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Endurteil

23 O 18803/21

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Sämtliche Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen an die Beklagte entstanden sind, seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig, zukünftig oder vergangen, wurden abgetreten. Dies soll insbesondere sämtliche Zahlungen erfassen, die auf rechtswidrigen Beitragserhöhungen beruhen. Der Ausdruck „insbesondere“ verdeutlicht, dass hierdurch der Umfang der Abtretung nicht abschließend bestimmt oder gar eingeschränkt wird, vielmehr sollen auch darüber hinausgehende Ansprüche abgetreten werden. Diese Abtretungen waren unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer darstellten und intransparent waren. (Rn. 13 und 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die im Zuge eines Forderungskaufs von Rückzahlungsansprüchen wegen unwirksamer Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung formularmäßig vereinbarte Abtretung auch zukünftiger Erstattungs- und Schadensersatzansprüche verstößt gegen das Transparenzgebot und ist zudem ungewöhnlich und für den Versicherungsnehmer überraschend. (Rn. 15 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sämtliche Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen an die Beklagte entstanden sind, seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig, zukünftig oder vergangen, wurden abgetreten. Dies soll insbesondere sämtliche Zahlungen erfassen, die auf rechtswidrigen Beitragserhöhungen beruhen. Der Ausdruck „insbesondere“ verdeutlicht, dass hierdurch der Umfang der Abtretung nicht abschließend bestimmt oder gar eingeschränkt wird, vielmehr sollen auch darüber hinausgehende Ansprüche abgetreten werden. Diese Abtretungen waren unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer darstellten und intransparent waren. (Rn. 13 und 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die im Zuge eines Forderungskaufs von Rückzahlungsansprüchen wegen unwirksamer Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung formularmäßig vereinbarte Abtretung auch zukünftiger Erstattungs- und Schadensersatzansprüche verstößt gegen das Transparenzgebot und ist zudem ungewöhnlich und für den Versicherungsnehmer überraschend. (Rn. 15 – 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin ist nicht Inhaberin etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte, da die behaupteten Abtretungen durch die Versicherungsnehmer gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind und außerdem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen. a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei den Abtretungsverträgen um Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, die von der Klägerin den Zedenten gestellt wurden. Die Regelung zu überraschenden Klauseln in § 305 c Abs. 1 BGB findet unabhängig davon Anwendung, ob die Klausel eine Hauptleistung festlegt oder eine bloße Nebenabrede enthält. Dies gilt nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch für das Transparenzgebot. b. Die Regelung zum Umfang der Abtretungen ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Danach werden abgetreten sämtliche Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen an die Beklagte entstanden sind, seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig, zukünftig oder vergangen. Dies soll insbesondere sämtliche Zahlungen erfassen, die auf rechtswidrigen Beitragserhöhungen beruhen. Der Ausdruck „insbesondere“ verdeutlicht, dass hierdurch der Umfang der Abtretung nicht abschließend bestimmt oder gar eingeschränkt wird, vielmehr sollen auch darüber hinausgehende Ansprüche abgetreten werden. Nach dem Klagevortrag wendet sich die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Prämienerhöhungen der privaten Krankheitskostenversicherung, die die Zedenten bei der Beklagten unterhalten. Dabei orientierte sich der Kaufpreis der Forderungen nach Darstellung der Klägerin an einem prozentualen Anteil des eingeklagten Betrages, also an einem möglichen Rückzahlungsanspruch aufgrund unwirksamer Prämienerhöhungen. Die Zedenten durften daher erwarten, dass die Abtretung auch nur die Ansprüche umfasst, die aus solchen Prämienerhöhungen resultieren. Aufgrund des weiten Wortlauts der Abtretungserklärung werden jedoch auch Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen an die Klägerin abgetreten, wenn sie keinen Zusammenhang zu rechtswidrigen Beitragserhöhungen haben. Erfasst werden demnach auch Rückforderungsansprüche im Falle eines irrtümlich zu hohen Beitragseinzuges oder einer Überzahlung durch den Versicherungsnehmer, beispielsweise in Fällen rückwirkender Vertragsbeendigung oder rückwirkender Tarifwechsel in preiswertere Tarife. c. Auch wenn die Abtretung nur in der Vergangenheit entstandene Ansprüche zum Gegenstand hätte, würde die Klausel sowohl gegen § 305 c Abs. 1 BGB, als auch gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen. Der Umfang der Abtretung ist ungewöhnlich und überraschend. Die Zedenten mussten nach dem Leitbild des Vertrages, wie es sich aus der Darstellung der Klägerin zu ihrer Geschäftstätigkeit und der Preisgestaltung für den Forderungskauf ergibt, nicht damit rechnen, dass die genannten weitergehenden Ansprüche von der Abtretung erfasst sind. Zudem ist der genaue Inhalt der Abtretung und damit der Leistungsumfang für die Zedenten nicht ersichtlich, worin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt. So bleibt unklar, wie mit Beitragsrückerstattungen umzugehen ist, welche die Beklagte möglicherweise an einzelne Versicherungsnehmer leistet. Die Intransparenz hat auch eine unangemessene Benachteiligung zur Folge, da die genannten Überzahlungen einem ungleich niedrigeren Durchsetzungsrisiko unterliegen als Rückzahlungsansprüche infolge unberechtigter Beitragsanpassungen, was die Zedenten jedoch bei der Bildung des Kaufpreises nicht berücksichtigen konnten. d. Durch die darüber hinaus unstreitig erfolgte Abtretung auch zukünftiger Ansprüche verstärkt sich die ohnehin schon unzulässige überraschende Wirkung noch. Nach der Darstellung der Klägerin zu ihrem Geschäftsmodel erfolgte eine bedingungslose und endgültige Regelung mit den Versicherungsnehmern. Die Klägerin erwerbe die Forderungen dauerhaft, zahle den Kaufpreis innerhalb weniger Tage nach der Abtretung und behalte das alleinige wirtschaftliche Risiko der Realisierung der abgetretenen Forderungen. Bei einer solchen abschließenden Abwicklung mussten die Zedenten nicht erwarten, dass mögliche Ansprüche aus erst künftig, unter Umständen lange nach den Forderungsverkauf erfolgenden Überzahlungen ebenfalls übertragen werden. 2. Da der Hauptsachanspruch nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO und richtet sich nach dem Zahlungsantrag in der Hauptsache.