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Leitsatz

XII ZB 599/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090425BXIIZB599
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090425BXIIZB599.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 599/23 vom 9. April 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 130 a Zum Erfordernis der einfachen Signatur bei Übersendung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - FamRZ 2022, 1865). BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - XII ZB 599/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Dezem- ber 2023 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Wert: 8.110 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mietzahlungen an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.110 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, einer Einzelan- wältin, am 4. August 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz der Prozessbevoll- mächtigten vom 4. September 2023 ist für die Beklagte auf einem sicheren Über- mittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) am selben Tag Berufung eingelegt und die Berufung in gleicher Form durch Schrift- satz vom 22. September 2023 begründet worden. Die Schriftsätze enden jeweils mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“, ohne dass sich darüber ein Name oder eine Unterschrift befindet. In den Transfervermerken findet sich in dem Feld „Qualifiziert elektronisch signiert“ die Angabe „nein“. 1 2 - 3 - Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis auf Bedenken gegen die Form- wirksamkeit von Einlegung und Begründung der Berufung den von der Beklagten gestellten Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist zu- rückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde der Beklagten. II. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleiste- ten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be- rufungseinlegung nicht formgerecht erfolgt ist, weil es an der nach § 130 a Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen einfachen Signatur fehlt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer obers- ter Gerichtshöfe des Bundes besteht die einfache Signatur aus der Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinen- 3 4 5 6 - 4 - schriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unter- schrift sein. Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehlt es hieran, ist das Do- kument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll sicherstel- len, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Per- son identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Sep- tember 2022 - XII ZB 215/22 - FamRZ 2022, 1865 Rn. 10 f. mwN). Dem genügen die von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einge- reichten Schriftsätze nicht. Die Anfügung der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ stellt keine Signatur dar (Senatsbeschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - FamRZ 2022, 1865 Rn. 12). Damit sind die zwingenden Formerfordernisse nicht erfüllt. b) Das Erfordernis der einfachen Signatur kann auch nicht deshalb als entbehrlich angesehen werden, weil die mit ihm verbundenen Zwecke auf ande- rem Weg erfüllt wären. Zwar spricht die gewählte Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungs- weg nach § 130 a Abs. 4 ZPO für die Identifizierbarkeit des Urhebers. Dennoch bietet der Briefbogen einer Anwaltskanzlei keine Gewähr für eine vollständige Aufzählung der in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte und ist daher kein rechts- sicherer Bezugspunkt für die Zuordnung der Verantwortlichkeit für einen Schrift- satz zu einem bestimmten Berufsträger. Der Briefbogen hat lediglich die gesetz- lichen Mindestangaben nach § 10 BORA zu enthalten, so dass etwa angestellte 7 8 9 - 5 - Rechtsanwälte nicht aufgelistet werden müssen. Dass im Briefbogen der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt ist, schließt daher nicht aus, dass ein dort nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - NJW-RR 2025, 83 Rn. 22; vgl. auch BSG Beschluss vom 15. Mai 2024 - B 8 SO 3/22 R - juris Rn. 7). Im Übrigen erschöpft sich darin aber der Zweck des Formerfordernisses entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Vielmehr wird durch die (einfache) Signatur zudem sichergestellt, dass der Absender die inhaltliche Ver- antwortung für das Dokument übernimmt (vgl. zum früheren Unterschriftserfor- dernis BGH Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11 - juris Rn. 6 mwN). Bei fehlender (einfacher) Signatur ist daher ähnlich wie bei fehlender Unterschrift nach dem früheren Unterschriftserfordernis nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem übersandten Dokument lediglich um einen bloßen - etwa versehentlich übersandten - Entwurf handelt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (NJW 2022, 3028) steht dem schließlich schon deswegen nicht entgegen, weil im dort zugrundeliegenden Fall als Signatur eine einge- scannte Unterschrift auf dem Schriftsatz vorhanden war. 2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist kommt wegen des der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens ihrer Rechtsanwältin nicht in Betracht. 10 11 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer Günter ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 02.08.2023 - 1 O 17/23 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.12.2023 - 9 U 141/23 - 12