Entscheidung
2 StR 474/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR474
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR474.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 474/23 vom 7. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern hier: Anhörungsrüge der Verurteilten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor- fen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Revision der Ver- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. Mai 2023 nach teilweiser Strafverfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, entsprechender Schuldspruchänderung und der Herabsetzung zweier Einzelstrafen gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO im Übrigen als unbe- gründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Verurteilte wendet sich mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 28. April 2025 gegen diesen Beschluss. 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Rechtsbehelf wahrt nicht die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO. Der Beschluss ist der Verteidigerin der Verurteilten am 15. April 2025 zugegangen. Im Übrigen macht die Verurteilte nicht einmal geltend, dass der Senat bei der Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet habe, zu denen sie nicht gehört worden sei, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt habe. Die Verurteilte führt lediglich an, dass der Senat die weitere Verfahrens- dauer nicht ausreichend berücksichtigt habe. Solches ist im Anhörungsrügever- fahren unbehelflich. 1 2 3 - 3 - 2. Der Senat hat im Übrigen die aufgeworfene Frage der Verfahrensdau- er im Revisionsverfahren bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens zum Ergebnis ge- langt, dass eine kompensatorische Berücksichtigung der (weiteren) Verfah- rensdauer nicht veranlasst ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Meiningen, 26.05.2023 - 1 KLs 820 Js 5310/19 4 5