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Leitsatz

IX ZR 203/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100425UIXZR203
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100425UIXZR203.23.0 Berichtigt durch Beschluss vom 8. Mai 2025 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 Die Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstands durch den Leasinggeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lea- singnehmers führt nicht zur Anwendung der Grundsätze über die rechtliche Behand- lung von Doppelsicherheiten. BGH, Urteil vom 10. April 2025 - IX ZR 203/23 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivil- senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten wegen der Forderung des Klägers in Höhe von 53.634,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist, das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. No- vember 2020 insoweit abgeändert und die Klage wegen dieser For- derung nebst Zinsen abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 34 % und die Beklagte 66 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 1. April 2016 eröff- neten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (nachfol- gend: Schuldnerin). Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Handel mit Kraftfahrzeugen. Die Beklagte war mit einem Anteil von 40 % Gesellschafterin 1 - 3 - der Schuldnerin und eine von zwei alleinvertretungsberechtigten Geschäftsfüh- rern. Zur Absicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus einem Leasingvertrag zwischen der Schuldnerin als Leasingnehmerin und der P. GmbH als Leasinggeberin (nachfolgend nur noch: Leasinggebe- rin) übernahm die Beklagte mit Erklärung vom 2. Februar 2016 eine selbstschuld- nerische Bürgschaft. Leasingobjekt war ein Mercedes SL 63 AMG (nachfolgend: Fahrzeug). Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglich die Schuldnerin die anfallenden Leasingraten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergab der Kläger das Fahrzeug an die Leasinggeberin, die es einer Verwertung zu- führte. Der Netto-Verwertungserlös betrug 53.634,65 €. Die Leasinggeberin mel- dete zunächst eine Forderung aus dem Leasingvertrag in Höhe von 88.912,61 € zur Tabelle an, welche für den Ausfall festgestellt wurde. Nach Verwertung des Fahrzeugs zog sie den Erlös von der angemeldeten Forderung ab und verringerte ihre Forderungsanmeldung entsprechend. Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit noch von Interesse - auf Zahlung in Höhe des Verwertungserlöses von 53.634,65 € nebst Zinsen in Anspruch, weil die Beklagte insoweit von ihrer Bürgschaftsschuld befreit worden sei. Das Land- gericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger könne Zahlung in Höhe von 53.634,65 € nebst Zinsen von der Beklagten verlangen, weil diese nach Eröff- nung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Höhe von der zugunsten der Schuldnerin übernommenen Bürgschaftsschuld befreit worden sei und dies die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt habe. Die gläubigerbenachteiligende Wirkung bestehe darin, dass bei einer nach der gesetzlichen Regelung vorrangi- gen Befriedigung der Leasinggeberin aus der Bürgschaft eine Verwertung des Fahrzeugs vermieden worden wäre. Dass die gläubigerbenachteiligende Rechts- handlung weder von der Schuldnerin noch von der Beklagten vorgenommen wor- den sei, sei unerheblich. Wegen der Beweiskraft des Tatbestands des landge- richtlichen Urteils könne die Beklagte auch nicht einwenden, dass es zu einer Befreiung von ihrer Bürgschaftsschuld nicht gekommen sei. II. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der vom Kläger geltend ge- machte Erstattungsanspruch entsprechend § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO besteht nicht. 1. Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesell- schafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung 4 5 6 7 - 5 - der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehr- ten Betrags zur Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 12, 18 ff; vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 15; vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 9; vom 19. September 2024 - IX 173/23, BGHZ 241, 321 Rn. 14). Das Gesetz regelt die Frage der Verwertung derart doppelter Sicherheiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Im Interesse des gebotenen Schutzes der Masse ist die Regelungslücke dahingehend zu schließen, dass eine vorrangige Haftung der Gesellschaftersicherheit erreicht wird. Da es der freien Entscheidung des doppelt gesicherten Gläubigers unterliegt, die Gesellschafts- oder die Gesell- schaftersicherheit in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 13 ff), kommt es im Falle der Inanspruchnahme der Gesellschafts- sicherheit zu einer entsprechenden Anwendung der Anfechtungsvorschrift des § 143 Abs. 3 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 18 ff). 2. Es fehlt an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, die auch für den Erstattungsanspruch entsprechend § 143 Abs. 3 InsO er- forderlich ist. a) Nach § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO hat im Fall einer Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. § 143 Abs. 3 InsO betrifft damit den Anfechtungstatbestand des § 135 Abs. 2 InsO. Der Bundesgerichtshof hat deshalb den - hier allein in Frage stehenden - Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO an den Voraussetzungen des § 135 Abs. 2 InsO gemessen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 10 ff). Insbesondere hat er den Erstattungsanspruch von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des 8 9 - 6 - § 129 Abs. 1 InsO abhängig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021, aaO Rn. 11 ff). b) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung ent- weder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 12 mwN; st. Rspr.). Für § 135 Abs. 2 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143 InsO rück- gängig zu machen ist die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird. Damit können auch einzelne, abtrennbare Wir- kungen sogar einer einheitlichen Rechtshandlung erfasst werden. Einen Rechts- grundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf fernerliegen als nähere, unanfechtbare Folgen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 13 mwN). Die Befreiung des Gesellschafters von der übernommenen Sicherung be- nachteiligt die Gesellschaftsgläubiger, wenn das durch den Gesellschafter besi- cherte Darlehen entgegen der Vorstellung des Gesetzes aus Mitteln der Gesell- schaft getilgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 14). Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbe- nachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der 10 11 12 - 7 - Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017, aaO Rn. 16 ff; vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 14). Dies gilt gleichermaßen für einen Anfechtungsanspruch in entsprechen- der Anwendung des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 20; vom 9. Dezember 2021, aaO). c) Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer Gläubigerbe- nachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Die Verwertung des Fahrzeugs durch die Leasinggeberin hat nicht zu einem Abfluss von Mitteln aus dem Ver- mögen der Schuldnerin geführt. Die Leasinggeberin war nicht Inhaberin eines Sicherungsrechts an dem Fahrzeug, sie war dessen Eigentümerin. Der Schuld- nerin stand lediglich der entgeltliche und zudem auf die Dauer des Vertrags be- schränkte Gebrauch zu. Die Rechte der Leasinggeberin am Fahrzeug stellten mithin keine Sicherung am Gesellschaftsvermögen dar. Zum Erwerb eines wie auch immer gearteten Mehrerlösanspruchs der Schuldnerin nach (unterstellt vor- gesehener) Vollamortisation (vgl. Ellenberger/Bunte/Omlor, Bankrechts-Hand- buch, 6. Aufl., § 80 Rn. 114) hätte es nur im Falle der Fortführung des Leasing- vertrags kommen können. Derartige hypothetische Kausalverläufe vermögen eine Gläubigerbenachteiligung nicht zu begründen. Maßgeblich ist der reale Ge- schehensablauf (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - IX ZR 162/16, ZIP 2020, 1253 Rn. 30 mwN). Der Leasingvertrag ist nicht fortgeführt worden. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte auch nicht in Höhe des aus der Verwertung des Fahrzeugs erzielten Erlöses von ihrer Bürg- schaftsverpflichtung frei geworden. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tatbe- standswirkung des § 314 ZPO. 13 14 - 8 - a) Der aus der Verwertung des dem Leasinggeber gehörenden Fahrzeugs erzielte Erlös führt bei einem Leasingvertrag nicht zu einer Befreiung der Beklag- ten von ihrer Bürgschaftsschuld. Der Restwert des Fahrzeugs ist ein Berech- nungsposten bei der Ermittlung des Schadens, welcher der Leasinggeberin ent- standen ist, weil der Leasingvertrag infolge der Insolvenz der Schuldnerin nicht fortgeführt worden ist. Da der Leasingvertrag nicht fortgeführt worden ist, ist der Leasinggeberin (teilweise) der von ihr kalkulierte Ertrag entgangen. Hingegen profitierte die Leasinggeberin davon, dass sie das Fahrzeug vorzeitig und damit mit einem höheren Verkehrswert zurückerhielt als von ihr berechnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, ZIP 1996, 235, 238; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823, 2824; jeweils mwN). Daraus ergab sich eine im Grundsatz bessere Verwertungsmöglichkeit. Die Berechnung des Scha- dens, welcher der Leasinggeberin aus dem nicht fortgeführten Leasingvertrag entstanden ist, muss daher im Ausgangspunkt sowohl den entgangenen Ertrag als auch die bessere Verwertungsmöglichkeit berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, ZIP 1995, 845, 848; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823, 2824). Nur für den so berechneten Schaden muss die Schuldnerin einstehen und haftet dementsprechend die Beklagte aus der von ihr übernommenen Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). b) Das Berufungsgericht durfte auch nicht aufgrund der Tatbestandswir- kung des § 314 ZPO von einer Befreiung der Beklagten von ihrer Bürgschafts- schuld ausgehen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nehmen zwar auch Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung an der Tatbestandswirkung teil, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechts- tatsache auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhen kann. 15 16 17 - 9 - Maßgeblich ist das von der Partei vorgetragene Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 299 f; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 22). bb) Daraus folgt hier allerdings keine Tatbestandswirkung. Dem unstreiti- gen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist zwar zu entnehmen, dass die Beklagte in Höhe des Verwertungserlöses "aus der Bürgschaftsübernahme frei" geworden sei. Dies wird jedoch nicht als Rechtstatsache festgestellt, sondern als - unrichtige (vgl. oben Rn.15) - rechtliche Schlussfolgerung ("sodass") aus dem ebenfalls geschilderten tatsächlichen Vorgang der Verwertung des Fahrzeugs. Bei richtiger rechtlicher Bewertung besteht daher ein Widerspruch zwischen der Schilderung des tatsächlichen Vorgangs und der rechtlichen Schlussfolgerung. Der Widerspruch steht der Tatbestandswirkung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rn. 12 mwN). 4. Offenbleiben kann schließlich, ob und falls ja unter welchen Vorausset- zungen die Besicherung von Ansprüchen aus einem Leasingvertrag in den An- wendungsbereich der Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO auf Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten fällt. Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung waren Doppelsicherheiten für Darlehensrückzahlungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9; vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424; vom 19. September 2024 - IX 173/23, BGHZ 241, 321). Dies entspricht dem Wortlaut des § 135 Abs. 2 InsO ("Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens"). Für eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO und einen der Sache nach 18 19 20 - 10 - nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss hat der Bundesgerichtshof angenom- men, dass der Regressanspruch eines Bürgen auch dann eine einem Darlehens- rückzahlungsanspruch gleichgestellte Forderung sein kann, wenn der Gesell- schafter der Gesellschaft durch die Bürgschaft die Mittel zur Stellung der Sicher- heit verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - IX ZR 85/21, ZIP 2023, 705 Rn. 39). Ob dieser Gedanke auf die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO auf Rechtshandlun- gen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten übertragen werden kann, bleibt offen. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Forderungen des Leasinggebers aus einem Leasing- vertrag einem Darlehensrückzahlungsanspruch entsprechen (vgl. Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl., § 135 InsO Rn. 224). III. Das angefochtene Urteil ist wie tenoriert aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent- 21 - 11 - scheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache zu ent- scheiden. Die Klage auf Erstattung des aus der Verwertung des Fahrzeugs er- zielten Erlöses ist abzuweisen. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 13.11.2020 - 2 O 132/20 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 28.09.2023 - 14 U 421/20 - - 12 - IX ZR 203/23 Verkündet am: 10. April 2025 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:080525BIXZR203.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 203/23 vom 8. Mai 2025 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 8. Mai 2025 beschlossen: Das Senatsurteil vom 10. April 2025 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO we- gen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Im Urteilsrubrum lautet die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten richtig: „Rechtsanwalt K. “. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 13.11.2020 - 2 O 132/20 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 28.09.2023 - 14 U 421/20 -