II ZR 133/01
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Stuttgart 11. September 2002 19 T 313/02 Art. 25 EGBGB Konkludente Wahl deutschen Erbrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Letztlich hängt auch die vorliegende Entscheidung nicht davon ab, ob die Siegelung Wirksamkeitsvoraussetzung der Notareigenurkunde ist. Der der Anmeldung vom 31.8.2001 anhaftende Formmangel ist jedenfalls dadurch geheilt, dass die Anmeldung des Beteiligten vom 27.8.2001 dem Registergericht am 12.9.2001 zugegangen ist. Diese Anmeldung wahrt zweifelsfrei die von § 12 HGB vorgeschriebene Form. Der Urkundsnotar hat am 27.8.2001 die Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten beglaubigt. Die Eigen-Anmeldung der Beteiligten bzw. ihres Geschäftsführers vermag den der Notaranmeldung anhaftenden Vollzugsmangel zu heilen. Da der Notar stellvertretend für die Beteiligte die Eintragung angemeldet hat, kann deren eigener Antrag dem Antrag des Notars unmittelbar in dem Sinn zugeordnet werden, dass der Beteiligtenantrag ihn inhaltlich und formal aufnimmt und fortführt (vgl. zum Verhältnis von Notar- und Beteiligtenantrag im Grundbuchverfahren Bauer/v. Oefele/Wilke, a.a.O., § 15 Rdnr. 36). Dies geschieht auch mit der Wirkung, dass der Eigenantrag der Beteiligten die formalen Mängel des Stellvertreterantrags heilt. War mithin der Formmangel der Anmeldung vom 31.8.2001 am 12.9.2001 behoben, konnte das Registergericht die Eintragung aus diesem Grund nicht mehr zurückweisen. Damit war auch den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG entsprochen. Denn nach allgemeiner Meinung folgt aus dieser Vorschrift nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Anmeldung, dass die Schlussbilanz zusammen mit der Anmeldung dem Registergericht vorliegen muss. Die Schlussbilanz kann daher im Anschluss an die Anmeldung nachgereicht werden (Lutter/Bork, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 7). Da dies im Falle der Beteiligten am 12.9.2001 und damit alsbald nach Eingang der Anmeldung geschehen ist, kann dahinstehen, wie lange nach derAnmeldung die Schlussbilanz noch nachgereicht werden kann. Demgemäß wird das Registergericht abschließend zu prüfen haben, ob die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. 13. GG Art. 14 Abs. 1; AktG §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306; UmwG §§ 306 ff.; BörsG a. F. § 43 Abs. 4 (Zuständigkeit der Hauptversammlung für Delisting-Beschluss) a) Ein Entlastungsbeschluss ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Klarstellung von BGH, WM 1967, 503 , 507). Verletzt der Aufsichtsrat seine Berichtspflicht nach § 314 Abs. 2 AktG , ist der ihm Entlastung erteilende Hauptversammlungsbeschluss anfechtbar. b) Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum. Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre. Der Beschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand braucht dazu keinen Bericht zu erstatten. 305MittBayNot 4/2003 Internationales Privatrecht c) Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können. Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen. BGH, Urteil vom 25.11.2002, II ZR 133/01; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist vollständig abgedruckt in DNotZ 2003, 364 . Internationales Privatrecht 14. Art. 25 EGBGB (Konkludente Wahl deutschen Erbrechts) Eine Rechtswahl im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 EGBGB ist auch konkludent möglich, etwa durch Verwendung deutscher erbrechtlicher Fachausdrücke. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Stuttgart, Beschluss vom 11.9.2002, 19 T 313/02; mitgeteilt von Notar Peter Wandel, Esslingen Zum Sachverhalt: Der Antragsteller beantragte einen auf das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen beschränkten Alleinerbschein in Bezug auf den Nachlass seiner verstorbenen Frau. Durch den angefochtenen Beschluss wurde ein Vorbescheid erlassen, mit dem der beantragte Erbschein angekündigt wurde. Mit ihrer Beschwerde, die innerhalb der im angefochtenen Beschluss eingeräumten Frist eingegangen ist, richtet sich eine Tochter der Erblasserin gegen den Vorbescheid. Sie macht geltend, das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 23.6.1999 sei mangels wirksamer Rechtswahl des deutschen Rechtes unwirksam, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. (…) Die Frage des anwendbaren Rechtes bestimmt sich zunächst nach der Bestimmung des Artikels 25 EGBGB. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gilt demnach für die Erbfolge nach der Erblasserin im Grundsatz italienisches Recht. Hiervon macht jedoch Abs. 2 der Bestimmung für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen insoweit eine Ausnahme, als ein Erblasser durch Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen kann. Die Frage, ob im konkreten Fall eine solche Rechtswahl stattgefunden hat, die insoweit, also in Bezug auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen, die Anwendung italienischen Rechtes ausschließt, ist demnach am Maßstab der deutschen Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 EGBGB und nicht anhand italienischer Bestimmungen zu messen. Demnach ist eine Rechtswahl auch konkludent möglich. Konkret wurde eine solche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechtes auch zutreffend bejaht. Ergänzend (…) ist zu bemerken, dass es auch für eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechtes spricht, dass in dem gemeinRechtsprechung Rechtsprechung Beurkundungs- und Notarrecht schaftlichen Testament der deutsche erbrechtliche Fachausdruck des „Pflichtteiles“ verwandt wurde und auch der Hinweis auf die (mögliche) Anwendung italienischen Rechtes im Einzelfall darauf schließen lässt, dass die Unterzeichner im Grundsatz von einer Anwendbarkeit deutschen Erbrechtes ausgegangen sind. Hierfür spricht auch und gerade der Umstand, dass ein gemeinschaftliches Testament nach italienischem Recht gar nicht möglich wäre (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.5.2002, 3 W 218/01). Im Ergebnis hat daher die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament für ihr gesamtes Vermögen deutsches Recht zur Anwendung bringen wollte und diese Rechtswahl in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, d. h. beschränkt auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen, aufrechtzuerhalten ist (vgl. OLG Zweibrücken, a. a.O.). MittBayNot 4/2003 Abschreibung der streitigen Teilfläche zu bewilligen, wogegen die auf Auflassung gerichtete Widerklage der Eheleute S. abgewiesen wurde. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht gab dieses den Hinweis, „dass die Frist des § 510 BGB mit der Mitteilung des Vorkaufsfalles zu laufen begonnen hat ... Die – nicht notwendige – Mitteilung, innerhalb welcher Frist das Vorkaufsrecht ausgeübt werden muss, seitens des Notars, der abweichend von der vertraglichen Bemessung auf einen Monat die gesetzliche Frist von zwei Monaten den Vorkaufsberechtigten mitgeteilt hat, stellt nach Ansicht des Senats eine positive Vertragsverletzung der Vorkaufsverpflichteten dar, die sich über § 278 BGB das Handeln des Notars zurechnen lassen muss. Der Notar kann für diese außerhalb seiner Beurkundungstätigkeit liegende Verrichtung als Erfüllungsgehilfe der Vorkaufsverpflichteten tätig werden. Wegen der Haftung der Vorkaufsverpflichteten aus pVV können die Vorkaufsberechtigten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Verhalten des Vorkaufsverpflichteten gestanden hätten; das bedeutet, dass die Beklagten so behandelt werden müssen, als hätten sie ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Die telefonische Mitteilung vom Vorkaufsfall durch die Vorkaufsverpflichtete persönlich ist durch das Handeln des Notars überholt worden. Im Übrigen kommt ein Mitverschulden insoweit nicht in Betracht.“ Beurkundungs- und Notarrecht 15. BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 (Haftungsprivileg bei Vorkaufsrechtsanfrage) Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende „unselbstständige“ Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus – unzutreffende – Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt. Daraufhin schloss die Klägerin mit den Eheleuten S. einen Vergleich, in dem man sich darüber einig war, dass die Eheleute S. das Vorkaufsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilfläche rechtzeitig ausgeübt hätten; darüber hinaus kauften die Eheleute S. der Klägerin auch die noch verbleibende Teilfläche ab und bezahlten für das gesamte Flurstück einen Kaufpreis von 350.000 DM. Im vorliegenden Prozess hat die Klägerin dem Beklagten angelastet, seine fehlerhafte Mitteilung vom 13.1.1998 habe es den Eheleuten S. ermöglicht, sich – trotz Kenntnis vom Fristablauf – auf eine rechtzeitige Ausübung des Vorkaufsrechts zu berufen. Ihren geltend gemachten Gesamtschaden von 171.717,99 DM hat die Klägerin wie folgt aufgeschlüsselt: – 140.000 DM Mindererlös für das Flurstück 304: Die Klägerin hat hierzu behauptet, Frau P. habe ihr für den Fall der Durchführung des Kaufvertrages vom 22.12.1997 für die verbliebene Restfläche 290.000 DM geboten; BGH, Urteil vom 9.1.2003, III ZR 46/02; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH – 26.470,58 DM Zinsschaden im Zeitraum 1.3.1998 bis 14.6.2000 im Hinblick auf das Ausbleiben des Kaufpreises von 200.000 DM wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Eheleute S; Zum Sachverhalt: – 5.247,41 DM aus dem Vorprozess auf die Klägerin entfallende Prozesskosten. Die Klägerin macht gegen den beklagten Notar Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss des von dem Beklagten beurkundeten Grundstückskaufvertrags vom 22.12.1997 geltend. Mit diesem Vertrag verkaufte die Klägerin eine Grundstücksteilfläche aus dem Flurstück 304 für 200.000 DM an Frau P. Das Grundstück war mit einem Vorkaufsrecht für die Eheleute S. belastet, wobei in dem zugrunde liegenden – ebenfalls vom Beklagten beurkundeten – Vertrag vom 10.11.1986 für die Ausübung des Rechts eine Frist von einem Monat bestimmt worden war. Mit (am nächsten Tag zugestelltem) Schreiben vom 13.1.1998 übersandte der Beklagte den Eheleuten S. eine Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde und bat sie unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung, ihm „innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten“ mitzuteilen, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werde oder nicht. Die Eheleute S. antworteten dem Beklagten unter dem 9.3.1998, sie wollten das Vorkaufsrecht ausüben. Nachdem der Beklagte sie mit Schreiben vom 11.3.1998 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber der Verkäuferin erfolgen müsse, ließen die Eheleute S. darüber hinaus durch Anwaltsschreiben vom 19.3.1998 die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der in Rede stehenden Teilfläche gegenüber der Klägerin erklären, wobei sie den Standpunkt vertraten, die Mitteilung des Beklagten vom 13.1.1998 habe, da sie inhaltlich unrichtig gewesen sei, die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Gang gesetzt. Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage wurden die Eheleute S. in erster Instanz vom Landgericht verurteilt, die lastenfreie Aus den Gründen: (…) I. 1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte durch die fehlerhafte Belehrung der Eheleute S. über die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts in dem Schreiben vom 13.1.1998 eine Amtspflichtverletzung (auch) gegenüber der Klägerin als Verkäuferin und Vorkaufsverpflichteten begangen hat; die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung trifft nicht zu. Da der Notar mit der Mitteilung des Vertrages an die Vorkaufsberechtigten eine Verpflichtung der Klägerin als Vorkaufsverpflichteter erfüllte (vgl. § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.), bestand jedenfalls die Gefahr, dass – wie es sich auch im vorliegenden Fall ergab – die Klägerin aus in diesem Zusammenhang vom Notar hinzugefügten Belehrungen mit haftbar gemacht werden konnte. 2. Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend einen Ursachenzusammenhang im Sinne adäquater Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden an. Entscheidend ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars genommen hätten (vgl. nur BGH, Urteile vom 24.10.1985, a. a. O., 27.5.1993, IX ZR 66/92, NJW 1993, Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Stuttgart Erscheinungsdatum: 11.09.2002 Aktenzeichen: 19 T 313/02 Erschienen in: MittBayNot 2003, 305-306 Normen in Titel: Art. 25 EGBGB