V ZR 304/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 21. Dezember 1997 1Z BR 138/97 BGB §§ 1954 Abs. 1, Abs. 2, 1957 Abs. 1, 138 Abs. 1, 119 Abs. 2 Irrtum über Sittenwidrigkeit einer Vermögensübertragungals Grund für die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bereits die Tatsache der Veräußerung des vermachten Gegenstands in dem Bewußtsein, daß damit dem Vermächtnis der Boden entzogen wird und daß die Gegenleistung für die Veräußerung keinen Ersatz für den Vermächtnisnehmer darstellt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, das den Mißbrauch des gemäß § 2286 BGB bestehenden Verfügungsrechts ausschließen würde, kann im Hinblick auf das erbvertragliche Vermächtnis nur bejaht werden, wenn sich das Interesse des Erblassers gerade auf die Veräußerung des Vermächtnisgegenstands richtete und der erstrebte Zweck nicht auch durch andere wirtschaftliche Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23.11.1983 – IVa ZR 230/81 – LM BGB § 2288 Nr. 4 = NJW 1984, 731 = FamRZ 1984, 165 , jeweils unter IV; dazuJohannsen, WM 1985, Sonderbeilage 1 S. 26). b) Im vorliegenden Fall war die Erblasserin unstreitig vermögend und auf den Verkauf gerade dieses Hauses nicht angewiesen. Das Berufungsgericht meint, ein lebzeitiges Eigeninteresse könne sich hier daraus ergeben, daß die Erblasserin niemand mehr gehabt habe, der sich um das Haus kümmerte. Die damals 68 Jahre alte Erblasserin hätte jedoch den Zweck, die Last der Verwaltung des Hauses loszuwerden, auch durch andere wirtschaftliche Maßnahmen erreichen können (wie etwa die Beauftragung einer gewerblichen Hausverwaltung). Das eventuelle Interesse der Erblasserin, sich von der Verwaltung des Hauses zu entlasten, wiegt jedenfalls nicht so schwer, daß dahinter ihre erbvertragliche Vertragstreue zurückzutreten hätte. Ist mithin kein die Veräußerung des Vermächtnisgegenstands rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin erkennbar, bleibt es bei der hier schon aus der Veräußerung folgenden Beeinträchtigungsabsicht. Nach dem Vorbringen der Beklagten befindet sich der Verkaufserlös nicht mehr im Nachlaß, da die Erblasserin einen großen Teil ihres Vermögens noch zu Lebzeiten verschenkt habe. 5. Der Anspruch aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet sich im vorliegenden Fall entsprechend § 2170 Abs. 2 BGB auf Wertersatz. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Beklagten außerstande seien, der Klägerin das Hausgrundstück zu verschaffen. Zur Begründung haben sie freilich nur angeführt, daß die Veräußerung der Erblasserin wirksam sei; die Beklagten haben ferner darauf hingewiesen, daß die Erwerber werterhöhende Aufwendungen für das Grundstück gemacht hätten. Das Berufungsgericht meint, daraus allein ergebe sich ein subjektives Unvermögen der Beklagten nicht; die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Anstrengungen die Beklagten unternommen hätten, um das Haus zurückzukaufen. Die Revision rügt mit Recht, daß von dem übereinstimmend vorgetragenen Unvermögen der Beklagten auszugehen sei. Soweit damit Rechtsbegriffe vorgetragen worden sind, werden diese auch im täglichen Leben gebraucht und vermitteln neben einer rechtlichen Wertung zugleich Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 2.6.1995 – V ZR 304/93 – DtZ 1995, 328 = WM 1995, 1589 [= MittBayNot 1995, 450 ] unter II 1 m.w.N.). Hier liegt nach den gesamten Umständen nahe, daß die Erwerber keinerlei Interesse an einer Veräußerung des Hauses haben, selbst wenn ihnen dafür ein – gemessen am Verkehrswert und ihren Aufwendungen für einen Umzug – guter Preis geboten würde. 6.Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt und auch nicht verwirkt. Aus dem Umstand allein, daß die Klägerin trotz Kenntnis des Verkaufs im Jahre 1974 erst nach dem Erbfall Ansprüche geltend gemacht hat, ergibt sich kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten, da der Anspruch aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vor dem Erbfall entsteht (vgl. MünchKomm/Musielak, a.a.O. § 2286 Rdnr. 6). 7.Der Klägerin steht daher dem Grunde nach Wertersatz zu. Die Sache wird zur Aufklärung der Höhe des Anspruchs zurückverwiesen. Für das weitere Verfahren wird zu berücksichtigen sein, daß es nach dem Senatsurteil BGHZ 124, 35 , 38 regelmäßig nicht der Sinn eines erbvertraglichen Vermächtnisses ist, das Objekt unabhängig vom Interesse des Erblassers durch zusätzliche Aufwendungen zu seinen Lebzeiten zugunsten des Vermächtnisnehmers zu erhalten oder es den im Laufe der Zeit gestiegenen Anforderungen anzupassen. Also müßte zunächst der Zustand im Jahre 1974 festgestellt und dann der Wert eines solchen, nicht durch Investitionen verbesserten Hauses beim Erbfall geschätzt werden. 14. BGB §§ 1954 Abs. 1,Abs. 2, 1957 Abs. 1, 138 Abs. 1, 119 Abs. 2 (Irrtum über Sittenwidrigkeit einer Vermögensübertragung als Grund für die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung) 1. Der Irrtum über die Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Vermögensübertragung zum Nachteil der Sozialhilfeträger als Grund für die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft. 2. Zum Beginn der Anfechtungsfrist in einem solchen Fall, wenn die Frage der Sittenwidrigkeit Gegenstand eines vorangehenden Zivilprozesses ist. Die Kenntnis der Anfechtbarkeit setzt nicht die Gewißheit voraus, daß der Anfechtungsgrund auch durchgreift. BayObLG, Beschluß vom 22.12.1997 – 1Z BR 138/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1.Die Erblasserin heiratete 1970 im Alter von 68 Jahren den damals 75-jährigen S. Die Eheleute setzten sich jeweils mit Testament vom 23.10.1970 gegenseitig zu Erben ein. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 27.3.1985 bestimmten sie den Beteiligten zu 1 als Schlußerben des Überlebenden. Am 17.12.1987 wurde er als Pfleger für die Erblasserin bestellt, die zunehmend an den Folgen der Alzheimerschen Erkrankung litt und Ende 1987 in ein Pflegeheim eingewiesen wurde. 2.Am 23.3.1988 stellte S. Antrag auf Sozialhilfe mit einem von ihm und dem Beteiligten zu 1 als Pfleger der Erblasserin unterzeichneten Formular, in dem die Frage nach Geldvermögen und sonstigen Vermögenswerten sowie nach der Abgabe von Vermögenswerten an Dritte in den letzten Jahren unbeantwortet blieb. Am 25.3.1988 beantragte der Beteiligte zu 1 als Pfleger der Erblasserin beim Bezirk Mittelfranken die Übernahme der Pflegekosten durch die Sozialhilfe und erklärte: „Die Eheleute verfügen über kein Sparguthaben. Nachdem die Eheleute nicht rentenversichert sind und ihre Ersparnisse aus den Jahren der selbständigen Tätigkeit aufgebraucht sind, ...“ Die Stadt leistete in der Zeit vom 1.11.1988 bis 31.12.1990 an S. Sozialhilfe in Höhe von DM 31.374,–. Der Bezirk Mittelfranken wendete für die Erblasserin in der Zeit vom 11.4.1988 bis 11.9.1991 DM 83.273,06 auf. 3.Am 24.3.1988, also einen Tag nach dem Sozialhilfeantrag für S. und einen Tag vor dem Sozialhilfeantrag für die Erblasserin, schloß der Beteiligte zu 1, der in der Zeit vom 1.6.1981 bis 31.1.1988 an die Eheleute Unterhaltsleistungen von DM 82.600,– erbracht hatte, mit S. einen notariellen Vertrag, mit dem ihm dieser seine gesamte 192 MittBayNot 1998 Heft 3 Wohnungseinrichtung, insbesondere Teppiche und Gemälde im Gesamtwert von DM 319.100,– und Sparguthaben in Höhe von DM 236.076,94 zur „Absicherung und Tilgung“ darlehensweise erhaltener Unterhaltszuwendungen, übereignete. Der Vertrag sah lebenslangen Nießbrauch des S. an dem übertragenen Vermögen vor und sollte nur gelten, wenn der Beteiligte zu 1 S. überlebt; andernfalls sollte das Eigentum bei letzterem verbleiben und die Rückzahlung der darlehensweise gewährten Unterhaltszuwendungen entfallen. 4. Am 29.12.1990 starb S. Am 9.4.1991 hob der Beteiligte zu 1 die inzwischen auf DM 238.569,08 aufgelaufenen Sparguthaben des S. ab und nahm Gemälde und Teppiche aus dessen Wohnungseinrichtung im Wert von mindestens DM 107.360,– in Besitz. Am 3.6.1991 schlug der Beteiligte zu 1 für sich und als Pfleger der Erblasserin für diese die Erbschaft nach S. aus. 5.Am 13.8.1991 wurde der Beteiligte als Pfleger der Erblasserin entlassen, nachdem seine Erklärungen gegenüber den Sozialhilfeträgern einerseits und der Übereignungsvertrag vom 24.3.1988 andererseits bekanntgeworden waren. Der neu bestellte Pfleger erwirkte nach erfolgreicher Anfechtung der Erbausschlagung einen Erbschein zugunsten der Erblasserin, der sie als Alleinerbin des S. auswies. 6. Am 1.9.1991 verstarb die Erblasserin. Am 11.11.1991 eröffnete das Nachlaßgericht die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin in Anwesenheit des Beteiligten zu 1, der sogleich die Erbschaft ausschlug. Mit Beschluß vom 25.5.1992 stellte das Nachlaßgericht fest, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Dieser erhob gegen den Beteiligten zu 1 Klage auf Herausgabe des mit Überlassungsvertrag vom 24.3.1988 übertragenen Geld- und Sachvermögens. Mit Endurteil des Landgerichts vom 1.12.1994 wurde der Beteiligte zu 1 zur Bezahlung von DM 38.588,47 und Herausgabe von Gemälden und Teppichen verurteilt. Auf die beiderseitigen Berufungen verurteilte das Oberlandesgericht mit Endurteil vom 20.9.1995 unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen den Beteiligten zu 1, an den Fiskus weitere DM 112.380,– zu bezahlen. Beide Gerichte stellten auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags vom 24.3.1988 ab. Das Berufungsurteil wurde am 21.5.1996 nach Nichtannahme der Revision des Beteiligten zu 1 rechtskräftig. 7. Mit am 12.10.1995 beim Nachlaßgericht eingegangener notariell beglaubigter Erklärung vom 11.10.1995 focht der Beteiligte zu 1 die Erbschaftsausschlagung vom 11.11.1991 wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses an und beantragte, den Beschluß vom 25.5.1992 aufzuheben und einen Erbschein auszustellen, der ihn als Alleinerbe der Erblasserin ausweise. Er sei erst durch Berufungsurteil darüber belehrt worden, daß der notarielle Vertrag vom 24.3.1988 nichtig sei und das ihm dort übereignete Vermögen aufgrund Erbfolge nach S. in den Nachlaß der Erblasserin falle. Diesen Antrag wies das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 30.11.1995 zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies das Landgericht mit Beschluß vom 30.5.1997 zurück. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Erbscheinsantrag weiter. Er nimmt in Anspruch, wirksam angefochten zu haben, weil er einem Irrtum über die Zugehörigkeit des übertragenen Vermögens zum Nachlaß und damit über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses unterlegen sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO ). Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1 bestätigt. Die vom Beteiligten zu 1 erklärte Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft ist verspätet und daher unwirksam ( § 1954 Abs. 1 BGB ), so daß dieser nicht Erbe ist ( § 1953 Abs. 1 BGB ). 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Beteiligte zu 1 sich nicht über die Zugehörigkeit der Vermögenswerte zum Nachlaß der Erblasserin geirrt habe, die Gegenstand des notariellen Überlassungsvertrages vom 24.3.1988 waren. Der Beteiligte zu 1 habe nämlich sämtliche Tatsachen und Umstände gekannt, die die Nichtigkeit des Vertrages ausgemacht hätten. Es könne daher keine Rede davon MittBayNot 1998 Heft 3 sein, daß sich der Beteiligte zu 1 über die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zum Nachlaß geirrt habe. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung der Ausschlagung, auf die das Nachlaßgericht hilfsweise abgestellt hatte, könne daher dahingestellt bleiben. 2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 nicht die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts vom 20.9.1995 entgegensteht. Die Bindung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit an ein Zivilurteil zwischen denselben Parteien und Beteiligten tritt nur im Umfang der Rechtskraftwirkung ein. Präjudizielle Rechtsverhältnisse oder die Entscheidung von Vorfragen werden von der Rechtskraft nicht erfaßt (vgl. BayObLGZ 1997 Nr. 72 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat über den Leistungsanspruch des Beteiligten zu 2 gegen den Beteiligten zu 1 entschieden, nicht aber über die Erbfolge nach der Erblasserin. Diese ist nur als Vorfrage von ihm bejaht worden. 3. Der Beteiligte zu 1 hat die Ausschlagungserklärung auf den Irrtum gestützt, er habe sich für den Eigentümer bzw. Inhaber der übertragenen Vermögenswerte gehalten und sei daher von der Wertlosigkeit des Nachlasses ausgegangen. Der Irrtum über die Zugehörigkeit bestimmter Vermögenswerte zum Nachlaß ist Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB (h.M., vgl. Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. § 1954 Rdnr. 4). Ob die auf diesen Irrtum gestützte Anfechtungserklärung deswegen unwirksam ist, weil der Beteiligte zu 1 seine Rechtsinhaberschaft aus einem sittenwidrigen Vertrag hergeleitet hat, begegnet nach Auffassung des Senats erheblichen rechtlichen Bedenken. Diese beziehen sich zwar nicht auf die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages als solchen, sondern auf die vom Landgericht daran geknüpfte Rechtsfolge. Denn die irrige Annahme des Beteiligten zu 1, er sei bereits kraft rechtsgeschäftlichen Erwerbs Inhaber der wesentlichen Vermögenswerte der Erblasserin, wird jedenfalls nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß er die Umstände kannte, die die Sittenwidrigkeit des Erwerbs bedingen. Die Irrtumsfrage kann aber letztlich offenbleiben. Die Beschwerdeentscheidung ist jedenfalls im Ergebnis deshalb richtig, weil der Beteiligte zu 1 die Anfechtungsfrist versäumt und daher sein Anfechtungsrecht verloren hat. 4. Das Landgericht ist mit dem Nachlaßgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Erblasserin aufgrund Testaments vom 23.10.1970 Alleinerbin des S. geworden ist. Im Testament der Eheleute vom 27.3.1985 wurde der Beteiligte zu 1 als Schlußerbe des überlebenden Ehegatten eingesetzt ( § 2269 Abs. 1 BGB ). Am 11.11.1991 hat der Beteiligte zu 1 die Erbschaft aufgrund der ihm am selben Tag eröffneten Testamente form- und fristgerecht ausgeschlagen (§§ 1944, 1945 BGB); der Umstand, daß die Erklärung gegenüber dem örtlich unzuständigen Amtsgericht und nicht dem zuständigen Nachlaßgericht ( § 73 Abs. 1 FGG ) abgegeben wurde, beeinträchtigt die Wirksamkeit der zu Protokoll des Rechtspflegers abgegebenen und von diesem entgegengenommenen Erklärung nicht ( § 7 FGG ). Da keine weiteren Angehörigen der Erblasserin vorhanden waren, trat das gesetzliche Erbrecht des Fiskus ein ( § 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB ). 5. An der Alleinerbenstellung des Fiskus hat sich durch die Anfechtung der Ausschlagungserklärung nichts geändert. Die Anfechtung ist nämlich unwirksam, weil der Beteiligte zu 1 die Anfechtungsfrist gemäß § 1954 Abs. 1 BGB versäumt hat. der Erbschaft am 11.11.1991 über die Zugehörigkeit der vom Übereignungsvertrag vom 24.3.1988 erfaßten Vermögenswerte zum Nachlaß geirrt zu haben. Dieser Irrtum sei erst durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20.9.1995 beseitigt worden. b) Gemäß § 1954 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann die Anfechtung der Ausschlagung nur binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Kenntnis vom Irrtum hat der Anfechtungsberechtigte, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen bekannt werden und er erkennt, daß seine Erklärung eine andere Bedeutung oder Wirkung hatte, als er ihr beilegen wollte (vgl. BGH WM 1961, 785/786; RG 82, 223). Bloßes Kennenmüssen genügt ebensowenig wie das Vorliegen von Verdachtsgründen (vgl. BGH WM 1973, 751 ; BAG NJW 1984, 447 ). Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht 15.GmbHG § 51 (Einberufung einer Gesellschafterversammlung) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, daß bei Fehlen der Beschlußfähigkeit innerhalb von drei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden muß, ist eine Eventualeinberufung vor Durchführung der ersten Versammlung nicht zulässig. BGH, Urteil vom 8.12.1997 – II ZR 216/96 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Andererseits muß der Anfechtende über das Anfechtungsrecht als solches nicht unterrichtet sein (vgl. Hamm OLGZ 85, 286/289). Volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts ist nicht erforderlich (vgl. Palandt a.a.O. § 1954 Rdnr. 5, MünchKomm/Kramer 3. Aufl. § 121 Rdnr. 6). 16. LöschG § 2; GmbHG § 60 (Bestellung von Liquidatoren für im Handelsregister gelöschte GmbH) c) Der nach diesen Grundsätzen maßgebliche Zeitpunkt ist mit der Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 1.12.1994 eingetreten. Dies war jedenfalls vor dem 7.4.1995 der Fall: In seiner Anhörung im Beschwerdeverfahren wies der Beteiligte zu 1 darauf hin, das erstinstanzielle Urteil mit seinem Prozeßbevollmächtigten besprochen zu haben, das diesem am 8.12.1994 von Amts wegen zugestellt worden war. Am 9.1.1995 hat der Beteiligte zu 1 gegen dieses Urteil Berufung einlegen und mit Schriftsatz vom 7.4.1995 damit begründen lassen, daß die Annahme des Landgerichts, der Überlassungsvertrag vom 24.3.1988 sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, unzutreffend sei. BayObLG, Beschluß vom 7.1.1998 – 3Z BR 491/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Dieser Zeitpunkt und nicht erst der Zugang des Urteils des Oberlandesgerichts am 27.9.1995 ist für die Kenntnis des Anfechtungsgrunds entscheidend. In den Urteilsgründen der landgerichtlichen Entscheidung wurde nämlich dargelegt, daß der Beteiligte zu 1 infolge der Nichtigkeit des Übereignungsvertrages vom 24.3.1988 nicht Eigentümer bzw. Inhaber der übertragenen Vermögenswerte geworden sei. Der Beteiligte zu 1 hatte daher ab diesem Zeitpunkt Kenntnis, daß er bei seiner Ausschlagungserklärung vom 11.11.1991 irrtümlich von der Wertlosigkeit des Nachlasses der Erblasserin ausgegangen ist. Auch wenn das landgerichtliche Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde dem Beteiligten zu 1 spätestens durch dessen Begründung das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes aufgezeigt. Daß das Oberlandesgericht die Auffassung des Landgerichts bestätigt hat, ist für die Frage der Kenntnis ohne weitere rechtliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß das Berufungsurteil auch erst durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden ist, setzt die Kenntnis von der Anfechtbarkeit nicht die Gewißheit voraus, daß der Anfechtungsgrund auch durchgreift. Damit steht fest, daß der Beteiligte zu 1 spätestens am 7.4.1995 (Datum der Berufungsbegründungsschrift) Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte. Die Frist des § 1954 Abs. 1 BGB war daher am 11.10.1995 längst abgelaufen, so daß die an diesem Tag abgegebene Anfechtungserklärung verspätet ist. Liquidatoren für eine im Handelsregister gelöschte GmbH können nur durch das Gericht, nicht durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden. 17. GmbHG §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 S. 1, 9 c (Prüfungspflicht des Registergerichts bei längerer Dauer des Eintragungsverfahrens) Hat der Geschäftsführer einer GmbH bei der Anmeldung der Gesellschaft versichert, die Stammeinlage von 50.000 DM sei voll eingezahlt und stehe zu seiner freien Verfügung, verzögert sich aber die Eintragung der Gesellschaft aus anderen Gründen, so kann – wenn das Registergericht wegen des Zeitablaufs seit der Anmeldung eine ergänzende Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG und die Vorlage einer aktuellen Bilanz verlangt – die Zurückweisung des Eintragungsantrages gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer lediglich versichert, das Vermögen der Gesellschaft habe immer noch einen Wert, der dem satzungsmäßigen Nennbetrag des Stammkapitals entspreche, eine Zwischenbilanz vorlegt, die wie die Eröffnungsbilanz – lediglich Aktiva und Passiva von 50.000 DM angibt, und erklärt, der Betrag von 50.000 DM befinde sich seit dem Tag der Erstanmeldung „bar in den Geschäftsräumen der Gesellschaft“. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3.12.1997 – 3 Wx 545/97 –, mitgeteilt von Dr. Johannes Schütz, Richter am OLG Düsseldorf Aus dem Tatbestand: Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der betroffenen GmbH i.Gr. meldete diese am 21.2.1997 zur Eintragung an. In der Anmeldung versicherte er, die übernommene Stammeinlage sei voll in bar an die Gesellschaft eingezahlt worden, der Betrag von 50.000,00 DM befinde sich endgültig in seiner freien Verfügung als Geschäftsführer. Im Zuge einer wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung nach dem Steuerberatungsgesetz erhobenen Beanstandung wies das Registergericht im Mai 1997 darauf hin, daß wegen des Zeitablaufs seit der Anmeldung eine aktuelle Bilanz der Gesellschaft und eine ergänMittBayNot 1998 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 21.12.1997 Aktenzeichen: 1Z BR 138/97 Erschienen in: MittBayNot 1998, 192 Normen in Titel: BGB §§ 1954 Abs. 1, Abs. 2, 1957 Abs. 1, 138 Abs. 1, 119 Abs. 2