stellt jedoch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des genossenschaftsrechtlich vermittelten Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, mit der der Gesetzgeber die schutzwürdi- gen Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- grundsatzes und des Gleichheitssatzes in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht hat (vgl. BVerfGE 101, 239, 259; 104, 1, 11; NJW 2017, 217 Rn. 281 ff., 348, 386). Die Beschränkung des Ausgleichsan- spruchs eines Mitglieds der übertragenden Genossenschaft bei einer rein genos- senschaftlichen Verschmelzung auf den Nominalwert seines Geschäftsgutha- bens bei der übertragenden Genossenschaft ist durch das Wesen der Genos- senschaft, konkret das die Vermögensinteressen des Mitglieds überwiegende schutzwürdige Interesse an der Sicherung eines Förderkapitalstocks und der wirtschaftlichen Substanz der übernehmenden Genossenschaft, gerechtfertigt. (a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, sind eingetra- gene Genossenschaften gemäß § 1 Abs. 1 GenG ihrem Wesen nach darauf ge- richtet, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Dieser Förderzweck ist das charakteristische Merkmal einer Genossenschaft (RegE 23 24 - 12 - eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Än- derung des Genossenschaftsrechts, BT-Drucks. 16/1025, S. 81), weswegen eine als Selbstzweck verfolgte Gewinnerzielungsabsicht den genossenschaftlichen Grundprinzipien widerspricht. Dem steht zwar eine Beteiligung der Mitglieder am wirtschaftlichen Erfolg durch Gewinnausschüttungen oder Gewährung sonstiger Vorteile nicht entgegen (vgl. BVerfGE 164, 347 Rn. 203 mwN). Hauptzweck der Genossenschaft ist aber die gemeinschaftliche Förderung des statutarisch be- stimmten Förderzwecks, zu dessen Realisierung das insoweit zweckgebundene Genossenschaftskapital dient (vgl. Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 1 Rn. 3 f.). Dementsprechend ist eine Verteilung des Genossenschaftsvermögens unter die Mitglieder - über den Nominalwert ihrer jeweiligen Geschäftsguthaben hinaus - wie oben ausgeführt gesetzlich erst vorgesehen, wenn die Genossen- schaft gemäß §§ 90, 91 GenG liquidiert wird und damit kein genossenschaftlicher Förderzweck mehr besteht. Solange der Förderzweck dagegen fortbesteht und erreichbar bleibt, stellt das die Geschäftsguthaben übersteigende Genossen- schaftsvermögen, wie oben dargelegt, einen nicht ihnen, sondern auf Dauer der Genossenschaft zweckgebunden zugeordneten und so zweckgetreu wie möglich von Mitgliederstamm an Mitgliederstamm weiterzureichenden Förderkapitalstock dar (vgl. Beuthien, NZG 2022, 1323, 1326). Soweit dagegen eingewandt wird, ein besonderes Schutzbedürfnis des Eigenkapitals von Genossenschaften im Verhältnis zu anderen Gesellschaftsfor- men sei nicht zu erkennen (so Fronhöfer in Widmann/Mayer, UmwR, 201. EL September 2022, § 85 UmwG Rn. 26), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Mitglieder einer Genossenschaft müssen grundsätzlich weder - wie bei Kapital- gesellschaften - ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindesthaftkapital aufbringen (§ 7 Nr. 1, § 8a GenG), noch - wie bei Personengesellschaften - für die Verbind- lichkeiten der Genossenschaft persönlich haften (vgl. BeckOGK UmwG/Fuchs, Stand 1.1.2025, § 85 Rn. 5). Bei Insolvenz der Genossenschaft unterliegen sie 25 - 13 - zwar gemäß § 105 Abs. 1 GenG einer Nachschusspflicht, die sie aber in der Satzung nicht nur beschränken, sondern gänzlich ausschließen können (§ 6 Nr. 3 GenG). Vor diesem Hintergrund kommt der Erhaltung eines Eigenkapitalstocks sowohl mit Blick auf die Realisierung des gemeinschaftlich verfolgten Förder- zwecks als auch zum Schutz von Gläubigerinteressen besondere Bedeutung zu. (b) Demgegenüber hat das Interesse des einzelnen Genossenschaftsmit- glieds an der Bewahrung seines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Beteili- gung an einem (etwaigen) Liquidationsüberschuss der übertragenden Genos- senschaft zurückzustehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich das Mitglied mit seinem Beitritt freiwillig nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen an der Genossenschaft beteiligt hat, d.h. auch in Kenntnis dessen, dass es - vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Satzung oder in einem Verschmelzungsvertrag - mit Ausnahme des Falls einer Liquidation der Genossenschaft keinen wirtschaftlichen Ausgleich über den Nominalwert seines Geschäftsguthabens hinaus erwarten kann (vgl. Kölner Kommentar/Schöpflin, UmwG, 2. Aufl., § 85 Rn. 8). Dass man, wie der Antragsteller geltend macht, bei Beitritt zu einer Genossenschaft nicht zwangs- läufig eine Verschmelzung mit einer vermögensschwächeren Genossenschaft und deren Folgen im Blick haben muss, ändert daran nichts. Zudem wird in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen, dass dem An- spruch auf Beteiligung an einem künftigen Liquidationserlös in der Regel (auch aus Sicht des beitretenden Mitglieds) wirtschaftlich kein besonderes Gewicht zu- kommen dürfte, da insbesondere bei prosperierenden Genossenschaften eine Liquidation kaum zu erwarten ist (vgl. Kölner Kommentar/Schöpflin, UmwG, 2. Aufl., § 85 Rn. 8; Scholderer in Semler/Stengel/Leonhard, UmwG, 5. Aufl., § 85 26 27 28 - 14 - Rn. 5; Frenz in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl., § 85 Rn. 7; Holthaus, NZG 2023, 221, 222). Schließlich stellt die grundsätzliche Beschränkung des Ausgleichsan- spruchs auf den Nominalbetrag des Geschäftsguthabens auch deshalb keine un- verhältnismäßige Beeinträchtigung des genossenschaftsrechtlich vermittelten Eigentums dar, weil die Mitglieder einer Genossenschaft grundsätzlich die Mög- lichkeit haben, fortlaufend selbst über das Ausmaß der Investitionen und Rückla- gen zu entscheiden. Anders als Aktionäre beschließen sie bei der Feststellung des Jahresabschlusses in der Generalversammlung gemäß § 48 Abs. 1 GenG nicht nur über die Verteilung des zuvor vom Vorstand und Aufsichtsrat festgeleg- ten Bilanzgewinns (§§ 172 ff. AktG), sondern steht ihnen grundsätzlich die um- fassende Finanzhoheit zu, kraft derer sie außer über die Höhe des auf ihre Ge- schäftsguthaben zu verteilenden oder an sie auszuzahlenden Gewinns (§ 19 Abs. 1 GenG) auch über Investitionen und Rücklagen befinden (vgl. Beuthien, NZG 2022, 1323, 1325; Fahndrich/Bloehs in Pöhlmann/Fahndrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 48 Rn. 11 f.; Beuthien/Schöpflin, GenG, 16. Aufl., § 48 Rn. 1, 3 aE; Geibel in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 48 GenG Rn. 2 ff.). Darüber hinaus hat ihnen der Gesetzgeber mit § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 UmwG die Möglichkeit an die Hand gegeben, im Verschmelzungsvertrag ein anderes, nicht auf den Nominalwert abstellendes Umtauschverhältnis festzulegen und damit in dieser Form einen wirtschaftlichen Wertausgleich im Zuge der Verschmelzung zu realisieren. (c) § 85 Abs. 2 UmwG verstößt nicht gegen das Gebot, die gesetzlichen Regelungen des Eigentums im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG auszugestalten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2017, 217 Rn. 348). Der dem Gesetzgeber im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich zustehende (vgl. BVerfGE 71, 39, 52 f.; 93, 386, 396 f.; st. Rspr.; siehe auch Burghart in Leibholz/Rinck, GG, 92. Lfg., 5/2024, 29 30 - 15 - Art. 3 Rn. 64 ff., 146 ff.) und durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich eröffnete Gestaltungsspielraum wird damit nicht überschrittten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt die Beschränkung des Ausgleichsanspruchs für die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft auf den Nominalwert des Geschäftsgutha- bens zu keiner ungerechtfertigten Benachteiligung gegenüber den Mitgliedern der übernehmenden Genossenschaft, da diesen gemäß § 85 Abs. 1 UmwG von vornherein (gar) kein im Spruchverfahren durchsetzbarer Anspruch auf bare Zu- zahlung wegen eines unangemessenen Umtauschverhältnisses gemäß § 15 UmwG zusteht. Sie haben zwar durch den in § 85 Abs. 1 UmwG enthaltenen Ausschluss von § 14 Abs. 2 UmwG (wie vor Änderung von § 14 Abs. 2, § 15 UmwG aF durch das UmRUG die Anteilsinhaber eines übernehmenden Rechtsträgers jeglicher Rechtsform) die Möglichkeit, eine Unangemessenheit des Umtauschverhältnis- ses oder des Gegenwerts für den Anteil/die Mitgliedschaft beim übertragenden Rechtsträger im Wege der Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungs- beschlusses geltend zu machen (RegE zum UmRUG, BT-Drucks. 20/3822, S. 81). Abgesehen davon, dass damit für das einzelne Mitglied gegenüber einer Anspruchsdurchsetzung im Spruchverfahren erheblich größere Prozess- und Kostenrisiken verbunden sind, kann es mit der Anfechtung des Verschmelzungs- beschlusses aber auch nur die Verschmelzung zu den vereinbarten Umtausch- bedingungen verhindern, ohne jedoch sein eigentliches Ziel - ein aus seiner Sicht richtiges Umtauschverhältnis oder einen angemessenen Wertausgleich - zu er- reichen (ausführlich dazu Martens, AG 2000, 301, 303 f.; siehe auch Hommelhoff, NZG 2022, 683; Winter in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 10. Aufl., § 14 UmwG Rn. 29 mwN; jeweils zu § 14 UmwG aF). Ein adäquates, die Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft gegenüber den auf § 85 Abs. 2, § 15 UmwG verwiesenen Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft gleichheits- widrig bevorzugendes Mittel zur Durchsetzung ihres individuellen Interesses an 31 - 16 - einem über den Nominalwert hinausgehenden Wertausgleich steht ihnen damit nicht zu. Dass sie von einem über dem Nominalwert der Geschäftsguthaben der Genossenschaft liegenden Vermögen der übertragenden Genossenschaft mittel- bar durch einen entsprechenden Wertzuwachs bei ihrer (übernehmenden) Ge- nossenschaft profitieren, ist, wie oben ausgeführt, durch die dadurch bewirkte Erhaltung eines zweckgebundenen Förderkapitals gerechtfertigt. ee) Eine teleologische Reduktion des Anspruchsausschlusses nach § 85 Abs. 2 UmwG in Fällen, in denen der innere Wert sich maßgeblich von dem Nominalwert des Geschäftsguthabens unterscheidet, kommt mangels einer dies- bezüglichen verdeckten Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollstän- digkeit des Gesetzes nicht in Betracht. Sie ist aus den oben genannten Gründen verfassungsrechtlich nicht geboten und würde angesichts des im Wortlaut und in der Gesetzesbegründung zu § 85 UmwG zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung über- schreiten (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 36; Beschluss vom 28. Juni 2022 - II ZB 8/22, ZIP 2022, 1859 Rn. 12; jeweils mwN). b) Danach ist hier ein im Spruchverfahren gemäß § 15 Abs. 1, § 1 Nr. 4 SpruchG durchsetzbarer Anspruch des Antragstellers auf Zahlung eines Aus- gleichs wegen Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses nach § 85 Abs. 2 UmwG ausgeschlossen. Die in Höhe von insgesamt 250 € voll einbezahlten Ge- schäftsguthaben des Antragstellers bei der übertragenden Genossenschaft sind in zehn Geschäftsanteile bei der Antragsgegnerin mit in der Summe gleichem Nominalwert umgetauscht worden. 32 33 34 - 17 - c) Eine entsprechende Anwendung des Spruchverfahrens ist ebenfalls ausgeschlossen. Zwar enthält § 1 SpruchG keine abschließende Auflistung der Fälle, in denen ein Spruchverfahren eröffnet ist, so dass auch eine analoge An- wendung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 58; BeckOGK SpruchG/Drescher, Stand 1.10.2024, § 1 Rn. 17; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, 10. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 1). Einer ent- sprechenden Anwendung steht aber auch hier die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Eröffnung des Spruchverfahrens für einen den Nomi- nalwert seines bisherigen Geschäftsguthabens übersteigenden Ausgleichan- spruch des Mitglieds der übertragenden Genossenschaft bei einer rein genos- senschaftlichen Verschmelzung und damit das Fehlen einer planwidrigen Rege- lungslücke entgegen (vgl. BeckOGK SpruchG/Drescher, Stand 1.10.2024, § 1 Rn. 17). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 SpruchG. Nach § 15 Abs. 1 SpruchG sind die Gerichtskosten den Antragstellern aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht, was nur ausnahmsweise, etwa bei Rechtsmissbrauch, zu be- jahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZB 5/22, ZIP 2024, 1070 Rn. 82 mwN). Ein Rechtsmissbrauch des Antragstellers ist schon im Hinblick auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht er- sichtlich. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und 35 36 - 18 - der Antragsgegnerin findet nicht statt. Anlass, der Antragsgegnerin die außerge- richtlichen Kosten des Antragstellers nach § 15 Abs. 2 SpruchG aufzuerlegen, besteht angesichts der Unbegründetheit der Rechtsbeschwerde nicht. Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.11.2022 - 1 HK O 7642/21 - BayObLG. München, Entscheidung vom 09.02.2024 - 101 W 169/23 -