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Entscheidung

IV ZR 119/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020425BIVZR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020425BIVZR119.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 119/24 vom 2. April 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Rust am 2. April 2025 beschlossen: Es wird festgestellt, dass das Verfahren unterbrochen ist. Gründe: I. Die in der Schweiz geschäftsansässige Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen aus abgetretenem Recht sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Ihre Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt; die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt. Am 5. März 2025 hat das Kreisgericht St. Gallen das Konkursver- fahren über das Vermögen der Klägerin vorläufig eröffnet. Die Klägerin beantragt die deklaratorische Feststellung der Verfahrensunterbrechung. II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1, § 343 Abs. 1 InsO unterbrochen. 1 2 3 - 3 - 1. Das Konkursverfahren nach Art. 197 ff. des schweizerischen Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (im Folgenden: SchKG) ist ein in Deutschland nach § 343 Abs. 1 InsO anerkennungsfähiges Insol- venzverfahren mit Unterbrechungswirkung für inländische Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17, NZI 2019, 423 Rn. 14 ff.). Die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Hindernisse für eine Anerkennung liegen nicht vor, insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz in der Schweiz - wie hier die Klägerin - aus der die örtliche und internationale Zuständigkeit rege lnden Vorschrift des § 3 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 aaO Rn. 17). 2. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Sinne von § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzmasse. Diese ist nach § 35 Abs. 1 InsO das ge- samte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfah- rens gehört und das er während des Verfahrens erlangt; nicht zur Insol- venzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung un- terliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen sowie der An- spruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus eigenem Recht gehö- ren zu ihrem pfändbaren Vermögen. 3. Die Unterbrechung tritt auch bei der hier erfolgten "vorläufigen" Eröffnung des Konkursverfahrens ein. Diese Vorläufigkeit bezieht sich nur auf die noch ausstehende Bestimmung der Art des Konkursverfahrens durch das Gericht. Der Konkurs wird nach Art. 232 Abs. 1 SchKG öffentlich bekanntgemacht, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder summa- rischen Verfahren durchgeführt wird. Ist absehbar, dass bis zum Entscheid über die Verfahrensart eine längere Zeit vergehen wird, erfolgt regelmäßig 4 5 6 - 4 - die Publikation des Konkurses als sogenannte vorläufige Konkursanzeige mit dem Hinweis darauf, dass die Verfahrensart erst später bestimmt werde (vgl. Strub in BeckOK-InsR, Internationales Insolvenz- recht - Schweiz Rn. 143 [Stand: 25. Juli 2019]). Der Konkurs gilt jedoch nach Art. 175 Abs. 1 SchKG mit dem Konkurserkenntnis als eröffn et; die Konkurspublikation ist nicht ausschlaggebend (vgl. Heinel/Rodriguez in Kindler/Nachmann/Bitzer, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Schweiz Rn. 218 [Stand: Februar 2023]). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.11.2023 - 23 O 18803/21 - OLG München, Entscheidung vom 13.08.2024 - 25 U 5146/23 e -